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AI Act

REGULATION (EU) 2024/1689

VERORDNUNG (EU) 2024/1689
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VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
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Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.

vom 13. Juni 2024
zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
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REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
, (EU) Nr. 167/2013
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VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
, (EU) Nr. 168/2013
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VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
, (EU) 2018/858
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VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
, (EU)
2018/1139
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VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
und (EU) 2019/2144
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VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
sowie der Richtlinien 2014/90
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RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
/EU, (EU) 2016/797
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RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
und (EU)
2020/1828
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RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über künstliche Intelligenz)
(Text von Bedeutung für den EWR)

Content

Grundlegende Begriffe
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
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Der Rat der Europäischen Union Im Rat der EU treffen sich die Ministerinnen und Minister der einzelnen EU-Länder, um Rechtsvorschriften der EU auszuhandeln und zu verabschieden.

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
, insbesondere auf die Artikel 16 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Förderung eines europäischen Konzepts für künstliche Intelligenz
,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2)
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. Dezember 2021 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (CON/2021/40)
,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3)
AUSSCHUSS DER REGIONEN 147. PLENARTAGUNG DES ADR — HYBRID-SITZUNG MIT VIDEOKONFERENZ ÜBER INTERACTIO, 1.12.2021-2.12.2021 Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Konzept für künstliche Intelligenz — Gesetz über künstliche Intelligenz
,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4)
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Gesetz über künstliche Intelligenz Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union
,
in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu
verbessern, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die
Entwicklung, das Inverkehrbringen
die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
, die Inbetriebnahme
die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
und die Verwendung von Systemen
künstlicher Intelligenz (KI Systeme) in der Union im Einklang mit den Werten
der Union festgelegt wird, um die Einführung von menschenzentrierter und
vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein
hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und der in der
Charta
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
) verankerten Grundrechte,
einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz,
sicherzustellen, den Schutz vor schädlichen Auswirkungen von KI Systemen in der Union
zu gewährleisten und gleichzeitig die Innovation zu unterstützen. Diese
Verordnung gewährleistet den grenzüberschreitenden freien Verkehr KI gestützter
Waren und Dienstleistungen, wodurch verhindert wird, dass die
Mitgliedstaaten die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung von KI Systemen beschränken,
sofern dies nicht ausdrücklich durch diese Verordnung erlaubt wird.

2.

Diese Verordnung sollte im Einklang mit den in der Charta
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
verankerten
Werten der Union angewandt werden, den Schutz von natürlichen Personen,
Unternehmen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Umwelt erleichtern und
gleichzeitig Innovation und Beschäftigung fördern und der Union eine
Führungsrolle bei der Einführung vertrauenswürdiger KI
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Ethikleitlinien für vertrauenswürdige KI REPORT / STUDY Veröffentlichung 08 April 2019
verschaffen.

3.

KI-System
ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
e können problemlos in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft und
Gesellschaft, auch grenzüberschreitend, eingesetzt werden und in der
gesamten Union verkehren. Einige Mitgliedstaaten haben bereits die Verabschiedung
nationaler Vorschriften in Erwägung gezogen, damit KI vertrauenswürdig und
sicher ist und im Einklang mit den Grundrechten entwickelt und verwendet wird.
Unterschiedliche nationale Vorschriften können zu einer Fragmentierung des
Binnenmarkts führen und können die Rechtssicherheit für Akteur
einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
e, die
KI-Systeme entwickeln, einführen oder verwenden, beeinträchtigen. Daher sollte in
der gesamten Union ein einheitlich hohes Schutzniveau sichergestellt werden,
um eine vertrauenswürdige KI zu erreichen, wobei Unterschiede, die den
freien Verkehr, Innovationen, den Einsatz und die Verbreitung von KI-Systemen und
damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt
behindern, vermieden werden sollten, indem den Akteuren einheitliche Pflichten
auferlegt werden und der gleiche Schutz der zwingenden Gründe des
Allgemeininteresses und der Rechte von Personen im gesamten Binnenmarkt auf der
Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV
VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (Eng. TFEU)
) gewährleistet wird. Soweit diese Verordnung konkrete Vorschriften
zum Schutz von Einzelpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten
personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
enthält, mit denen die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen
Fernidentifizierung zu Strafverfolgung
Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
szwecken, die Verwendung von
KI-Systemen für die Risiko
die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
bewertung natürlicher Personen zu Strafverfolgungszwecken
und die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen Kategorisierung zu
Strafverfolgungszwecken eingeschränkt wird, ist es angezeigt, diese Verordnung
in Bezug auf diese konkreten Vorschriften auf Artikel 16 AEUV
VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Eng. TEU)
zu stützen.
Angesichts dieser konkreten Vorschriften und des Rückgriffs auf Artikel 16 AEUV
ist es angezeigt, den Europäischen Datenschutzausschuss
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Das Europäische Amt für KI ist das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU, das die Entwicklung und Einführung von KI-Lösungen fördert, die der Gesellschaft und der Wirtschaft zugutekommen.
zu konsultieren.

4.

KI bezeichnet eine Reihe von Technologien, die sich rasant entwickeln und
zu vielfältigem Nutzen für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft über das
gesamte Spektrum industrieller und gesellschaftlicher Tätigkeiten hinweg
beitragen. Durch die Verbesserung der Vorhersage, die Optimierung der Abläufe,
Ressourcenzuweisung und die Personalisierung digitaler Lösungen, die
Einzelpersonen und Organisationen zur Verfügung stehen, kann die Verwendung von KI
Unternehmen wesentliche Wettbewerbsvorteile verschaffen und zu guten Ergebnissen
für Gesellschaft und Umwelt führen, beispielsweise in den Bereichen
⦿ Gesundheitsversorgung,
⦿ Landwirtschaft,
⦿ Lebensmittelsicherheit,
⦿ allgemeine und berufliche Bildung,
⦿ Medien,
⦿ Sport,
⦿ Kultur,
⦿ Infrastrukturmanagement,
⦿ Energie,
⦿ Verkehr und Logistik,
⦿ öffentliche Dienstleistungen,
⦿ Sicherheit,
⦿ Justiz,
⦿ Ressourcen- und Energieeffizienz,
⦿ Umweltüberwachung,
⦿ Bewahrung und Wiederherstellung der Biodiversität und
⦿ der Ökosysteme sowie Klimaschutz und
⦿ Anpassung an den Klimawandel.

5.

Gleichzeitig kann KI je nach den Umständen ihrer konkreten Anwendung und
Nutzung sowie der technologischen Entwicklungsstufe Risiken
die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
mit sich bringen
und öffentliche Interessen und grundlegende Rechte schädigen, die durch das
Unionsrecht geschützt sind. Ein solcher Schaden kann materieller oder
immaterieller Art sein, einschließlich physischer, psychischer, gesellschaftlicher
oder wirtschaftlicher Schäden.

6.

Angesichts der großen Auswirkungen, die KI auf die Gesellschaft haben kann,
und der Notwendigkeit, Vertrauen aufzubauen, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass KI und ihr Regulierungsrahmen im Einklang mit den in Artikel 2
des Vertrags über die Europäische Union (EUV
VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Eng. TEU)
) verankerten Werten der Union,
den in den Verträgen und, nach Artikel 6 EUV, der Charta
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
verankerten
Grundrechten und -freiheiten entwickelt werden. Voraussetzung sollte sein, dass KI
eine menschenzentrierte Technologie ist. Sie sollte den Menschen als
Instrument dienen und letztendlich das menschliche Wohlergehen verbessern.

7.

Um ein einheitliches und hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche
Interessen im Hinblick auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte zu
gewährleisten, sollten für alle Hochrisiko-KI-System
ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
e gemeinsame Vorschriften festgelegt
werden. Diese Vorschriften sollten mit der Charta
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
im Einklang stehen,
nichtdiskriminierend sein und mit den internationalen Handelsverpflichtungen der
Union vereinbar sein. Sie sollten auch die Europäische Erklärung zu den
digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade und die Ethikleitlinien
für vertrauenswürdige KI der hochrangigen Expertengruppe für künstliche
Intelligenz berücksichtigen.

8.

Daher ist ein Rechtsrahmen der Union mit harmonisierten Vorschriften für KI
erforderlich, um die Entwicklung, Verwendung und Verbreitung von KI im
Binnenmarkt zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf
öffentliche Interessen wie etwa Gesundheit und Sicherheit und den Schutz der
durch das Unionsrecht anerkannten und geschützten Grundrechte, einschließlich
der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Umweltschutzes, zu
gewährleisten. Zur Umsetzung dieses Ziels sollten Vorschriften für das
Inverkehrbringen
die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
, die Inbetriebnahme
die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
und die Verwendung bestimmter KI-System
ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
e festgelegt
werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten,
sodass diesen Systemen der Grundsatz des freien Waren- und
Dienstleistungsverkehrs zugutekommen kann. Diese Regeln sollten klar und robust sein, um die
Grundrechte zu schützen, neue innovative Lösungen zu unterstützen und ein
europäisches Ökosystem öffentlicher und privater Akteur
einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
e zu ermöglichen, die
KI-Systeme im Einklang mit den Werten der Union entwickeln, und um das
Potenzial des digitalen Wandels in allen Regionen der Union zu erschließen. Durch
die Festlegung dieser Vorschriften sowie durch Maßnahmen zur Unterstützung
der Innovation mit besonderem Augenmerk auf kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU), einschließlich Start-up-Unternehmen, unterstützt diese Verordnung das
vom Europäischen Rat formulierte Ziel, das europäische menschenzentrierte
KI-Konzept zu fördern und bei der Entwicklung einer sicheren,
vertrauenswürdigen und ethisch vertretbaren KI weltweit eine Führungsrolle einzunehmen (5),
und sorgt für den vom Europäischen Parlament ausdrücklich geforderten
Schutz von Ethikgrundsätzen (6).
  • (5) Europäischer Rat, Außerordentliche Tagung des Europäischen
    Rates (1. und 2. Oktober 2020) – Schlussfolgerungen, EUCO 13/20
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    Special meeting of the European Council (1 and 2 October 2020) – Conclusions
    , 2020, S. 6.
    (6)Entschließung des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    vom 20. Oktober 2020 mit
    Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von
    künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien, 2020/2012
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    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2012 DER KOMMISSION vom 5. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

    (INL).

    9.

    Es sollten harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , die
    Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    und die Verwendung von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en im Einklang mit der
    Verordnung (EG) Nr. 765/2008
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (7),
    dem Beschluss Nr. 768/2008
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    BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
    /EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8)
    und der Verordnung (EU) 2019/1020
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    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    (9) („neuer Rechtsrahmen“) festgelegt werden. Die in dieser Verordnung
    festgelegten harmonisierten Vorschriften sollten in allen Sektoren gelten und
    sollten im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen bestehendes Unionsrecht, das durch
    diese Verordnung ergänzt wird, unberührt lassen, insbesondere in den
    Bereichen Datenschutz, Verbraucherschutz, Grundrechte, Beschäftigung,
    Arbeitnehmerschutz und Produktsicherheit. Daher bleiben alle Rechte und Rechtsbehelfe,
    die für Verbraucher und andere Personen, auf die sich KI-Systeme negativ
    auswirken können, gemäß diesem Unionsrecht vorgesehen sind, auch in Bezug auf
    einen möglichen Schadenersatz gemäß der Richtlinie 85/374
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    RICHTLINIE DES RATES vom 25 . Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
    /EWG des Rates (10)
    unberührt und in vollem Umfang anwendbar. Darüber hinaus und unter Einhaltung
    des Unionsrechts in Bezug auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,
    einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie
    der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollte diese
    Verordnung daher — was Beschäftigung und den Schutz von Arbeitnehmern angeht — das
    Unionsrecht im Bereich der Sozialpolitik und die nationalen
    Arbeitsrechtsvorschriften nicht berühren. Diese Verordnung sollte auch die Ausübung der in
    den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte,
    einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer
    Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich
    der Arbeitsbeziehungen vorgesehen sind, sowie das Recht, im Einklang mit
    nationalem Recht Kollektivvereinbarungen auszuhandeln, abzuschließen und
    durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen, nicht beeinträchtigen.
    Diese Verordnung sollte die in einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und
    des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
    enthaltenen Bestimmungen nicht berühren. Darüber hinaus zielt diese Verordnung
    darauf ab, die Wirksamkeit dieser bestehenden Rechte und Rechtsbehelfe zu
    stärken, indem bestimmte Anforderungen und Pflichten, auch in Bezug auf die
    Transparenz, die technische Dokumentation und das Führen von Aufzeichnungen
    von KI-Systemen, festgelegt werden. Ferner sollten die in dieser Verordnung
    festgelegten Pflichten der verschiedenen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e, die an der
    KI-Wertschöpfungskette beteiligt sind, unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften unter
    Einhaltung des Unionsrechts angewandt werden, wodurch die Verwendung
    bestimmter KI-Systeme begrenzt wird, wenn diese Rechtsvorschriften nicht in den
    Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder mit ihnen andere legitime Ziele
    des öffentlichen Interesses verfolgt werden als in dieser Verordnung. So
    sollten etwa die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften und die
    Rechtsvorschriften zum Schutz Minderjähriger, nämlich Personen unter 18 Jahren, unter
    Berücksichtigung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 (2021) des UNCRC
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    Convention on the Rights of the Child
    über die
    Rechte der Kinder im digitalen Umfeld von dieser Verordnung unberührt bleiben,
    sofern sie nicht spezifisch KI-Systeme betreffen und mit ihnen andere
    legitime Ziele des öffentlichen Interesses verfolgt werden.
  • (7 )Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
    für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
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    VERORDNUNG (EWG) Nr. 339/93 DES RATES vom 8 . Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
    des
    Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). (8)Beschluss Nr. 768/2008/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen
    Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des
    Beschlusses 93/465
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    BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung
    /EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). (9)Verordnung
    (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
    über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der
    Richtlinie 2004/42
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    RICHTLINIE 2004/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Pro
    /EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr.
    305/2011
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
    (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). (10)Richtlinie 85/374/EWG des Rates
    vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
    der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom
    7.8.1985, S. 29).

    10.

    Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    wird insbesondere durch
    die Verordnungen (EU) 2016/679
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    (11) und (EU) 2018/1725
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    (12) des Europäischen
    Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates (13) gewahrt. Die Richtlinie 2002/58
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    RICHTLINIE 2002/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektro- nischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
    /EG des
    Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (14) schützt darüber hinaus die Privatsphäre
    und die Vertraulichkeit der Kommunikation, auch durch Bedingungen für die
    Speicherung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten auf Endgeräten
    und den Zugang dazu. Diese Rechtsakte der Union bieten die Grundlage für
    eine nachhaltige und verantwortungsvolle Datenverarbeitung, auch wenn
    Datensätze eine Mischung aus personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten
    enthalten. Diese Verordnung soll die Anwendung des bestehenden Unionsrechts zur
    Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Aufgaben und
    Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der
    Einhaltung dieser Instrumente zuständig sind, nicht berühren. Sie lässt ferner die
    Pflichten der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en in ihrer Rolle als
    Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die sich aus dem Unionsrecht oder dem
    nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten ergeben, unberührt,
    soweit die Konzeption, die Entwicklung oder die Verwendung von KI-Systemen
    die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst. Ferner sollte klargestellt
    werden, dass betroffene Personen weiterhin über alle Rechte und Garantien
    verfügen, die ihnen durch dieses Unionsrecht gewährt werden, einschließlich
    der Rechte im Zusammenhang mit der ausschließlich automatisierten
    Entscheidungsfindung im Einzelfall und dem Profiling
    das Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679
    . Harmonisierte Vorschriften für
    das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    und die Verwendung von KI-Systemen,
    die im Rahmen dieser Verordnung festgelegt werden, sollten die wirksame
    Durchführung erleichtern und die Ausübung der Rechte betroffener Personen und
    anderer Rechtsbehelfe, die im Unionsrecht über den Schutz personenbezogener
    Daten und anderer Grundrechte garantiert sind, ermöglichen.
  • (11) Verordnung (EU) 2016/679 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
    Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
    Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 46/95 DER KOMMISSION vom 12. Januar 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
    /EG (Datenschutz- Grundverordnung)
    (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (12)Verordnung (EU) 2018/1725 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher
    Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
    Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
    und des Beschlusses Nr. 1247/2002
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    BESCHLUSS Nr. 1247/2002/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europä- ischen Datenschutzbeauftragten
    /EG
    (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (13)Richtlinie (EU) 2016/680 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
    Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
    Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
    Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur
    Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977
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    RAHMENBESCHLUSS 2008/977/JI DES RATES vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
    /JI des Rates (ABl. L 119 vom
    4.5.2016, S. 89). (14)Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
    Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
    (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

    11.

    Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065
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    VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
    des
    Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (15) unberührt lassen.
  • (15) Verordnung (EU) 2022/2065 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
    Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31
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    RICHTLINIE 2000/31/EG DES EUROPA ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
    /EG (Gesetz
    über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

    12.

    Der Begriff KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in dieser Verordnung sollte
    klar definiert und eng mit der Tätigkeit internationaler Organisationen
    abgestimmt werden, die sich mit KI befassen, um Rechtssicherheit, mehr
    internationale Konvergenz und hohe Akzeptanz sicherzustellen und gleichzeitig
    Flexibilität zu bieten, um den raschen technologischen Entwicklungen in diesem
    Bereich Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung auf
    den wesentlichen Merkmalen der KI beruhen, die sie von einfacheren
    herkömmlichen Softwaresystemen und Programmierungsansätzen abgrenzen, und sollte
    sich nicht auf Systeme beziehen, die auf ausschließlich von natürlichen
    Personen definierten Regeln für das automatische Ausführen von Operationen
    beruhen. Ein wesentliches Merkmal von KI-Systemen ist ihre Fähigkeit,
    abzuleiten. Diese Fähigkeit bezieht sich auf den Prozess der Erzeugung von Ausgaben,
    wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen, die physische
    und digitale Umgebungen beeinflussen können, sowie auf die Fähigkeit von
    KI-Systemen, Modelle oder Algorithmen oder beides aus Eingaben oder Daten
    abzuleiten. Zu den Techniken, die während der Gestaltung eines KI-Systems das
    Ableiten ermöglichen, gehören Ansätze für maschinelles Lernen, wobei aus Daten
    gelernt wird, wie bestimmte Ziele erreicht werden können, sowie logik- und
    wissensgestützte Konzepte, wobei aus kodierten Informationen oder
    symbolischen Darstellungen der zu lösenden Aufgabe abgeleitet wird. Die Fähigkeit eines
    KI-Systems, abzuleiten, geht über die einfache Datenverarbeitung hinaus,
    indem Lern-, Schlussfolgerungs- und Modellierungsprozesse ermöglicht werden.
    Die Bezeichnung „maschinenbasiert“ bezieht sich auf die Tatsache, dass
    KI-Systeme von Maschinen betrieben werden. Durch die Bezugnahme auf explizite oder
    implizite Ziele wird betont, dass KI-Systeme gemäß explizit festgelegten
    Zielen oder gemäß impliziten Zielen arbeiten können. Die Ziele des KI-Systems
    können sich — unter bestimmten Umständen — von der Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des
    KI-Systems unterscheiden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Umgebungen als
    Kontexte verstanden werden, in denen KI-Systeme betrieben werden, während
    die von einem KI-System erzeugten Ausgaben verschiedene Funktionen von
    KI-Systemen widerspiegeln, darunter Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder
    Entscheidungen. KI-Systeme sind mit verschiedenen Graden der Autonomie
    ausgestattet, was bedeutet, dass sie bis zu einem gewissen Grad unabhängig von
    menschlichem Zutun agieren und in der Lage sind, ohne menschliches Eingreifen zu
    arbeiten. Die Anpassungsfähigkeit, die ein KI-System nach Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung

    aufweisen könnte, bezieht sich auf seine Lernfähigkeit, durch sie es sich während
    seiner Verwendung verändern kann. KI-Systeme können eigenständig
    oder als Bestandteil eines Produkts verwendet werden, unabhängig davon, ob
    das System physisch in das Produkt integriert (eingebettet) ist oder der
    Funktion des Produkts dient, ohne darin integriert zu sein (nicht
    eingebettet).

    13.

    Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    “ sollte als eine
    natürliche oder juristische Person, einschließlich Behörden, Einrichtungen oder
    sonstiger Stellen, die ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    unter ihrer Befugnis verwenden,
    verstanden werden, es sei denn das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und
    nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann sich
    dessen Verwendung auf andere Personen als den Betreiber auswirken.

    14.

    Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „biometrische Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    “ sollte im
    Sinne des Begriffs „biometrische Daten“ nach Artikel 4 Nummer 14 der
    Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    , Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1725
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    und
    Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    ausgelegt werden. Biometrische
    Daten können die Authentifizierung, Identifizierung oder Kategorisierung
    natürlicher Personen und die Erkennung von Emotionen natürlicher Personen
    ermöglichen.

    15.

    Der Begriff „biometrische Identifizierung
    die automatisierte Erkennung physischer, physiologischer, verhaltensbezogener oder psychologischer menschlicher Merkmale zum Zwecke der Feststellung der Identität einer natürlichen Person durch den Vergleich biometrischer Daten dieser Person mit biometrischen Daten von Personen, die in einer Datenbank gespeichert sind
    “ sollte gemäß dieser Verordnung
    als automatische Erkennung physischer, physiologischer und
    verhaltensbezogener menschlicher Merkmale wie Gesicht, Augenbewegungen, Körperform, Stimme,
    Prosodie, Gang, Haltung, Herzfrequenz, Blutdruck, Geruch, charakteristischer
    Tastenanschlag zum Zweck der Überprüfung der Identität einer Person durch
    Abgleich der biometrischen Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    der entsprechenden Person mit den in einer
    Datenbank gespeicherten biometrischen Daten definiert werden, unabhängig davon,
    ob die Einzelperson ihre Zustimmung dazu gegeben hat oder nicht. Dies
    umfasst keine KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß für die biometrische
    Verifizierung, wozu die Authentifizierung gehört, verwendet werden sollen, deren einziger
    Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person
    die Person ist, für die sie sich ausgibt, sowie zur Bestätigung der Identität
    einer natürlichen Person zu dem alleinigen Zweck Zugang zu einem Dienst zu
    erhalten, ein Gerät zu entriegeln oder Sicherheitszugang zu Räumlichkeiten
    zu erhalten.

    16.

    Der Begriff „biometrischen Kategorisierung“ sollte im Sinne dieser
    Verordnung die Zuordnung natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen
    Daten zu bestimmten Kategorien bezeichnen. Diese bestimmten Kategorien
    können Aspekte wie Geschlecht, Alter, Haarfarbe, Augenfarbe, Tätowierungen,
    Verhaltens- oder Persönlichkeitsmerkmale, Sprache, Religion, Zugehörigkeit zu
    einer nationalen Minderheit, sexuelle oder politische Ausrichtung betreffen.
    Dies gilt nicht für Systeme zur biometrischen Kategorisierung, bei denen es
    sich um eine reine Nebenfunktion handelt, die untrennbar mit einem anderen
    kommerziellen Dienst verbunden ist, d. h. die Funktion kann aus objektiven
    technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst verwendet werden und die
    Integration dieses Merkmals oder dieser Funktion dient nicht dazu, die Anwendbarkeit
    der Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen. Beispielsweise könnten
    Filter zur Kategorisierung von Gesichts- oder Körpermerkmalen, die auf
    Online-Marktplätzen verwendet werden, eine solche Nebenfunktion darstellen, da sie nur
    im Zusammenhang mit der Hauptdienstleistung verwendet werden können, die
    darin besteht, ein Produkt zu verkaufen, indem es dem Verbraucher ermöglicht
    wird, zu sehen, wie das Produkt an seiner Person aussieht, und ihm so zu
    helfen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Filter, die in sozialen Netzwerken
    eingesetzt werden und Gesichts- oder Körpermerkmale kategorisieren, um es den
    Nutzern zu ermöglichen, Bilder oder Videos hinzuzufügen oder zu verändern,
    können ebenfalls als Nebenfunktion betrachtet werden, da ein solcher Filter
    nicht ohne die Hauptdienstleistung sozialer Netzwerke verwendet werden kann,
    die in der Weitergabe von Online-Inhalten besteht.

    17.

    Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „biometrisches
    Fernidentifizierungssystem“ sollte funktional definiert werden als KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    , das dem Zweck
    dient, natürliche Personen ohne ihre aktive Einbeziehung in der Regel aus
    der Ferne durch Abgleich der biometrischen Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    einer Person mit den in einer
    Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu identifizieren,
    unabhängig davon, welche Technologie, Verfahren oder Arten biometrischer Daten
    dazu verwendet werden. Diese biometrischen Fernidentifizierungssysteme werden
    in der Regel zur zeitgleichen Erkennung mehrerer Personen oder ihrer
    Verhaltensweisen verwendet, um die Identifizierung natürlicher Personen ohne ihre
    aktive Einbeziehung erheblich zu erleichtern. Dies umfasst keine KI-Systeme,
    die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung
    die automatisierte Eins-zu-eins-Verifizierung, | einschließlichAuthentifizierung,Identität natürlicher Personen durch den Vergleich ihrer biometrischen Daten mit zuvor bereitgestellten biometrischenDaten
    , wozu die
    Authentifizierung gehört, verwendet werden sollen, deren einziger Zweck darin
    besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person die Person ist, für
    die sie sich ausgibt, sowie zur Bestätigung der Identität einer natürlichen
    Person zu dem alleinigen Zweck Zugang zu einem Dienst zu erhalten, ein Gerät
    zu entriegeln oder Sicherheitszugang zu Räumlichkeiten zu erhalten. Diese
    Ausnahme wird damit begründet, dass diese Systeme im Vergleich zu
    biometrischen Fernidentifizierungssystemen, die zur Verarbeitung biometrischer Daten
    einer großen Anzahl von Personen ohne ihre aktive Einbeziehung verwendet werden
    können, geringfügige Auswirkungen auf die Grundrechte natürlicher Personen
    haben dürften. Bei „Echtzeit-Systemen“ erfolgen die Erfassung der
    biometrischen Daten, der Abgleich und die Identifizierung zeitgleich, nahezu
    zeitgleich oder auf jeden Fall ohne erhebliche Verzögerung. In diesem Zusammenhang
    sollte es keinen Spielraum für eine Umgehung der Bestimmungen dieser
    Verordnung über die „Echtzeit-Nutzung“ der betreffenden KI-Systeme geben, indem
    kleinere Verzögerungen vorgesehen werden. „Echtzeit-Systeme“ umfassen die
    Verwendung von „Live-Material“ oder „Near-live-Material“ wie etwa Videoaufnahmen,
    die von einer Kamera oder einem anderen Gerät mit ähnlicher Funktion erzeugt
    werden. Bei Systemen zur nachträglichen Identifizierung hingegen wurden die
    biometrischen Daten schon zuvor erfasst und der Abgleich und die
    Identifizierung erfolgen erst mit erheblicher Verzögerung. Dabei handelt es sich um
    Material wie etwa Bild- oder Videoaufnahmen, die von Video-Überwachungssystemen
    oder privaten Geräten vor der Anwendung des Systems auf die betroffenen
    natürlichen Personen erzeugt wurden.

    18.

    Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Emotionserkennungssystem
    ein KI-System, das dem Zweck dient, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten festzustellen oder daraus abzuleiten

    sollte als ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    definiert werden, das dem Zweck dient, Emotionen oder
    Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten

    festzustellen oder daraus abzuleiten. In diesem Begriff geht es um Emotionen
    oder Absichten wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit,
    Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen. Dies umfasst nicht
    physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung, einschließlich beispielsweise
    Systeme, die zur Erkennung des Zustands der Ermüdung von Berufspiloten oder
    -fahrern eigesetzt werden, um Unfälle zu verhindern. Es geht dabei auch nicht
    um die bloße Erkennung offensichtlicher Ausdrucksformen, Gesten und
    Bewegungen, es sei denn, sie werden zum Erkennen oder Ableiten von Emotionen
    verwendet. Bei diesen Ausdrucksformen kann es sich um einfache Gesichtsausdrücke
    wie ein Stirnrunzeln oder ein Lächeln oder um Gesten wie Hand-, Arm- oder
    Kopfbewegungen oder um die Stimmmerkmale einer Person handeln, wie eine erhobene
    Stimme oder ein Flüstern.

    19.

    Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „öffentlich
    zugänglicher Raum“ so verstanden werden, dass er sich auf einen einer unbestimmten
    Anzahl natürlicher Personen zugänglichen physischen Ort bezieht, unabhängig
    davon, ob er sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, unabhängig
    von den Tätigkeiten, für die der Ort verwendet werden kann; dazu zählen
    Bereiche wie etwa für Gewerbe, etwa Geschäfte, Restaurants, Cafés, für
    Dienstleistungen, etwa Banken, berufliche Tätigkeiten, Gastgewerbe, für Sport, etwa
    Schwimmbäder, Fitnessstudios, Stadien, für Verkehr, etwa Bus- und
    U-Bahn-Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Transportmittel, für Unterhaltung, etwa Kinos,
    Theater, Museen, Konzert- und Konferenzsäle oder für Freizeit oder
    Sonstiges, etwa öffentliche Straßen und Plätze, Parks, Wälder, Spielplätze. Ein Ort
    sollte auch als öffentlich zugänglich eingestuft werden, wenn der Zugang,
    unabhängig von möglichen Kapazitäts- oder Sicherheitsbeschränkungen, bestimmten
    im Voraus festgelegten Bedingungen unterliegt, die von einer unbestimmten
    Anzahl von Personen erfüllt werden können, etwa durch den Kauf eines
    Fahrscheins, die vorherige Registrierung oder die Erfüllung eines Mindestalters.
    Dahingegen sollte ein Ort nicht als öffentlich zugänglich gelten, wenn der
    Zugang auf natürliche Personen beschränkt ist, die entweder im Unionsrecht oder
    im nationalen Recht, das direkt mit der öffentlichen Sicherheit
    zusammenhängt, oder im Rahmen einer eindeutigen Willenserklärung der Person, die die
    entsprechende Befugnis über den Ort ausübt, bestimmt und festgelegt werden. Die
    tatsächliche Zugangsmöglichkeit allein, etwa eine unversperrte Tür oder ein
    offenes Zauntor, bedeutet nicht, dass der Ort öffentlich zugänglich ist,
    wenn aufgrund von Hinweisen oder Umständen das Gegenteil nahegelegt wird (etwa
    Schilder, die den Zugang verbieten oder einschränken). Unternehmens- und
    Fabrikgelände sowie Büros und Arbeitsplätze, die nur für die betreffenden
    Mitarbeiter und Dienstleister zugänglich sein sollen, sind Orte, die nicht
    öffentlich zugänglich sind. Justizvollzugsanstalten und Grenzkontrollbereiche
    sollten nicht zu den öffentlich zugänglichen Orten zählen. Einige andere
    Gebiete können sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche
    Orte umfassen, etwa die Gänge eines privaten Wohngebäudes, deren Zugang
    erforderlich ist, um zu einer Arztpraxis zu gelangen, oder Flughäfen.
    Online-Räume werden nicht erfasst, da es sich nicht um physische Räume handelt. Ob
    ein bestimmter Raum öffentlich zugänglich ist, sollte jedoch von Fall zu Fall
    unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen individuellen
    Situation entschieden werden.

    20.

    Um den größtmöglichen Nutzen aus KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en zu ziehen und gleichzeitig die
    Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit zu wahren und eine demokratische
    Kontrolle zu ermöglichen, sollte die KI-Kompetenz
    die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    und
    betroffene Personen mit den notwendigen Konzepten ausstatten, um fundierte
    Entscheidungen über KI-Systeme zu treffen. Diese Konzepte können in Bezug auf den
    jeweiligen Kontext unterschiedlich sein und das Verstehen der korrekten
    Anwendung technischer Elemente in der Entwicklungsphase des KI-Systems, der bei
    seiner Verwendung anzuwendenden Maßnahmen und der geeigneten Auslegung der
    Ausgaben des KI-Systems umfassen sowie — im Falle betroffener Personen — das
    nötige Wissen, um zu verstehen, wie sich mithilfe von KI getroffene
    Entscheidungen auf sie auswirken werden. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser
    Verordnung sollte die KI-Kompetenz allen einschlägigen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en der
    KI-Wertschöpfungskette die Kenntnisse vermitteln, die erforderlich sind, um die
    angemessene Einhaltung und die ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung
    sicherzustellen. Darüber hinaus könnten die umfassende Umsetzung von
    KI-Kompetenzmaßnahmen und die Einführung geeigneter Folgemaßnahmen dazu beitragen, die
    Arbeitsbedingungen zu verbessern und letztlich die Konsolidierung und den
    Innovationspfad vertrauenswürdiger KI
    Sample Image
    Ethikleitlinien für vertrauenswürdige KI REPORT / STUDY Veröffentlichung 08 April 2019
    in der Union unterstützen. Ein Europäisches
    Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gremium“) sollte die
    Kommission dabei unterstützen, KI-Kompetenzinstrumente sowie die
    Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorteile, Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    ,
    Schutzmaßnahmen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von
    KI-Systeme zu fördern. In Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern
    sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung
    freiwilliger Verhaltenskodizes erleichtern, um die KI-Kompetenz von Personen, die mit
    der Entwicklung, dem Betrieb und der Verwendung von KI befasst sind, zu
    fördern.

    21.

    Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen wirksamen Schutz der Rechte und
    Freiheiten von Einzelpersonen in der gesamten Union zu gewährleisten,
    sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften in
    nichtdiskriminierender Weise für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en — unabhängig davon, ob sie in der
    Union oder in einem Drittland niedergelassen sind — und für Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von
    KI-Systemen, die in der Union niedergelassen sind, gelten.

    22.

    Angesichts ihres digitalen Charakters sollten bestimmte KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e in den
    Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, selbst wenn sie in der Union
    weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen oder verwendet werden. Dies
    ist beispielsweise der Fall, wenn ein in der Union niedergelassener Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler

    bestimmte Dienstleistungen an einen in einem Drittland niedergelassenen Akteur
    im Zusammenhang mit einer Tätigkeit vergibt, die von einem KI-System
    ausgeübt werden soll, das als hochriskant einzustufen wäre. Unter diesen Umständen
    könnte das von dem Akteur in einem Drittland betriebene KI-System Daten
    verarbeiten, die rechtmäßig in der Union erhoben und aus der Union übertragen
    wurden, und dem vertraglichen Akteur in der Union die aus dieser Verarbeitung
    resultierende Ausgabe dieses KI-Systems liefern, ohne dass dieses KI-System
    dabei in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet
    würde. Um die Umgehung dieser Verordnung zu verhindern und einen wirksamen
    Schutz in der Union ansässiger natürlicher Personen zu gewährleisten, sollte
    diese Verordnung auch für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von KI-Systemen gelten, die
    in einem Drittland niedergelassen sind, soweit beabsichtigt wird, die von
    diesem System erzeugte Ausgabe in der Union zu verwenden. Um jedoch
    bestehenden Vereinbarungen und besonderen Erfordernissen für die künftige
    Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern, mit denen Informationen und Beweismittel
    ausgetauscht werden, Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung nicht für
    Behörden eines Drittlands und internationale Organisationen gelten, wenn sie im
    Rahmen der Zusammenarbeit oder internationaler Übereinkünfte tätig werden,
    die auf Unionsebene oder nationaler Ebene für die Zusammenarbeit mit der
    Union oder den Mitgliedstaaten im Bereich der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    und der
    justiziellen Zusammenarbeit geschlossen wurden, vorausgesetzt dass dieses Drittland
    oder diese internationale Organisationen angemessene Garantien in Bezug auf
    den Schutz der Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen bieten. Dies
    kann gegebenenfalls Tätigkeiten von Einrichtungen umfassen, die von
    Drittländern mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zur Unterstützung dieser
    Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit
    betraut wurden. Ein solcher Rahmen für die Zusammenarbeit oder für
    Übereinkünfte wurde bilateral zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen
    der Europäischen Union, Europol und anderen Agenturen der Union und
    Drittländern und internationalen Organisationen erarbeitet. Die Behörden, die nach
    dieser Verordnung für die Aufsicht über die Strafverfolgungs- und
    Justizbehörden zuständig sind, sollten prüfen, ob diese Rahmen für die Zusammenarbeit
    oder internationale Übereinkünfte angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz
    der Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen enthalten. Empfangende
    nationale Behörden und Organe, Einrichtungen sowie sonstige Stellen der
    Union, die diese Ausgaben in der Union verwenden, sind weiterhin dafür
    verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Verwendung mit Unionsrecht vereinbar ist.
    Wenn diese internationalen Übereinkünfte überarbeitet oder wenn künftig neue
    Übereinkünfte geschlossen werden, sollten die Vertragsparteien größtmögliche
    Anstrengungen unternehmen, um diese Übereinkünfte an die Anforderungen
    dieser Verordnung anzugleichen.

    23.

    Diese Verordnung sollte auch für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen
    der Union gelten, wenn sie als Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    eines KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s
    auftreten.

    24.

    Wenn und soweit KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e mit oder ohne Änderungen für Zwecke in den
    Bereichen Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit in Verkehr gebracht, in
    Betrieb genommen oder verwendet werden, sollten sie vom Anwendungsbereich
    dieser Verordnung ausgenommen werden, unabhängig von der Art der Einrichtung,
    die diese Tätigkeiten ausübt, etwa ob es sich um eine öffentliche oder
    private Einrichtung handelt. In Bezug auf die Zwecke in den Bereichen Militär
    und Verteidigung gründet sich die Ausnahme sowohl auf Artikel 4 Absatz 2 EUV
    VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Eng. TEU)

    als auch auf die Besonderheiten der Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten
    und der in Titel V Kapitel 2 EUV abgedeckten gemeinsamen
    Verteidigungspolitik der Union, die dem Völkerrecht unterliegen, was daher den geeigneteren
    Rechtsrahmen für die Regulierung von KI-Systemen im Zusammenhang mit der
    Anwendung tödlicher Gewalt und sonstigen KI-Systemen im Zusammenhang mit Militär-
    oder Verteidigungstätigkeiten darstellt. In Bezug auf die Zwecke im Bereich
    nationale Sicherheit gründet sich die Ausnahme sowohl auf die Tatsache, dass
    die nationale Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV weiterhin in die
    alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten fällt, als auch auf die besondere
    Art und die operativen Bedürfnisse der Tätigkeiten im Bereich der nationalen
    Sicherheit und der spezifischen nationalen Vorschriften für diese
    Tätigkeiten. Wird ein KI-System, das für Zwecke in den Bereichen Militär, Verteidigung
    oder nationale Sicherheit entwickelt, in Verkehr gebracht, in Betrieb
    genommen oder verwendet wird, jedoch vorübergehend oder ständig für andere Zwecke
    verwendet, etwa für zivile oder humanitäre Zwecke oder für Zwecke der
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    oder öffentlichen Sicherheit, so würde dieses System in den
    Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. In diesem Fall sollte die Einrichtung,
    die das KI-System für andere Zwecke als Zwecke in den Bereichen Militär,
    Verteidigung oder nationale Sicherheit verwendet, die Konformität des
    KI-Systems mit dieser Verordnung sicherstellen, es sei denn, das System entspricht
    bereits dieser Verordnung. KI-Systeme, die für einen ausgeschlossenen Zweck,
    nämlich Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit, und für einen oder
    mehrere nicht ausgeschlossene Zwecke, etwa zivile Zwecke oder
    Strafverfolgungszwecke, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, fallen in den
    Anwendungsbereich dieser Verordnung, und Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    dieser Systeme sollten
    die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen. In diesen Fällen sollte sich
    die Tatsache, dass ein KI-System in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
    fällt, nicht darauf auswirken, dass Einrichtungen, die Tätigkeiten in den
    Bereichen nationale Sicherheit, Verteidigung oder Militär ausüben, KI-Systeme
    für Zwecke in den Bereichen nationale Sicherheit, Militär und Verteidigung
    verwenden können, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese
    Tätigkeiten ausübt, wobei die Verwendung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung
    ausgenommen ist. Ein KI-System, das für zivile Zwecke oder Strafverfolgungszwecke
    in Verkehr gebracht wurde und mit oder ohne Änderungen für Zwecke in den
    Bereichen Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit verwendet wird,
    sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, unabhängig von
    der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt.

    25.

    Diese Verordnung sollte die Innovation fördern, die Freiheit der
    Wissenschaft achten und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nicht untergraben.
    Daher müssen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e und -Modelle, die eigens für den alleinigen Zweck der
    wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb
    genommen werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Ferner
    muss sichergestellt werden, dass sich die Verordnung nicht anderweitig auf
    Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen und -Modellen auswirkt,
    bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
    Hinsichtlich produktorientierter Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten in
    Bezug auf KI-Systeme oder -Modelle sollten die Bestimmungen dieser Verordnung
    auch nicht vor der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    dieser Systeme
    und Modelle gelten. Diese Ausnahme berührt weder die Pflicht zur Einhaltung
    dieser Verordnung, wenn ein KI-System, das in den Anwendungsbereich dieser
    Verordnung fällt, infolge solcher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in
    Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, noch die Anwendung der
    Bestimmungen zu KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en und zu Tests unter Realbedingungen. Darüber hinaus
    sollte unbeschadet der Ausnahme in Bezug auf KI-Systeme, die eigens für den
    alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt
    und in Betrieb genommen werden, jedes andere KI-System, das für die
    Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet werden könnte,
    den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen. In jedem Fall sollten jegliche
    Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß anerkannten ethischen und
    professionellen Grundsätzen für die wissenschaftliche Forschung und unter
    Wahrung des geltenden Unionsrechts ausgeführt werden.

    26.

    Um ein verhältnismäßiges und wirksames verbindliches Regelwerk für
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e einzuführen, sollte ein klar definierter risikobasierter Ansatz verfolgt
    werden. Bei diesem Ansatz sollten Art und Inhalt solcher Vorschriften auf
    die Intensität und den Umfang der Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zugeschnitten werden, die von
    KI-Systemen ausgehen können. Es ist daher notwendig, bestimmte inakzeptable
    Praktiken im Bereich der KI zu verbieten und Anforderungen an Hochrisiko-
    KI-Systeme und Pflichten für die betreffenden Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e sowie Transparenzpflichten für
    bestimmte KI-Systeme festzulegen.

    27.

    Während der risikobasierte Ansatz die Grundlage für ein verhältnismäßiges
    und wirksames verbindliches Regelwerk bildet, muss auch auf die
    Ethikleitlinien für vertrauenswürdige KI von 2019 der von der Kommission eingesetzten
    unabhängigen hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz
    Sample Image
    Die Europäische Kommission hat eine Expertengruppe eingesetzt, die sie zu ihrer Strategie für künstliche Intelligenz berät.
    verwiesen
    werden. In diesen Leitlinien hat die hochrangige Expertengruppe sieben
    unverbindliche ethische Grundsätze für KI entwickelt, die dazu beitragen sollten,
    dass KI vertrauenswürdig und ethisch vertretbar ist. Zu den sieben
    Grundsätzen gehören: menschliches Handeln und menschliche Aufsicht, technische
    Robustheit und Sicherheit, Privatsphäre und Daten-Governance, Transparenz,
    Vielfalt, Nichtdiskriminierung und Fairness, soziales und ökologisches Wohlergehen
    sowie Rechenschaftspflicht. Unbeschadet der rechtsverbindlichen
    Anforderungen dieser Verordnung und anderer geltender Rechtsvorschriften der Union
    tragen diese Leitlinien zur Gestaltung kohärenter, vertrauenswürdiger und
    menschenzentrierter KI bei im Einklang mit der Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
    und den Werten, auf die sich
    die Union gründet. Nach den Leitlinien der hochrangigen Expertengruppe
    bedeutet „menschliches Handeln und menschliche Aufsicht“, dass ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können

    entwickelt und als Instrument verwendet wird, das den Menschen dient, die
    Menschenwürde und die persönliche Autonomie achtet und so funktioniert, dass es
    von Menschen angemessen kontrolliert und überwacht werden kann. „Technische
    Robustheit und Sicherheit“ bedeutet, dass KI-Systeme so entwickelt und
    verwendet werden, dass sie im Fall von Schwierigkeiten robust sind und
    widerstandsfähig gegen Versuche, die Verwendung oder Leistung des KI-Systems so zu
    verändern, dass dadurch die unrechtmäßige Verwendung durch Dritte ermöglicht
    wird, und dass ferner unbeabsichtigte Schäden minimiert werden. „Privatsphäre
    und Daten-Governance“ bedeutet, dass KI-Systeme im Einklang mit den geltenden
    Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz entwickelt und
    verwendet werden und dabei Daten verarbeiten, die hohen Qualitäts- und
    Integritätsstandards genügen. „Transparenz“ bedeutet, dass KI-Systeme so
    entwickelt und verwendet werden, dass sie angemessen nachvollziehbar und erklärbar
    sind, wobei den Menschen bewusst gemacht werden muss, dass sie mit einem
    KI-System kommunizieren oder interagieren, und dass die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    ordnungsgemäß
    über die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Systems informieren und die
    betroffenen Personen über ihre Rechte in Kenntnis setzen müssen. „Vielfalt,
    Nichtdiskriminierung und Fairness“ bedeutet, dass KI-Systeme in einer Weise
    entwickelt und verwendet werden, die unterschiedliche Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e einbezieht und den
    gleichberechtigten Zugang, die Geschlechtergleichstellung und die kulturelle
    Vielfalt fördert, wobei diskriminierende Auswirkungen und unfaire
    Verzerrungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verboten sind, verhindert
    werden. „Soziales und ökologisches Wohlergehen“ bedeutet, dass KI-Systeme in
    nachhaltiger und umweltfreundlicher Weise und zum Nutzen aller Menschen
    entwickelt und verwendet werden, wobei die langfristigen Auswirkungen auf den
    Einzelnen, die Gesellschaft und die Demokratie überwacht und bewertet werden. Die
    Anwendung dieser Grundsätze sollte, soweit möglich, in die Gestaltung und
    Verwendung von KI-Modellen einfließen. Sie sollten in jedem Fall als Grundlage
    für die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Rahmen dieser Verordnung
    dienen. Alle Interessenträger, einschließlich der Industrie, der Wissenschaft,
    der Zivilgesellschaft und der Normungsorganisationen, werden aufgefordert,
    die ethischen Grundsätze bei der Entwicklung freiwilliger bewährter Verfahren
    und Normen, soweit angebracht, zu berücksichtigen.

    28.

    Abgesehen von den zahlreichen nutzbringenden Verwendungsmöglichkeiten von
    KI kann diese Technologie auch missbraucht werden und neue und wirkungsvolle
    Instrumente für manipulative, ausbeuterische und soziale Kontrollpraktiken
    bieten. Solche Praktiken sind besonders schädlich und missbräuchlich und
    sollten verboten werden, weil sie im Widerspruch zu den Werten der Union stehen,
    nämlich der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Demokratie und
    Rechtsstaatlichkeit sowie der in der Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
    verankerten Grundrechte,
    einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, Datenschutz und Privatsphäre
    sowie der Rechte des Kindes.

    29.

    KI-gestützte manipulative Techniken können dazu verwendet werden, Personen
    zu unerwünschten Verhaltensweisen zu bewegen oder sie zu täuschen, indem sie
    in einer Weise zu Entscheidungen angeregt werden, die ihre Autonomie,
    Entscheidungsfindung und freie Auswahl untergräbt und beeinträchtigt. Das
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder die Verwendung bestimmter KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die
    das Ziel oder die Auswirkung haben, menschliches Verhalten maßgeblich
    nachteilig zu beeinflussen, und große Schäden, insbesondere erhebliche
    nachteilige Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit oder auf die
    finanziellen Interessen verursachen dürften, ist besonders gefährlich und sollte
    dementsprechend verboten werden. Solche KI-Systeme setzen auf eine
    unterschwellige Beeinflussung, beispielweise durch Reize in Form von Ton-, Bild-
    oder Videoinhalten, die für Menschen nicht erkennbar sind, da diese Reize
    außerhalb ihres Wahrnehmungsbereichs liegen, oder auf andere Arten manipulativer
    oder täuschender Beeinflussung, die ihre Autonomie, Entscheidungsfindung
    oder freie Auswahl in einer Weise untergraben und beeinträchtigen, die sich
    ihrer bewussten Wahrnehmung entzieht oder deren Einfluss — selbst wenn sie sich
    seiner bewusst sind — sie nicht kontrollieren oder widerstehen können. Dies
    könnte beispielsweise durch Gehirn-Computer-Schnittstellen oder virtuelle
    Realität erfolgen, da diese ein höheres Maß an Kontrolle darüber ermöglichen,
    welche Reize den Personen, insofern diese das Verhalten der Personen in
    erheblichem Maße schädlich beeinflussen können, angeboten werden. Ferner können
    KI-Systeme auch anderweitig die Vulnerabilität einer Person oder bestimmter
    Gruppen von Personen aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung im Sinne
    der Richtlinie (EU) 2019/882
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (16)
    oder aufgrund einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen Situation
    ausnutzen, durch die diese Personen gegenüber einer Ausnutzung anfälliger werden
    dürften, beispielweise Personen, die in extremer Armut leben, und ethnische
    oder religiöse Minderheiten. Solche KI-Systeme können mit dem Ziel oder der
    Wirkung in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, das
    Verhalten einer Person in einer Weise wesentlich zu beeinflussen, die
    dieser Person oder einer anderen Person oder Gruppen von Personen einen
    erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit enabled
    practices. zufügen wird, einschließlich Schäden, die sich im Laufe der Zeit anhäufen
    können, und sollten daher verboten werden. Diese Absicht, das Verhalten zu
    beeinflussen, kann nicht vermutet werden, wenn die Beeinflussung auf
    Faktoren zurückzuführen ist, die nicht Teil des KI-Systems sind und außerhalb der
    Kontrolle des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s oder Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    s liegen, d. h. Faktoren, die vom
    Anbieter oder Betreiber des KI-Systems vernünftigerweise nicht vorhergesehen oder
    gemindert werden können. In jedem Fall ist es nicht erforderlich, dass der
    Anbieter oder der Betreiber die Absicht haben, erheblichen Schaden
    zuzufügen, wenn dieser Schaden aufgrund von manipulativen oder ausbeuterischen
    KI-gestützten Praktiken entsteht. Das Verbot solcher KI-Praktiken ergänzt die
    Bestimmungen der Richtlinie 2005/29
    Sample Image
    RICHTLINIE2005/29/EGDESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom11.Mai2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen UnternehmenundVerbrauchernundzurÄnderungderRichtlinie84/450/EWGdesRates,der Richtlinien97/7/EG,98/27/EGund2002/65/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatessowieder Verordnung(EG)Nr.2006/2004desEuropäischenParlamentsunddesRates (RichtlinieüberunlautereGeschäftspraktiken)
    /EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    (17); insbesondere sind unlautere Geschäftspraktiken, durch die Verbraucher
    wirtschaftliche oder finanzielle Schäden erleiden, unter allen Umständen
    verboten, unabhängig davon, ob sie durch KI-Systeme oder anderweitig umgesetzt
    werden. Das Verbot manipulativer und ausbeuterischer Praktiken gemäß dieser
    Verordnung sollte sich nicht auf rechtmäßige Praktiken im Zusammenhang mit
    medizinischen Behandlungen, etwa der psychologischen Behandlung einer
    psychischen Krankheit oder der physischen Rehabilitation, auswirken, wenn diese
    Praktiken gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und medizinischen Standards
    erfolgen, z. B mit der ausdrücklichen Zustimmung der Einzelpersonen oder
    ihrer gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus sollten übliche und rechtmäßige
    Geschäftspraktiken, beispielsweise im Bereich der Werbung, die im Einklang mit
    den geltenden Rechtsvorschriften stehen, als solche nicht als schädliche
    manipulative KI-gestützten Praktiken gelten.
  • (16) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
    Barrierefreiheitsanforderungenfür Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). (17)
    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
    2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
    zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie
    84/450
    Sample Image
    RICHTLINIE DES RATES vom 10 . September 1984 zur Angleichung der Rechts - und VerwaltungsVorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung
    /EWG des Rates, der Richtlinien 97/7
    Sample Image
    RICHTLINIE 97 /7 /EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20 . Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
    /EG, 98/27
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 27/98 DER KOMMISSION vom 7. Januar 1998 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven
    /EG und 2002/65
    Sample Image
    RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
    /EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
    Sample Image
    VERORDNUNG(EG)Nr.2006/2004DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom27.Oktober2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigennationalenBehörden(„VerordnungüberdieZusammenarbeitimVerbraucherschutz“)
    des
    Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere
    Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

    30.

    Systeme zur biometrischen Kategorisierung, die anhand der biometrischen
    Daten von natürlichen Personen, wie dem Gesicht oder dem Fingerabdruck einer
    Person, die politische Meinung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft,
    religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Rasse, das Sexualleben oder
    die sexuelle Ausrichtung einer Person erschließen oder ableiten, sollten
    verboten werden. Dieses Verbot sollte nicht für die rechtmäßige Kennzeichnung,
    Filterung oder Kategorisierung biometrischer Datensätze gelten, die im
    Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht anhand biometrischer Daten
    erworben wurden, wie das Sortieren von Bildern nach Haar- oder Augenfarbe,
    was beispielsweise im Bereich der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    verwendet werden kann.

    31.

    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die eine soziale Bewertung natürlicher Personen durch
    öffentliche oder private Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e bereitstellen, können zu diskriminierenden
    Ergebnissen und zur Ausgrenzung bestimmter Gruppen führen. Sie können die
    Menschenwürde und das Recht auf Nichtdiskriminierung sowie die Werte der Gleichheit und
    Gerechtigkeit verletzen. Solche KI-Systeme bewerten oder klassifizieren
    natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen in einem bestimmten
    Zeitraum auf der Grundlage zahlreicher Datenpunkte in Bezug auf ihr soziales
    Verhalten in verschiedenen Zusammenhängen oder aufgrund bekannter, vermuteter
    oder vorhergesagter persönlicher Eigenschaften oder Persönlichkeitsmerkmale.
    Die aus solchen KI-Systemen erzielte soziale Bewertung kann zu einer
    Schlechterstellung oder Benachteiligung bestimmter natürlicher Personen oder ganzer
    Gruppen natürlicher Personen in sozialen Kontexten, die in keinem
    Zusammenhang mit den Umständen stehen, unter denen die Daten ursprünglich erzeugt oder
    erhoben wurden, oder zu einer Schlechterstellung führen, die im Hinblick
    auf die Tragweite ihres sozialen Verhaltens unverhältnismäßig oder
    ungerechtfertigt ist. KI-Systeme, die solche inakzeptablen Bewertungspraktiken mit sich
    bringen und zu einer solchen Schlechterstellung oder Benachteiligung
    führen, sollten daher verboten werden. Dieses Verbot sollte nicht die rechtmäßigen
    Praktiken zur Bewertung natürlicher Personen berühren, die im Einklang mit
    dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu einem bestimmten Zweck
    durchgeführt werden.

    32.

    Die Verwendung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en zur biometrischen
    Echtzeit-Fernidentifizierung natürlicher Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zu
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken greift besonders in die Rechte und Freiheiten der betroffenen
    Personen ein, da sie die Privatsphäre eines großen Teils der Bevölkerung
    beeinträchtigt, ein Gefühl der ständigen Überwachung weckt und indirekt von der
    Ausübung der Versammlungsfreiheit und anderer Grundrechte abhalten kann.
    Technische Ungenauigkeiten von KI-Systemen, die für die biometrische
    Fernidentifizierung natürlicher Personen bestimmt sind, können zu verzerrten Ergebnissen
    führen und eine diskriminierende Wirkung haben. Solche möglichen verzerrten
    Ergebnisse und eine solche diskriminierende Wirkung sind von besonderer
    Bedeutung, wenn es um das Alter, die ethnische Herkunft, die Rasse, das
    Geschlecht oder Behinderungen geht. Darüber hinaus bergen die Unmittelbarkeit der
    Auswirkungen und die begrenzten Möglichkeiten weiterer Kontrollen oder
    Korrekturen im Zusammenhang mit der Verwendung solcher in Echtzeit betriebener
    Systeme erhöhte Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen,
    die im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen stehen oder davon
    betroffen sind.

    33.

    Die Verwendung solcher Systeme zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken sollte daher
    untersagt werden, außer in erschöpfend aufgeführten und eng abgegrenzten Fällen,
    in denen die Verwendung unbedingt erforderlich ist, um einem erheblichen
    öffentlichen Interesse zu dienen, dessen Bedeutung die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    überwiegt. Zu
    diesen Fällen gehört die Suche nach bestimmten Opfern von Straftaten,
    einschließlich vermisster Personen, bestimmte Gefahren für das Leben oder die
    körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder die Gefahr eines
    Terroranschlags sowie das Aufspüren oder Identifizieren von Tätern oder Verdächtigen in
    Bezug auf die in einem Anhang zu dieser Verordnung genannten Straftaten,
    sofern diese Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Rechts
    dieses Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer
    freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht
    sind. Eine solche Schwelle für eine Freiheitsstrafe oder eine
    freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung nach nationalem Recht trägt dazu bei,
    sicherzustellen, dass die Straftat schwerwiegend genug ist, um den Einsatz
    biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme möglicherweise zu rechtfertigen.
    Darüber hinaus beruht die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Liste der
    Straftaten auf den 32 im Rahmenbeschluss 2002/58
    Sample Image
    RICHTLINIE 2002/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektro- nischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
    4/JI des Rates (18)
    aufgeführten Straftaten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige der
    Straftaten in der Praxis eher relevant sein können als andere, da der Rückgriff auf
    die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung für die konkrete Aufspürung
    oder Identifizierung eines Täters oder Verdächtigen in Bezug auf eine der
    verschiedenen aufgeführten Straftaten voraussichtlich in äußerst
    unterschiedlichem Maße erforderlich und verhältnismäßig sein könnte und da dabei die
    wahrscheinlichen Unterschiede in Schwere, Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des
    Schadens oder möglicher negativer Folgen zu berücksichtigen sind. Eine
    unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher
    Personen kann auch durch die schwerwiegende Störung einer kritischen
    Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2022/2557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates
    des
    Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (19) entstehen, wenn die Störung oder
    Zerstörung einer solchen kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr
    für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person führen würde,
    auch durch die schwerwiegende Beeinträchtigung der Bereitstellung der
    Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktion des
    Staates. Darüber hinaus sollte diese Verordnung die Fähigkeit der
    Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden erhalten, gemäß den im
    Unionsrecht und im nationalen Recht für diesen Zweck festgelegten Bedingungen
    die Identität der betreffenden Person in ihrer Anwesenheit festzustellen.
    Insbesondere sollten Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder
    Asylbehörden gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht Informationssysteme
    verwenden können, um eine Person zu identifizieren, die während einer
    Identitätsfeststellung entweder verweigert, identifiziert zu werden, oder nicht
    in der Lage ist, ihre Identität anzugeben oder zu belegen, wobei gemäß dieser
    Verordnung keine vorherige Genehmigung erlangt werden muss. Dabei könnte es
    sich beispielsweise um eine Person handeln, die in eine Straftat verwickelt
    ist und nicht gewillt oder aufgrund eines Unfalls oder des
    Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, den Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    n ihre Identität
    offenzulegen.
  • (18
    )Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
    Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190
    vom 18.7.2002, S. 1). (19) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer
    Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114
    Sample Image
    RICHTLINIE 2008/114/EG DES RATES vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern
    /EG des Rates (ABl. L 333
    vom 27.12.2022, S. 164).

    34.

    Um sicherzustellen, dass diese Systeme verantwortungsvoll und
    verhältnismäßig genutzt werden, ist es auch wichtig, festzulegen, dass in jedem dieser
    erschöpfend aufgeführten und eng abgegrenzten Fälle bestimmte Elemente
    berücksichtigt werden sollten, insbesondere in Bezug auf die Art des dem Antrag
    zugrunde liegenden Falls und die Auswirkungen der Verwendung auf die Rechte und
    Freiheiten aller betroffenen Personen sowie auf die für die Verwendung
    geltenden Schutzvorkehrungen und Bedingungen. Darüber hinaus sollte die
    Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich
    zugänglichen Räumen für die Zwecke der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    nur eingesetzt werden, um die
    Identität der speziell betroffenen Person zu bestätigen und sollte sich
    hinsichtlich des Zeitraums und des geografischen und personenbezogenen
    Anwendungsbereichs auf das unbedingt Notwendige beschränken, wobei insbesondere den
    Beweisen oder Hinweisen in Bezug auf die Bedrohungen, die Opfer oder den
    Täter Rechnung zu tragen ist. Die Verwendung des biometrischen
    Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen sollte nur genehmigt
    werden, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    eine
    Grundrechte-Folgenabschätzung durchgeführt und, sofern in dieser Verordnung nichts anderes
    bestimmt ist, das System gemäß dieser Verordnung in der Datenbank registriert
    hat. Die Personenreferenzdatenbank sollte für jeden Anwendungsfall in jedem
    der oben genannten Fälle geeignet sein.

    35.

    Jede Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in
    öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken sollte einer
    ausdrücklichen spezifischen Genehmigung durch eine Justizbehörde oder eine unabhängige
    Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats, deren Entscheidung
    rechtsverbindlich ist, unterliegen. Eine solche Genehmigung sollte grundsätzlich vor der
    Verwendung des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s zur Identifizierung einer Person oder mehrerer
    Personen eingeholt werden. Ausnahmen von dieser Regel sollten in hinreichend
    begründeten dringenden Fällen erlaubt sein, d. h. in Situationen, in denen es
    wegen der Notwendigkeit der Verwendung der betreffenden Systeme tatsächlich
    und objektiv unmöglich ist, vor dem Beginn der Verwendung des KI-Systems eine
    Genehmigung einzuholen. In solchen dringenden Fällen sollte die Verwendung
    des KI-Systems auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden und
    angemessenen Schutzvorkehrungen und Bedingungen unterliegen, die im nationalen
    Recht festgelegt sind und im Zusammenhang mit jedem einzelnen dringenden
    Anwendungsfall von der Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    selbst präzisiert werden.
    Darüber hinaus sollte die Strafverfolgungsbehörde in solchen Fällen eine solche
    Genehmigung beantragen und die Gründe dafür angeben, warum sie sie nicht
    früher, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden beantragen
    konnte. Wird eine solche Genehmigung abgelehnt, sollte die Verwendung
    biometrischer Echtzeit-Identifizierungssysteme, die mit dieser Genehmigung verbunden
    sind, mit sofortiger Wirkung eingestellt werden, und alle Daten im
    Zusammenhang mit dieser Verwendung sollten verworfen und gelöscht werden. Diese Daten
    umfassen Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    , die von einem KI-System während der Nutzung eines
    solchen Systems direkt erfasst werden, sowie die Ergebnisse und Ausgaben der
    mit dieser Genehmigung verbundenen Verwendung. Daten, die im Einklang mit
    anderem Unionsrecht oder nationalem Recht rechtmäßig erworben wurden, sollten
    davon nicht betroffen sein. In jedem Fall darf keine Entscheidung mit
    nachteiligen Rechtsfolgen für eine Person allein auf der Grundlage der Ausgaben des
    biometrischen Fernidentifizierungssystems getroffen werden.

    36.

    Damit sie ihre Aufgaben im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung
    und der nationalen Vorschriften erfüllen können, sollte die zuständige
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    und die nationale Datenschutzbehörde über jede
    Verwendung des biometrischen Echtzeit-Identifizierungssystems unterrichtet werden.
    Die Marktüberwachungsbehörden und die nationalen Datenschutzbehörden, die
    unterrichtet wurden, sollten der Kommission jährlich einen Bericht über die
    Verwendung biometrischer Echtzeit-Identifizierungssysteme vorlegen.

    37.

    Darüber hinaus ist es angezeigt, innerhalb des durch diese Verordnung
    vorgegebenen erschöpfenden Rahmens festzulegen, dass eine solche Verwendung im
    Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nur möglich sein
    sollte, sofern der betreffende Mitgliedstaat in seinen detaillierten
    nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen hat, dass eine solche
    Verwendung genehmigt werden kann. Folglich steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen
    dieser Verordnung frei, eine solche Möglichkeit generell oder nur in Bezug auf
    einige der in dieser Verordnung genannten Ziele, für die eine genehmigte
    Verwendung gerechtfertigt sein kann, vorzusehen. Solche nationalen
    Rechtsvorschriften sollten der Kommission spätestens 30 Tage nach ihrer Annahme
    mitgeteilt werden.

    38.

    Die Verwendung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en zur biometrischen
    Echtzeit-Fernidentifizierung natürlicher Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zu
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken erfordert zwangsläufig die Verarbeitung biometrischer Daten. Die
    Vorschriften dieser Verordnung, die vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen eine
    solche Verwendung auf der Grundlage des Artikels 16 AEUV
    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (Eng. TFEU)
    verbieten, sollten
    als Lex specialis in Bezug auf die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

    enthaltenen Vorschriften über die Verarbeitung biometrischer Daten gelten
    und somit die Verwendung und Verarbeitung der betreffenden biometrischen Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten

    umfassend regeln. Eine solche Verwendung und Verarbeitung sollte daher nur
    möglich sein, soweit sie mit dem in dieser Verordnung festgelegten Rahmen
    vereinbar ist, ohne dass es den zuständigen Behörden bei ihren Tätigkeiten zu
    Strafverfolgungszwecken Raum lässt, außerhalb dieses Rahmens solche Systeme
    zu verwenden und die damit verbundenen Daten aus den in Artikel 10 der
    Richtlinie (EU) 2016/680 aufgeführten Gründen zu verarbeiten. In diesem
    Zusammenhang soll diese Verordnung nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 dienen.
    Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in
    öffentlich zugänglichen Räumen zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung, auch durch
    zuständige Behörden, sollte jedoch nicht unter den in dieser Verordnung
    festgelegten spezifischen Rahmen für diese Verwendung zu
    Strafverfolgungszwecken fallen. Eine solche Verwendung zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung
    sollte daher nicht der Genehmigungspflicht gemäß dieser Verordnung und den
    zu dieser Genehmigung anwendbaren detaillierten nationalen Rechtsvorschriften
    unterliegen.

    39.

    Jede Verarbeitung biometrischer Daten und anderer personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679

    im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en für die biometrische
    Identifizierung, ausgenommen im Zusammenhang mit der Verwendung biometrischer
    Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken im Sinne dieser Verordnung, sollte weiterhin allen
    Anforderungen genügen, die sich aus Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

    ergeben. Für andere Zwecke als die Strafverfolgung ist die Verarbeitung
    biometrischer Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und Artikel
    10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    , vorbehaltlich der in diesen
    Artikeln vorgesehenen begrenzten Ausnahmefällen, verboten. In Anwendung des
    Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 war die Verwendung biometrischer
    Fernidentifizierung zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung bereits
    Gegenstand von Verbotsentscheidungen der nationalen Datenschutzbehörden.

    40.

    Nach Artikel 6a des dem EUV
    VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Eng. TEU)
    und dem AEUV
    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (Eng. TFEU)
    beigefügten Protokolls Nr. 21 über
    die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums
    der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die auf der Grundlage des
    Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz
    1 Buchstabe g, soweit er auf die Verwendung von Systemen zur biometrischen
    Kategorisierung für Tätigkeiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit
    und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung findet, Artikel
    5 Absatz 1 Buchstabe d, soweit sie auf die Verwendung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en nach
    der darin festgelegten Bestimmung Anwendung finden, sowie Artikel 5 Absatz 1
    Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 5 Absätze 2 bis 6 und Artikel 26 Absatz
    10 dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679

    durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
    Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen,
    für Irland nicht bindend, wenn Irland nicht durch die Vorschriften gebunden
    ist, die die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der
    polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des
    Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen.

    41.

    Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV
    VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Eng. TEU)
    und dem AEUV
    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (Eng. TFEU)
    beigefügten Protokolls
    Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch die auf der Grundlage
    des Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften in Artikel 5 Absatz 1
    Unterabsatz 1 Buchstabe g soweit er auf die Verwendung von Systemen zur
    biometrischen Kategorisierung für Tätigkeiten im Bereich der polizeilichen
    Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung findet,
    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d soweit sie auf die Verwendung von
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en nach der darin festgelegten Bestimmung Anwendung finden, sowie
    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 5 Absätze 2 bis 6 und
    Artikel 26 Absatz 10 dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von
    Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder
    5 AEUV fallen, weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    42.

    Im Einklang mit der Unschuldsvermutung sollten natürliche Personen in der
    Union stets nach ihrem tatsächlichen Verhalten beurteilt werden. Natürliche
    Personen sollten niemals allein nach dem Verhalten beurteilt werden, das von
    einer KI auf der Grundlage ihres Profiling
    das Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679
    , ihrer Persönlichkeitsmerkmale
    oder -eigenschaften wie Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Wohnort, Anzahl der
    Kinder, Schulden oder Art ihres Fahrzeugs vorhergesagt wird, ohne dass ein
    begründeter Verdacht besteht, dass diese Person an einer kriminellen Tätigkeit
    auf der Grundlage objektiver nachprüfbarer Tatsachen beteiligt ist, und
    ohne dass eine menschliche Überprüfung stattfindet. Daher sollten
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bewertungen, die in Bezug auf natürliche Personen durchgeführt werden, um zu
    bewerten, ob sie straffällig werden oder um eine tatsächliche oder mögliche
    Straftat vorherzusagen, und dies ausschließlich auf dem Profiling dieser Personen
    oder der Bewertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale und -eigenschaften beruht,
    verboten werden. In jedem Fall betrifft oder berührt dieses Verbot nicht
    Risikoanalysen, die nicht auf dem Profiling von Einzelpersonen oder auf
    Persönlichkeitsmerkmalen und -eigenschaften von Einzelpersonen beruhen, wie etwa
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die Risikoanalysen zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines
    Finanzbetrugs durch Unternehmen auf der Grundlage verdächtiger Transaktionen
    durchführen, oder Risikoanalyseinstrumente einsetzen, um die Wahrscheinlichkeit
    vorherzusagen, dass Betäubungsmittel oder illegale Waren durch
    Zollbehörden, beispielsweise auf der Grundlage bekannter Schmuggelrouten, aufgespürt
    werden.

    43.

    Das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    für diesen spezifischen Zweck oder
    die Verwendung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch
    das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von
    Videoüberwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern, sollte verboten werden, da
    dies das Gefühl der Massenüberwachung verstärkt und zu schweren Verstößen
    gegen die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, führen kann.

    44.

    Im Hinblick auf die wissenschaftliche Grundlage von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die darauf
    abzielen, Emotionen zu erkennen oder abzuleiten, bestehen ernsthafte
    Bedenken, insbesondere da sich Gefühlsausdrücke je nach Kultur oder Situation und
    selbst bei ein und derselben Person erheblich unterscheiden. Zu den größten
    Schwachstellen solcher Systeme gehört, dass sie beschränkt zuverlässig,
    nicht eindeutig und nur begrenzt verallgemeinerbar sind. Daher können
    KI-Systeme, die Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer
    biometrischen Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    erkennen oder ableiten, diskriminierende Ergebnisse
    hervorbringen und in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
    eingreifen. Angesichts des Machtungleichgewichts in den Bereichen Arbeit und Bildung
    in Verbindung mit dem intrusiven Charakter dieser Systeme können diese zu
    einer Schlechterstellung oder Benachteiligung bestimmter natürlicher Personen
    oder ganzer Gruppen führen. Daher sollte das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , die
    Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder die Verwendung von KI-Systemen, die den emotionalen Zustand von
    Einzelpersonen in Situationen, ableiten sollen, die mit dem Arbeitsplatz
    oder dem Bildungsbereich in Zusammenhang stehen, verboten werden. Dieses Verbot
    sollte nicht für KI-Systeme gelten, die ausschließlich aus medizinischen
    oder sicherheitstechnischen Gründen in Verkehr gebracht werden, wie z. B.
    Systeme, die für therapeutische Zwecke bestimmt sind.

    45.

    Praktiken, die nach Unionsrecht, einschließlich Datenschutzrecht,
    Nichtdiskriminierungsrecht, Verbraucherschutzrecht und Wettbewerbsrecht, verboten
    sind, sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein.

    46.

    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e sollten nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr
    gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, wenn sie bestimmte
    verbindliche Anforderungen erfüllen. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt
    werden, dass Hochrisiko-KI-Systeme, die in der Union verfügbar sind oder
    deren Ausgabe anderweitig in der Union verwendet wird, keine unannehmbaren
    Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für wichtige öffentliche Interessen der Union bergen, wie sie im
    Unionsrecht anerkannt und geschützt sind. Auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens,
    wie in der Bekanntmachung der Kommission „Leitfaden für die Umsetzung der
    Produktvorschriften der EU 2022 (Blue Guide)“ (20) dargelegt, gilt als
    allgemeine Regel, dass mehr als ein Rechtsakt der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wie die Verordnungen (EU) 2017/745 (21) und (EU) 2017/746
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2017/746 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission
    (22)
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates oder die Richtlinie 2006/42
    Sample Image
    RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
    /EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates (23) auf ein Produkt anwendbar sein
    können, da die Bereitstellung oder Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    nur erfolgen kann, wenn das
    Produkt allen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    entspricht. Um Kohärenz zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand oder
    Kosten zu vermeiden, sollten die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    eines Produkts, das ein oder mehrere
    Hochrisiko-KI-Systeme enthält, für die die Anforderungen dieser Verordnung und
    der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, in Bezug auf operative Entscheidungen darüber
    flexibel sein, wie die Konformität eines Produkts, das ein oder mehrere
    Hochrisiko- KI-Systeme enthält, bestmöglich mit allen geltenden Anforderungen der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sichergestellt werden kann. Als
    hochriskant sollten nur solche KI-Systeme eingestuft werden, die erhebliche
    schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit und die
    Grundrechte von Personen in der Union haben, wodurch eine mögliche Beschränkung des
    internationalen Handels so gering wie möglich bleiben sollte.
  • (20)ABl. C 247 vom 29.6.2022, S.
    1. (21)Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83
    Sample Image
    RICHTLINIE 2001/83/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
    /EG,
    der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich- tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
    und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
    und
    zur Aufhebung der Richtlinien 90/385
    Sample Image
    RICHTLINIE DES RATES vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte ( 90 / 385 / EWG)
    /EWG und 93/42
    Sample Image
    VERORDNUNG (EWG Nr. 42/93 DER KOMMISSION vom 12. Januar 1993 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden
    /EWG des Rates (ABl. L 117
    vom 5.5.2017, S. 1). (22)Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur
    Aufhebung der Richtlinie 98/79
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 79/98 DER KOMMISSION vom 13. Januar 1998 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, Westjordanland und dem Gazastreifen
    /EG und des Beschlusses 2010/227
    Sample Image
    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2363)
    /EU der Kommission
    (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). (23)Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung
    der Richtlinie 95/16
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 16/95 DER KOMMISSION vom 5 . Januar 1995 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Pilzen mit Ursprung in China
    /EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

    47.

    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e könnten nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und
    Sicherheit von Personen haben, insbesondere wenn solche Systeme als
    Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e von Produkten zum Einsatz kommen. Im Einklang mit den Zielen der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die den freien Verkehr von Produkten
    im Binnenmarkt erleichtern und gewährleisten sollen, dass nur sichere und
    anderweitig konforme Produkte auf den Markt gelangen, ist es wichtig, dass die
    Sicherheitsrisiken, die ein Produkt als Ganzes aufgrund seiner digitalen
    Komponenten, einschließlich KI-Systeme, mit sich bringen kann, angemessen
    vermieden und gemindert werden. So sollten beispielsweise zunehmend autonome
    Roboter — sei es in der Fertigung oder in der persönlichen Assistenz und Pflege
    — in der Lage sein, sicher zu arbeiten und ihre Funktionen in komplexen
    Umgebungen zu erfüllen. Desgleichen sollten die immer ausgefeilteren
    Diagnosesysteme und Systeme zur Unterstützung menschlicher Entscheidungen im
    Gesundheitssektor, in dem die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für Leib und Leben besonders hoch sind,
    zuverlässig und genau sein.

    48.

    Das Ausmaß der nachteiligen Auswirkungen des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s auf die durch die
    Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
    geschützten Grundrechte ist bei der Einstufung eines KI-Systems als
    hochriskant von besonderer Bedeutung. Zu diesen Rechten gehören die Würde des
    Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    , die Freiheit der Meinungsäußerung und die
    Informationsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf
    Nichtdiskriminierung, das Recht auf Bildung, der Verbraucherschutz, die Arbeitnehmerrechte,
    die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Gleichstellung der
    Geschlechter, Rechte des geistigen Eigentums, das Recht auf einen wirksamen
    Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren, das Verteidigungsrecht, die
    Unschuldsvermutung sowie das Recht auf eine gute Verwaltung. Es muss betont werden,
    dass Kinder — zusätzlich zu diesen Rechten — über spezifische Rechte verfügen,
    wie sie in Artikel 24 der Charta und im Übereinkommen der Vereinten Nationen
    über die Rechte des Kindes (UNCRC
    Sample Image
    Convention on the Rights of the Child
    ) — im Hinblick auf das digitale Umfeld
    weiter ausgeführt in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 des UNCRC — verankert
    sind; in beiden wird die Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der Kinder
    gefordert und ihr Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge festgelegt, die
    für ihr Wohlergehen notwendig sind. Darüber hinaus sollte dem Grundrecht auf
    ein hohes Umweltschutzniveau, das in der Charta verankert ist und mit der
    Unionspolitik umgesetzt wird, bei der Bewertung der Schwere des Schadens, den
    ein KI-System unter anderem in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von
    Personen verursachen kann, ebenfalls Rechnung getragen werden.

    49.

    In Bezug auf Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e von Produkten
    oder Systemen oder selbst Produkte oder Systeme sind, die in den
    Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
    Sample Image
    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des
    Rates (24), der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    des Europäischen Parlaments und
    des Rates (25), der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    des Europäischen Parlaments
    und des Rates (26), der Richtlinie 2014/90
    Sample Image
    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU des Europäischen Parlaments
    und des Rates (27), der Richtlinie (EU) 2016/797
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    des Europäischen Parlaments
    und des Rates (28), der Verordnung (EU) 2018/858
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    des Europäischen Parlaments
    und des Rates (29), der Verordnung (EU) 2018/1139
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates (30) und der Verordnung (EU) 2019/2144
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates (31) fallen, ist es angezeigt, diese Rechtsakte zu
    ändern, damit die Kommission — aufbauend auf den technischen und
    regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Sektors und ohne Beeinträchtigung
    bestehender Governance-, Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    s- und Durchsetzungsmechanismen sowie
    der darin eingerichteten Behörden — beim Erlass von etwaigen delegierten
    Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der genannten
    Rechtsakte die in der vorliegenden Verordnung festgelegten verbindlichen
    Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme berücksichtigt.
  • (24)Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für
    die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
    Nr. 2320/2002
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 2320/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
    (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72). (25)Verordnung (EU) Nr.
    167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
    Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen
    Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). (26)Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung
    und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). (27)Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur
    Aufhebung der Richtlinie 96/9
    Sample Image
    RICHTLINIE 96/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11 . März 1 996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
    8/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).
    (28)Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der
    Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44). (29)Verordnung (EU) 2018/858
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
    Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
    sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für
    diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007
    Sample Image
    VERORDNUNG(EG)Nr.715/2007DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom20.Juni2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten PersonenkraftwagenundNutzfahrzeugen(Euro5undEuro6)undüberdenZugangzuReparatur-und WartungsinformationenfürFahrzeuge
    und (EG) Nr.
    595/2009
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
    und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46
    Sample Image
    RICHTLINIE2007/46/EGDESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom5.September2007 zurSchaffungeinesRahmensfürdieGenehmigungvonKraftfahrzeugenundKraftfahrzeuganhän- gernsowievonSystemen,BauteilenundselbstständigentechnischenEinheitenfürdieseFahrzeuge
    /EG (ABl. L 151 vom
    14.6.2018, S. 1). (30) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
    Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für
    Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005
    Sample Image
    VERORDNUNG(EG)Nr.2111/2005DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom14.Dezember2005 überdieErstellungeinergemeinschaftlichenListederLuftfahrtunternehmen,gegendieinder GemeinschafteineBetriebsuntersagungergangenist,sowieüberdieUnterrichtungvonFluggästen überdieIdentitätdesausführendenLuftfahrtunternehmensundzurAufhebungdesArtikels9der Richtlinie2004/36/EG
    , (EG) Nr.
    1008/2008
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
    , (EU) Nr. 996/2010
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
    , (EU) Nr. 376/2014
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 376/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission
    und der Richtlinien
    2014/30
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    RICHTLINIE 2014/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
    /EU und 2014/53
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    RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur
    Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)
    und (EG) Nr. 216/2008
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
    des
    Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
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    VERORDNUNG ( EWG) Nr. 3922 /91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
    des Rates
    (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). (31)Verordnung (EU) 2019/2144 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung
    von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen
    und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf
    ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von
    ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des
    Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen
    (EG) Nr. 78/2009
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    VERORDNUNG(EG)Nr.78/2009DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom14.Januar2009 überdieTypgenehmigungvonKraftfahrzeugenimHinblickaufdenSchutzvonFußgängernund anderenungeschütztenVerkehrsteilnehmern,zurÄnderungderRichtlinie2007/46/EGundzur AufhebungderRichtlinien2003/102/EGund2005/66/EG
    , (EG) Nr. 79/2009
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    VERORDNUNG(EG)Nr.79/2009DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom14.Januar2009 überdieTypgenehmigungvonwasserstoffbetriebenenKraftfahrzeugenundzurÄnderungder Richtlinie2007/46/EG
    und (EG) Nr. 661/2009
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG
    , (EU) Nr.
    406/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 406/2010 DER KOMMISSION vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen
    , (EU) Nr. 672/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 672/2010 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 1003/2010
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 1003/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
    , (EU) Nr. 1005/2010
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei,
    , (EU) Nr.
    1008/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2010 DER KOMMISSION vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben- Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen
    , (EU) Nr. 1009/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1009/2010 DER KOMMISSION vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 19/2011
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 19/2011 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug- Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 109/2011
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 109/2011 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme
    , (EU) Nr.
    458/2011
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 458/2011 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2011 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 65/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2012 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    , (EU) Nr. 130/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 130/2012 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 347/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2012 DER KOMMISSION vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen
    , (EU) Nr.
    351/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 351/2012 DER KOMMISSION vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen
    , (EU) Nr. 1230/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    und (EU) 2015/166
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    VERORDNUNG (EU) 2015/166 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2015 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einbeziehung besonderer Verfahren, Bewertungsmethoden und technischer Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 109/2011 und (EU) Nr. 458/2011 der Kommission
    der Kommission (ABl. L 325 vom
    16.12.2019, S. 1).

    50.

    In Bezug auf KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e von Produkten oder selbst
    Produkte sind, die in den Anwendungsbereich bestimmter, im Anhang dieser
    Verordnung aufgeführter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ist
    es angezeigt, sie im Rahmen dieser Verordnung als hochriskant einzustufen,
    wenn das betreffende Produkt gemäß den einschlägigen
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union dem Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren durch eine als
    Dritte auftretende Konformitätsbewertungsstelle
    eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zer-tifizierungen und Inspektionen durchführt und dabei als Dritte auftritt
    unterzogen wird. Dabei handelt
    es sich insbesondere um Produkte wie Maschinen, Spielzeuge, Aufzüge, Geräte
    und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
    Bereichen, Funkanlagen, Druckgeräte, Sportbootausrüstung, Seilbahnen, Geräte
    zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, Medizinprodukte,
    In-vitro-Diagnostika, Automobile und Flugzeuge.

    51.

    Die Einstufung eines KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s als hochriskant gemäß dieser Verordnung
    sollte nicht zwangsläufig bedeuten, dass von dem Produkt, dessen
    Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    das KI-System ist, oder von dem KI-System als eigenständigem Produkt
    nach den Kriterien der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
    Union für das betreffende Produkt ein hohes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    ausgeht. Dies gilt
    insbesondere für die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746
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    VERORDNUNG (EU) 2017/746 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission
    , wo für Produkte
    mit mittlerem und hohem Risiko eine Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    durch Dritte
    vorgesehen ist.

    52.

    Bei eigenständigen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, d. h. Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es
    sich um andere Systeme als Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e von Produkten handelt oder
    die selbst Produkte sind, ist es angezeigt, sie als hochriskant einzustufen,
    wenn sie aufgrund ihrer Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    ein hohes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen, die
    Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte von Personen zu schädigen, wobei
    sowohl die Schwere des möglichen Schadens als auch die Wahrscheinlichkeit seines
    Auftretens zu berücksichtigen sind, und sofern sie in einer Reihe von
    Bereichen verwendet werden, die in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegt
    sind. Die Bestimmung dieser Systeme erfolgt nach derselben Methodik und
    denselben Kriterien, die auch für künftige Änderungen der Liste der
    Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehen sind, zu deren Annahme die Kommission im Wege delegierter
    Rechtsakte ermächtigt werden sollte, um dem rasanten Tempo der
    technologischen Entwicklung sowie den möglichen Änderungen bei der Verwendung von
    KI-Systemen Rechnung zu tragen.

    53.

    Ferner muss klargestellt werden, dass es bestimmte Fälle geben kann, in
    denen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e für vordefinierte in dieser Verordnung festgelegte Bereiche
    nicht zu einem bedeutenden Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    der Beeinträchtigung der in diesen Bereichen
    geschützten rechtlichen Interessen führen, da sie die Entscheidungsfindung
    nicht wesentlich beeinflussen oder diesen Interessen nicht erheblich
    schaden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte ein KI-System, das das Ergebnis
    der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst, als ein KI-System
    verstanden werden, das keine Auswirkungen auf den Inhalt und damit das Ergebnis
    der Entscheidungsfindung hat, unabhängig davon, ob es sich um menschliche
    oder automatisierte Entscheidungen handelt. Ein KI-System, das das Ergebnis der
    Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst, könnte Situationen
    einschließen, in denen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind.
    Die erste dieser Bedingungen ist, dass das KI-System dazu bestimmt ist, in
    einem Verfahren eine eng gefasste Aufgabe zu erfüllen, wie etwa ein
    KI-System, das unstrukturierte Daten in strukturierte Daten umwandelt, ein KI-System,
    das eingehende Dokumente in Kategorien einordnet, oder ein KI-System, das
    zur Erkennung von Duplikaten unter einer großen Zahl von Anwendungen
    eingesetzt wird. Diese Aufgaben sind so eng gefasst und begrenzt, dass sie nur
    beschränkte Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    darstellen, die sich durch die Verwendung eines KI-Systems in
    einem Kontext, der in einem Anhang dieser Verordnung als Verwendung mit
    hohem Risiko aufgeführt ist, nicht erhöhen. Die zweite Bedingung sollte darin
    bestehen, dass die von einem KI-System ausgeführte Aufgabe das Ergebnis einer
    zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, die für die Zwecke
    der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verwendungen mit hohem
    Risiko relevant sein kann. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale wird eine
    menschliche Tätigkeit durch das KI-System lediglich durch eine zusätzliche
    Ebene ergänzt und stellt daher ein geringeres Risiko dar. Diese Bedingung
    würde beispielsweise für KI-Systeme gelten, deren Ziel es ist, die in zuvor
    verfassten Dokumenten verwendete Sprache zu verbessern, etwa den professionellen
    Ton, den wissenschaftlichen Sprachstil oder um den Text an einen bestimmten
    mit einer Marke verbundenen Stil anzupassen. Dritte Bedingung sollte sein,
    dass mit dem KI-System Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren
    Entscheidungsmustern erkannt werden sollen. Das Risiko wäre geringer, da die
    Verwendung des KI-Systems einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Bewertung
    folgt, die das KI-System ohne angemessene menschliche Überprüfung nicht
    ersetzen oder beeinflussen soll. Zu solchen KI-Systemen gehören beispielsweise
    solche, die in Bezug auf ein bestimmtes Benotungsmuster eines Lehrers dazu
    verwendet werden können, nachträglich zu prüfen, ob der Lehrer möglicherweise
    von dem Benotungsmuster abgewichen ist, um so auf mögliche Unstimmigkeiten
    oder Unregelmäßigkeiten aufmerksam zu machen. Die vierte Bedingung sollte
    darin bestehen, dass das KI-System dazu bestimmt ist, eine Aufgabe auszuführen,
    die eine Bewertung, die für die Zwecke der in einem Anhang dieser
    Verordnung aufgeführten KI-Systeme relevant ist, lediglich vorbereitet, wodurch die
    mögliche Wirkung der Ausgaben des Systems im Hinblick auf das Risiko für die
    folgende Bewertung sehr gering bleibt. Diese Bedingung umfasst u. a.
    intelligente Lösungen für die Bearbeitung von Dossiers, wozu verschiedene
    Funktionen wie Indexierung, Suche, Text- und Sprachverarbeitung oder Verknüpfung von
    Daten mit anderen Datenquellen gehören, oder KI-Systeme, die für die
    Übersetzung von Erstdokumenten verwendet werden. In jedem Fall sollten KI-Systeme,
    die in den in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfälle
    mit hohem Risiko verwendet werden, als erhebliche Risiken für die Gesundheit,
    Sicherheit oder Grundrechte gelten, wenn das KI-System Profiling
    das Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679
    im Sinne
    von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    oder Artikel 3 Nummer 4
    der Richtlinie (EU) 2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    oder Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU)
    2018/1725
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    beinhaltet. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu
    gewährleisten, sollte ein Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , der der Auffassung ist, dass ein KI-System auf der
    Grundlage der oben genannten Bedingungen kein hohes Risiko darstellt, eine
    Dokumentation der Bewertung erstellen, bevor dieses System in Verkehr gebracht
    oder in Betrieb genommen wird, und die genannte Dokumentation den
    zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen. Ein solcher
    Anbieter sollte verpflichtet sein, das KI-System in der gemäß dieser Verordnung
    eingerichteten EU-Datenbank zu registrieren. Um eine weitere Anleitung für die
    praktische Umsetzung der Bedingungen zu geben, unter denen die in einem
    Anhang dieser Verordnung aufgeführten Systeme ausnahmsweise kein hohes Risiko
    darstellen, sollte die Kommission nach Konsultation des KI-Gremiums Leitlinien
    bereitstellen, in denen diese praktische Umsetzung detailliert aufgeführt
    ist und durch eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle
    von KI-Systemen, die ein hohes Risiko und Anwendungsfälle, die kein hohes
    Risiko darstellen, ergänzt wird.

    54.

    Da biometrische Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    eine besondere Kategorie personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679

    darstellen, sollten einige kritische Anwendungsfälle biometrischer Systeme als
    hochriskant eingestuft werden, sofern ihre Verwendung nach den einschlägigen
    Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften zulässig
    ist. Technische Ungenauigkeiten von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die für die biometrische
    Fernidentifizierung natürlicher Personen bestimmt sind, können zu verzerrten
    Ergebnissen führen und eine diskriminierende Wirkung haben. Das Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    solcher verzerrter Ergebnisse und solcher diskriminierender Wirkungen ist von
    besonderer Bedeutung, wenn es um das Alter, die ethnische Herkunft, die Rasse,
    das Geschlecht oder Behinderungen geht. Biometrische
    Fernidentifizierungssysteme sollten daher angesichts der von ihnen ausgehenden Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    als
    hochriskant eingestuft werden. Diese Einstufung umfasst keine KI-Systeme, die
    bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung
    die automatisierte Eins-zu-eins-Verifizierung, | einschließlichAuthentifizierung,Identität natürlicher Personen durch den Vergleich ihrer biometrischen Daten mit zuvor bereitgestellten biometrischenDaten
    , wozu die Authentifizierung
    gehört, verwendet werden sollen, deren einziger Zweck darin besteht, zu
    bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person die Person ist, für die sie sich
    ausgibt, sowie zur Bestätigung der Identität einer natürlichen Person zu dem
    alleinigen Zweck Zugang zu einem Dienst zu erhalten, ein Gerät zu
    entriegeln oder sicheren Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten. Darüber hinaus sollten
    KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach
    sensiblen Attributen oder Merkmalen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der
    Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    auf der Grundlage biometrischer Daten geschützt sind, und
    sofern sie nicht nach der vorliegenden Verordnung verboten sind, sowie
    Emotionserkennungssystem
    ein KI-System, das dem Zweck dient, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten festzustellen oder daraus abzuleiten
    e, die nach dieser Verordnung nicht verboten sind, als
    hochriskant eingestuft werden. Biometrische Systeme, die ausschließlich dazu
    bestimmt sind, um Maßnahmen zur Cybersicherheit und zum Schutz
    personenbezogener Daten durchführen zu können, sollten nicht als Hochrisiko- KI-Systeme
    gelten.

    55.

    Was die Verwaltung und den Betrieb kritischer Infrastruktur anbelangt, so
    ist es angezeigt, KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die als Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e für die Verwaltung
    und den Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur gemäß Nummer 8 des
    Anhangs der Richtlinie (EU) 2022/2557
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2022/2557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates
    , des Straßenverkehrs sowie für die Wasser-,
    Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen, als hochriskant
    einzustufen, da ihr Ausfall oder ihre Störung in großem Umfang ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für
    das Leben und die Gesundheit von Personen darstellen und zu erheblichen
    Störungen bei der normalen Durchführung sozialer und wirtschaftlicher
    Tätigkeiten führen kann. Sicherheitsbauteile kritischer Infrastruktur, einschließlich
    kritischer digitaler Infrastruktur, sind Systeme, die verwendet werden, um
    die physische Integrität kritischer Infrastruktur oder die Gesundheit und
    Sicherheit von Personen und Eigentum zu schützen, die aber nicht notwendig
    sind, damit das System funktioniert. Ausfälle oder Störungen solcher Komponenten
    können direkt zu Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die physische Integrität kritischer
    Infrastruktur und somit zu Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und
    Eigentum führen. Komponenten, die für die ausschließliche Verwendung zu
    Zwecken der Cybersicherheit vorgesehen sind, sollten nicht als
    Sicherheitsbauteile gelten. Zu Beispielen von Sicherheitsbauteilen solcher kritischen
    Infrastruktur zählen etwa Systeme für die Überwachung des Wasserdrucks oder
    Feuermelder-Kontrollsysteme in Cloud-Computing-Zentren.

    56.

    Der Einsatz von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en in der Bildung ist wichtig, um eine hochwertige
    digitale allgemeine und berufliche Bildung zu fördern und es allen
    Lernenden und Lehrkräften zu ermöglichen, die erforderlichen digitalen Fähigkeiten
    und Kompetenzen, einschließlich Medienkompetenz und kritischem Denken, zu
    erwerben und auszutauschen, damit sie sich aktiv an Wirtschaft, Gesellschaft
    und demokratischen Prozessen beteiligen können. Allerdings sollten KI-Systeme,
    die in der allgemeinen oder beruflichen Bildung eingesetzt werden, um
    insbesondere den Zugang oder die Zulassung zum Zweck der Zuordnung von Personen
    zu Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen oder -programmen auf allen
    Ebenen zu bestimmen, die Lernergebnisse von Personen zu beurteilen, das
    angemessene Bildungsniveau einer Person zu bewerten und das Niveau der Bildung und
    Ausbildung, das die Person erhält oder zu dem sie Zugang erhält, wesentlich zu
    beeinflussen und verbotenes Verhalten von Schülern während Prüfungen zu
    überwachen und zu erkennen als hochriskante KI-Systeme eingestuft werden, da
    sie über den Verlauf der Bildung und des Berufslebens einer Person entscheiden
    und daher ihre Fähigkeit beeinträchtigen können, ihren Lebensunterhalt zu
    sichern. Bei unsachgemäßer Konzeption und Verwendung können solche Systeme
    sehr intrusiv sein und das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung sowie
    das Recht auf Nichtdiskriminierung verletzen und historische
    Diskriminierungsmuster fortschreiben, beispielsweise gegenüber Frauen, bestimmten
    Altersgruppen und Menschen mit Behinderungen oder Personen mit einer bestimmten
    rassischen oder ethnischen Herkunft oder sexuellen Ausrichtung.

    57.

    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die in den Bereichen Beschäftigung, Personalmanagement und
    Zugang zur Selbstständigkeit eingesetzt werden, insbesondere für die Einstellung
    und Auswahl von Personen, für Entscheidungen über die Bedingungen des
    Arbeitsverhältnisses sowie die Beförderung und die Beendigung von
    Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Zuweisung von Arbeitsaufgaben auf der Grundlage von
    individuellem Verhalten, persönlichen Eigenschaften oder Merkmalen sowie für
    die Überwachung oder Bewertung von Personen in Arbeitsvertragsverhältnissen
    sollten ebenfalls als hochriskant eingestuft werden, da diese Systeme die
    künftigen Karriereaussichten und die Lebensgrundlagen dieser Personen und die
    Arbeitnehmerrechte spürbar beeinflussen können. Einschlägige
    Arbeitsvertragsverhältnisse sollten in sinnvoller Weise Beschäftigte und Personen erfassen,
    die Dienstleistungen über Plattformen erbringen, auf die im Arbeitsprogramm
    der Kommission für 2021 Bezug genommen wird. Solche Systeme können während
    des gesamten Einstellungsverfahrens und bei der Bewertung, Beförderung oder
    Weiterbeschäftigung von Personen in Arbeitsvertragsverhältnissen historische
    Diskriminierungsmuster fortschreiben, beispielsweise gegenüber Frauen,
    bestimmten Altersgruppen und Menschen mit Behinderungen oder Personen mit einer
    bestimmten rassischen oder ethnischen Herkunft oder sexuellen Ausrichtung.
    KI-Systeme zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens solcher Personen
    können auch deren Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre untergraben.

    58.

    Ein weiterer Bereich, in dem der Einsatz von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en besondere
    Aufmerksamkeit verdient, ist der Zugang zu und die Nutzung von bestimmten
    grundlegenden privaten und öffentlichen Diensten und Leistungen, die erforderlich
    sind, damit Menschen uneingeschränkt an der Gesellschaft teilhaben oder ihren
    Lebensstandard verbessern können. Insbesondere natürliche Personen, die
    grundlegende staatliche Unterstützungsleistungen und -dienste von Behörden
    beantragen oder erhalten, wie etwa Gesundheitsdienste, Leistungen der sozialen
    Sicherheit, soziale Dienste, die Schutz in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit,
    Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder Alter und Arbeitsplatzverlust sowie
    Sozialhilfe und Wohngeld bieten, sind in der Regel von diesen Leistungen und
    Diensten abhängig und befinden sich gegenüber den zuständigen Behörden in
    einer prekären Lage. Wenn KI-Systeme eingesetzt werden, um zu bestimmen, ob
    solche Leistungen und Dienste von den Behörden gewährt, verweigert, gekürzt,
    widerrufen oder zurückgefordert werden sollten, einschließlich der Frage, ob
    Begünstigte rechtmäßig Anspruch auf solche Leistungen oder Dienste haben,
    können diese Systeme erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von
    Personen haben und ihre Grundrechte wie etwa das Recht auf sozialen Schutz,
    Nichtdiskriminierung, Menschenwürde oder einen wirksamen Rechtsbehelf verletzen
    und sollten daher als hochriskant eingestuft werden. Dennoch sollte diese
    Verordnung die Entwicklung und Verwendung innovativer Ansätze in der
    öffentlichen Verwaltung nicht behindern, die von einer breiteren Verwendung konformer
    und sicherer KI-Systeme profitieren würde, sofern diese Systeme kein hohes
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für juristische und natürliche Personen bergen. Darüber hinaus sollten
    KI-Systeme, die zur Bewertung der Bonität oder Kreditwürdigkeit natürlicher
    Personen verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, da
    sie den Zugang dieser Personen zu Finanzmitteln oder wesentlichen
    Dienstleistungen wie etwa Wohnraum, Elektrizität und
    Telekommunikationsdienstleistungen bestimmen. KI-Systeme, die für diese Zwecke eingesetzt werden, können zur
    Diskriminierung von Personen oder Gruppen führen und historische
    Diskriminierungsmuster, wie etwa aufgrund der rassischen oder ethnischen Herkunft, des
    Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,
    fortschreiben oder neue Formen von Diskriminierung mit sich bringen.
    Allerdings sollten KI-Systeme, die nach Unionsrecht zur Aufdeckung von Betrug beim
    Angebot von Finanzdienstleistungen oder für Aufsichtszwecke zur Berechnung
    der Eigenkapitalanforderungen von Kreditinstituten und
    Versicherungsunternehmen vorgesehen sind, nicht als Hochrisiko-Systeme gemäß dieser Verordnung
    angesehen werden. Darüber hinaus können KI-Systeme, die für die Risikobewertung
    und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Kranken- und
    Lebensversicherungen eingesetzt werden, auch erhebliche Auswirkungen auf die
    Existenzgrundlage der Menschen haben und bei nicht ordnungsgemäßer
    Konzeption, Entwicklung und Verwendung schwerwiegende Konsequenzen für das Leben und
    die Gesundheit von Menschen nach sich ziehen, einschließlich finanzieller
    Ausgrenzung und Diskriminierung. Schließlich sollten KI-Systeme, die bei der
    Bewertung und Einstufung von Notrufen durch natürliche Personen oder der
    Entsendung oder der Priorisierung der Entsendung von Not- und Rettungsdiensten
    wie Polizei, Feuerwehr und medizinischer Nothilfe sowie für die Triage von
    Patienten bei der Notfallversorgung eingesetzt werden, ebenfalls als
    hochriskant eingestuft werden, da sie in für das Leben und die Gesundheit von
    Personen und für ihr Eigentum sehr kritischen Situationen Entscheidungen treffen.

    59.

    In Anbetracht der Rolle und Zuständigkeit von Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    sbehörden sind
    deren Maßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Verwendungen von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    durch ein erhebliches Machtungleichgewicht gekennzeichnet und können zur
    Überwachung, zur Festnahme oder zum Entzug der Freiheit einer natürlichen
    Person sowie zu anderen nachteiligen Auswirkungen auf die in der Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)

    verankerten Grundrechte führen. Insbesondere wenn das KI-System nicht mit
    hochwertigen Daten trainiert wird, die Anforderungen an seine Leistung, Genauigkeit
    oder Robustheit nicht erfüllt werden oder das System nicht ordnungsgemäß
    konzipiert und getestet wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in anderer Weise
    in Betrieb genommen wird, kann es Personen in diskriminierender oder
    anderweitig falscher oder ungerechter Weise ausgrenzen. Darüber hinaus könnte die
    Ausübung wichtiger verfahrensrechtlicher Grundrechte wie etwa des Rechts auf
    einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie das
    Verteidigungsrecht und die Unschuldsvermutung behindert werden, insbesondere wenn
    solche KI-Systeme nicht hinreichend transparent, erklärbar und dokumentiert
    sind. Daher ist es angezeigt, eine Reihe von KI-Systemen — sofern deren
    Einsatz nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht zugelassen ist —, die
    im Rahmen der Strafverfolgung eingesetzt werden sollen und bei denen
    Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Transparenz besonders wichtig sind, als hochriskant
    einzustufen, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, das Vertrauen der
    Öffentlichkeit zu erhalten und die Rechenschaftspflicht und einen wirksamen
    Rechtsschutz zu gewährleisten. Angesichts der Art der Tätigkeiten und der
    damit verbundenen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    sollten diese Hochrisiko-KI-Systeme insbesondere
    KI-Systeme umfassen, die von Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    n oder in ihrem Auftrag oder
    von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung
    von Strafverfolgungsbehörden für folgende Zwecke eingesetzt werden: zur
    Bewertung des Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    s, dass eine natürliche Person Opfer von Straftaten wird,
    wie Lügendetektoren und ähnliche Instrumente, zur Bewertung der
    Zuverlässigkeit von Beweismitteln im Rahmen der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten
    und — soweit nach dieser Verordnung nicht untersagt — zur Bewertung des
    Risikos, dass eine natürliche Person eine Straftat begeht oder erneut begeht,
    nicht nur auf der Grundlage der Erstellung von Profilen natürlicher Personen
    oder zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften oder
    vergangenem kriminellen Verhalten von natürlichen Personen oder Gruppen, zur
    Erstellung von Profilen während der Aufdeckung, Untersuchung oder
    strafrechtlichen Verfolgung einer Straftat. KI-Systeme, die speziell für
    Verwaltungsverfahren in Steuer- und Zollbehörden sowie in Zentralstellen für
    Geldwäsche-Verdachtsanzeigen, die Verwaltungsaufgaben zur Analyse von Informationen gemäß
    dem Unionsrecht zur Bekämpfung der Geldwäsche durchführen, bestimmt sind,
    sollten nicht als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, die von
    Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und
    strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden. Der Einsatz von
    KI-Instrumenten durch Strafverfolgungsbehörden und anderen relevanten Behörden
    sollte nicht zu einem Faktor der Ungleichheit oder Ausgrenzung werden. Die
    Auswirkungen des Einsatzes von KI-Instrumenten auf die Verteidigungsrechte von
    Verdächtigen sollten nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere nicht die
    Schwierigkeit, aussagekräftige Informationen über die Funktionsweise solcher
    Systeme zu erhalten, und die daraus resultierende Schwierigkeit einer
    gerichtlichen Anfechtung ihrer Ergebnisse, insbesondere durch natürliche Personen,
    gegen die ermittelt wird.

    60.

    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle
    eingesetzt werden, betreffen Personen, die sich häufig in einer besonders prekären
    Lage befinden und vom Ergebnis der Maßnahmen der zuständigen Behörden
    abhängig sind. Die Genauigkeit, der nichtdiskriminierende Charakter und die
    Transparenz der KI-Systeme, die in solchen Zusammenhängen eingesetzt werden, sind
    daher besonders wichtig, um die Achtung der Grundrechte der betroffenen
    Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Freizügigkeit, Nichtdiskriminierung,
    Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    , internationalen Schutz und
    gute Verwaltung, zu gewährleisten. Daher ist es angezeigt, KI-Systeme —
    sofern deren Einsatz nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht
    zugelassen ist — als hochriskant einzustufen, die von den zuständigen mit Aufgaben in
    den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle betrauten Behörden oder in
    deren Auftrag oder von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der
    Union für Folgendes eingesetzt werden: als Lügendetektoren und ähnliche
    Instrumente; zur Bewertung bestimmter Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , die von natürlichen Personen
    ausgehen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen oder ein Visum
    oder Asyl beantragen; zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der
    Prüfung — einschließlich der damit zusammenhängenden Bewertung der
    Zuverlässigkeit von Beweismitteln — von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln
    und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick darauf, die Berechtigung der
    den Antrag stellenden natürlichen Personen festzustellen; zum Zweck der
    Aufdeckung, Anerkennung oder Identifizierung natürlicher Personen im Zusammenhang
    mit Migration, Asyl und Grenzkontrolle, mit Ausnahme der Überprüfung von
    Reisedokumenten. KI-Systeme im Bereich Migration, Asyl und Grenzkontrolle, die
    unter diese Verordnung fallen, sollten den einschlägigen
    Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
    Sample Image
    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. September 2008 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des
    Rates (32), der Richtlinie 2013/32
    Sample Image
    RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    (33) und anderem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Der Einsatz von
    KI-Systemen in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle sollte unter
    keinen Umständen von den Mitgliedstaaten oder Organen, Einrichtungen oder
    sonstigen Stellen der Union als Mittel zur Umgehung ihrer internationalen
    Verpflichtungen aus dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen der
    Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das
    Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung genutzt werden. Die Systeme
    sollten auch nicht dazu genutzt werden, in irgendeiner Weise gegen den
    Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen oder sichere und wirksame legale Wege
    in das Gebiet der Union, einschließlich des Rechts auf internationalen
    Schutz, zu verweigern.

  • (32) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L
    243 vom 15.9.2009, S. 1). (33)Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
    Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
    S. 60).

    61.

    Bestimmte KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die für die Rechtspflege und demokratische Prozesse
    bestimmt sind, sollten angesichts ihrer möglichen erheblichen Auswirkungen
    auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die individuellen Freiheiten
    sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
    als hochriskant eingestuft werden. Um insbesondere den Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    möglicher
    Verzerrungen, Fehler und Undurchsichtigkeiten zu begegnen, sollten KI-Systeme,
    die von einer Justizbehörde oder in ihrem Auftrag dazu genutzt werden
    sollen, Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und
    Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu
    unterstützen, als hochriskant eingestuft werden. KI-Systeme, die von
    Stellen für die alternative Streitbeilegung für diese Zwecke genutzt werden
    sollen, sollten ebenfalls als hochriskant gelten, wenn die Ergebnisse der
    alternativen Streitbeilegung Rechtswirkung für die Parteien entfalten. Der Einsatz
    von KI-Instrumenten kann die Entscheidungsgewalt von Richtern oder die
    Unabhängigkeit der Justiz unterstützen, sollte sie aber nicht ersetzen; die
    endgültige Entscheidungsfindung muss eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit
    bleiben. Die Einstufung von KI-Systemen als hochriskant sollte sich jedoch nicht
    auf KI-Systeme erstrecken, die für rein begleitende Verwaltungstätigkeiten
    bestimmt sind, die die tatsächliche Rechtspflege in Einzelfällen nicht
    beeinträchtigen, wie etwa die Anonymisierung oder Pseudonymisierung gerichtlicher
    Urteile, Dokumente oder Daten, die Kommunikation zwischen dem Personal oder
    Verwaltungsaufgaben.

    62.

    Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/900
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/900 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates (34) und um den Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    eines unzulässigen externen
    Eingriffs in das in Artikel 39 der Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
    verankerte Wahlrecht und
    nachteiligen Auswirkungen auf die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu
    begegnen, sollten KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die verwendet werden sollen, um das Ergebnis einer
    Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten natürlicher Personen bei der
    Ausübung ihres Wahlrechts in einer Wahl oder in Referenden zu beeinflussen,
    als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, mit Ausnahme von KI-Systemen,
    deren Ausgaben natürliche Personen nicht direkt ausgesetzt sind, wie
    Instrumente zur Organisation, Optimierung und Strukturierung politischer Kampagnen
    in administrativer und logistischer Hinsicht.
  • (34) Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das
    Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj).

    63.

    Die Tatsache, dass ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    gemäß dieser Verordnung als ein
    Hochrisiko-KI-System eingestuft wird, sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass
    die Verwendung des Systems nach anderen Rechtsakten der Union oder nach
    nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind,
    rechtmäßig ist, beispielsweise in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    , die
    Verwendung von Lügendetektoren und ähnlichen Instrumenten oder anderen
    Systemen zur Ermittlung des emotionalen Zustands natürlicher Personen. Eine
    solche Verwendung sollte weiterhin ausschließlich gemäß den geltenden
    Anforderungen erfolgen, die sich aus der Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
    , dem anwendbaren Sekundärrecht der
    Union und nationalen Recht ergeben. Diese Verordnung sollte nicht so verstanden
    werden, dass sie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener
    Daten, gegebenenfalls einschließlich besonderer Kategorien
    personenbezogener Daten, bildet, es sei denn, in dieser Verordnung ist ausdrücklich etwas
    anderes vorgesehen.

    64.

    Um die von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en ausgehenden Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu mindern und ein hohes Maß an
    Vertrauenswürdigkeit zu gewährleisten, sollten für Hochrisiko-KI-Systeme bestimmte
    verbindliche Anforderungen gelten, wobei der Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    und dem Nutzungskontext
    des KI-Systems sowie dem vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    einzurichtenden Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystem
    Rechnung zu tragen ist. Die von den Anbietern zur Erfüllung der
    verbindlichen Anforderungen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollten dem
    allgemein anerkannten Stand der KI Rechnung tragen, verhältnismäßig und wirksam
    sein, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Auf der Grundlage des neuen
    Rechtsrahmens, wie in der Bekanntmachung der Kommission „Leitfaden für die
    Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (Blue Guide)“ dargelegt, gilt
    als allgemeine Regel, dass mehr als ein Rechtsakt der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf ein Produkt anwendbar sein können, da die
    Bereitstellung oder Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    nur erfolgen kann, wenn das Produkt allen
    geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. Die Gefahren von
    KI-Systemen, die unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen, decken
    andere Aspekte ab als die bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der
    Union, weshalb die Anforderungen dieser Verordnung das bestehende Regelwerk der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergänzen würden. So bergen etwa
    Maschinen oder Medizinprodukte mit einer KI-Komponente möglicherweise
    Risiken, die von den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsan- forderungen
    der einschlägigen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union nicht erfasst
    werden, da diese sektoralen Rechtsvorschriften keine spezifischen KI-Risiken
    behandeln. Dies erfordert die gleichzeitige und ergänzende Anwendung mehrerer
    Rechtsakte. Um Kohärenz zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand
    sowie unnötige Kosten zu vermeiden, sollten die Anbieter eines Produkts, das
    ein oder mehrere Hochrisiko-KI-Systeme enthält, für die die Anforderungen
    dieser Verordnung und der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten und
    auf dem neuen Rechtsrahmen beruhenden Harmonisierungsvorschriften der Union
    gelten, in Bezug auf betriebliche Entscheidungen darüber flexibel sein, wie
    die Konformität eines Produkts, das ein oder mehrere Hochrisiko- KI-Systeme
    enthält, bestmöglich mit allen geltenden Anforderungen dieser harmonisierten
    Rechtsvorschriften der Union sichergestellt werden kann. Diese Flexibilität
    könnte beispielsweise bedeuten, dass der Anbieter beschließt, einen Teil der
    gemäß dieser Verordnung erforderlichen Test- und
    Berichterstattungsverfahren, Informationen und Unterlagen in bereits bestehende Dokumentationen und
    Verfahren zu integrieren, die nach den auf dem neuen Rechtsrahmen beruhenden
    und in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten geltenden
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind. Dies sollte in keiner Weise
    die Verpflichtung des Anbieters untergraben, alle geltenden Anforderungen zu
    erfüllen.

    65.

    Das Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystem sollte in einem kontinuierlichen iterativen
    Prozess bestehen, der während des gesamten Lebenszyklus eines
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s geplant und durchgeführt wird. Ziel dieses Prozesses sollte es ein, die
    einschlägigen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    von KI-Systemen für Gesundheit, Sicherheit und
    Grundrechte zu ermitteln und zu mindern. Das Risikomanagementsystem sollte
    regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um seine dauerhafte Wirksamkeit sowie
    die Begründetheit und Dokumentierung aller gemäß dieser Verordnung
    getroffenen wesentlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu gewährleisten. Mit diesem
    Prozess sollte sichergestellt werden, dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    Risiken oder negative
    Auswirkungen ermittelt und Minderungsmaßnahmen ergreift in Bezug auf die
    bekannten und vernünftigerweise vorhersehbaren Risiken von KI-Systemen für die
    Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte angesichts ihrer
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    und vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, einschließlich der
    möglichen Risiken, die sich aus der Interaktion zwischen dem KI-System und
    der Umgebung, in der es betrieben wird, ergeben könnten. Im Rahmen des
    Risikomanagementsystems sollten die vor dem Hintergrund des Stands der KI am besten
    geeigneten Risikomanagementmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Ermittlung
    der am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen sollte der Anbieter die
    getroffenen Entscheidungen dokumentieren und erläutern und gegebenenfalls
    Sachverständige und externe Interessenträger hinzuziehen. Bei der Ermittlung der
    vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung von Hochrisiko-KI-Systemen
    sollte der Anbieter die Verwendungen von KI-Systemen erfassen, die zwar nicht
    unmittelbar der Zweckbestimmung entsprechen und in der Betriebsanleitung
    vorgesehen sind, jedoch nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass
    sie sich aus einem leicht absehbaren menschlichen Verhalten im Zusammenhang
    mit den spezifischen Merkmalen und der Verwendung eines bestimmten
    KI-Systems ergeben. Alle bekannten oder vorhersehbaren Umstände bezüglich der
    Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems im Einklang mit seiner Zweckbestimmung oder
    einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die zu Risiken für die
    Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte führen können, sollten vom
    Anbieter in der Betriebsanleitung aufgeführt werden. Damit soll sichergestellt
    werden, dass der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    diese Umstände bei der Nutzung des
    Hochrisiko-KI-Systems kennt und berücksichtigt. Die Ermittlung und Umsetzung von
    Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf vorhersehbare Fehlanwendungen im Rahmen dieser
    Verordnung sollte keine spezifische zusätzliche Schulung für das
    Hochrisiko-KI-System durch den Anbieter erfordern, um gegen vorhersehbare
    Fehlanwendungen vorzugehen. Die Anbieter sind jedoch gehalten, solche zusätzlichen
    Schulungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, um einer vernünftigerweise
    vorhersehbare Fehlanwendung entgegenzuwirken, soweit dies erforderlich und angemessen
    ist.

    66.

    Die Anforderungen sollten für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im Hinblick auf das
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    management, die Qualität und Relevanz der verwendeten Datensätze, die
    technische Dokumentation und die Aufzeichnungspflichten, die Transparenz und
    die Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , die menschliche
    Aufsicht sowie die Robustheit, Genauigkeit und Sicherheit gelten. Diese
    Anforderungen sind erforderlich, um die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für Gesundheit, Sicherheit und
    Grundrechte wirksam zu mindern. Nachdem nach vernünftigem Ermessen keine anderen
    weniger handelsbeschränkenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, stellen sie
    keine ungerechtfertigten Handelsbeschränkungen dar.

    67.

    Hochwertige Daten und der Zugang dazu spielen eine zentrale Rolle bei der
    Bereitstellung von Strukturen und für die Sicherstellung der Leistung vieler
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, insbesondere wenn Techniken eingesetzt werden, bei denen Modelle
    mit Daten trainiert werden, um sicherzustellen, dass das
    Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß und sicher funktioniert und nicht zur Ursache für
    Diskriminierung wird, die nach dem Unionsrecht verboten ist. Hochwertige
    Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze erfordern geeignete Daten-Governance-
    und Datenverwaltungsverfahren. Die Trainings-, Validierungs- und
    Testdatensätze, einschließlich der Kennzeichnungen, sollten im Hinblick auf die
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des Systems relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie
    möglich fehlerfrei und vollständig sein. Um die Einhaltung des Datenschutzrechts
    der Union, wie der Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    , zu erleichtern, sollten
    Daten-Governance- und Datenverwaltungsverfahren bei personenbezogenen Daten
    Transparenz in Bezug auf den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung umfassen. Die
    Datensätze sollten auch die geeigneten statistischen Merkmale haben, auch
    bezüglich der Personen oder Personengruppen, auf die das Hochrisiko-KI-System
    bestimmungsgemäß angewandt werden soll, unter besonderer Berücksichtigung der
    Minderung möglicher Verzerrungen in den Datensätzen, die die Gesundheit und
    Sicherheit von Personen beeinträchtigen, sich negativ auf die Grundrechte
    auswirken oder zu einer nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierung
    führen könnten, insbesondere wenn die Datenausgaben die Eingaben für künftige
    Operationen beeinflussen (Rückkopplungsschleifen). Verzerrungen können zum
    Beispiel — insbesondere bei Verwendung historischer Daten — den zugrunde
    liegenden Datensätzen innewohnen oder bei der Implementierung der Systeme in der
    realen Welt generiert werden. Die von einem KI-System ausgegebenen Ergebnisse
    könnten durch solche inhärenten Verzerrungen beeinflusst werden, die
    tendenziell allmählich zunehmen und dadurch bestehende Diskriminierungen
    fortschreiben und verstärken, insbesondere in Bezug auf Personen, die bestimmten
    schutzbedürftigen Gruppen wie aufgrund von Rassismus benachteiligten oder
    ethnischen Gruppen angehören. Die Anforderung, dass die Datensätze so weit wie
    möglich vollständig und fehlerfrei sein müssen, sollte sich nicht auf den
    Einsatz von Techniken zur Wahrung der Privatsphäre im Zusammenhang mit der
    Entwicklung und dem Testen von KI-Systemen auswirken. Insbesondere sollten die
    Datensätze, soweit dies für die Zweckbestimmung erforderlich ist, den
    Eigenschaften, Merkmalen oder Elementen entsprechen, die für die besonderen
    geografischen, kontextuellen, verhaltensbezogenen oder funktionalen Rahmenbedingungen,
    unter denen das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß verwendet werden
    soll, typisch sind. Die Anforderungen an die Daten-Governance können durch die
    Inanspruchnahme Dritter erfüllt werden, die zertifizierte Compliance-Dienste
    anbieten, einschließlich der Überprüfung der Daten-Governance, der
    Datensatzintegrität und der Datenschulungs-, Validierungs- und Testverfahren, sofern
    die Einhaltung der Datenanforderungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

    68.

    Für die Entwicklung und Bewertung von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en sollten
    bestimmte Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e wie etwa Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    n und andere einschlägige
    Einrichtungen wie etwa Europäische Digitale Innovationszentren, Test- und
    Versuchseinrichtungen und Forscher in der Lage sein, in den
    Tätigkeitsbereichen, in denen diese Akteure tätig sind und die mit dieser Verordnung in
    Zusammenhang stehen, auf hochwertige Datensätze zuzugreifen und diese zu nutzen.
    Die von der Kommission eingerichteten gemeinsamen europäischen Datenräume und
    die Erleichterung des Datenaustauschs im öffentlichen Interesse zwischen
    Unternehmen und mit Behörden werden entscheidend dazu beitragen, einen
    vertrauensvollen, rechenschaftspflichtigen und diskriminierungsfreien Zugang zu
    hochwertigen Daten für das Training, die Validierung und das Testen von
    KI-Systemen zu gewährleisten. Im Gesundheitsbereich beispielsweise wird der
    europäische Raum für Gesundheitsdaten den diskriminierungsfreien Zugang zu
    Gesundheitsdaten und das Training von KI-Algorithmen mithilfe dieser Datensätze
    erleichtern, und zwar unter Wahrung der Privatsphäre, auf sichere, zeitnahe,
    transparente und vertrauenswürdige Weise und unter angemessener
    institutioneller Leitung. Die einschlägigen zuständigen Behörden, einschließlich sektoraler
    Behörden, die den Zugang zu Daten bereitstellen oder unterstützen, können
    auch die Bereitstellung hochwertiger Daten für das Training, die Validierung
    und das Testen von KI-Systemen unterstützen.

    69.

    Das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    muss
    während des gesamten Lebenszyklus des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s sichergestellt sein. In dieser
    Hinsicht gelten die Grundsätze der Datenminimierung und des Datenschutzes
    durch Technikgestaltung und Voreinstellungen, wie sie im Datenschutzrecht der
    Union festgelegt sind, wenn personenbezogene Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    verarbeitet werden.
    Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die
    Daten-Governance können zu den Maßnahmen, mit denen die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    die Einhaltung dieser
    Grundsätze sicherstellen, nicht nur Anonymisierung und Verschlüsselung
    gehören, sondern auch der Einsatz von Technik, die es ermöglicht, Algorithmen
    direkt am Ort der Datenerzeugung einzusetzen und KI-Systeme zu trainieren,
    ohne dass Daten zwischen Parteien übertragen oder die Rohdaten oder
    strukturierten Daten selbst kopiert werden.

    70.

    Um das Recht anderer auf Schutz vor Diskriminierung, die sich aus
    Verzerrungen in KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en ergeben könnte, zu wahren, sollten die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    ausnahmsweise und in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß, um die Erkennung und
    Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen
    sicherzustellen, vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte
    und Grundfreiheiten natürlicher Personen und nach Anwendung aller in dieser
    Verordnung festgelegten geltenden Bedingungen zusätzlich zu den in den
    Verordnungen (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    sowie der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

    festgelegten Bedingungen besondere Kategorien personenbezogener Daten
    die in Artikel 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten
    als
    Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse im Sinne des Artikels 9
    Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 10 Absatz
    2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten können.

    71.

    Umfassende Informationen darüber, wie Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e entwickelt
    wurden und wie sie während ihrer gesamten Lebensdauer funktionieren, sind
    unerlässlich, um die Nachvollziehbarkeit dieser Systeme, die Überprüfung der
    Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sowie die Beobachtung ihres
    Betriebs und ihre Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    zu ermöglichen. Dies
    erfordert die Führung von Aufzeichnungen und die Verfügbarkeit einer technischen
    Dokumentation, die alle erforderlichen Informationen enthält, um die
    Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das KI-System zu beurteilen und
    die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen zu erleichtern. Diese Informationen
    sollten die allgemeinen Merkmale, Fähigkeiten und Grenzen des Systems, die
    verwendeten Algorithmen, Daten und Trainings-, Test- und
    Validierungsverfahren sowie die Dokumentation des einschlägigen Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystems umfassen
    und in klarer und umfassender Form abgefasst sein. Die technische
    Dokumentation sollte während der gesamten Lebensdauer des KI-Systems angemessen auf
    dem neuesten Stand gehalten werden. Darüber hinaus sollten die
    Hochrisiko-KI-Systeme technisch die automatische Aufzeichnung von Ereignissen mittels
    Protokollierung während der Lebensdauer des Systems ermöglichen.

    72.

    Um Bedenken hinsichtlich der Undurchsichtigkeit und Komplexität bestimmter
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e auszuräumen und die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    bei der Erfüllung ihrer Pflichten
    gemäß dieser Verordnung zu unterstützen, sollte für Hochrisiko- KI-Systeme
    Transparenz vorgeschrieben werden, bevor sie in Verkehr gebracht oder in
    Betrieb genommen werden. Hochrisiko-KI-Systeme sollten so gestaltet sein, dass
    die Betreiber in der Lage sind, zu verstehen, wie das KI-System funktioniert,
    seine Funktionalität zu bewerten und seine Stärken und Grenzen zu erfassen.
    Hochrisiko-KI-Systemen sollten angemessene Informationen in Form von
    Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    beigefügt sein. Zu diesen Informationen sollten die Merkmale,
    Fähigkeiten und Leistungsbeschränkungen des KI-Systems gehören. Diese würden
    Informationen über mögliche bekannte und vorhersehbare Umstände im
    Zusammenhang mit der Nutzung des Hochrisiko-KI-Systems, einschließlich Handlungen des
    Betreibers, die das Verhalten und die Leistung des Systems beeinflussen
    können, unter denen das KI-System zu Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    in Bezug auf die Gesundheit, die
    Sicherheit und die Grundrechte führen kann, über die Änderungen, die vom
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    vorab festgelegt und auf Konformität geprüft wurden, und über die
    einschlägigen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, einschließlich der Maßnahmen,
    um den Betreibern die Interpretation der Ausgaben von KI-Systemen zu
    erleichtern, umfassen. Transparenz, einschließlich der begleitenden
    Betriebsanleitungen, sollte den Betreibern bei der Nutzung des Systems helfen und ihre
    fundierte Entscheidungsfindung unterstützen. Unter anderem sollten Betreiber
    besser in der Lage sein, das richtige System auszuwählen, das sie angesichts
    der für sie geltenden Pflichten verwenden wollen, über die beabsichtigten und
    ausgeschlossenen Verwendungszwecke informiert sein und das KI-System korrekt
    und angemessen verwenden. Um die Lesbarkeit und Zugänglichkeit der in der
    Betriebsanleitung enthaltenen Informationen zu verbessern, sollten diese
    gegebenenfalls anschauliche Beispiele enthalten, zum Beispiel zu den
    Beschränkungen sowie zu den beabsichtigten und ausgeschlossenen Verwendungen des
    KI-Systems. Die Anbieter sollten dafür sorgen, dass in der gesamten Dokumentation,
    einschließlich der Betriebsanleitungen, aussagekräftige, umfassende,
    zugängliche und verständliche Informationen enthalten sind, wobei die Bedürfnisse
    und vorhersehbaren Kenntnisse der Zielbetreiber zu berücksichtigen sind. Die
    Betriebsanleitungen sollten in einer vom betreffenden Mitgliedstaat
    festgelegten Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Zielbetreibern
    leicht verstanden werden kann.

    73.

    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e sollten so gestaltet und entwickelt werden, dass
    natürliche Personen ihre Funktionsweise überwachen und sicherstellen können,
    dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden und dass ihre Auswirkungen während
    des Lebenszyklus des Systems berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte
    der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des Systems vor dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung

    geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der menschlichen Aufsicht festlegen.
    Insbesondere sollten solche Maßnahmen gegebenenfalls gewährleisten, dass das
    System integrierten Betriebseinschränkungen unterliegt, über die sich das
    System selbst nicht hinwegsetzen kann, dass es auf den menschlichen Bediener
    reagiert und dass die natürlichen Personen, denen die menschliche Aufsicht
    übertragen wurde, über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis
    verfügen, um diese Aufgabe wahrzunehmen. Es ist außerdem unerlässlich,
    gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass in Hochrisiko-KI-Systemen Mechanismen enthalten
    sind, um eine natürliche Person, der die menschliche Aufsicht übertragen
    wurde, zu beraten und zu informieren, damit sie fundierte Entscheidungen darüber
    trifft, ob, wann und wie einzugreifen ist, um negative Folgen oder Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    zu vermeiden, oder das System anzuhalten, wenn es nicht wie beabsichtigt
    funktioniert. Angesichts der bedeutenden Konsequenzen für Personen im Falle
    eines falschen Treffers durch bestimmte biometrische Identifizierung
    die automatisierte Erkennung physischer, physiologischer, verhaltensbezogener oder psychologischer menschlicher Merkmale zum Zwecke der Feststellung der Identität einer natürlichen Person durch den Vergleich biometrischer Daten dieser Person mit biometrischen Daten von Personen, die in einer Datenbank gespeichert sind
    ssysteme
    ist es angezeigt, für diese Systeme eine verstärkte Anforderung im Hinblick
    auf die menschliche Aufsicht vorzusehen, sodass der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    keine Maßnahmen
    oder Entscheidungen aufgrund des vom System hervorgebrachten
    Identifizierungsergebnisses treffen kann, solange dies nicht von mindestens zwei
    natürlichen Personen getrennt überprüft und bestätigt wurde. Diese Personen könnten
    von einer oder mehreren Einrichtungen stammen und die Person umfassen, die das
    System bedient oder verwendet. Diese Anforderung sollte keine unnötigen
    Belastungen oder Verzögerungen mit sich bringen, und es könnte ausreichen, dass
    die getrennten Überprüfungen durch die verschiedenen Personen automatisch
    in die vom System erzeugten Protokolle aufgenommen werden. Angesichts der
    Besonderheiten der Bereiche Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , Migration, Grenzkontrolle und Asyl
    sollte diese Anforderung nicht gelten, wenn die Geltung dieser Anforderung
    nach Unionsrecht oder nationalem Recht unverhältnismäßig ist.

    74.

    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e sollten während ihres gesamten Lebenszyklus beständig
    funktionieren und ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und
    Cybersicherheit angesichts ihrer Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    und entsprechend dem allgemein
    anerkannten Stand der Technik aufweisen. Die Kommission sowie einschlägige
    Interessenträger und Organisationen sind aufgefordert, der Minderung der
    Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    und negativen Auswirkungen des KI-Systems gebührend Rechnung zu tragen.
    Das erwartete Leistungskennzahlenniveau sollte in der beigefügten
    Betriebsanleitung angegeben werden. Die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    werden nachdrücklich aufgefordert,
    diese Informationen den Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n in klarer und leicht verständlicher Weise
    ohne Missverständnisse oder irreführende Aussagen zu übermitteln. Die
    Rechtsvorschriften der Union zum gesetzlichen Messwesen, einschließlich der
    Richtlinien 2014/31
    Sample Image
    RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)
    /EU (35) und 2014/32
    Sample Image
    RICHTLINIE 2014/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung)
    /EU des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates
    (36), zielt darauf ab, die Genauigkeit von Messungen sicherzustellen und
    die Transparenz und Fairness im Geschäftsverkehr zu fördern. In diesem
    Zusammenhang sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit einschlägigen
    Interessenträgern und Organisationen, wie Metrologie- und Benchmarking-Behörden,
    gegebenenfalls die Entwicklung von Benchmarks und Messmethoden für KI-Systeme
    fördern. Dabei sollte die Kommission internationale Partner, die an Metrologie
    und einschlägigen Messindikatoren für KI arbeiten, beachten und mit ihnen
    zusammenarbeiten.
  • (35)
    Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
    Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
    betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom
    29.3.2014, S. 107). (36) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
    der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
    (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

    75.

    Die technische Robustheit ist eine wesentliche Voraussetzung für
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e. Sie sollten widerstandsfähig in Bezug auf schädliches oder
    anderweitig unerwünschtes Verhalten sein, das sich aus Einschränkungen innerhalb
    der Systeme oder der Umgebung, in der die Systeme betrieben werden, ergeben
    kann (z. B. Fehler, Störungen, Unstimmigkeiten, unerwartete Situationen).
    Daher sollten technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um
    die Robustheit von Hochrisiko-KI-Systemen sicherzustellen, indem
    beispielsweise geeignete technische Lösungen konzipiert und entwickelt werden, um
    schädliches oder anderweitig unerwünschtes Verhalten zu verhindern oder zu
    minimieren. Zu diesen technischen Lösungen können beispielsweise Mechanismen
    gehören, die es dem System ermöglichen, seinen Betrieb bei bestimmten Anomalien
    oder beim Betrieb außerhalb bestimmter vorab festgelegter Grenzen sicher zu
    unterbrechen (Störungssicherheitspläne). Ein fehlender Schutz vor diesen
    Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    könnte die Sicherheit beeinträchtigen oder sich negativ auf die
    Grundrechte auswirken, wenn das KI-System beispielsweise falsche Entscheidungen
    trifft oder falsche oder verzerrte Ausgaben hervorbringt.

    76.

    Die Cybersicherheit spielt eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht,
    sicherzustellen, dass KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e widerstandsfähig gegenüber Versuchen
    böswilliger Dritter sind, unter Ausnutzung der Schwachstellen der Systeme deren
    Verwendung, Verhalten, Leistung zu verändern oder ihre Sicherheitsmerkmale zu
    beeinträchtigen. Cyberangriffe auf KI-Systeme können KI-spezifische Ressourcen
    wie Trainingsdaten
    Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden
    sätze (z. B. Datenvergiftung) oder trainierte Modelle (z.
    B. feindliche Angriffe oder Inferenzangriffe auf Mitgliederdaten) nutzen
    oder Schwachstellen in den digitalen Ressourcen des KI-Systems oder der
    zugrunde liegenden IKT-Infrastruktur ausnutzen. Um ein den Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    angemessenes
    Cybersicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von
    Hochrisiko-KI-Systemen daher geeignete Maßnahmen, etwa Sicherheitskontrollen, ergreifen,
    wobei gegebenenfalls auch die zugrunde liegende IKT-Infrastruktur zu
    berücksichtigen ist.

    77.

    Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an
    Robustheit und Genauigkeit können Hochrisiko-AI-Systeme, die in den Geltungsbereich
    einer Verordnung des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates über horizontale
    Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen gemäß der
    genannten Verordnung fallen, die Erfüllung der
    Cybersicherheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung nachweisen, indem sie die in der genannten
    Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen.
    Wenn Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e die grundlegenden Anforderungen einer Verordnung
    des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale
    Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen erfüllen, sollten sie als
    die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen
    erfüllend gelten, soweit die Erfüllung der genannten Anforderungen in der
    gemäß der genannten Verordnung ausgestellten EU-Konformitätserklärung oder in
    Teilen davon nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck sollten bei der im Rahmen
    einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale
    Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen
    durchgeführten Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, die mit einem gemäß der
    vorliegenden Verordnung als Hochrisiko-KI-System eingestuften Produkt mit digitalen
    Elementen verbunden sind, Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Cyberabwehrfähigkeit eines
    KI-Systems in Bezug auf Versuche unbefugter Dritter, seine Verwendung, sein
    Verhalten oder seine Leistung zu verändern, einschließlich KI-spezifischer
    Schwachstellen wie Datenvergiftung oder feindlicher Angriffe, sowie gegebenenfalls
    Risiken für die Grundrechte gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt
    werden.

    78.

    Das in dieser Verordnung vorgesehene Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren sollte
    in Bezug auf die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an ein Produkt
    mit digitalen Elementen, das unter eine Verordnung des Europäischen
    Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für
    Produkte mit digitalen Elementen fällt und gemäß der vorliegenden Verordnung als
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    eingestuft ist, gelten. Diese Regel sollte jedoch nicht
    dazu führen, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für unter eine
    Verordnung des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates über horizontale
    Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen fallende kritische
    Produkte mit digitalen Elementen verringert wird. Daher unterliegen
    abweichend von dieser Regel Hochrisiko-KI-Systeme, die in den Anwendungsbereich der
    vorliegenden Verordnung fallen und gemäß einer Verordnung des Europäischen
    Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für
    Produkte mit digitalen Elementen als wichtige und kritische Produkte mit
    digitalen Elementen eingestuft werden und für die das
    Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage der internen Kontrolle gemäß einem Anhang der
    vorliegenden Verordnung gilt, den Konformitätsbewertungsbestimmungen einer
    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale
    Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, soweit die
    wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen der genannten Verordnung betroffen sind. In
    diesem Fall sollten für alle anderen Aspekte, die unter die vorliegende
    Verordnung fallen, die entsprechenden Bestimmungen über die
    Konformitätsbewertung auf der Grundlage der internen Kontrolle gelten, die in einem Anhang der
    vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Aufbauend auf den Kenntnissen und
    dem Fachwissen der ENISA in Bezug auf die Cybersicherheitspolitik und die der
    ENISA gemäß der Verordnung (EU) 2019/881
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/881 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)
    des Europäischen Parlaments und des
    Rates (37) übertragenen Aufgaben sollte die Kommission in Fragen im
    Zusammenhang mit der Cybersicherheit von KI-Systemen mit der ENISA
    zusammenarbeiten.
  • (37) Verordnung
    (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
    über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über
    die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und
    Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 526/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004
    (Rechtsakt zur
    Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).

    79.

    Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    definierte natürliche
    oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder die
    Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    eines Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s übernimmt, unabhängig davon, ob es
    sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt,
    die das System konzipiert oder entwickelt hat.

    80.

    Als Unterzeichner des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
    Behinderungen der Vereinten Nationen sind die Union und alle Mitgliedstaaten
    rechtlich verpflichtet, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu
    schützen und ihre Gleichstellung zu fördern, sicherzustellen, dass Menschen mit
    Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu Informations- und
    Kommunikationstechnologien und -systemen haben, und die Achtung der Privatsphäre von Menschen
    mit Behinderungen sicherzustellen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung und
    Nutzung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en sollte die strikte Anwendung der Grundsätze des
    universellen Designs auf alle neuen Technologien und Dienste einen vollständigen
    und gleichberechtigten Zugang für alle Menschen sicherstellen, die
    potenziell von KI-Technologien betroffen sind oder diese nutzen, einschließlich
    Menschen mit Behinderungen, und zwar in einer Weise, die ihrer Würde und Vielfalt
    in vollem Umfang Rechnung trägt. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung,
    dass die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    die uneingeschränkte Einhaltung der
    Barrierefreiheitsanforderungen sicherstellen, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2016/2102
    Sample Image
    RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2016/2102 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (38) und in der Richtlinie (EU)
    2019/882
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
    festgelegten Anforderungen. Die Anbieter sollten die Einhaltung dieser
    Anforderungen durch Voreinstellungen sicherstellen. Die erforderlichen
    Maßnahmen sollten daher so weit wie möglich in die Konzeption von
    Hochrisiko-KI-Systemen integriert werden.
  • (38) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites
    und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

    81.

    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    sollte ein solides Qualitätsmanagementsystem einrichten, die
    Durchführung des vorgeschriebenen Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahrens
    sicherstellen, die einschlägige Dokumentation erstellen und ein robustes System zur
    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    einrichten. Anbieter von
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die Pflichten in Bezug auf Qualitätsmanagementsysteme gemäß den
    einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union unterliegen,
    sollten die Möglichkeit haben, die Elemente des in dieser Verordnung
    vorgesehenen Qualitätsmanagementsystems als Teil des bestehenden, in diesen anderen
    sektoralen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen Qualitätsmanagementsystems
    aufzunehmen. Auch bei künftigen Normungstätigkeiten oder Leitlinien, die von
    der Kommission angenommen werden, sollte der Komplementarität zwischen
    dieser Verordnung und den bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der
    Union Rechnung getragen werden. Behörden, die Hochrisiko-KI-Systeme für den
    Eigengebrauch in Betrieb nehmen, können unter Berücksichtigung der
    Besonderheiten des Bereichs sowie der Zuständigkeiten und der Organisation der
    besagten Behörde die Vorschriften für das Qualitätsmanagementsystem als Teil des
    auf nationaler oder regionaler Ebene eingesetzten Qualitätsmanagementsystems
    annehmen und umsetzen.

    82.

    Um die Durchsetzung dieser Verordnung zu ermöglichen und gleiche
    Wettbewerbsbedingungen für die Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e zu schaffen, muss unter Berücksichtigung der
    verschiedenen Formen der Bereitstellung digitaler Produkte sichergestellt
    sein, dass unter allen Umständen eine in der Union niedergelassene Person den
    Behörden alle erforderlichen Informationen über die Konformität eines
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s zur Verfügung stellen kann. Daher sollten Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , die in Drittländern
    niedergelassen sind, vor der Bereitstellung ihrer KI-Systeme in der Union
    schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen.
    Dieser Bevollmächtigte spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der
    Konformität der von den betreffenden Anbietern, die nicht in der Union
    niedergelassen sind, in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen
    Hochrisiko-KI-Systeme und indem er als ihr in der Union niedergelassener
    Ansprechpartner dient.

    83.

    Angesichts des Wesens und der Komplexität der Wertschöpfungskette für
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e und im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen ist es von wesentlicher
    Bedeutung, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung dieser
    Verordnung zu erleichtern. Daher müssen die Rolle und die spezifischen Pflichten der
    relevanten Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e entlang dieser Wertschöpfungskette, wie Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    und
    Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    , die zur Entwicklung von KI-Systemen beitragen können, präzisiert
    werden. In bestimmten Situationen könnten diese Akteure mehr als eine Rolle
    gleichzeitig wahrnehmen und sollten daher alle einschlägigen Pflichten, die mit
    diesen Rollen verbunden sind, kumulativ erfüllen. So könnte ein Akteur
    beispielsweise gleichzeitig als Händler und als Einführer auftreten.

    84.

    Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss präzisiert werden, dass unter
    bestimmten spezifischen Bedingungen jeder Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    , Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    , Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    oder
    andere Dritte als Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    eines Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s betrachtet werden und
    daher alle einschlägigen Pflichten erfüllen sollte. Dies wäre auch der Fall,
    wenn diese Partei ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb
    genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versieht,
    unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der
    Pflichten vorsehen, oder wenn sie eine wesentliche Veränderung
    eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Anderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde
    des
    Hochrisiko-KI-Systems, das bereits in Verkehr gebracht oder bereits in Betrieb genommen
    wurde, so vornimmt, dass es ein Hochrisiko-KI-System im Sinne dieser
    Verordnung bleibt, oder wenn sie die Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    eines KI-Systems,
    einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , das nicht als
    Hochrisiko-KI-System eingestuft wurde und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb
    genommen wurde, so verändert, dass das KI-System zu einem
    Hochrisiko-KI-System im Sinne dieser Verordnung wird. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet
    spezifischerer Bestimmungen in bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften
    der Union auf Grundlage des neuen Rechtsrahmens gelten, mit denen diese
    Verordnung zusammen gelten sollte. So sollte beispielsweise Artikel 16 Absatz 2
    der Verordnung (EU) 2017/745, wonach bestimmte Änderungen nicht als eine
    Änderung des Produkts, die Auswirkungen auf seine Konformität mit den geltenden
    Anforderungen haben könnte, gelten sollten, weiterhin auf
    Hochrisiko-KI-Systeme angewandt werden, bei denen es sich um Medizinprodukte im Sinne der
    genannten Verordnung handelt.

    85.

    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    können als eigenständige
    Hochrisiko-KI-Systeme eingesetzt werden oder Komponenten anderer
    Hochrisiko-KI-Systemen sein. Daher sollten, aufgrund der besonderen Merkmale dieser
    KI-Systeme und um für eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten entlang der
    KI-Wertschöpfungskette zu sorgen, Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    solcher Systeme, unabhängig davon,
    ob sie von anderen Anbietern als eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme oder
    als Komponenten von Hochrisiko-KI-Systemen verwendet werden können, und
    sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, eng mit den Anbietern
    der relevanten Hochrisiko-KI-Systeme, um ihnen die Einhaltung der
    entsprechenden Pflichten aus dieser Verordnung zu ermöglichen, und mit den gemäß dieser
    Verordnung eingerichteten zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

    86.

    Sollte der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , der das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ursprünglich in Verkehr gebracht
    oder in Betrieb genommen hat, unter den in dieser Verordnung festgelegten
    Bedingungen nicht mehr als Anbieter im Sinne dieser Verordnung gelten und hat
    jener Anbieter die Änderung des KI-Systems in ein Hochrisiko-KI-System nicht
    ausdrücklich ausgeschlossen, so sollte der erstgenannte Anbieter dennoch eng
    zusammenarbeiten, die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und
    den vernünftigerweise erwarteten technischen Zugang und sonstige
    Unterstützung leisten, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten
    Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    von
    Hochrisiko-KI-Systemen, erforderlich sind.

    87.

    Zusätzlich sollte, wenn ein Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    , bei dem es sich um ein
    Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    eines Produkts handelt, das in den Geltungsbereich von
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf Grundlage des neuen
    Rechtsrahmens fällt, nicht unabhängig von dem Produkt in Verkehr gebracht oder in
    Betrieb genommen wird, der Produkthersteller im Sinne der genannten
    Rechtsvorschriften die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    pflichten
    erfüllen und sollte insbesondere sicherstellen, dass das in das Endprodukt
    eingebettete KI-System den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

    88.

    Entlang der KI-Wertschöpfungskette liefern häufig mehrere Parteien
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, Instrumente und Dienstleistungen, aber auch Komponenten oder Prozesse,
    die vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    zu diversen Zwecken in das KI-System integriert werden; dazu
    gehören das Trainieren, Neutrainieren, Testen und Bewerten von Modellen,
    die Integration in Software oder andere Aspekte der Modellentwicklung. Diese
    Parteien haben eine wichtige Rolle in der Wertschöpfungskette gegenüber dem
    Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems, in das ihre KI-Systeme, Instrumente,
    Dienste, Komponenten oder Verfahren integriert werden, und sollten in einer
    schriftlichen Vereinbarung die Informationen, die Fähigkeiten, den technischen
    Zugang und die sonstige Unterstützung nach dem allgemein anerkannten Stand
    der Technik bereitstellen, die erforderlich sind, damit der Anbieter die in
    dieser Verordnung festgelegten Pflichten vollständig erfüllen kann, ohne seine
    eigenen Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu
    gefährden.

    89.

    Dritte, die Instrumente, Dienste, Verfahren oder Komponenten, bei denen es
    sich nicht um KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    handelt,
    öffentlich zugänglich machen, sollten nicht dazu verpflichtet werden, Anforderungen
    zu erfüllen, die auf die Verantwortlichkeiten entlang der
    KI-Wertschöpfungskette ausgerichtet sind, insbesondere gegenüber dem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , der sie genutzt
    oder integriert hat, wenn diese Instrumente, Dienste, Verfahren oder
    KI-Komponenten im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz zugänglich gemacht
    werden. Die Entwickler von freien und quelloffenen Instrumenten, Diensten,
    Verfahren oder KI-Komponenten, bei denen es sich nicht um KI-Modelle mit
    allgemeinem Verwendungszweck handelt, sollten dazu ermutigt werden, weit
    verbreitete Dokumentationsverfahren, wie z. B. Modellkarten und Datenblätter, als
    Mittel dazu einzusetzen, den Informationsaustausch entlang der
    KI-Wertschöpfungskette zu beschleunigen, sodass vertrauenswürdige KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e in der Union
    gefördert werden können.

    90.

    Die Kommission könnte freiwillige Mustervertragsbedingungen für Verträge
    zwischen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n von Hochrisiko- KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en und Dritten ausarbeiten und
    empfehlen, in deren Rahmen Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren
    bereitgestellt werden, die für Hochrisiko-KI-Systeme verwendet oder in diese
    integriert werden, um die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette zu
    erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser freiwilligen
    Mustervertragsbedingungen sollte die Kommission auch mögliche vertragliche Anforderungen
    berücksichtigen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen gelten.

    91.

    Angesichts des Charakters von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en und der Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die
    Sicherheit und die Grundrechte, die mit ihrer Verwendung verbunden sein können, ist
    es angezeigt, besondere Zuständigkeiten für die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    festzulegen, auch
    im Hinblick darauf, dass eine angemessene Beobachtung der Leistung eines
    KI-Systems unter Realbedingungen sichergestellt werden muss. Die Betreiber
    sollten insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen,
    um sicherzustellen, dass sie Hochrisiko-KI-Systeme gemäß den
    Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    verwenden, und es sollten bestimmte andere Pflichten in Bezug auf die
    Überwachung der Funktionsweise der KI-Systeme und gegebenenfalls auch
    Aufzeichnungspflichten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Betreiber
    sicherstellen, dass die Personen, denen die Umsetzung der Betriebsanleitungen
    und die menschliche Aufsicht gemäß dieser Verordnung übertragen wurde, über
    die erforderliche Kompetenz verfügen, insbesondere über ein angemessenes
    Niveau an KI-Kompetenz
    die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
    , Schulung und Befugnis, um diese Aufgaben ordnungsgemäß
    zu erfüllen. Diese Pflichten sollten sonstige Pflichten des Betreibers in
    Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme nach Unionsrecht oder nationalem Recht
    unberührt lassen.

    92.

    Diese Verordnung lässt Pflichten der Arbeitgeber unberührt, Arbeitnehmer
    oder ihre Vertreter nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht und nationaler
    Praxis, einschließlich der Richtlinie 2002/14
    Sample Image
    Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer
    /EG des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.

    und des Rates (39) über Entscheidungen zur Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder Nutzung von
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en zu unterrichten oder zu unterrichten und anzuhören. Es muss nach
    wie vor sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer und ihre Vertreter über
    die geplante Einführung von Hochrisiko-KI-Systemen am Arbeitsplatz
    unterrichtet werden, wenn die Bedingungen für diese Pflichten zur Unterrichtung oder
    zur Unterrichtung und Anhörung gemäß anderen Rechtsinstrumenten nicht erfüllt
    sind. Darüber hinaus ist dieses Recht, unterrichtet zu werden, ein
    Nebenrecht und für das Ziel des Schutzes der Grundrechte, das dieser Verordnung
    zugrunde liegt, erforderlich. Daher sollte in dieser Verordnung eine
    entsprechende Unterrichtungsanforderung festgelegt werden, ohne bestehende
    Arbeitnehmerrechte zu beeinträchtigen.
  • (39) DRichtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
    Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L
    80 vom 23.3.2002, S. 29).

    93.

    Während Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    im Zusammenhang mit KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en einerseits aus der Art und
    Weise entstehen können, in der solche Systeme konzipiert sind, können sie
    sich andererseits auch aus der Art und Weise ergeben, in der diese Systeme
    verwendet werden. Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-Systemen spielen daher eine
    entscheidende Rolle bei der Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte in
    Ergänzung der Pflichten der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    bei der Entwicklung der KI-Systeme. Betreiber
    können am besten verstehen, wie das Hochrisiko-KI-System konkret eingesetzt
    wird, und können somit dank einer genaueren Kenntnis des
    Verwendungskontextes sowie der wahrscheinlich betroffenen Personen oder Personengruppen,
    einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, erhebliche potenzielle Risiken
    erkennen, die in der Entwicklungsphase nicht vorausgesehen wurden. Betreiber der in
    einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme spielen
    ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Unterrichtung natürlicher Personen
    und sollten, wenn sie natürliche Personen betreffende Entscheidungen treffen
    oder bei solchen Entscheidungen Unterstützung leisten, gegebenenfalls die
    natürlichen Personen darüber unterrichten, dass sie Gegenstand des Einsatzes
    des Hochrisiko-KI-Systems sind. Diese Unterrichtung sollte die
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    und die Art der getroffenen Entscheidungen umfassen. Der Betreiber sollte
    die natürlichen Personen auch über ihr Recht auf eine Erklärung gemäß
    dieser Verordnung unterrichten. Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die zu
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken eingesetzt werden, sollte diese Pflicht im Einklang mit Artikel 13
    der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    umgesetzt werden.

    94.

    Jede Verarbeitung biometrischer Daten im Zusammenhang mit der Verwendung
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en für die biometrische Identifizierung
    die automatisierte Erkennung physischer, physiologischer, verhaltensbezogener oder psychologischer menschlicher Merkmale zum Zwecke der Feststellung der Identität einer natürlichen Person durch den Vergleich biometrischer Daten dieser Person mit biometrischen Daten von Personen, die in einer Datenbank gespeichert sind
    zu
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken muss im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    , demzufolge
    eine solche Verarbeitung nur dann erlaubt ist, wenn sie unbedingt
    erforderlich ist, vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen für den Schutz der Rechte und
    Freiheiten der betroffenen Person, und sofern sie nach dem Unionsrecht oder
    dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist, erfolgen. Bei einer solchen
    Nutzung, sofern sie zulässig ist, müssen auch die in Artikel 4 Absatz 1 der
    Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Grundsätze geachtet werden,
    einschließlich Rechtmäßigkeit, Fairness und Transparenz, Zweckbindung, sachliche
    Richtigkeit und Speicherbegrenzung.

    95.

    Unbeschadet des geltenden Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU)
    2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    , sollte die Verwendung von Systemen
    zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung in Anbetracht des
    intrusiven Charakters von Systemen zur nachträglichen biometrischen
    Fernidentifizierung Schutzvorkehrungen unterliegen. Systeme zur nachträglichen
    biometrischen Fernidentifizierung sollten stets auf verhältnismäßige, legitime und
    unbedingt erforderliche Weise eingesetzt werden und somit zielgerichtet sein,
    was die zu identifizierenden Personen, den Ort und den zeitlichen
    Anwendungsbereich betrifft, und auf einem geschlossenen Datensatz rechtmäßig erworbener
    Videoaufnahmen basieren. In jedem Fall sollten Systeme zur nachträglichen
    biometrischen Fernidentifizierung im Rahmen der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    nicht so
    verwendet werden, dass sie zu willkürlicher Überwachung führen. Die Bedingungen
    für die nachträgliche biometrische Fernidentifizierung sollten keinesfalls
    eine Grundlage dafür bieten, die Bedingungen des Verbots und der strengen
    Ausnahmen für biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zu umgehen.

    96.

    Um wirksam sicherzustellen, dass die Grundrechte geschützt werden, sollten
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, bei denen es sich um Einrichtungen des
    öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die öffentliche Dienste
    erbringen, handelt, und Betreiber, die bestimmte Hochrisiko-KI-Systemen gemäß
    einem Anhang dieser Verordnung betreiben, wie Bank- oder
    Versicherungsunternehmen, vor der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen.
    Für Einzelpersonen wichtige Dienstleistungen öffentlicher Art können auch
    von privaten Einrichtungen erbracht werden. Private Einrichtungen, die solche
    öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind mit Aufgaben im öffentlichen
    Interesse verknüpft, etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung,
    Sozialdienste, Wohnungswesen und Justizverwaltung. Ziel der
    Grundrechte-Folgenabschätzung ist es, dass der Betreiber die spezifischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die
    Rechte von Einzelpersonen oder Gruppen von Einzelpersonen, die wahrscheinlich
    betroffen sein werden, ermittelt und Maßnahmen ermittelt, die im Falle eines
    Eintretens dieser Risiken zu ergreifen sind. Die Folgenabschätzung sollte vor
    dem erstmaligen Einsatz des Hochrisiko-KI-Systems durchgeführt werden, und
    sie sollte aktualisiert werden, wenn der Betreiber der Auffassung ist, dass
    sich einer der relevanten Faktoren geändert hat. In der Folgenabschätzung
    sollten die einschlägigen Verfahren des Betreibers, bei denen das
    Hochrisiko-KI-System im Einklang mit seiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    verwendet wird, genannt
    werden, und sie sollte eine Beschreibung des Zeitraums und der Häufigkeit,
    innerhalb dessen bzw. mit der das Hochrisiko-KI-System verwendet werden soll,
    sowie der Kategorien der natürlichen Personen und Gruppen, die im spezifischen
    Verwendungskontext betroffen sein könnten, enthalten. Die Abschätzung sollte
    außerdem die spezifischen Schadensrisiken enthalten, die sich auf die
    Grundrechte dieser Personen oder Gruppen auswirken können. Bei der Durchführung
    dieser Bewertung sollte der Betreiber Informationen Rechnung tragen, die für
    eine ordnungsgemäße Abschätzung der Folgen relevant sind, unter anderem die
    vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des Hochrisiko-KI-Systems in der Betriebsanleitung angegebenen
    Informationen. Angesichts der ermittelten Risiken sollten die Betreiber
    Maßnahmen festlegen, die im Falle eines Eintretens dieser Risiken zu ergreifen
    sind, einschließlich beispielsweise Unternehmensführungsregelungen in diesem
    spezifischen Verwendungskontext, etwa Regelungen für die menschliche
    Aufsicht gemäß den Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    oder Verfahren für die Bearbeitung von
    Beschwerden und Rechtsbehelfsverfahren, da sie dazu beitragen könnten, Risiken
    für die Grundrechte in konkreten Anwendungsfällen zu mindern. Nach
    Durchführung dieser Folgenabschätzung sollte der Betreiber die zuständige
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    unterrichten. Um einschlägige Informationen einzuholen, die für
    die Durchführung der Folgenabschätzung erforderlich sind, könnten die
    Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, insbesondere wenn KI-Systeme im öffentlichen
    Sektor verwendet werden, relevante Interessenträger, unter anderem
    Vertreter von Personengruppen, die von dem KI-System betroffen sein könnten,
    unabhängige Sachverständige und Organisationen der Zivilgesellschaft, in die
    Durchführung solcher Folgenabschätzungen und die Gestaltung von Maßnahmen, die im
    Falle des Eintretens der Risiken zu ergreifen sind, einbeziehen. Das
    Europäische Büro für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „Büro für Künstliche
    Intelligenz“) sollte ein Muster für einen Fragebogen ausarbeiten, um den
    Betreibern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und den
    Verwaltungsaufwand für sie zu verringern.

    97.

    Der Begriff „KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    “ sollte klar
    bestimmt und vom Begriff der KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e abgegrenzt werden, um Rechtssicherheit zu
    schaffen. Die Begriffsbestimmung sollte auf den wesentlichen funktionalen
    Merkmalen eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen,
    insbesondere auf der allgemeinen Verwendbarkeit und der Fähigkeit, ein breites
    Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen. Diese Modelle werden
    in der Regel mit großen Datenmengen durch verschiedene Methoden, etwa
    überwachtes, unüberwachtes und bestärkendes Lernen, trainiert. KI-Modelle mit
    allgemeinem Verwendungszweck können auf verschiedene Weise in Verkehr gebracht
    werden, unter anderem über Bibliotheken, Anwendungsprogrammierschnittstellen
    (API), durch direktes Herunterladen oder als physische Kopie. Diese Modelle
    können weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden. Obwohl
    KI-Modelle wesentliche Komponenten von KI-Systemen sind, stellen sie für sich
    genommen keine KI-Systeme dar. Damit KI-Modelle zu KI-Systemen werden, ist die
    Hinzufügung weiterer Komponenten, zum Beispiel einer Nutzerschnittstelle,
    erforderlich. KI-Modelle sind in der Regel in KI-Systeme integriert und Teil
    davon. Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für KI-Modelle mit
    allgemeinem Verwendungszweck und für KI-Modelle mit allgemeinem
    Verwendungszweck, die systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen; diese sollten auch gelten, wenn diese
    Modelle in ein KI-System integriert oder Teil davon sind. Es sollte klar
    sein, dass die Pflichten für die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck gelten sollten, sobald die KI-Modelle mit allgemeinem
    Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden. Wenn der Anbieter eines KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck ein eigenes Modell in sein eigenes KI-System
    integriert, das auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird,
    sollte jenes Modell als in Verkehr gebracht gelten und sollten daher die
    Pflichten aus dieser Verordnung für Modelle weiterhin zusätzlich zu den Pflichten
    für KI-Systeme gelten. Die für Modelle festgelegten Pflichten sollten in jedem
    Fall nicht gelten, wenn ein eigenes Modell für rein interne Verfahren
    verwendet wird, die für die Bereitstellung eines Produkts oder einer
    Dienstleistung an Dritte nicht wesentlich sind, und die Rechte natürlicher Personen
    nicht beeinträchtigt werden. Angesichts ihrer potenziellen in erheblichem
    Ausmaße negativen Auswirkungen sollten KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    stets den einschlägigen Pflichten gemäß dieser
    Verordnung unterliegen. Die Begriffsbestimmung sollte nicht für KI-Modelle
    gelten, die vor ihrem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    ausschließlich für Forschungs- und
    Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen verwendet werden. Dies
    gilt unbeschadet der Pflicht, dieser Verordnung nachzukommen, wenn ein
    Modell nach solchen Tätigkeiten in Verkehr gebracht wird.

    98.

    Die allgemeine Verwendbarkeit eines Modells könnte zwar unter anderem auch
    durch eine bestimmte Anzahl von Parametern bestimmt werden, doch sollten
    Modelle mit mindestens einer Milliarde Parametern, die mit einer großen
    Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert werden, als Modelle
    gelten, die eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweisen und ein breites
    Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen.

    99.

    Große generative KI-Modelle sind ein typisches Beispiel für ein KI-Modell
    mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , da sie eine flexible Erzeugung von Inhalten
    ermöglichen, etwa in Form von Text- Audio-, Bild- oder Videoinhalten, die
    leicht ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben umfassen können.

    100.

    Wenn ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    in ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können

    integriert oder Teil davon ist, sollte dieses System als KI-System mit allgemeinem
    Verwendungszweck gelten, wenn dieses System aufgrund dieser Integration in
    der Lage ist, einer Vielzahl von Zwecken zu dienen. Ein KI-System mit
    allgemeinem Verwendungszweck kann direkt eingesetzt oder in andere KI-Systeme
    integriert werden.

    101.

    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    nehmen entlang
    der KI-Wertschöpfungskette eine besondere Rolle und Verantwortung wahr, da die
    von ihnen bereitgestellten Modelle die Grundlage für eine Reihe
    nachgelagerter Systeme bilden können, die häufig von nachgelagerten Anbietern
    bereitgestellt werden und ein gutes Verständnis der Modelle und ihrer Fähigkeiten
    erfordern, sowohl um die Integration solcher Modelle in ihre Produkte zu
    ermöglichen als auch ihre Pflichten im Rahmen dieser oder anderer Verordnungen zu
    erfüllen. Daher sollten verhältnismäßige Transparenzmaßnahmen festgelegt
    werden, einschließlich der Erstellung und Aktualisierung von Dokumentation und
    der Bereitstellung von Informationen über das KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck für dessen Nutzung durch die nachgelagerten Anbieter. Der
    Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sollte technische
    Dokumentation erarbeiten und aktualisieren, damit sie dem Büro für Künstliche
    Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung
    gestellt werden kann. Welche Elemente mindestens in eine solche Dokumentation
    aufzunehmen sind, sollte in bestimmten Anhängen dieser Verordnung
    festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese
    Anhänge im Wege delegierter Rechtsakte vor dem Hintergrund sich wandelnder
    technologischer Entwicklungen zu ändern.

    102.

    Software und Daten, einschließlich Modellen, die im Rahmen einer freien und
    quelloffenen Lizenz freigegeben werden, die ihre offene Weitergabe erlaubt
    und die Nutzer kostenlos abrufen, nutzen, verändern und weiter verteilen
    können, auch in veränderter Form, können zu Forschung und Innovation auf dem
    Markt beitragen und der Wirtschaft der Union erhebliche Wachstumschancen
    eröffnen. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , die im Rahmen freier und
    quelloffener Lizenzen freigegeben werden, sollten als ein hohes Maß an
    Transparenz und Offenheit sicherstellend gelten, wenn ihre Parameter,
    einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über
    die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Lizenz sollte
    auch als freie quelloffene Lizenz gelten, wenn sie es den Nutzern
    ermöglicht, Software und Daten zu betreiben, zu kopieren, zu verbreiten, zu
    untersuchen, zu ändern und zu verbessern, einschließlich Modelle, sofern der
    ursprüngliche Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des Modells genannt und identische oder vergleichbare
    Vertriebsbedingungen eingehalten werden.

    103.

    Zu freien und quelloffenen KI-Komponenten zählen Software und Daten,
    einschließlich Modelle und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    ,
    Instrumente, Dienste oder Verfahren eines KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s. Freie und quelloffene
    KI-Komponenten können über verschiedene Kanäle bereitgestellt werden, einschließlich
    ihrer Entwicklung auf offenen Speichern. Für die Zwecke dieser Verordnung
    sollten KI-Komponenten, die gegen einen Preis bereitgestellt oder anderweitig
    monetarisiert werden, einschließlich durch die Bereitstellung technischer
    Unterstützung oder anderer Dienste — einschließlich über eine Softwareplattform
    — im Zusammenhang mit der KI-Komponente oder durch die Verwendung
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    aus anderen Gründen als der alleinigen Verbesserung der
    Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software, mit Ausnahme von
    Transaktionen zwischen Kleinstunternehmen, nicht unter die Ausnahmen für
    freie und quelloffene KI-Komponenten fallen. Die Bereitstellung von
    KI-Komponenten über offene Speicher sollte für sich genommen keine Monetarisierung
    darstellen.

    104.

    Für die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , die im
    Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden und deren
    Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und
    Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden,
    sollten Ausnahmen in Bezug auf die Transparenzanforderungen für KI-Modelle
    mit allgemeinem Verwendungszweck gelten, es sei denn, sie können als Modelle
    gelten, die ein systemisches Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen; in diesem Fall sollte der
    Umstand, dass das Modell transparent ist und mit einer quelloffenen Lizenz
    einhergeht, nicht als ausreichender Grund gelten, um sie von der Einhaltung der
    Pflichten aus dieser Verordnung auszunehmen. Da die Freigabe von KI-Modellen
    mit allgemeinem Verwendungszweck im Rahmen einer freien und quelloffenen
    Lizenz nicht unbedingt wesentliche Informationen über den für das Trainieren
    oder die Feinabstimmung des Modells verwendeten Datensatz und die Art und
    Weise, wie damit die Einhaltung des Urheberrechts sichergestellt wurde,
    offenbart, sollte die für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck vorgesehene
    Ausnahme von der Einhaltung der Transparenzanforderungen in jedem Fall nicht
    die Pflicht zur Erstellung einer Zusammenfassung der für das Training des
    Modells verwendeten Inhalte und die Pflicht, eine Strategie zur Einhaltung des
    Urheberrechts der Union, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung der gemäß
    Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.

    und des Rates (40) geltend gemachten Rechtsvorbehalte, auf den Weg zu
    bringen, betreffen.
  • (40)
    Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
    April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im
    digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9
    Sample Image
    RICHTLINIE 96/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11 . März 1 996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
    /EG und 2001/29
    Sample Image
    RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
    /EG (ABl.
    L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

    105.

    KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , insbesondere große generative
    KI-Modelle, die Text, Bilder und andere Inhalte erzeugen können, bedeuten
    einzigartige Innovationsmöglichkeiten, aber auch Herausforderungen für
    Künstler, Autoren und andere Kreative sowie die Art und Weise, wie ihre kreativen
    Inhalte geschaffen, verbreitet, genutzt und konsumiert werden. Für die
    Entwicklung und das Training solcher Modelle ist der Zugang zu riesigen Mengen an
    Text, Bildern, Videos und anderen Daten erforderlich. In diesem Zusammenhang
    können Text-und- Data-Mining-Techniken in großem Umfang für das Abrufen und
    die Analyse solcher Inhalte, die urheberrechtlich und durch verwandte
    Schutzrechte geschützt sein können, eingesetzt werden. Für jede Nutzung
    urheberrechtlich geschützter Inhalte ist die Zustimmung des betreffenden
    Rechteinhabers erforderlich, es sei denn, es gelten einschlägige Ausnahmen und
    Beschränkungen des Urheberrechts. Mit der Richtlinie (EU) 2019/790
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
    wurden Ausnahmen
    und Beschränkungen eingeführt, um unter bestimmten Bedingungen
    Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die
    Zwecke des Text und Data Mining zu erlauben. Nach diesen Vorschriften können
    Rechteinhaber beschließen, ihre Rechte an ihren Werken oder sonstigen
    Schutzgegenständen vorzubehalten, um Text und Data Mining zu verhindern, es sei denn,
    es erfolgt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Wenn die
    Vorbehaltsrechte ausdrücklich und in geeigneter Weise vorbehalten wurden, müssen
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine Genehmigung von
    den Rechteinhabern einholen, wenn sie Text und Data Mining bei solchen Werken
    durchführen wollen.

    106.

    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    in der Union in
    Verkehr bringen, sollten die Erfüllung der einschlägigen Pflichten aus dieser
    Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von KI-Modellen
    mit allgemeinem Verwendungszweck eine Strategie zur Einhaltung des
    Urheberrechts der Union und der verwandten Schutzrechte einführen, insbesondere zur
    Ermittlung und Einhaltung des gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
    2019/790
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
    durch die Rechteinhaber geltend gemachten Rechtsvorbehalts. Jeder
    Anbieter, der ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in
    Verkehr bringt, sollte diese Pflicht erfüllen, unabhängig davon, in welchem
    Hoheitsgebiet die urheberrechtlich relevanten Handlungen, die dem Training
    dieser KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zugrunde liegen,
    stattfinden. Dies ist erforderlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sicherzustellen, unter denen
    kein Anbieter in der Lage sein sollte, durch die Anwendung niedrigerer
    Urheberrechtsstandards als in der Union einen Wettbewerbsvorteil auf dem
    Unionsmarkt zu erlangen.

    107.

    Um die Transparenz in Bezug auf die beim Vortraining und Training von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    verwendeten Daten, einschließlich
    urheberrechtlich geschützter Texte und Daten, zu erhöhen, ist es angemessen,
    dass die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    solcher Modelle eine hinreichend detaillierte
    Zusammenfassung der für das Training des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    verwendeten Inhalte erstellen und veröffentlichen. Unter gebührender
    Berücksichtigung der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche
    Geschäftsinformationen zu schützen, sollte der Umfang dieser Zusammenfassung allgemein
    weitreichend und nicht technisch detailliert sein, um Parteien mit
    berechtigtem Interesse, einschließlich der Inhaber von Urheberrechten, die Ausübung und
    Durchsetzung ihrer Rechte nach dem Unionsrecht zu erleichtern,
    beispielsweise indem die wichtigsten Datenerhebungen oder Datensätze aufgeführt werden,
    die beim Training des Modells verwendet wurden, etwa große private oder
    öffentliche Datenbanken oder Datenarchive, und indem eine beschreibende
    Erläuterung anderer verwendeter Datenquellen bereitgestellt wird. Es ist angebracht,
    dass das Büro für Künstliche Intelligenz eine Vorlage für die
    Zusammenfassung bereitstellt, die einfach und wirksam sein sollte und es dem Anbieter
    ermöglichen sollte, die erforderliche Zusammenfassung in beschreibender Form
    bereitzustellen.

    108.

    In Bezug auf die den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck auferlegten Pflichten, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts
    der Union einzuführen und eine Zusammenfassung der für das Training
    verwendeten Inhalte zu veröffentlichen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz
    überwachen, ob der Anbieter diese Pflichten erfüllt hat, ohne dies zu
    überprüfen oder die Trainingsdaten
    Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden
    im Hinblick auf die Einhaltung des Urheberrechts
    Werk für Werk zu bewerten. Diese Verordnung berührt nicht die Durchsetzung
    der Urheberrechtsvorschriften des Unionsrechts.

    109.

    Die Einhaltung der für die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck geltenden Pflichten sollte der Art des Anbieters von Modellen
    angemessen und verhältnismäßig sein, wobei Personen, die Modelle für nicht
    berufliche oder wissenschaftliche Forschungszwecke entwickeln oder verwenden,
    ausgenommen sind, jedoch ermutigt werden sollten, diese Anforderungen
    freiwillig zu erfüllen. Unbeschadet des Urheberrechts der Union sollte bei der
    Einhaltung dieser Pflichten der Größe des Anbieters gebührend Rechnung getragen
    und für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, vereinfachte Verfahren zur
    Einhaltung ermöglicht werden, die keine übermäßigen Kosten verursachen und
    nicht von der Verwendung solcher Modelle abhalten sollten. Im Falle einer
    Änderung oder Feinabstimmung eines Modells sollten die Pflichten der Anbieter
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    auf diese Änderung oder
    Feinabstimmung beschränkt sein, indem beispielsweise die bereits vorhandene
    technische Dokumentation um Informationen über die Änderungen, einschließlich
    neuer Trainingsdaten
    Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden
    quellen, ergänzt wird, um die in dieser Verordnung
    festgelegten Pflichten in der Wertschöpfungskette zu erfüllen.

    110.

    KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    könnten systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    bergen, unter anderem tatsächliche oder vernünftigerweise vorhersehbare
    negative Auswirkungen im Zusammenhang mit schweren Unfällen, Störungen kritischer
    Sektoren und schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit und
    Sicherheit; alle tatsächlichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren negativen
    Auswirkungen auf die demokratischen Prozesse und die öffentliche und
    wirtschaftliche Sicherheit; die Verbreitung illegaler, falscher oder diskriminierender
    Inhalte. Bei systemischen Risiken sollte davon ausgegangen werden, dass sie
    mit den Fähigkeiten und der Reichweite des Modells zunehmen, während des
    gesamten Lebenszyklus des Modells auftreten können und von Bedingungen einer
    Fehlanwendung, der Zuverlässigkeit des Modells, der Modellgerechtigkeit und
    der Modellsicherheit, dem Grad der Autonomie des Modells, seinem Zugang zu
    Instrumenten, neuartigen oder kombinierten Modalitäten, Freigabe- und
    Vertriebsstrategien, dem Potenzial zur Beseitigung von Leitplanken und anderen
    Faktoren beeinflusst werden. Insbesondere bei internationalen Ansätzen wurde
    bisher festgestellt, dass folgenden Risiken Rechnung getragen werden muss: den
    Risiken einer möglichen vorsätzlichen Fehlanwendung oder unbeabsichtigter
    Kontrollprobleme im Zusammenhang mit der Ausrichtung auf menschliche Absicht;
    chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken, zum Beispiel
    Möglichkeiten zur Verringerung der Zutrittsschranken, einschließlich für
    Entwicklung, Gestaltung, Erwerb oder Nutzung von Waffen; offensiven
    Cyberfähigkeiten, zum Beispiel die Art und Weise, wie Entdeckung, Ausbeutung oder
    operative Nutzung von Schwachstellen ermöglicht werden können; den Auswirkungen
    der Interaktion und des Einsatzes von Instrumenten, einschließlich zum
    Beispiel der Fähigkeit, physische Systeme zu steuern und in kritische
    Infrastrukturen einzugreifen; Risiken, dass Modelle sich selbst vervielfältigen, oder der
    „Selbstreplikation“ oder des Trainings anderer Modelle; der Art und Weise,
    wie Modelle zu schädlichen Verzerrungen und Diskriminierung mit Risiken für
    Einzelpersonen, Gemeinschaften oder Gesellschaften führen können; der
    Erleichterung von Desinformation oder der Verletzung der Privatsphäre mit Gefahren
    für demokratische Werte und Menschenrechte; dem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , dass ein bestimmtes
    Ereignis zu einer Kettenreaktion mit erheblichen negativen Auswirkungen
    führen könnte, die sich auf eine ganze Stadt, eine ganze Tätigkeit in einem
    Bereich oder eine ganze Gemeinschaft auswirken könnten.

    111.

    Es ist angezeigt, eine Methodik für die Einstufung von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit
    systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    festzulegen. Da sich systemische Risiken aus besonders
    hohen Fähigkeiten ergeben, sollte ein KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck als Modell mit systemischen Risiken gelten, wenn es über auf der
    Grundlage geeigneter technischer Instrumente und Methoden bewertete Fähigkeiten
    mit hoher Wirkkraft verfügt oder aufgrund seiner Reichweite erhebliche
    Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. „Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft
    bezeichnet Fähigkeiten, die den bei den fortschrittlichsten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck festgestellten Fähigkeiten entsprechen oder diese übersteigen
    “ bei
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bezeichnet Fähigkeiten, die den bei
    den fortschrittlichsten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    festgestellten Fähigkeiten entsprechen oder diese übersteigen. Das gesamte Spektrum
    der Fähigkeiten eines Modells könnte besser verstanden werden, nachdem es in
    Verkehr gebracht wurde oder wenn die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    mit dem Modell interagieren.
    Nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
    Verordnung ist die kumulierte Menge der für das Training des KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Berechnungen, gemessen in
    Gleitkommaoperation
    jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird
    en, einer der einschlägigen Näherungswerte für Modellfähigkeiten. Die
    kumulierte Menge der für das Training verwendeten Berechnungen umfasst die
    kumulierte Menge der für die Tätigkeiten und Methoden, mit denen die Fähigkeiten
    des Modells vor der Einführung verbessert werden sollen, wie zum Beispiel
    Vortraining, Generierung synthetischer Daten und Feinabstimmung, verwendeten
    Berechnungen. Daher sollte ein erster Schwellenwert der Gleitkommaoperationen
    festgelegt werden, dessen Erreichen durch ein KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck zu der Annahme führt, dass es sich bei dem Modell um ein
    KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischen Risiken handelt.
    Dieser Schwellenwert sollte im Laufe der Zeit angepasst werden, um
    technologischen und industriellen Veränderungen, wie zum Beispiel algorithmischen
    Verbesserungen oder erhöhter Hardwareeffizienz, Rechnung zu tragen, und um
    Benchmarks und Indikatoren für die Modellfähigkeit ergänzt werden. Um die Grundlage
    dafür zu schaffen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz mit der
    Wissenschaftsgemeinschaft, der Industrie, der Zivilgesellschaft und anderen
    Sachverständigen zusammenarbeiten. Schwellenwerte sowie Instrumente und Benchmarks
    für die Bewertung von Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft sollten zuverlässig
    die allgemeine Verwendbarkeit, die Fähigkeiten und die mit ihnen verbundenen
    systemischen Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    s von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    vorhersagen können und könnten die Art und Weise, wie das Modell in Verkehr
    gebracht wird, oder die Zahl der Nutzer, auf die es sich auswirken könnte,
    berücksichtigen. Ergänzend zu diesem System sollte die Kommission
    Einzelentscheidungen treffen können, mit denen ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    eingestuft wird, wenn festgestellt wurde, dass dieses Modell Fähigkeiten oder
    Auswirkungen hat, die den von dem festgelegten Schwellenwert erfassten
    entsprechen. Die genannte Entscheidung sollte auf der Grundlage einer
    Gesamtbewertung der in einem Anhang dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die
    Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem
    Risiko getroffen werden, etwa Qualität oder Größe des Trainingsdaten
    Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden
    satzes,
    Anzahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer, seine Ein- und Ausgabemodalitäten,
    sein Grad an Autonomie und Skalierbarkeit oder die Instrumente, zu denen es
    Zugang hat. Stellt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , dessen Modell als KI-Modell mit
    allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko benannt wurde, einen
    entsprechenden Antrag, sollte die Kommission den Antrag berücksichtigen, und sie kann
    entscheiden, erneut zu prüfen, ob beim KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck immer noch davon ausgegangen werden kann, dass es systemische Risiken
    aufweist.

    112.

    Außerdem muss das Verfahren für die Einstufung eines KI-Modell mit
    allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    präzisiert werden. Bei einem
    KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , das den geltenden Schwellenwert
    für Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft
    bezeichnet Fähigkeiten, die den bei den fortschrittlichsten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck festgestellten Fähigkeiten entsprechen oder diese übersteigen
    erreicht, sollte angenommen werden, dass
    es sich um ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem
    Risiko handelt. Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    sollte spätestens zwei Wochen, nachdem die
    Bedingungen erfüllt sind oder bekannt wird, dass ein KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck die Bedingungen, die die Annahme bewirken, erfüllen wird, dies
    dem Büro für Künstliche Intelligenz mitteilen. Dies ist insbesondere im
    Zusammenhang mit dem Schwellenwert der Gleitkommaoperation
    jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird
    en relevant, da das
    Training von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine erhebliche
    Planung erfordert, die die vorab durchgeführte Zuweisung von Rechenressourcen
    umfasst, sodass die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    vor Abschluss des Trainings erfahren können, ob ihr Modell den
    Schwellenwert erreichen wird. Im Rahmen dieser Mitteilung sollte der Anbieter nachweisen
    können, dass ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck aufgrund seiner
    besonderen Merkmale außerordentlicherweise keine systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    birgt
    und daher nicht als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit
    systemischem Risiko eingestuft werden sollte. Diese Informationen sind für das Büro
    für Künstliche Intelligenz wertvoll, um das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    von KI-Modellen
    mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko zu antizipieren,
    und die Anbieter können frühzeitig mit der Zusammenarbeit mit dem Büro für
    Künstliche Intelligenz beginnen. Diese Informationen sind besonders wichtig im
    Hinblick auf KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, die als
    quelloffene Modelle bereitgestellt werden sollen, da nach der Bereitstellung von
    quelloffenen Modellen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der
    Einhaltung der Pflichten gemäß dieser Verordnung möglicherweise schwieriger
    umzusetzen sind.

    113.

    Erhält die Kommission Kenntnis davon, dass ein KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck die Anforderungen für die Einstufung als KI-Modell mit
    allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    erfüllt, das zuvor nicht
    bekannt war oder das der betreffende Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    nicht der Kommission gemeldet hat,
    sollte die Kommission befugt sein, es als solches auszuweisen. Zusätzlich
    zu den Überwachungstätigkeiten des Büros für Künstliche Intelligenz sollte
    ein System qualifizierter Warnungen sicherstellen, dass das Büro für
    Künstliche Intelligenz von dem wissenschaftlichen Gremium von KI-Modelle mit
    allgemeinem Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt wird, die möglicherweise als
    KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit systemischem Risiko eingestuft
    werden sollten, was zu den hinzukommt.

    114.

    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , die systemische
    Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen, sollten zusätzlich zu den Pflichten für Anbieter von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Pflichten unterliegen, die darauf
    abzielen, diese Risiken zu ermitteln und zu mindern und ein angemessenes Maß an
    Cybersicherheit zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es als eigenständiges
    Modell bereitgestellt wird oder in ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    oder ein Produkt
    eingebettet ist. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Anbieter in dieser
    Verordnung verpflichtet werden, die erforderlichen Bewertungen des Modells —
    insbesondere vor seinem ersten Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    — durchzuführen, wozu auch die
    Durchführung und Dokumentation von Angriffstests bei Modellen gehören,
    gegebenenfalls auch im Rahmen interner oder unabhängiger externer Tests. Darüber
    hinaus sollten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    fortlaufend systemische Risiken bewerten und mindern, unter anderem
    durch die Einführung von Risikomanagementstrategien wie Verfahren der
    Rechenschaftspflicht und Governance- Verfahren, die Umsetzung der Beobachtung nach dem
    Inverkehrbringen, die Ergreifung geeigneter Maßnahmen während des gesamten
    Lebenszyklus des Modells und die Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en
    entlang der KI-Wertschöpfungskette.

    115.

    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit systemischem
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    sollten mögliche systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bewerten und mindern. Wenn trotz
    der Bemühungen um Ermittlung und Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit
    einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, das systemische Risiken
    bergen könnte, die Entwicklung oder Verwendung des Modells einen
    schwerwiegenden Vorfall verursacht, so sollte der Anbieter des KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck unverzüglich dem Vorfall nachgehen und der Kommission und
    den zuständigen nationalen Behörden alle einschlägigen Informationen und
    mögliche Korrekturmaßnahmen mitteilen. Zudem sollten die Anbieter während des
    gesamten Lebenszyklus des Modells ein angemessenes Maß an Cybersicherheit
    für das Modell und seine physische Infrastruktur gewährleisten. Beim Schutz
    der Cybersicherheit im Zusammenhang mit systemischen Risiken, die mit
    böswilliger Nutzung oder böswilligen Angriffen verbunden sind, sollte der
    unbeabsichtigte Modelldatenverlust, die unerlaubte Bereitstellung, die Umgehung von
    Sicherheitsmaßnahmen und der Schutz vor Cyberangriffen, unbefugtem Zugriff
    oder Modelldiebstahl gebührend beachtet werden. Dieser Schutz könnte durch die
    Sicherung von Modellgewichten, Algorithmen, Servern und Datensätzen
    erleichtert werden, z. B. durch Betriebssicherheitsmaßnahmen für die
    Informationssicherheit, spezifische Cybersicherheitsstrategien, geeignete technische und
    etablierte Lösungen sowie Kontrollen des physischen Zugangs und des
    Cyberzugangs, die den jeweiligen Umständen und den damit verbundenen Risiken
    angemessen sind.

    116.

    Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die Ausarbeitung, Überprüfung
    und Anpassung von Praxisleitfäden unter Berücksichtigung internationaler
    Ansätze fördern und erleichtern. Alle Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck könnten ersucht werden, sich daran zu beteiligen. Um
    sicherzustellen, dass die Praxisleitfäden dem Stand der Technik entsprechen und
    unterschiedlichen Perspektiven gebührend Rechnung tragen, sollte das Büro für
    Künstliche Intelligenz bei der Ausarbeitung solcher Leitfäden mit den
    einschlägigen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und könnte dabei
    gegebenenfalls Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige
    Interessenträger und Sachverständige, einschließlich des wissenschaftlichen
    Gremiums, konsultieren. Die Praxisleitfäden sollten die Pflichten für Anbieter
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    und von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen, abdecken. Ferner
    sollten Praxisleitfäden im Zusammenhang mit systemischen Risiken dazu
    beitragen, dass eine Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    taxonomie für Art und Wesen der systemischen Risiken auf
    Unionsebene, einschließlich ihrer Ursachen, festgelegt wird. Bei den
    Praxisleitfäden sollten auch auf spezifische Maßnahmen zur Risikobewertung und
    -minderung im Mittelpunkt stehen.

    117.

    Die Verhaltenskodizes sollten ein zentrales Instrument für die
    ordnungsgemäße Einhaltung der in dieser Verordnung für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck vorgesehenen Pflichten darstellen. Die Anbieter
    sollten sich auf Verhaltenskodizes stützen können, um die Einhaltung der
    Pflichten nachzuweisen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten
    beschließen, einen Praxisleitfaden zu genehmigen und ihm eine allgemeine
    Gültigkeit in der Union zu verleihen oder alternativ gemeinsame Vorschriften für
    die Umsetzung der einschlägigen Pflichten festzulegen, wenn ein
    Verhaltenskodex bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung nicht
    fertiggestellt werden kann oder dies vom Büro für Künstliche Intelligenz für nicht
    angemessen erachtet wird. Sobald eine harmonisierte Norm
    bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    veröffentlicht und als
    geeignet bewertet wurde, um die einschlägigen Pflichten des Büros für
    Künstliche Intelligenz abzudecken, sollte die Einhaltung einer harmonisierten
    europäischen Norm den Anbietern die Konformitätsvermutung begründen. Anbieter
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    sollten darüber hinaus in der
    Lage sein, die Konformität mit angemessenen alternativen Mitteln
    nachzuweisen, wenn Praxisleitfäden oder harmonisierte Normen nicht verfügbar sind oder
    sie sich dafür entscheiden, sich nicht auf diese zu stützen.

    118.

    Mit dieser Verordnung werden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e und KI-Modelle reguliert, indem
    einschlägigen Marktteilnehmern, die sie in der Union in Verkehr bringen, in
    Betrieb nehmen oder verwenden, bestimmte Anforderungen und Pflichten auferlegt
    werden, wodurch die Pflichten für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Vermittlungsdiensten ergänzt
    werden, die solche Systeme oder Modelle in ihre unter die Verordnung (EU)
    2022/2065
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
    fallenden Dienste integrieren. Soweit solche Systeme oder Modelle in
    als sehr groß eingestufte Online-Plattformen oder als sehr groß eingestufte
    Online-Suchmaschinen eingebettet sind, unterliegen sie dem in der
    Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Rahmen für das Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    management. Folglich
    sollte angenommen werden, dass die entsprechenden Verpflichtungen dieser
    Verordnung erfüllt sind, es sei denn, in solchen Modellen treten erhebliche
    systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    auf, die nicht unter die Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, und
    werden dort ermittelt. Im vorliegenden Rahmen sind Anbieter sehr großer
    Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen verpflichtet,
    potenzielle systemische Risiken, die sich aus dem Entwurf, dem Funktionieren und der
    Nutzung ihrer Dienste ergeben, einschließlich der Frage, wie der Entwurf der
    in dem Dienst verwendeten algorithmischen Systeme zu solchen Risiken
    beitragen kann, sowie systemische Risiken, die sich aus potenziellen
    Fehlanwendungen ergeben, zu bewerten. Diese Anbieter sind zudem verpflichtet, unter
    Wahrung der Grundrechte geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen.

    119.

    Angesichts des raschen Innovationstempos und der technologischen
    Entwicklung digitaler Dienste, die in den Anwendungsbereich verschiedener Instrumente
    des Unionsrechts fallen, können insbesondere unter Berücksichtigung der
    Verwendung durch ihre Nutzer und deren Wahrnehmung die dieser Verordnung
    unterliegenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e als Vermittlungsdienste oder Teile davon im Sinne der
    Verordnung (EU) 2022/2065
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
    bereitgestellt werden, was technologieneutral
    ausgelegt werden sollte. Beispielsweise können KI-Systeme als Online-Suchmaschinen
    verwendet werden, insbesondere wenn ein KI-System wie ein Online-Chatbot
    grundsätzlich alle Websites durchsucht, die Ergebnisse anschließend in sein
    vorhandenes Wissen integriert und das aktualisierte Wissen nutzt, um eine
    einzige Ausgabe zu generieren, bei der verschiedene Informationsquellen
    zusammengeführt wurden.

    120.

    Zudem sind die Pflichten, die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n und Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n bestimmter
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e mit dieser Verordnung auferlegt werden, um die Feststellung und
    Offenlegung zu ermöglichen, dass die Ausgaben dieser Systeme künstlich erzeugt oder
    manipuliert werden, von besonderer Bedeutung für die Erleichterung der
    wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
    . Dies gilt insbesondere für die
    Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer
    Online-Suchmaschinen, systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu ermitteln und zu mindern, die aus der
    Verbreitung von künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalten entstehen
    können, insbesondere das Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    tatsächlicher oder vorhersehbarer negativer
    Auswirkungen auf demokratische Prozesse, den gesellschaftlichen Diskurs und
    Wahlprozesse, unter anderem durch Desinformation.

    121.

    Die Normung sollte eine Schlüsselrolle dabei spielen, den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n
    technische Lösungen zur Verfügung zu stellen, um im Einklang mit dem Stand der
    Technik die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten und Innovation sowie
    Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum im Binnenmarkt zu fördern. Die Einhaltung
    harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der
    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (41), die
    normalerweise den Stand der Technik widerspiegeln sollten, sollte den
    Anbietern den Nachweis der Konformität mit den Anforderungen der vorliegenden
    Verordnung ermöglichen. Daher sollte eine ausgewogene Interessenvertretung unter
    Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere KMU,
    Verbraucherorganisationen sowie ökologischer und sozialer Interessenträger, bei der
    Entwicklung von Normen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.
    1025/2012, gefördert werden. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern,
    sollten die Normungsaufträge von der Kommission unverzüglich erteilt werden.
    Bei der Ausarbeitung des Normungsauftrags sollte die Kommission das
    Beratungsforum und das KI-Gremium konsultieren, um einschlägiges Fachwissen
    einzuholen. In Ermangelung einschlägiger Fundstellen zu harmonisierten Normen
    sollte die Kommission jedoch im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach
    Konsultation des Beratungsforums gemeinsame Spezifikation
    eine Reihe technischer Spezifikationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung(EU) Nr. 1025/2012, deren Befolgung es ermöglicht, bestimmte Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen
    en für bestimmte
    Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung festlegen können. Die gemeinsame
    Spezifikation sollte eine außergewöhnliche Ausweichlösung sein, um die Pflicht des
    Anbieters zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern,
    wenn der Normungsauftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen
    angenommen wurde oder die einschlägigen harmonisierten Normen den Bedenken im
    Bereich der Grundrechte nicht ausreichend Rechnung tragen oder die
    harmonisierten Normen dem Auftrag nicht entsprechen oder es Verzögerungen bei der
    Annahme einer geeigneten harmonisierten Norm gibt. Ist eine solche Verzögerung
    bei der Annahme einer harmonisierten Norm auf die technische Komplexität
    dieser Norm zurückzuführen, so sollte die Kommission dies prüfen, bevor sie
    die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Erwägung zieht. Die Kommission
    wird ermutigt, bei der Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen mit
    internationalen Partnern und internationalen Normungsgremien zusammenzuarbeiten.
  • (41) Verordnung (EU) Nr.
    1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
    zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686
    Sample Image
    RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen ( 89 / 686 / EWG )
    /EWG und
    93/15
    Sample Image
    VERORDNUNG ( EWG) Nr. 15/93 DER KOMMISSION vom 7. Januar 1993 zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von frischen Zitronen mit Ursprung in Zypern
    /EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9
    Sample Image
    RICHTLINIE 94/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23 . März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
    /EG, 94/25
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 25/94 DER KOMMISSION vom 7 . Januar 1994 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
    /EG, 95/16
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 16/95 DER KOMMISSION vom 5 . Januar 1995 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Pilzen mit Ursprung in China
    /EG, 97/23
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 23/97 DES RATES vom 20 . Dezember 1996 zur Statistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten
    /EG,
    98/34
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 34/98 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1998 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren
    /EG, 2004/22
    Sample Image
    RICHTLINIE 2004/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 über Messgeräte
    /EG, 2007/23
    Sample Image
    RICHTLINIE 2007/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
    /EG, 2009/23
    Sample Image
    RICHTLINIE 2009/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung)
    /EG und 2009/105
    Sample Image
    RICHTLINIE 2009/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung)
    /EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95
    Sample Image
    VERORDNUNG ( EWG) Nr. 95/87 DER KOMMISSION vom 14 . Januar 1987 zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten
    /EWG des
    Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006
    Sample Image
    BESCHLUSS Nr. 1673/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung
    /EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

    122.

    Unbeschadet der Anwendung harmonisierter Normen und gemeinsamer
    Spezifikationen ist es angezeigt, dass für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die mit
    Daten, in denen sich die besonderen geografischen, verhaltensbezogenen,
    kontextuellen oder funktionalen Rahmenbedingungen niederschlagen, unter denen
    sie verwendet werden sollen, trainiert und getestet wurden, die Vermutung der
    Konformität mit der einschlägigen Maßnahme gilt, die im Rahmen der in
    dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Daten-Governance vorgesehen
    ist. Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an
    Robustheit und Genauigkeit sollte gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU)
    2019/881
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/881 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)
    bei Hochrisiko-KI-Systemen, die im Rahmen eines Schemas für die
    Cybersicherheit gemäß der genannten Verordnung zertifiziert wurden oder für die
    eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde und deren Fundstellen im
    Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vermutet werden, dass eine
    Übereinstimmung mit den Cybersicherheitsanforderungen der vorliegenden
    Verordnung gegeben ist, sofern das Cybersicherheitszertifikat oder die
    Konformitätserklärung oder Teile davon die Cybersicherheitsanforderungen dieser
    Verordnung abdecken. Dies gilt unbeschadet des freiwilligen Charakters dieses
    Schemas für die Cybersicherheit.

    123.

    Um ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en zu
    gewährleisten, sollten diese Systeme einer Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    unterzogen
    werden, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

    124.

    Damit für Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e möglichst wenig Aufwand entsteht und etwaige Doppelarbeit
    vermieden wird, ist es angezeigt, dass bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en im
    Zusammenhang mit Produkten, die auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens unter
    bestehende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, im Rahmen der
    bereits in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    bewertet wird, ob diese KI-Systeme den Anforderungen dieser Verordnung
    genügen. Die Anwendbarkeit der Anforderungen dieser Verordnung sollte daher die
    besondere Logik, Methodik oder allgemeine Struktur der
    Konformitätsbewertung gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    unberührt lassen.

    125.

    Angesichts der Komplexität von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en und der damit
    verbundenen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    ist es wichtig, ein angemessenes
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren für Hochrisiko-KI-Systeme, an denen notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    n beteiligt sind, —
    die sogenannte Konformitätsbewertung durch Dritte — zu entwickeln. In
    Anbetracht der derzeitigen Erfahrung professioneller dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt

    vorgeschalteter Zertifizierer im Bereich der Produktsicherheit und der
    unterschiedlichen Art der damit verbundenen Risiken empfiehlt es sich jedoch, zumindest
    während der anfänglichen Anwendung dieser Verordnung für
    Hochrisiko-KI-Systeme, die nicht mit Produkten in Verbindung stehen, den Anwendungsbereich der
    Konformitätsbewertung durch Dritte einzuschränken. Daher sollte die
    Konformitätsbewertung solcher Systeme in der Regel vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    in eigener
    Verantwortung durchgeführt werden, mit Ausnahme von KI-Systemen, die für die
    Biometrie verwendet werden sollen.

    126.

    Damit KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, falls vorgeschrieben, Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    en durch
    Dritte unterzogen werden können, sollten die notifizierten Stellen gemäß dieser
    Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden notifiziert werden, sofern
    sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf
    Unabhängigkeit, Kompetenz, Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und geeignete
    Anforderungen an die Cybersicherheit. Die Notifizierung dieser Stellen sollte
    von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission und den anderen
    Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission entwickelten und verwalteten
    elektronischen Notifizierungsinstruments gemäß Anhang I Artikel R23 des
    Beschlusses Nr. 768/2008
    Sample Image
    BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
    /EG übermittelt werden.

    127.

    Im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens
    der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse ist es
    angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sergebnissen zu
    erleichtern, die von den zuständigen Konformitätsbewertungsstelle
    eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zer-tifizierungen und Inspektionen durchführt und dabei als Dritte auftritt
    n unabhängig
    von dem Gebiet, in dem sie niedergelassen sind, generiert wurden, sofern
    diese nach dem Recht eines Drittlandes errichteten
    Konformitätsbewertungsstellen die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und die Union ein
    entsprechendes Abkommen geschlossen hat. In diesem Zusammenhang sollte die
    Kommission aktiv mögliche internationale Instrumente zu diesem Zweck prüfen
    und insbesondere den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
    mit Drittländern anstreben.

    128.

    Im Einklang mit dem allgemein anerkannten Begriff der wesentlichen Änderung
    von Produkten, für die Harmonisierungsvorschriften der Union gelten, ist es
    angezeigt, dass das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    bei jeder Änderung, die die Einhaltung dieser
    Verordnung durch das Hochrisiko-KI-System beeinträchtigen könnte (z. B.
    Änderung des Betriebssystems oder der Softwarearchitektur), oder wenn sich die
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des Systems ändert, als neues KI-System betrachtet werden
    sollte, das einer neuen Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    unterzogen werden sollte.
    Änderungen, die den Algorithmus und die Leistung von KI-Systemen betreffen, die
    nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    weiterhin dazulernen — d.
    h., sie passen automatisch an, wie die Funktionen ausgeführt werden —, sollten
    jedoch keine wesentliche Veränderung
    eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Anderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde
    darstellen, sofern diese Änderungen
    vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    vorab festgelegt und zum Zeitpunkt der Konformitätsbewertung
    bewertet wurden.

    129.

    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e sollten grundsätzlich mit der CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind

    versehen sein, aus der ihre Konformität mit dieser Verordnung hervorgeht, sodass
    sie frei im Binnenmarkt verkehren können. Bei in ein Produkt integrierten
    Hochrisiko-KI-Systemen sollte eine physische CE-Kennzeichnung angebracht
    werden, die durch eine digitale CE-Kennzeichnung ergänzt werden kann. Bei
    Hochrisiko-KI-Systemen, die nur digital bereitgestellt werden, sollte eine digitale
    CE-Kennzeichnung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine
    ungerechtfertigten Hindernisse für das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    von
    Hochrisiko-KI-Systemen schaffen, die die in dieser Verordnung festgelegten
    Anforderungen erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

    130.

    Unter bestimmten Bedingungen kann die rasche Verfügbarkeit innovativer
    Technik für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Schutz der Umwelt
    und vor dem Klimawandel und die Gesellschaft insgesamt von entscheidender
    Bedeutung sein. Es ist daher angezeigt, dass die Aufsichtsbehörden aus
    außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens und
    der Gesundheit natürlicher Personen, des Umweltschutzes und des Schutzes
    wichtiger Industrie- und Infrastrukturanlagen das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder die
    Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die keiner Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    unterzogen
    wurden, genehmigen könnten. In hinreichend begründeten Fällen gemäß dieser
    Verordnung können Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    s- oder Katastrophenschutzbehörden ein bestimmtes
    Hochrisiko-KI-System ohne Genehmigung der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    in
    Betrieb nehmen, sofern diese Genehmigung während der Verwendung oder im Anschluss
    daran unverzüglich beantragt wird.

    131.

    Um die Arbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten im KI-Bereich zu
    erleichtern und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen, sollten
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die nicht im Zusammenhang mit Produkten
    stehen, welche in den Anwendungsbereich einschlägiger
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und Anbieter, die der Auffassung sind, dass
    ein KI-System, das in den in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten
    Anwendungsfällen mit hohem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    aufgeführt ist, auf der Grundlage einer
    Ausnahme nicht hochriskant ist, dazu verpflichtet werden, sich und Informationen
    über ihr KI-System in einer von der Kommission einzurichtenden und zu
    verwaltenden EU-Datenbank zu registrieren. Vor der Verwendung eines KI-Systems, das
    in den in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfällen mit
    hohem Risiko aufgeführt ist, sollten sich Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von
    Hochrisiko-KI-Systemen, die Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen sind, in dieser
    Datenbank registrieren und das System auswählen, dessen Verwendung sie planen.
    Andere Betreiber sollten berechtigt sein, dies freiwillig zu tun. Dieser Teil
    der EU-Datenbank sollte öffentlich und kostenlos zugänglich sein, und die
    Informationen sollten leicht zu navigieren, verständlich und maschinenlesbar
    sein. Die EU-Datenbank sollte außerdem benutzerfreundlich sein und
    beispielsweise die Suche, auch mit Stichwörtern, vorsehen, damit die breite
    Öffentlichkeit die einschlägigen Informationen finden kann, die bei der Registrierung
    von Hochrisiko-KI-Systemen einzureichen sind und die sich auf einen in einem
    Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfall der
    Hochrisiko-KI-Systeme, denen die betreffenden Hochrisiko-KI-Systeme entsprechen, beziehen. Jede
    wesentliche Veränderung
    eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Anderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde
    von Hochrisiko-KI-Systemen sollte ebenfalls in der
    EU-Datenbank registriert werden. Bei Hochrisiko- KI-Systemen, die in den
    Bereichen Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , Migration, Asyl und Grenzkontrolle eingesetzt
    werden, sollten die Registrierungspflichten in einem sicheren nicht öffentlichen
    Teil der EU-Datenbank erfüllt werden. Der Zugang zu dem gesicherten nicht
    öffentlichen Teil sollte sich strikt auf die Kommission sowie auf die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und bei diesen auf ihren nationalen Teil dieser Datenbank
    beschränken. Hochrisiko-KI-Systeme im Bereich kritischer Infrastrukturen
    sollten nur auf nationaler Ebene registriert werden. Die Kommission sollte gemäß
    der Verordnung (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    als für die EU-Datenbank Verantwortlicher
    gelten. Um die volle Funktionsfähigkeit der EU-Datenbank zu gewährleisten,
    sollte das Verfahren für die Einrichtung der Datenbank auch die Entwicklung von
    funktionalen Spezifikationen durch die Kommission und einen unabhängigen
    Prüfbericht umfassen. Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
    als Verantwortliche für die EU-Datenbank die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    im Zusammenhang mit
    Cybersicherheit berücksichtigen. Um für ein Höchstmaß an Verfügbarkeit und
    Nutzung der EU-Datenbank durch die Öffentlichkeit zu sorgen, sollte die
    EU-Datenbank, einschließlich der über sie zur Verfügung gestellten Informationen,
    den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
    entsprechen.

    132.

    Bestimmte KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die mit natürlichen Personen interagieren oder
    Inhalte erzeugen sollen, können unabhängig davon, ob sie als hochriskant
    eingestuft werden, ein besonderes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    in Bezug auf Identitätsbetrug oder Täuschung
    bergen. Unter bestimmten Umständen sollte die Verwendung solcher Systeme
    daher — unbeschadet der Anforderungen an und Pflichten für
    Hochrisiko-KI-Systeme und vorbehaltlich punktueller Ausnahmen, um den besonderen Erfordernissen
    der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    Rechnung zu tragen — besonderen Transparenzpflichten
    unterliegen. Insbesondere sollte natürlichen Personen mitgeteilt werden, dass
    sie es mit einem KI-System zu tun haben, es sei denn, dies ist aus Sicht
    einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person
    aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Bei der
    Umsetzung dieser Pflicht sollten die Merkmale von natürlichen Personen, die
    aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung schutzbedürftigen Gruppen
    angehören, berücksichtigt werden, soweit das KI-System auch mit diesen Gruppen
    interagieren soll. Darüber hinaus sollte natürlichen Personen mitgeteilt
    werden, wenn sie KI-Systemen ausgesetzt sind, die durch die Verarbeitung ihrer
    biometrischen Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    die Gefühle oder Absichten dieser Personen identifizieren
    oder ableiten oder sie bestimmten Kategorien zuordnen können. Solche
    spezifischen Kategorien können Aspekte wie etwa Geschlecht, Alter, Haarfarbe,
    Augenfarbe, Tätowierungen, persönliche Merkmale, ethnische Herkunft sowie
    persönliche Vorlieben und Interessen betreffen. Diese Informationen und
    Mitteilungen sollten für Menschen mit Behinderungen in entsprechend barrierefrei
    zugänglicher Form bereitgestellt werden.

    133.

    Eine Vielzahl von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en kann große Mengen synthetischer Inhalte
    erzeugen, bei denen es für Menschen immer schwieriger wird, sie vom Menschen
    erzeugten und authentischen Inhalten zu unterscheiden. Die breite Verfügbarkeit
    und die zunehmenden Fähigkeiten dieser Systeme wirken sich erheblich auf die
    Integrität des Informationsökosystems und das ihm entgegengebrachte
    Vertrauen aus, weil neue Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    in Bezug auf Fehlinformation und Manipulation in
    großem Maßstab, Betrug, Identitätsbetrug und Täuschung der Verbraucher
    entstehen. Angesichts dieser Auswirkungen, des raschen Tempos im
    Technologiebereich und der Notwendigkeit neuer Methoden und Techniken zur Rückverfolgung der
    Herkunft von Informationen sollten die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    dieser Systeme verpflichtet
    werden, technische Lösungen zu integrieren, die die Kennzeichnung in einem
    maschinenlesbaren Format und die Feststellung ermöglichen, dass die Ausgabe
    von einem KI-System und nicht von einem Menschen erzeugt oder manipuliert
    wurde. Diese Techniken und Methoden sollten — soweit technisch möglich —
    hinreichend zuverlässig, interoperabel, wirksam und belastbar sein, wobei
    verfügbare Techniken, wie Wasserzeichen, Metadatenidentifizierungen, kryptografische
    Methoden zum Nachweis der Herkunft und Authentizität des Inhalts,
    Protokollierungsmethoden, Fingerabdrücke oder andere Techniken, oder eine Kombination
    solcher Techniken je nach Sachlage zu berücksichtigen sind. Bei der
    Umsetzung dieser Pflicht sollten die Anbieter auch die Besonderheiten und
    Einschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten und die einschlägigen
    technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen in diesem Bereich, die dem
    allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berücksichtigen. Solche
    Techniken und Methoden können auf der Ebene des KI-Systems oder der Ebene des
    KI-Modells, darunter KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    zur Erzeugung
    von Inhalten, angewandt werden, wodurch dem nachgelagerten Anbieter des
    KI-Systems die Erfüllung dieser Pflicht erleichtert wird. Um die
    Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte vorgesehen werden, dass diese Kennzeichnungspflicht
    weder für KI-Systeme, die in erster Linie eine unterstützende Funktion für
    die Standardbearbeitung ausführen, noch für KI-Systeme, die die vom Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet

    bereitgestellten Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    oder deren Semantik nicht wesentlich
    verändern, gilt.

    134.

    Neben den technischen Lösungen, die von den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    eingesetzt werden, sollten Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , die ein KI-System zum Erzeugen oder
    Manipulieren von Bild-, Audio- oder Videoinhalte verwenden, die wirklichen
    Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und
    einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden (Deepfake
    einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde
    s),
    auch klar und deutlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder
    manipuliert wurden, indem sie die Ausgaben von KI entsprechend kennzeichnen
    und auf ihren künstlichen Ursprung hinweisen. Die Einhaltung dieser
    Transparenzpflicht sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie darauf hindeutet, dass
    die Verwendung des KI-Systems oder seiner Ausgabe das Recht auf freie
    Meinungsäußerung und das Recht auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft, die in der
    Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)
    garantiert sind, behindern, insbesondere wenn der Inhalt Teil eines
    offensichtlich kreativen, satirischen, künstlerischen, fiktionalen oder
    analogen Werks oder Programms ist und geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte
    und Freiheiten Dritter bestehen. In diesen Fällen beschränkt sich die in
    dieser Verordnung festgelegte Transparenzpflicht für Deepfakes darauf, das
    Vorhandenseins solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise
    offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks, einschließlich
    seiner normalen Nutzung und Verwendung, nicht beeinträchtigt und
    gleichzeitig den Nutzen und die Qualität des Werks aufrechterhält. Darüber hinaus ist
    es angezeigt, eine ähnliche Offenlegungspflicht in Bezug auf durch KI
    erzeugte oder manipulierte Texte anzustreben, soweit diese veröffentlicht werden,
    um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu
    informieren, es sei denn, die durch KI erzeugten Inhalte wurden einem Verfahren
    der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und
    eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung
    für die Veröffentlichung der Inhalte.

    135.

    Unbeschadet des verbindlichen Charakters und der uneingeschränkten
    Anwendbarkeit der Transparenzpflichten kann die Kommission zudem die Ausarbeitung
    von Praxisleitfäden auf Unionsebene im Hinblick auf die Ermöglichung der
    wirksamen Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Kennzeichnung
    künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte erleichtern und fördern,
    auch um praktische Vorkehrungen zu unterstützen, mit denen gegebenenfalls die
    Feststellungsmechanismen zugänglich gemacht werden, die Zusammenarbeit mit
    anderen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en entlang der Wertschöpfungskette erleichtert wird und Inhalte
    verbreitet oder ihre Echtheit und Herkunft überprüft werden, damit die
    Öffentlichkeit durch KI erzeugte Inhalte wirksam erkennen kann.

    136.

    Die Pflichten, die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n und Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n bestimmter KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e mit
    dieser Verordnung auferlegt werden, die Feststellung und Offenlegung zu
    ermöglichen, dass die Ausgaben dieser Systeme künstlich erzeugt oder manipuliert
    werden, sind von besonderer Bedeutung für die Erleichterung der wirksamen
    Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
    . Dies gilt insbesondere für die Pflicht
    der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer
    Online-Suchmaschinen, systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu ermitteln und zu mindern, die aus der
    Verbreitung von künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalten entstehen können,
    insbesondere das Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    tatsächlicher oder vorhersehbarer negativer Auswirkungen
    auf demokratische Prozesse, den gesellschaftlichen Diskurs und
    Wahlprozesse, unter anderem durch Desinformation. Die Anforderung gemäß dieser
    Verordnung, durch KI-Systeme erzeugte Inhalte zu kennzeichnen, berührt nicht die
    Pflicht in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 für Anbieter von
    Hostingdiensten, gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung
    eingegangene Meldungen über illegale Inhalte zu bearbeiten, und sollte nicht die
    Beurteilung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Inhalte und die Entscheidung
    darüber beeinflussen. Diese Beurteilung sollte ausschließlich anhand der
    Vorschriften für die Rechtmäßigkeit der Inhalte vorgenommen werden.

    137.

    Die Einhaltung der Transparenzpflichten für die von dieser Verordnung
    erfassten KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e sollte nicht als Hinweis darauf ausgelegt werden, dass die
    Verwendung des KI-Systems oder seiner Ausgabe nach dieser Verordnung oder
    anderen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten rechtmäßig ist,
    und sollte andere Transparenzpflichten für Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von KI-Systemen, die im
    Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind, unberührt lassen.

    138.

    KI bezeichnet eine Reihe sich rasch entwickelnder Technologien, die eine
    Regulierungsaufsicht und einen sicheren und kontrollierten Raum für die
    Erprobung erfordern, wobei gleichzeitig eine verantwortungsvolle Innovation und
    die Integration geeigneter Schutzvorkehrungen und Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderungsmaßnahmen
    gewährleistet werden müssen. Um einen innovationsfördernden, zukunftssicheren
    und gegenüber Störungen widerstandsfähigen Rechtsrahmen sicherzustellen,
    sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen nationalen
    Behörden mindestens ein KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    auf nationaler Ebene einrichten, um die
    Entwicklung und die Erprobung innovativer KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e vor deren
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder anderweitiger Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    unter strenger Regulierungsaufsicht zu
    erleichtern. Die Mitgliedstaaten könnten diese Pflicht auch erfüllen, indem
    sie sich an bereits bestehenden Reallaboren beteiligen oder ein Reallabor mit
    den zuständigen Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsam
    einrichten, insoweit diese Beteiligung eine gleichwertige nationale Abdeckung
    für die teilnehmenden Mitgliedstaaten bietet. KI-Reallabore könnten in
    physischer, digitaler oder Hybrid-Form eingerichtet werden, und sie können
    physische sowie digitale Produkte umfassen. Die einrichtenden Behörden sollten
    ferner sicherstellen, dass die KI-Reallabore über angemessene Ressourcen für ihre
    Aufgaben, einschließlich finanzieller und personeller Ressourcen, verfügen.

    139.

    Die Ziele der KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e sollten in Folgendem bestehen: Innovationen im
    Bereich KI zu fördern, indem eine kontrollierte Versuchs- und Testumgebung
    für die Entwicklungsphase und die dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    vorgelagerte Phase
    geschaffen wird, um sicherzustellen, dass die innovativen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e mit dieser
    Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht und dem nationalen Recht
    in Einklang stehen. Darüber hinaus sollten die KI-Reallabore darauf abzielen,
    die Rechtssicherheit für Innovatoren sowie die Aufsicht und das Verständnis
    der zuständigen Behörden in Bezug auf die Möglichkeiten, neu auftretenden
    Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    und Auswirkungen der KI-Nutzung zu verbessern, das regulatorische
    Lernen für Behörden und Unternehmen zu erleichtern, unter anderem im Hinblick
    auf künftige Anpassungen des Rechtsrahmens, die Zusammenarbeit und den
    Austausch bewährter Praktiken mit den an dem KI-Reallabor beteiligten Behörden zu
    unterstützen und den Marktzugang zu beschleunigen, unter anderem indem
    Hindernisse für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, abgebaut werden.
    KI-Reallabore sollten in der gesamten Union weithin verfügbar sein, und ein
    besonderes Augenmerk sollte auf ihre Zugänglichkeit für KMU, einschließlich
    Start-up-Unternehmen, gelegt werden. Die Beteiligung am KI-Reallabor sollte sich
    auf Fragen konzentrieren, die zu Rechtsunsicherheit für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und
    zukünftige Anbieter führen, damit sie Innovationen vornehmen, mit KI in der Union
    experimentieren und zu evidenzbasiertem regulatorischen Lernen beitragen. Die
    Beaufsichtigung der KI-Systeme im KI-Reallabor sollte sich daher auf deren
    Entwicklung, Training, Testen und Validierung vor dem Inverkehrbringen oder
    der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    der Systeme sowie auf das Konzept und das Auftreten
    wesentlicher Änderungen erstrecken, die möglicherweise ein neues
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren erfordern. Alle erheblichen Risiken, die bei der Entwicklung
    und Erprobung solcher KI-Systeme festgestellt werden, sollten eine
    angemessene Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderung und, in Ermangelung dessen, die Aussetzung des
    Entwicklungs- und Erprobungsprozesses nach sich ziehen. Gegebenenfalls sollten die
    zuständigen nationalen Behörden, die KI-Reallabore einrichten, mit anderen
    einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, einschließlich derjenigen, die den
    Schutz der Grundrechte überwachen, und könnten die Einbeziehung anderer Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e
    innerhalb des KI-Ökosystems gestatten, wie etwa nationaler oder europäischer
    Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Test- und
    Versuchseinrichtungen, Forschungs- und Versuchslabore, Europäischer Digitaler
    Innovationszentren und einschlägiger Interessenträger und Organisationen der
    Zivilgesellschaft. Im Interesse einer unionsweit einheitlichen Umsetzung und der Erzielung
    von Größenvorteilen ist es angezeigt, dass gemeinsame Vorschriften für die
    Umsetzung von KI-Reallaboren und ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen
    den an der Beaufsichtigung der Reallabore beteiligten Behörden festgelegt
    werden. KI-Reallabore, die im Rahmen dieser Verordnung eingerichtet werden,
    sollten anderes Recht, das die Einrichtung anderer Reallabore ermöglicht,
    unberührt lassen, um die Einhaltung anderen Rechts als dieser Verordnung
    sicherzustellen. Gegebenenfalls sollten die für diese anderen Reallabore zuständigen
    Behörden die Vorteile der Nutzung dieser Reallabore auch zum Zweck der
    Gewährleistung der Konformität der KI-Systeme mit dieser Verordnung
    berücksichtigen. Im Einvernehmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den am
    KI-Reallabor Beteiligten können Tests unter Realbedingungen auch im Rahmen
    des KI-Reallabors durchgeführt und beaufsichtigt werden.

    140.

    Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 und
    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und den Artikeln
    5, 6 und 10 der Verordnung (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    sowie unbeschadet des Artikels 4
    Absatz 2 und des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    die Rechtsgrundlage
    für die Verwendung — ausschließlich unter bestimmten Bedingungen —
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    , die für andere Zwecke erhoben wurden, zur Entwicklung
    bestimmter KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im öffentlichen Interesse innerhalb des KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    s durch
    die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und zukünftigen Anbieter im KI-Reallabor bilden. Alle anderen
    Pflichten von Verantwortlichen und Rechte betroffener Personen im Rahmen der
    Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU)
    2016/680 gelten weiterhin. Insbesondere sollte diese Verordnung keine
    Rechtsgrundlage im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
    2016/679 und des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725
    bilden. Anbieter und zukünftige Anbieter im KI-Reallabor sollten angemessene
    Schutzvorkehrungen treffen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten,
    unter anderem indem sie deren Anleitung folgen und zügig und nach Treu und
    Glauben handeln, um etwaige erhebliche Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Sicherheit, die
    Gesundheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung, bei der Erprobung und
    bei Versuchen in diesem Reallabor auftreten können, zu mindern.

    141.

    Um den Prozess der Entwicklung und des Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    s der in einem
    Anhang dieser Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e zu beschleunigen, ist
    es wichtig, dass Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder zukünftige Anbieter solcher Systeme auch von
    einer spezifischen Regelung für das Testen dieser Systeme unter
    Realbedingungen profitieren können, ohne sich an einem KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    zu beteiligen. In
    solchen Fällen, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen solcher Tests für
    Einzelpersonen, sollte jedoch sichergestellt werden, dass mit dieser
    Verordnung angemessene und ausreichende Garantien und Bedingungen für Anbieter
    oder zukünftige Anbieter eingeführt werden. Diese Garantien sollten unter
    anderem die Einholung der informierten Einwilligung natürlicher Personen in die
    Beteiligung an Tests unter Realbedingungen umfassen, mit Ausnahme der
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , wenn die Einholung der informierten Einwilligung verhindern würde,
    dass das KI-System getestet wird. Die Einwilligung der Testteilnehmer
    für die Zwecke eines Tests unter Realbedingungen eine natürliche Person, die an dem Test unter Realbedingungen teilnimmt
    zur
    Teilnahme an solchen Tests im Rahmen dieser Verordnung unterscheidet sich von
    der Einwilligung betroffener Personen in die Verarbeitung ihrer
    personenbezogenen Daten nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften und greift
    dieser nicht vor. Ferner ist es wichtig, die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu minimieren und die
    Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und daher von zukünftigen
    Anbietern zu verlangen, dass sie der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind

    einen Plan für einen Test unter Realbedingungen
    ein Dokument, in dem die Ziele, die Methodik, der geografische, bevölkerungsbezogene und zeitliche Umfang, die Überwachung, die Organisation und die Durchführung eines Tests unter Realbedingungen beschrieben werden
    vorgelegt haben, die Tests —
    vorbehaltlich einiger begrenzter Ausnahmen — in den dafür vorgesehenen
    Abschnitten der EU-Datenbank zu registrieren, den Zeitraum zu begrenzen, in dem die
    Tests durchgeführt werden können, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für
    Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, sowie eine schriftliche
    Einwilligung mit der Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zukünftigen
    Anbieter und der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    und eine wirksame Aufsicht durch zuständiges
    Personal, das an den Tests unter Realbedingungen beteiligt ist, zu verlangen.
    Darüber hinaus ist es angezeigt, zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen, um
    sicherzustellen, dass die Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des
    KI-Systems effektiv rückgängig gemacht und missachtet werden können, und dass
    personenbezogene Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    geschützt sind und gelöscht werden, wenn die
    Testteilnehmer ihre Einwilligung zur Teilnahme an den Tests widerrufen haben, und
    zwar unbeschadet ihrer Rechte als betroffene Personen nach dem Datenschutzrecht
    der Union. Was die Datenübermittlung betrifft, so ist es angezeigt
    vorzusehen, dass Daten, die zum Zweck von Tests unter Realbedingungen erhoben und
    verarbeitet wurden, nur dann an Drittstaaten übermittelt werden sollten, wenn
    angemessene und anwendbare Schutzmaßnahmen nach dem Unionsrecht umgesetzt
    wurden, insbesondere im Einklang mit den Grundlagen für die Übermittlung
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    nach dem Datenschutzrecht der Union, während für nicht
    personenbezogene Daten angemessene Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem
    Unionsrecht, z. B. den Verordnungen (EU) 2022/868
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2022/868 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten- Governance-Rechtsakt)
    (42) und (EU) 2023/2854
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2023/2854 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
    (43) des
    Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates eingerichtet wurden.
  • (42) Verordnung (EU) 2022/868 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische
    Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1724 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

    (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1). (43) Verordnung (EU) 2023/2854
    des Rates und des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2023 über
    harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung
    sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
    und der Richtlinie (EU)
    2020/1828
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).

    142.

    Um sicherzustellen, dass KI zu sozial und ökologisch vorteilhaften
    Ergebnissen führt, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Forschung und Entwicklung zu
    KI-Lösungen, die zu sozial und ökologisch vorteilhaften Ergebnissen
    beitragen, zu unterstützen und zu fördern, wie KI-gestützte Lösungen für mehr
    Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen, zur Bekämpfung sozioökonomischer
    Ungleichheiten oder zur Erreichung von Umweltzielen, indem ausreichend
    Ressourcen — einschließlich öffentlicher Mittel und Unionsmittel —
    bereitgestellt werden, und — soweit angebracht und sofern die Voraussetzungen und
    Zulassungskriterien erfüllt sind — insbesondere unter Berücksichtigung von
    Projekten, mit denen diese Ziele verfolgt werden. Diese Projekte sollten auf dem
    Grundsatz der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen KI-Entwicklern,
    Sachverständigen in den Bereichen Gleichstellung und Nichtdiskriminierung,
    Barrierefreiheit und Verbraucher-, Umwelt- und digitale Rechte sowie
    Wissenschaftlern beruhen.

    143.

    Um Innovationen zu fördern und zu schützen, ist es wichtig, die Interessen
    von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en sind, besonders zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die
    Mitgliedstaaten Initiativen ergreifen, die sich an diese Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e richten,
    darunter auch Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen. Die
    Mitgliedstaaten sollten KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die ihren Sitz oder
    eine Zweigniederlassung in der Union haben, vorrangigen Zugang zu den
    KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en gewähren, soweit sie die Voraussetzungen und Zulassungskriterien
    erfüllen und ohne andere Anbieter und zukünftige Anbieter am Zugang zu den
    Reallaboren zu hindern, sofern die gleichen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt
    sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Kanäle nutzen und
    gegebenenfalls neue Kanäle für die Kommunikation mit KMU, einschließlich
    Start-up-Unternehmen, Betreibern, anderen Innovatoren und gegebenenfalls Behörden
    einrichten, um KMU auf ihrem gesamten Entwicklungsweg zu unterstützen, indem sie ihnen
    Orientierungshilfe bieten und Fragen zur Durchführung dieser Verordnung
    beantworten. Diese Kanäle sollten gegebenenfalls zusammenarbeiten, um Synergien
    zu schaffen und eine Homogenität ihrer Leitlinien für KMU, einschließlich
    Start-up-Unternehmen, und Betreiber sicherzustellen. Darüber hinaus sollten
    die Mitgliedstaaten die Beteiligung von KMU und anderen einschlägigen
    Interessenträgern an der Entwicklung von Normen fördern. Außerdem sollten die
    besonderen Interessen und Bedürfnisse von Anbietern, die KMU, einschließlich
    Start-up-Unternehmen, sind, bei der Festlegung der Gebühren für die
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    durch die notifizierten Stellen berücksichtigt werden. Die
    Kommission sollte regelmäßig die Zertifizierungs- und Befolgungskosten für KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen, durch transparente Konsultationen
    bewerten, und sie sollte mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um diese Kosten
    zu senken. So können beispielsweise Übersetzungen im Zusammenhang mit der
    verpflichtenden Dokumentation und Kommunikation mit Behörden für Anbieter und
    andere Akteure, insbesondere die kleineren unter ihnen, erhebliche Kosten
    verursachen. Die Mitgliedstaaten sollten möglichst dafür sorgen, dass eine der
    Sprachen, die sie für die einschlägige Dokumentation der Anbieter und für
    die Kommunikation mit den Akteuren bestimmen und akzeptieren, eine Sprache
    ist, die von der größtmöglichen Zahl grenzüberschreitender Betreiber weitgehend
    verstanden wird. Um den besonderen Bedürfnissen von KMU, einschließlich
    Start-up-Unternehmen, gerecht zu werden, sollte die Kommission auf Ersuchen des
    KI-Gremiums standardisierte Vorlagen für die unter diese Verordnung
    fallenden Bereiche bereitstellen. Ferner sollte die Kommission die Bemühungen der
    Mitgliedstaaten ergänzen, indem sie eine zentrale Informationsplattform mit
    leicht nutzbaren Informationen über diese Verordnung für alle Anbieter und
    Betreiber bereitstellt, indem sie angemessene Informationskampagnen
    durchführt, um für die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten zu
    sensibilisieren, und indem sie die Konvergenz bewährter Praktiken bei Vergabeverfahren im
    Zusammenhang mit KI-Systemen bewertet und fördert. Mittlere Unternehmen, die
    bis vor kurzem als kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung
    2003/361
    Sample Image
    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
    /EG der Kommission (44) galten, sollten Zugang zu diesen
    Unterstützungsmaßnahmen haben, da diese neuen mittleren Unternehmen mitunter nicht über
    die erforderlichen rechtlichen Ressourcen und Ausbildung verfügen, um ein
    ordnungsgemäßes Verständnis und eine entsprechende Einhaltung dieser Verordnung
    zu gewährleisten.

  • (44) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
    Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124
    vom 20.5.2003, S. 36).

    144.

    Um Innovationen zu fördern und zu schützen, sollten die Plattform für KI
    auf Abruf, alle einschlägigen Finanzierungsprogramme und -projekte der Union,
    wie etwa das Programm „Digitales Europa“ und Horizont Europa, die von der
    Kommission und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene
    durchgeführt werden, zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung
    beitragen.

    145.

    Um die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bei der Umsetzung, die sich aus mangelndem Wissen und
    fehlenden Fachkenntnissen auf dem Markt ergeben, zu minimieren und den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n,
    insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und notifizierten
    Stellen die Einhaltung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung zu erleichtern,
    sollten insbesondere die Plattform für KI auf Abruf, die europäischen Zentren
    für digitale Innovation und die Test- und Versuchseinrichtungen, die von der
    Kommission und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene bzw. auf nationaler
    Ebene eingerichtet werden, zur Durchführung dieser Verordnung beitragen. Die
    Plattform für KI auf Abruf, die europäischen Zentren für digitale Innovation
    und die Test- und Versuchseinrichtungen können Anbieter und notifizierte
    Stellen im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags und ihrer jeweiligen
    Kompetenzbereiche insbesondere technisch und wissenschaftlich unterstützen.

    146.

    Angesichts der sehr geringen Größe einiger Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e und um die
    Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Innovationskosten sicherzustellen, ist es darüber
    hinaus angezeigt, Kleinstunternehmen zu erlauben, eine der kostspieligsten
    Pflichten, nämlich die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, in
    vereinfachter Weise zu erfüllen, was den Verwaltungsaufwand und die Kosten für diese
    Unternehmen verringern würde, ohne das Schutzniveau und die Notwendigkeit
    der Einhaltung der Anforderungen für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e zu
    beeinträchtigen. Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten, um die Elemente des
    Qualitätsmanagementsystems zu bestimmen, die von Kleinstunternehmen auf diese
    vereinfachte Weise zu erfüllen sind.

    147.

    Es ist angezeigt, dass die Kommission den Stellen, Gruppen oder
    Laboratorien, die gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    eingerichtet oder akkreditiert sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    von Produkten oder Geräten wahrnehmen, die unter diese
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, so weit wie möglich den
    Zugang zu Test- und Versuchseinrichtungen erleichtert. Dies gilt insbesondere
    für Expertengremien, Fachlaboratorien und Referenzlaboratorien im Bereich
    Medizinprodukte gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2017/746 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission
    .

    148.

    Mit dieser Verordnung sollte ein Governance-Rahmen geschaffen werden, der
    sowohl die Koordinierung und Unterstützung der Anwendung dieser Verordnung
    auf nationaler Ebene als auch den Aufbau von Kapazitäten auf Unionsebene und
    die Integration von Interessenträgern im Bereich der KI ermöglicht. Für die
    wirksame Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung ist ein
    Governance-Rahmen erforderlich, der es ermöglicht, zentrales Fachwissen auf Unionsebene zu
    koordinieren und aufzubauen. Per Kommissionbeschluss (45) wurde das Büro für
    Künstliche Intelligenz errichtet, dessen Aufgabe es ist, Fachwissen und
    Kapazitäten der Union im Bereich der KI zu entwickeln und zur Umsetzung des
    Unionsrechts im KI-Bereich beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten die
    Aufgaben des Büros für Künstliche Intelligenz erleichtern, um die Entwicklung von
    Fachwissen und Kapazitäten auf Unionsebene zu unterstützen und die
    Funktionsweise des digitalen Binnenmarkts zu stärken. Darüber hinaus sollten ein aus
    Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetztes KI-Gremium, ein
    wissenschaftliches Gremium zur Integration der Wissenschaftsgemeinschaft und ein
    Beratungsforum für Beiträge von Interessenträgern zur Durchführung dieser
    Verordnung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene eingerichtet werden. Die
    Entwicklung von Fachwissen und Kapazitäten der Union sollte auch die Nutzung
    bestehender Ressourcen und Fachkenntnisse umfassen, insbesondere durch Synergien
    mit Strukturen, die im Rahmen der Durchsetzung anderen Rechts auf Unionsebene
    aufgebaut wurden, und Synergien mit einschlägigen Initiativen auf
    Unionsebene, wie dem Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC und den KI-Test- und
    Versuchseinrichtungen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“.
  • (45) Beschluss C(2024) 390 der Kommission
    vom 24.1.2024 zur Errichtung des Europäischen Amts für künstliche
    Intelligenz.

    149.

    Um eine reibungslose, wirksame und harmonisierte Durchführung dieser
    Verordnung zu erleichtern, sollte ein KI-Gremium eingerichtet werden. Das
    KI-Gremium sollte die verschiedenen Interessen des KI-Ökosystems widerspiegeln und
    sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Das KI-Gremium sollte
    für eine Reihe von Beratungsaufgaben zuständig sein, einschließlich der
    Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen, Ratschlägen oder Beiträgen zu
    Leitlinien zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung —
    darunter zu Durchsetzungsfragen, technischen Spezifikationen oder bestehenden
    Normen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen — sowie
    der Beratung der Kommission und der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen
    nationalen Behörden in spezifischen Fragen im Zusammenhang mit KI. Um den
    Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Benennung ihrer Vertreter im
    KI-Gremium zu geben, können diese Vertreter alle Personen sein, die
    öffentlichen Einrichtungen angehören, die über einschlägige Zuständigkeiten und
    Befugnisse verfügen sollten, um die Koordinierung auf nationaler Ebene zu
    erleichtern und zur Erfüllung der Aufgaben des KI-Gremiums beizutragen. Das
    KI-Gremium sollte zwei ständige Untergruppen einrichten, um
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und notifizierenden Behörden für die Zusammenarbeit und den Austausch in
    Fragen, die die Marktüberwachung bzw. notifizierende Stellen betreffen, eine
    Plattform zu bieten. Die ständige Untergruppe für Marktüberwachung sollte
    für diese Verordnung als Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit
    (ADCO-Gruppe) im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    fungieren. Im
    Einklang mit Artikel 33 der genannten Verordnung sollte die Kommission die
    Tätigkeiten der ständigen Untergruppe für Marktüberwachung durch die Durchführung
    von Marktbewertungen oder -untersuchungen unterstützen, insbesondere im
    Hinblick auf die Ermittlung von Aspekten dieser Verordnung, die eine
    spezifische und dringende Koordinierung zwischen den Marktüberwachungsbehörden
    erfordern. Das KI-Gremium kann weitere ständige oder nichtständige Untergruppen
    einrichten, falls das für die Prüfung bestimmter Fragen zweckmäßig sein sollte.
    Das KI-Gremium sollte gegebenenfalls auch mit einschlägigen Einrichtungen,
    Sachverständigengruppen und Netzwerken der Union zusammenarbeiten, die im
    Zusammenhang mit dem einschlägigen Unionsrecht tätig sind, einschließlich
    insbesondere derjenigen, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts über
    Daten, digitale Produkte und Dienstleistungen tätig sind.

    150.

    Im Hinblick auf die Einbeziehung von Interessenträgern in die Umsetzung und
    Anwendung dieser Verordnung sollte ein Beratungsforum eingerichtet werden,
    um das KI-Gremium und die Kommission zu beraten und ihnen technisches
    Fachwissen bereitzustellen. Um eine vielfältige und ausgewogene Vertretung der
    Interessenträger mit gewerblichen und nicht gewerblichen Interessen und —
    innerhalb der Kategorie mit gewerblichen Interessen — in Bezug auf KMU und andere
    Unternehmen zu gewährleisten, sollten in dem Beratungsforum unter anderem
    die Industrie, Start-up-Unternehmen, KMU, die Wissenschaft, die
    Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, sowie die Agentur für Grundrechte,
    die ENISA, das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee
    für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für
    Telekommunikationsnormen (ETSI) vertreten sein.

    151.

    Zur Unterstützung der Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung,
    insbesondere der Beobachtungstätigkeiten des Büros für Künstliche Intelligenz in
    Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , sollte ein
    wissenschaftliches Gremium mit unabhängigen Sachverständigen eingerichtet werden. Die
    unabhängigen Sachverständigen, aus denen sich das wissenschaftliche Gremium
    zusammensetzt, sollten auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen oder
    technischen Fachwissens im KI-Bereich ausgewählt werden und ihre Aufgaben
    unparteiisch, objektiv und unter Achtung der Vertraulichkeit der bei der
    Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erhaltenen Informationen und Daten
    ausüben. Um eine Aufstockung der nationalen Kapazitäten, die für die wirksame
    Durchsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, zu ermöglichen, sollten
    die Mitgliedstaaten für ihre Durchsetzungstätigkeiten Unterstützung aus dem
    Pool von Sachverständigen anfordern können, der das wissenschaftliche Gremium
    bildet.

    152.

    Um eine angemessene Durchsetzung in Bezug auf KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e zu unterstützen
    und die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu stärken, sollten Unionsstrukturen
    zur Unterstützung der Prüfung von KI eingerichtet und den Mitgliedstaaten zur
    Verfügung gestellt werden.

    153.

    Den Mitgliedstaaten kommt bei der Anwendung und Durchsetzung dieser
    Verordnung eine Schlüsselrolle zu. Dazu sollte jeder Mitgliedstaat mindestens eine
    notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    als
    zuständige nationale Behörden benennen, die die Anwendung und Durchführung
    dieser Verordnung beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten können beschließen,
    öffentliche Einrichtungen jeder Art zu benennen, die die Aufgaben der zuständigen
    nationalen Behörden im Sinne dieser Verordnung gemäß ihren spezifischen
    nationalen organisatorischen Merkmalen und Bedürfnissen wahrnehmen. Um die
    Effizienz der Organisation aufseiten der Mitgliedstaaten zu steigern und eine
    zentrale Anlaufstelle gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Ansprechpartnern
    auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union einzurichten, sollte jeder
    Mitgliedstaat eine Marktüberwachungsbehörde als zentrale Anlaufstelle benennen.

    154.

    Die zuständigen nationalen Behörden sollten ihre Befugnisse unabhängig,
    unparteiisch und unvoreingenommen ausüben, um die Grundsätze der Objektivität
    ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu wahren und die Anwendung und Durchführung
    dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitglieder dieser Behörden sollten
    sich jeder Handlung enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar wäre, und sie
    sollten den Vertraulichkeitsvorschriften gemäß dieser Verordnung
    unterliegen.

    155.

    Damit Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en die Erfahrungen mit der
    Verwendung von Hochrisiko-KI-Systemen bei der Verbesserung ihrer Systeme und im
    Konzeptions- und Entwicklungsprozess berücksichtigen oder rechtzeitig etwaige
    Korrekturmaßnahmen ergreifen können, sollten alle Anbieter über ein System zur
    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    verfügen. Gegebenenfalls sollte die
    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen eine Analyse der Interaktion mit anderen
    KI-Systemen, einschließlich anderer Geräte und Software, umfassen. Die
    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen sollte nicht für sensible operative Daten
    operative Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Verhütung, Aufdeckung,Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, deren Offenlegung die Integrität von Strafverfahren gefährden könnte

    von Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n, die Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    sbehörden sind, gelten. Dieses System ist
    auch wichtig, damit den möglichen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , die von KI-Systemen ausgehen,
    die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    dazulernen, effizienter
    und zeitnah begegnet werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die
    Anbieter auch verpflichtet sein, ein System einzurichten, um den zuständigen
    Behörden schwerwiegende Vorfälle zu melden, die sich aus der Verwendung ihrer
    KI-Systeme ergeben; damit sind Vorfälle oder Fehlfunktionen gemeint, die zum Tod
    oder zu schweren Gesundheitsschäden führen, schwerwiegende und irreversible
    Störungen der Verwaltung und des Betriebs kritischer Infrastrukturen,
    Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, mit denen die Grundrechte
    geschützt werden sollen, oder schwere Sach- oder Umweltschäden.

    156.

    Zur Gewährleistung einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der
    Anforderungen und Pflichten gemäß dieser Verordnung, bei der es sich um eine
    Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union handelt, sollte das mit der Verordnung
    (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    eingeführte System der Marktüberwachung und der Konformität
    von Produkten in vollem Umfang gelten. Die gemäß dieser Verordnung benannten
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n sollten über alle in der vorliegenden Verordnung
    und der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Durchsetzungsbefugnisse
    verfügen und ihre Befugnisse und Aufgaben unabhängig, unparteiisch und
    unvoreingenommen wahrnehmen. Obwohl die meisten KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e keinen spezifischen
    Anforderungen und Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, können
    die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen in Bezug auf alle KI-Systeme
    ergreifen, wenn sie ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    gemäß dieser Verordnung darstellen. Aufgrund des
    spezifischen Charakters der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
    Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist es angezeigt,
    dass der Europäische Datenschutzbeauftragte als eine zuständige
    Marktüberwachungsbehörde für sie benannt wird. Die Benennung zuständiger nationaler
    Behörden durch die Mitgliedstaaten sollte davon unberührt bleiben. Die
    Marktüberwachungstätigkeiten sollten die Fähigkeit der beaufsichtigten Einrichtungen,
    ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen, wenn eine
    solche Unabhängigkeit nach dem Unionsrecht erforderlich ist.

    157.

    Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse
    und Unabhängigkeit der einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die
    Anwendung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte überwachen,
    einschließlich Gleichbehandlungsstellen und Datenschutzbehörden. Sofern dies für die
    Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, sollten auch diese nationalen
    Behörden oder Stellen Zugang zu der gesamten im Rahmen dieser Verordnung
    erstellten Dokumentation haben. Es sollte ein spezifisches Schutzklauselverfahren
    festgelegt werden, um eine angemessene und zeitnahe Durchsetzung gegenüber
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte
    bergen, sicherzustellen. Das Verfahren für solche KI-Systeme, die ein Risiko
    bergen, sollte auf Hochrisiko-KI-Systeme, von denen ein Risiko ausgeht, auf
    verbotene Systeme, die unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten
    verbotenen Praktiken in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet
    wurden, sowie auf KI-Systeme, die unter Verstoß der
    Transparenzanforderungen dieser Verordnung bereitgestellt wurden und ein Risiko bergen, angewandt
    werden.

    158.

    Die Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen enthalten
    Vorschriften und Anforderungen für die interne Unternehmensführung und das
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    management, die für regulierte Finanzinstitute bei der Erbringung solcher
    Dienstleistungen gelten, auch wenn sie KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e verwenden. Um eine
    kohärente Anwendung und Durchsetzung der Pflichten aus dieser Verordnung sowie der
    einschlägigen Vorschriften und Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union
    über Finanzdienstleistungen zu gewährleisten, sollten die für die
    Beaufsichtigung und Durchsetzung jener Rechtsvorschriften zuständigen Behörden,
    insbesondere die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (46) und der Richtlinien 2008/48
    Sample Image
    RICHTLINIE 2008/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
    /EG
    (47), 2009/138
    Sample Image
    RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)
    /EG (48), 2013/36
    Sample Image
    RICHTLINIE 2013/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
    /EU (49), 2014/17
    Sample Image
    RICHTLINIE 2014/17/ЕU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
    /EU (50) und (EU) 2016/97
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

    (51) des Europäischen Parlaments und des Rates, im Rahmen ihrer jeweiligen
    Zuständigkeiten auch als zuständige Behörden für die Beaufsichtigung der
    Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Marktüberwachungstätigkeiten,
    in Bezug auf von regulierten und beaufsichtigten Finanzinstituten
    bereitgestellte oder verwendete KI-Systeme benannt werden, es sei denn, die
    Mitgliedstaaten beschließen, eine andere Behörde zu benennen, um diese
    Marktüberwachungsaufgaben wahrzunehmen. Diese zuständigen Behörden sollten alle Befugnisse
    gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    haben, um die
    Anforderungen und Pflichten der vorliegenden Verordnung durchzusetzen,
    einschließlich Befugnisse zur Durchführung von Ex-post-Marktüberwachungstätigkeiten,
    die gegebenenfalls in ihre bestehenden Aufsichtsmechanismen und -verfahren
    im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts über Finanzdienstleistungen
    integriert werden können. Es ist angezeigt, vorzusehen, dass die nationalen
    Behörden, die für die Aufsicht über unter die Richtlinie 2013/36/EU fallende
    Kreditinstitute zuständig sind, welche an dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2013 DES RATES vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

    des Rates (52) eingerichteten einheitlichen Aufsichtsmechanismus
    teilnehmen, in ihrer Funktion als Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n gemäß der vorliegenden
    Verordnung der Europäischen Zentralbank unverzüglich alle im Zuge ihrer
    Marktüberwachungstätigkeiten ermittelten Informationen übermitteln, die für die in
    der genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben der Europäischen
    Zentralbank von Belang sein könnten. Um die Kohärenz zwischen der vorliegenden
    Verordnung und den Vorschriften für Kreditinstitute, die unter die
    Richtlinie 2013/36/EU fallen, weiter zu verbessern, ist es ferner angezeigt, einige
    verfahrenstechnische Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    pflichten in Bezug auf das Risikomanagement, die
    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    und die Dokumentation in die
    bestehenden Pflichten und Verfahren gemäß der Richtlinie 2013/36/EU aufzunehmen. Zur
    Vermeidung von Überschneidungen sollten auch begrenzte Ausnahmen in Bezug
    auf das Qualitätsmanagementsystem der Anbieter und die Beobachtungspflicht
    der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-Systemen in Betracht gezogen werden, soweit
    diese Kreditinstitute betreffen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen.
    Die gleiche Regelung sollte für Versicherungs- und
    Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG
    und Versicherungsvermittler gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie für
    andere Arten von Finanzinstituten gelten, die Anforderungen in Bezug auf ihre
    Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, die
    gemäß einschlägigem Unionsrecht der Union über Finanzdienstleistungen
    festgelegt wurden, um Kohärenz und Gleichbehandlung im Finanzsektor sicherzustellen.
  • (46) Verordnung
    (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
    über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
    (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (47) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
    April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie
    87/102
    Sample Image
    RICHTLINIE DES RATES vom 22 . Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
    /EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). (48) Richtlinie
    2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
    betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
    Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). (49)
    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
    über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
    Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
    2002/87
    Sample Image
    RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    /EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48
    Sample Image
    RICHTLINIE 2006/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)
    /EG und 2006/49
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    RICHTLINIE 2006/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)
    /EG (ABl. L 176
    vom 27.6.2013, S. 338). (50) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für
    Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der
    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Au
    (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). (51)
    Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar
    2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).(52) Council
    Regulation (EU) No 1024/2013 of 15 October 2013 conferring specific tasks on
    the European Central Bank concerning policies relating to the prudential
    supervision of credit institutions (OJ L 287, 29.10.2013, p. 63). (52)
    Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
    besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die
    Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

    159.

    Jede Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im Bereich der
    Biometrie, die in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, sollte —
    soweit diese Systeme für die Zwecke der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , von Migration, Asyl
    und Grenzkontrolle oder von Rechtspflege und demokratischen Prozessen
    eingesetzt werden — über wirksame Ermittlungs- und Korrekturbefugnisse verfügen,
    einschließlich mindestens der Befugnis, Zugang zu allen personenbezogenen
    Daten, die verarbeitet werden, und zu allen Informationen, die für die Ausübung
    ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu erhalten. Die Marktüberwachungsbehörden
    sollten in der Lage sein, ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit
    auszuüben. Jede Beschränkung ihres Zugangs zu sensiblen operativen Daten im Rahmen
    dieser Verordnung sollte die Befugnisse unberührt lassen, die ihnen mit der
    Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    übertragen wurden. Kein Ausschluss der Offenlegung
    von Daten gegenüber nationalen Datenschutzbehörden im Rahmen dieser
    Verordnung sollte die derzeitigen oder künftigen Befugnisse dieser Behörden über
    den Geltungsbereich dieser Verordnung hinaus beeinträchtigen.

    160.

    Die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und die Kommission sollten gemeinsame
    Tätigkeiten, einschließlich gemeinsamer Untersuchungen, vorschlagen können, die von
    den Marktüberwachungsbehörden oder von den Marktüberwachungsbehörden
    gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, um Konformität zu fördern,
    Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu dieser
    Verordnung und bestimmten Kategorien von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    bereitzustellen, bei denen festgestellt wird, dass sie in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
    ein ernstes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    darstellen. Gemeinsame Tätigkeiten zur Förderung der
    Konformität sollten im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

    durchgeführt werden. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die Koordinierung
    gemeinsamer Untersuchungen unterstützen.

    161.

    Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auf Unionsebene und nationaler
    Ebene in Bezug auf KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die auf KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck aufbauen, müssen präzisiert werden. Um sich überschneidende
    Zuständigkeiten zu vermeiden, sollte die Aufsicht für KI-Systeme, die auf
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    beruhen und bei denen das Modell und das
    System vom selben Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    bereitgestellt werden, auf der Unionsebene durch
    das Büro für Künstliche Intelligenz erfolgen, das für diesen Zweck über die
    Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    im Sinne der Verordnung (EU)
    2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    verfügen sollte. In allen anderen Fällen sollten die nationalen
    Marktüberwachungsbehörden weiterhin für die Aufsicht über KI-Systeme zuständig
    sein. Bei KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die von Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n
    direkt für mindestens einen Zweck verwendet werden können, der als hochriskant
    eingestuft wird, sollten die Marktüberwachungsbehörden jedoch mit dem Büro
    für Künstliche Intelligenz zusammenarbeiten, um Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    en
    durchzuführen, und sie sollten KI-Gremium und andere Marktüberwachungsbehörden
    entsprechend informieren. Darüber hinaus sollten Marktüberwachungsbehörden das
    Büro für Künstliche Intelligenz um Unterstützung ersuchen können, wenn die
    Marktüberwachungsbehörde nicht in der Lage ist, eine Untersuchung zu einem
    Hochrisiko-KI-System abzuschließen, weil sie keinen Zugang zu bestimmten
    Informationen im Zusammenhang mit dem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck,
    auf dem das Hochrisiko-KI-System beruht, haben. In diesen Fällen sollte das
    Verfahren bezüglich grenzübergreifender Amtshilfe nach Kapitel VI der
    Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung finden.

    162.

    Um das zentralisierte Fachwissen der Union und Synergien auf Unionsebene
    bestmöglich zu nutzen, sollte die Kommission für die Aufsicht und die
    Durchsetzung der Pflichten der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck zuständig sein. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte alle
    erforderlichen Maßnahmen durchführen können, um die wirksame Umsetzung dieser
    Verordnung im Hinblick auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    zu
    überwachen. Es sollte mögliche Verstöße gegen die Vorschriften für Anbieter von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sowohl auf eigene Initiative, auf
    der Grundlage der Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeiten, als auch auf
    Anfrage von Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n gemäß den in dieser Verordnung
    festgelegten Bedingungen untersuchen können. Zur Unterstützung einer wirksamen
    Überwachung durch das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die Möglichkeit
    vorgesehen werden, dass nachgelagerte Anbieter Beschwerden über mögliche Verstöße
    gegen die Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen und -Systemen mit
    allgemeinem Verwendungszweck einreichen können.

    163.

    Um die Governance-Systeme für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    zu ergänzen, sollte das wissenschaftliche Gremium die Überwachungstätigkeiten
    des Büros für Künstliche Intelligenz unterstützen; dazu kann es in
    bestimmten Fällen qualifizierte Warnungen an das Büro für Künstliche Intelligenz
    richten, die Folgemaßnahmen wie etwa Untersuchungen auslösen. Dies sollte der
    Fall sein, wenn das wissenschaftliche Gremium Grund zu der Annahme hat, dass
    ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein konkretes und
    identifizierbares Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    auf Unionsebene darstellt. Außerdem sollte dies der Fall sein,
    wenn das wissenschaftliche Gremium Grund zu der Annahme hat, dass ein
    KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Kriterien erfüllt, die zu einer
    Einstufung als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem
    Risiko führen würde. Um dem wissenschaftlichen Gremium die Informationen zur
    Verfügung zu stellen, die für die Ausübung dieser Aufgaben erforderlich sind,
    sollte es einen Mechanismus geben, wonach das wissenschaftliche Gremium die
    Kommission ersuchen kann, Unterlagen oder Informationen von einem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    anzufordern.

    164.

    Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die erforderlichen Maßnahmen
    ergreifen können, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der in dieser
    Verordnung festgelegten Pflichten der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck zu überwachen. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte
    mögliche Verstöße im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
    Befugnissen untersuchen können, unter anderem indem es Unterlagen und
    Informationen anfordert, Bewertungen durchführt und Maßnahmen von Anbietern von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    verlangt. Was die Durchführung von
    Bewertungen betrifft, so sollte das Büro für Künstliche Intelligenz
    unabhängige Sachverständige mit der Durchführung der Bewertungen in seinem Namen
    beauftragen können, damit unabhängiges Fachwissen genutzt werden kann. Die
    Einhaltung der Pflichten sollte durchsetzbar sein, unter anderem durch die
    Aufforderung zum Ergreifen angemessener Maßnahmen, einschließlich
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderungsmaßnahmen im Fall von festgestellten systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , sowie durch die
    Einschränkung der Bereitstellung des Modells auf dem Markt, die Rücknahme des
    Modells oder den Rückruf des Modells. Als Schutzmaßnahme, die
    erforderlichenfalls über die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensrechte
    hinausgeht, sollten die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck über
    die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    vorgesehenen
    Verfahrensrechte verfügen, die — unbeschadet in der vorliegenden Verordnung vorgesehener
    spezifischerer Verfahrensrechte — entsprechend gelten sollten.

    165.

    Die Entwicklung anderer KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß den
    Anforderungen dieser Verordnung kann zu einer stärkeren Verbreitung ethischer
    und vertrauenswürdiger KI
    Sample Image
    Ethikleitlinien für vertrauenswürdige KI REPORT / STUDY Veröffentlichung 08 April 2019
    in der Union führen. Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Systemen, die
    kein hohes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen, sollten angehalten werden, Verhaltenskodizes —
    einschließlich zugehöriger Governance-Mechanismen — zu erstellen, um eine
    freiwillige Anwendung einiger oder aller der für Hochrisiko- KI-Systeme geltenden
    Anforderungen zu fördern, die angesichts der Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    der Systeme und
    des niedrigeren Risikos angepasst werden, und unter Berücksichtigung der
    verfügbaren technischen Lösungen und bewährten Verfahren der Branche wie
    Modell- und Datenkarten. Darüber hinaus sollten die Anbieter und gegebenenfalls
    die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    aller KI-Systeme, ob mit hohem Risiko oder nicht, und aller
    KI-Modelle auch ermutigt werden, freiwillig zusätzliche Anforderungen
    anzuwenden, z. B. in Bezug auf die Elemente der Ethikleitlinien der Union für
    vertrauenswürdige KI, die ökologische Nachhaltigkeit, Maßnahmen für KI-Kompetenz
    die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
    ,
    die inklusive und vielfältige Gestaltung und Entwicklung von KI-Systemen,
    unter anderem mit Schwerpunkt auf schutzbedürftige Personen und die
    Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, die Beteiligung der Interessenträger,
    gegebenenfalls mit Einbindung einschlägiger Interessenträger wie
    Unternehmensverbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaft,
    Forschungsorganisationen, Gewerkschaften und Verbraucherschutzorganisationen an der
    Konzeption und Entwicklung von KI-Systemen und die Vielfalt der
    Entwicklungsteams, einschließlich einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter. Um
    sicherzustellen, dass die freiwilligen Verhaltenskodizes wirksam sind, sollten
    sie auf klaren Zielen und zentralen Leistungsindikatoren zur Messung der
    Verwirklichung dieser Ziele beruhen. Sie sollten außerdem in inklusiver Weise
    entwickelt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung einschlägiger
    Interessenträger wie Unternehmensverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft,
    Wissenschaft, Forschungsorganisationen, Gewerkschaften und
    Verbraucherschutzorganisationen. Die Kommission kann Initiativen, auch sektoraler Art,
    ergreifen, um den Abbau technischer Hindernisse zu erleichtern, die den
    grenzüberschreitenden Datenaustausch im Zusammenhang mit der KI-Entwicklung behindern,
    unter anderem in Bezug auf die Infrastruktur für den Datenzugang und die
    semantische und technische Interoperabilität verschiedener Arten von Daten.

    166.

    Es ist wichtig, dass KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im Zusammenhang mit Produkten, die gemäß
    dieser Verordnung kein hohes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen und daher nicht die in dieser
    Verordnung festgelegten Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen,
    dennoch sicher sind, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
    werden. Um zu diesem Ziel beizutragen, würde die Verordnung (EU) 2023/988
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates
    des
    Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (53) als Sicherheitsnetz dienen.
  • (53) Verordnung (EU)
    2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die
    allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

    des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
    2001/95
    Sample Image
    RICHTLINIE 2001/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
    /EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
    87/357
    Sample Image
    RICHTLINIE DES RATES vom 25 . Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden
    /EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).

    167.

    Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit
    der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten
    alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien gemäß dem
    Unionsrecht und dem nationalen Recht die Vertraulichkeit der im Rahmen der
    Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen und Daten wahren. Sie sollten
    ihre Aufgaben und Tätigkeiten so ausüben, dass insbesondere die Rechte des
    geistigen Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen und
    Geschäftsgeheimnisse, die wirksame Durchführung dieser Verordnung, die öffentlichen und
    nationalen Sicherheitsinteressen, die Integrität von Straf- und
    Verwaltungsverfahren und die Integrität von Verschlusssachen geschützt werden.

    168.

    Die Einhaltung dieser Verordnung sollte durch die Verhängung von Sanktionen
    und anderen Durchsetzungsmaßnahmen durchsetzbar sein. Die Mitgliedstaaten
    sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die
    Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, und dazu unter anderem
    wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße
    festlegen und das Verbot der Doppelbestrafung befolgen. Um die
    verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu verschärfen und zu
    harmonisieren, sollten Obergrenzen für die Festsetzung der Geldbußen bei
    bestimmten Verstößen festgelegt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen
    sollten die Mitgliedstaaten in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der
    jeweiligen Situation berücksichtigen, insbesondere die Art, die Schwere und
    die Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie die Größe des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s, vor
    allem wenn es sich bei diesem um ein KMU — einschließlich eines
    Start-up-Unternehmens — handelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte befugt
    sein, gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die in den
    Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Geldbußen zu verhängen.

    169.

    Die Einhaltung der mit dieser Verordnung auferlegten Pflichten für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    sollte unter anderem durch
    Geldbußen durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen in
    angemessener Höhe für Verstöße gegen diese Pflichten, einschließlich der
    Nichteinhaltung der von der Kommission gemäß dieser Verordnung verlangten
    Maßnahmen, festgesetzt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen im
    Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Alle Beschlüsse, die die
    Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung fasst, unterliegen der
    Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit dem AEUV
    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (Eng. TFEU)
    ,
    einschließlich der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter
    Ermessensnachprüfung hinsichtlich Zwangsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 261 AEUV
    VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Eng. TEU)
    .

    170.

    Im Unionsrecht und im nationalen Recht sind bereits wirksame Rechtsbehelfe
    für natürliche und juristische Personen vorgesehen, deren Rechte und
    Freiheiten durch die Nutzung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en beeinträchtigt werden. Unbeschadet
    dieser Rechtsbehelfe sollte jede natürliche oder juristische Person, die Grund
    zu der Annahme hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, befugt
    sein, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eine Beschwerde
    einzureichen.

    171.

    Betroffene Personen sollten das Recht haben, eine Erklärung zu erhalten,
    wenn eine Entscheidung eines Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    s überwiegend auf den Ausgaben
    bestimmter Hochrisiko-KI-systeme beruht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung
    fallen, und wenn diese Entscheidung Rechtswirkungen entfaltet oder diese
    Personen in ähnlicher Weise wesentlich beeinträchtigt, und zwar so, dass sie
    ihrer Ansicht nach negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit, ihre Sicherheit
    oder ihre Grundrechte hat. Diese Erklärung sollte klar und aussagekräftig
    sein, und sie sollte eine Grundlage bieten, auf der die betroffenen Personen
    ihre Rechte ausüben können. Das Recht auf eine Erklärung sollte nicht für
    die Nutzung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en gelten, für die sich aus dem Unionsrecht oder dem
    nationalen Recht Ausnahmen oder Beschränkungen ergeben, und es sollte nur
    insoweit gelten, als es nicht bereits in anderem Unionsrecht vorgesehen ist.

    172.

    Personen, die als Hinweisgeber in Bezug auf die in dieser Verordnung
    genannten Verstöße auftreten, sollten durch das Unionsrecht geschützt werden. Für
    die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von
    Personen, die solche Verstöße melden, sollte daher die Richtlinie (EU) 2019/1937
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
    des
    Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (54) gelten.
  • (54) Richtlinie (EU) 2019/1937 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen,
    die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S.
    17).

    173.

    Damit der Regelungsrahmen erforderlichenfalls angepasst werden kann, sollte
    der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV
    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (Eng. TFEU)

    Rechtsakte zur Änderung der Bedingungen, unter denen ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    nicht als
    Hochrisiko-System einzustufen ist, der Liste der Hochrisiko-KI-Systeme, der
    Bestimmungen über die technische Dokumentation, des Inhalts der
    EU-Konformitätserklärung, der Bestimmungen über die Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren, der
    Bestimmungen zur Festlegung der Hochrisiko-KI-Systeme, für die das
    Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage der Bewertung des
    Qualitätsmanagementsystems und der technischen Dokumentation gelten sollte, der Schwellenwerte,
    Benchmarks und Indikatoren — auch durch Ergänzung dieser Benchmarks und
    Indikatoren — in den Vorschriften für die Einstufung von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , der Kriterien für die
    Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit systemischem Risiko,
    der technischen Dokumentation für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck und der Transparenzinformationen für Anbieter von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu erlassen. Es ist von besonderer
    Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
    Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den
    Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen
    Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (55) niedergelegt wurden. Um
    insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung
    delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und der
    Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
    Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen
    der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der
    delegierten Rechtsakte befasst sind.
  • (55) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    174.

    Angesichts der raschen technologischen Entwicklungen und des für die
    wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen technischen Fachwissens sollte
    die Kommission diese Verordnung bis zum 2. August 2029 und danach alle vier
    Jahre bewerten und überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat
    darüber Bericht erstatten. Darüber hinaus sollte die Kommission — unter
    Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Geltungsbereich dieser Verordnung —
    einmal jährlich beurteilen, ob es notwendig ist, die Liste der Hochrisiko-
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e und die Liste der verbotenen Praktiken zu ändern. Außerdem sollte die
    Kommission bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre die
    Notwendigkeit einer Änderung der Liste der Hochrisikobereiche im Anhang dieser
    Verordnung, die KI-Systeme im Geltungsbereich der Transparenzpflichten, die
    Wirksamkeit des Aufsichts- und Governance-Systems und die Fortschritte bei der
    Entwicklung von Normungsdokumenten zur energieeffizienten Entwicklung von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , einschließlich der Notwendigkeit
    weiterer Maßnahmen oder Handlungen, bewerten und dem Europäischen Parlament und
    dem Rat darüber Bericht erstatten. Schließlich sollte die Kommission bis zum
    2. August 2028 und danach alle drei Jahre eine Bewertung der Folgen und der
    Wirksamkeit der freiwilligen Verhaltenskodizes durchführen, mit denen die
    Anwendung der für Hochrisiko- KI-Systeme vorgesehenen Anforderungen bei
    anderen KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systemen und möglicherweise auch
    zusätzlicher Anforderungen an solche KI-Systeme gefördert werden soll.

    175.

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
    Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
    Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
    des
    Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (56) ausgeübt werden.
  • (56) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
    allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
    Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55
    vom 28.2.2011, S. 13).

    176.

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise
    des Binnenmarkts und die Förderung der Einführung einer auf den Menschen
    ausgerichteten und vertrauenswürdigen KI bei gleichzeitiger Gewährleistung
    eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit, der Sicherheit, der in der Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)

    verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
    Schutz der Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en in der Union,
    und der Förderung von Innovation, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
    verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der
    Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union
    im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV
    VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Eng. TEU)
    verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig
    werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
    Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
    dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    177.

    Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, einen angemessenen Anpassungszeitraum
    für die Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e sicherzustellen und Marktstörungen zu vermeiden, unter
    anderem durch Gewährleistung der Kontinuität der Verwendung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, ist
    es angezeigt, dass diese Verordnung nur dann für die Hochrisiko-KI-Systeme,
    die vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr
    gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt, wenn diese Systeme ab diesem
    Datum erheblichen Veränderungen in Bezug auf ihre Konzeption oder
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    unterliegen. Es ist angezeigt, klarzustellen, dass der Begriff der
    erheblichen Veränderung in diesem Hinblick als gleichwertig mit dem Begriff der
    wesentlichen Änderung verstanden werden sollte, der nur in Bezug auf
    Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne dieser Verordnung verwendet wird. Ausnahmsweise und im
    Lichte der öffentlichen Rechenschaftspflicht sollten Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von
    KI-Systemen, die Komponenten der in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten
    durch Rechtsakte eingerichteten IT-Großsysteme sind, und Betreiber von
    Hochrisiko-KI-Systemen, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen
    Schritte unternehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung bis Ende 2030
    bzw. bis zum 2. August 2030 nachzukommen.

    178.

    Die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en werden ermutigt, auf freiwilliger
    Basis bereits während der Übergangsphase mit der Einhaltung der einschlägigen
    Pflichten aus dieser Verordnung zu beginnen.

    179.

    Diese Verordnung sollte ab dem 2. August 2026 gelten. Angesichts des
    unannehmbaren Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    s, das mit der Nutzung von KI auf bestimmte Weise verbunden
    ist, sollten die Verbote sowie die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung
    jedoch bereits ab dem 2. Februar 2025 gelten. Während die volle Wirkung
    dieser Verbote erst mit der Festlegung der Leitung und der Durchsetzung dieser
    Verordnung entsteht, ist die Vorwegnahme der Anwendung der Verbote wichtig,
    um unannehmbaren Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    Rechnung zu tragen und Wirkung auf andere Verfahren,
    etwa im Zivilrecht, zu entfalten. Darüber hinaus sollte die Infrastruktur
    für die Leitung und das Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    ssystem vor dem 2. August 2026
    einsatzbereit sein, weshalb die Bestimmungen über notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    n und
    die Leitungsstruktur ab dem 2. August 2025 gelten sollten. Angesichts des
    raschen technologischen Fortschritts und der Einführung von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck sollten die Pflichten der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen
    mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    ab dem 2. August 2025 gelten. Die
    Verhaltenskodizes sollten bis zum 2. Mai 2025 vorliegen, damit die Anbieter die
    Einhaltung fristgerecht nachweisen können. Das Büro für Künstliche Intelligenz
    sollte sicherstellen, dass die Vorschriften und Verfahren für die Einstufung
    jeweils dem Stand der technologischen Entwicklung entsprechen. Darüber hinaus
    sollten die Mitgliedstaaten die Vorschriften über Sanktionen,
    einschließlich Geldbußen, festlegen und der Kommission mitteilen sowie dafür sorgen, dass
    diese bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung ordnungsgemäß und wirksam
    umgesetzt werden. Daher sollten die Bestimmungen über Sanktionen ab dem 2.
    August 2025 gelten.

    180.

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische
    Datenschutzausschuss
    Sample Image
    Das Europäische Amt für KI ist das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU, das die Entwicklung und Einführung von KI-Lösungen fördert, die der Gesellschaft und der Wirtschaft zugutekommen.
    wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

    angehört und haben am 18. Juni 2021 ihre gemeinsame Stellungnahme abgegeben —
    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
    KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    Artikel 1 Gegenstand
    Absatz 1
    Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu
    verbessern und die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und
    vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes
    Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta
    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01)

    verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
    Umweltschutz, vor schädlichen Auswirkungen von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en in der Union zu
    gewährleisten und die Innovation zu unterstützen.
    Absatz 2
    In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
    a) harmonisierte
    Vorschriften für das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    und die Verwendung von
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en in der Union;
    b) Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich;
    c)
    besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e in
    Bezug auf solche Systeme;
    d) harmonisierte Transparenzvorschriften für
    bestimmte KI-Systeme;
    e) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    ;
    f) Vorschriften für die
    Marktbeobachtung sowie die Governance und Durchsetzung der Marktüberwachung;
    g)
    Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen.
    Artikel 2 Anwendungsbereich
    Absatz 1
    Diese Verordnung gilt für
    a) Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , die in der Union KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e in
    Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem
    Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union
    oder in einem Drittland niedergelassen sind;
    b) Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von KI-Systemen,
    die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden;
    c) Anbieter und
    Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder
    sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte
    Ausgabe in der Union verwendet wird;
    d) Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    und Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    von KI-Systemen;
    e)
    Produkthersteller, die KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem
    eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb
    nehmen;
    f) Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen
    sind;
    g) betroffene Personen, die sich in der Union befinden.
    Absatz 2
    Für KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1
    eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in
    Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, die Artikel 102 bis 109 und Artikel 112.
    Artikel 57 gilt nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
    gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingebunden wurden.
    Absatz 3
    Diese Verordnung gilt nur in den unter das Unionsrecht fallenden Bereichen
    und berührt keinesfalls die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf
    die nationale Sicherheit, unabhängig von der Art der Einrichtung, die von
    den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit
    diesen Zuständigkeiten betraut wurde. Diese Verordnung gilt nicht für
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, wenn und soweit sie ausschließlich für militärische Zwecke,
    Verteidigungszwekke oder Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb
    genommen oder, mit oder ohne Änderungen, verwendet werden, unabhängig von
    der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. Diese Verordnung gilt
    nicht für KI-Systeme, die nicht in der Union in Verkehr gebracht oder in
    Betrieb genommen werden, wenn die Ausgaben in der Union ausschließlich für
    militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit
    verwendet werden, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese
    Tätigkeiten ausübt.
    Absatz 4
    Diese Verordnung gilt weder für Behörden in Drittländern noch für
    internationale Organisationen, die gemäß Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieser
    Verordnung fallen, soweit diese Behörden oder Organisationen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im
    Rahmen der internationalen Zusammenarbeit oder internationaler Übereinkünfte im
    Bereich der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    und justiziellen Zusammenarbeit mit der Union
    oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwenden und sofern ein solches
    Drittland oder eine solche internationale Organisation angemessene Garantien
    hinsichtlich des Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der
    Grundfreiheiten von Personen bietet.
    Absatz 5
    Die Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von
    Vermittlungsdiensten in Kapitel II der Verordnung 2022/2065
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    VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
    bleibt von dieser
    Verordnung unberührt.
    Absatz 6
    Diese Verordnung gilt nicht für KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e oder KI-Modelle, einschließlich
    ihrer Ausgabe, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen
    Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden.
    Absatz 7
    Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    , der
    Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gelten für die
    Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung
    festgelegten Rechten und Pflichten. Diese Verordnung berührt nicht die
    Verordnung (EU) 2016/679
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    bzw. (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    oder die Richtlinie 2002/58
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    RICHTLINIE 2002/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektro- nischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
    /EG bzw.
    (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    , unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 59 der
    vorliegenden Verordnung.
    Absatz 8
    Diese Verordnung gilt nicht für Forschungs-, Test- und
    Entwicklungstätigkeiten zu KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en oder KI-Modellen, bevor diese in Verkehr gebracht oder in
    Betrieb genommen werden. Solche Tätigkeiten werden im Einklang mit dem
    geltenden Unionsrecht durchgeführt. Tests unter Realbedingungen fallen nicht
    unter diesen Ausschluss.
    Absatz 9
    Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften anderer Rechtsakte der
    Union zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit.
    Absatz 10
    Diese Verordnung gilt nicht für die Pflichten von Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n, die
    natürliche Personen sind und KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im Rahmen einer ausschließlich persönlichen
    und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden.
    Absatz 11
    Diese Verordnung hindert die Union oder die Mitgliedstaaten nicht daran,
    Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die für
    die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz ihrer Rechte bei der Verwendung
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en durch die Arbeitgeber vorteilhafter sind, oder die Anwendung
    von Kollektivvereinbarungen zu fördern oder zuzulassen, die für die
    Arbeitnehmer vorteilhafter sind.
    Absatz 12
    Diese Verordnung gilt nicht für KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die unter freien und
    quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden, es sei denn, sie werden als
    Hochrisiko-KI-Systeme oder als ein KI-System, das unter Artikel 5 oder 50 fällt, in
    Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.
    Artikel 3 Begriffsbestimmungen
    Intro.
    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1
    KI-System ein maschinengestütztes System, das für einen
    in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach
    seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen
    Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa
    Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die
    physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können;
    2
    Risiko die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des
    Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens;
    3
    Anbieter eine natürliche oder juristische Person,
    Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell
    mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter
    ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das
    KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt,
    sei es entgeltlich oder unentgeltlich;
    4
    Betreiber eine natürliche oder juristische Person,
    Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener
    Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen
    und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet;
    5
    Bevollmächtigter eine in der Union ansässige oder
    niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines
    KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu
    bevollmächtigt wurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem
    Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen bzw.
    Verfahren durchzuführen;
    6
    Einführer eine in der Union ansässige oder
    niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, das den Namen oder
    die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder
    juristischen Person trägt, in Verkehr bringt;
    7
    Händler eine natürliche oder juristische Person in der
    Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme
    des Anbieters oder des Einführers;
    8
    Akteur einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber,
    Bevollmächtigten, Einführer oder Händler;
    9
    Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines
    KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem
    Unionsmarkt;
    10
    Bereitstellung auf dem Markt die entgeltliche oder
    unentgeltliche Abgabe eines KI-Systems oder eines KI-Modells mitallgemeinem
    Verwendungszweck zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen
    einer Geschäftstätigkeit;
    11
    Inbetriebnahme die Bereitstellung eines KI-Systems in
    der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch
    entsprechend seiner Zweckbestimmung;
    12
    Zweckbestimmung die Verwendung, für die ein KI-System
    laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen
    Dokumentation;
    13
    vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung die
    Verwendung eines KI-Systems in einer Weise, die nicht seiner Zweckbestimmung
    entspricht, die sich aber aus einem vernünftigerweise vorhersehbaren menschlichen
    Verhalten oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren Interaktion mit
    anderen Systemen, auch anderen KI-Systemen, ergeben kann;
    14
    Sicherheitsbauteil einen Bestandteil eines Produkts oder
    KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System
    erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von
    Personen oder Eigentum gefährdet;
    15
    Betriebsanleitungen die Informationen, die der Anbieter
    bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über die Zweckbestimmung und die
    ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren;
    16
    Rückruf eines KI-Systems jede Maßnahme, die auf die
    Rückgabe an den Anbieter oder auf die Außerbetriebsetzung oder Abschaltung eines
    den Betreibern bereits zur Verfügung gestellten KI-Systems abzielt;
    17
    Rücknahme eines KI-Systems jede Maßnahme, mit der die
    Bereitstellung eines in der Lieferkette befindlichen KI-Systems auf dem Markt
    verhindert werden soll;
    18
    Leistung eines KI-Systems die Fähigkeit eines
    KI-Systems, seine Zweckbestimmung zu erfüllen;
    19
    notifizierende Behörde die nationale Behörde, die für
    die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die
    Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für
    deren Überwachung zuständig ist;
    20
    Konformitätsbewertung ein Verfahren mit dem bewertet
    wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein
    Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden;
    21
    Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die
    Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zer-tifizierungen und
    Inspektionen durchführt und dabei als Dritte auftritt;
    22
    notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
    die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde;
    23
    wesentliche Veränderung eine Veränderung eines
    KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter
    durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder
    geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen
    in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Anderung
    der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde;
    24
    CE-Kennzeichnung eine Kennzeichnung, durch die ein
    Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel
    III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften,
    die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind;
    25
    System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen alle
    Tätigkeiten, die Anbieter von KI-Svstemen zur Sammlung und Überprüfung von
    Erfahrungen mit der Verwendung der von ihnen in Verkehr gebrachten oder in
    Betrieb genommenen KI-Systeme durchführen, um festzustellen, ob unverzüglich
    nötige Korrektur- oder Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind;
    26
    Marktüberwachungsbehörde die nationale Behörde, die die
    Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung
    (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    vorgesehen sind;
    27
    harmonisierte Norm bezeichnet eine harmonisierte Norm im
    Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
    1025/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    ;
    28
    gemeinsame Spezifikation eine Reihe technischer
    Spezifikationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung(EU) Nr. 1025/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    ,
    deren Befolgung es ermöglicht, bestimmte Anforderungen der vorliegenden
    Verordnung zu erfüllen;
    29
    Trainingsdaten Daten, die zum Trainieren eines
    KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden;
    30
    Validierungsdaten Daten, die zur Evaluation des
    trainierten KI-Systems und zur Einstellung seiner nicht erlernbaren Parameter und
    seines Lernprozesses verwendet werden, um unter anderem eine Unter- oder
    Überanpassung zu vermeiden;
    31
    Validierungsdatensatz einen separaten Datensatz oder
    einen Teil des Trainingsdatensatzes mit fester oder variablerAufteilung;
    32
    Testaten Daten, die für eine unabhängige Bewertung des
    KI-Systems verwendet werden, um die erwartete Leistung dieses Systems vor
    dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme zu bestätigen;
    33
    Eingabedaten die in ein KI-System eingespeisten oder von
    diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe
    hervorbringt;
    34
    biometrische Daten mit speziellen technischen Verfahren
    gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder
    verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder
    oder daktyloskopische Daten;
    35
    biometrische Identifizierung die automatisierte
    Erkennung physischer, physiologischer, verhaltensbezogener oder psychologischer
    menschlicher Merkmale zum Zwecke der Feststellung der Identität einer
    natürlichen Person durch den Vergleich biometrischer Daten dieser Person mit
    biometrischen Daten von Personen, die in einer Datenbank gespeichert sind;
    36
    biometrische Verifizierung die automatisierte
    Eins-zu-eins-Verifizierung, einschließlichAuthentifizierung,Identität natürlicher
    Personen durch den Vergleich ihrer biometrischen Daten mit zuvor
    bereitgestellten biometrischenDaten;
    37
    besondere Kategorien personenbezogener Daten die in
    Artikel 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    , Artikel 10 der Richtlinie (EU)
    2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    aufgeführten
    Kategorien personenbezogener Daten;
    38
    sensible operative Daten operative Daten im Zusammenhang
    mit Tätigkeiten zur Verhütung, Aufdeckung,Untersuchung oder Verfolgung von
    Straftaten, deren Offenlegung die Integrität von Strafverfahren gefährden
    könnte;
    39
    Emotionserkennungssystem ein KI-System, das dem Zweck
    dient, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer
    biometrischen Daten festzustellen oder daraus abzuleiten;
    40
    System zur biometrischen Kategorisierung ein KI-System,
    das dem Zweck dient, natürliche Personen auf der Grundlage ihrer
    biometrischen Daten bestimmten Kategorien zuzuordnen, sofern es sich um eine
    Nebenfunktion eines anderen kommerziellen Dienstes handelt und aus objektiven
    technischen Gründen unbedingt erforderlich ist;
    41
    biometrisches Fernidentifizierungssystem ein KI-System,
    das dem Zweck dient, natürliche Personen ohne ihre aktive Einbeziehung und
    in der Regel aus der Ferne durch Abgleich der biometrischen Daten einer
    Person mit den in einer Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu
    identifizieren;
    42
    biometrisches Echtzeit-Fernidentifizierungssystem ein
    biometrisches Fernidentifizierungssystem, bei dem dieErfassung biometrischer
    Daten, der Abgleich und die Identifizierung ohne erhebliche Verzögerung
    erfolgen, und das zur Vermeidung einer Umgehung der Vorschriften nicht nur die
    sofortige Identifizierung, sondern auch eine Identifizierung mit begrenzten
    kurzen Verzögerungen umfasst;
    43
    “System zur nachträglichen biometrischen
    Fernidentifizierung”
    ein biometrisches Fernidentifizierungssystem, das kein biometrisches
    Echtzeit-Fernidentifizierungssystem ist;
    44
    öffentlich zugänglicher Raum einen einer unbestimmten
    Anzahl natürlicher Personen zugänglichen physischen Ort in privatem oder
    öffentlichem Eigentum, unabhängig davon, ob bestimmte Bedingungen für den Zugang
    gelten, und unabhängig von möglichen Kapazitätsbeschränkungen;
    45
    Strafverfolgungsbehörde
    a) eine Behörde, die für die
    Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die
    Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren
    für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,
    b) eine andere Stelle oder
    Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und
    hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
    Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes
    vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen
    wurde;
    46
    Strafverfolgung Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden
    oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder
    Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes
    vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
    47
    Büro für Künstliche Intelligenz die Aufgabe der
    Kommission, zur Umsetzung, Beobachtung und Überwachung von KI-Systemen und
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und zu der im Beschluss der Kommission
    vom 24. Januar 2024 vorgesehenen KI-Governance beizutragen; Bezugnahmen in
    dieser Verordnung auf das Büro für Künstliche Intelligenz gelten als
    Bezugnahmen auf die Kommission;
    48
    zuständige nationale Behörde eine notifizierende Behörde
    oder eine Marktüberwachungsbehörde; in Bezug auf KI-Systeme, die von
    Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Betrieb genommen oder
    verwendet werden, sind Bezugnahmen auf die zuständigen nationalen Behörden
    oder Marktüberwachungsbehörden in dieser Verordnung als Bezugnahmen auf den
    Europäischen Datenschutzbeauftragten auszulegen;
    49
    schwerwiegender Vorfall einen Vorfall oder eine
    Fehlfunktion bezüglich eines KI-Systems, das bzw. die direkt oder indirekt eine der
    nachstehenden Folgen hat:
    a) den Tod oder die schwere gesundheitliche
    Schädigung einer Person;
    b) eine schwere und unumkehrbare Störung der Verwaltung
    oder des Betriebs kritischer Infrastrukturen;
    c) die Verletzung von
    Pflichten aus den Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Grundrechte;
    d) schwere
    Sach- oder Umweltschäden;
    50
    personenbezogene Daten personenbezogene Daten im Sinne
    von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    ;
    51
    nicht personenbezogene Daten Daten, die keine
    personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

    sind;
    52
    Profiling das Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4
    der Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    ;
    53
    Plan für einen Test unter Realbedingungen ein Dokument,
    in dem die Ziele, die Methodik, der geografische, bevölkerungsbezogene und
    zeitliche Umfang, die Überwachung, die Organisation und die Durchführung
    eines Tests unter Realbedingungen beschrieben werden;
    54
    Plan für das Reallabor ein zwischen dem teilnehmenden
    Anbieter und der zuständigen Behörde vereinbartes Dokument, in dem die Ziele,
    die Bedingungen, der Zeitrahmen, die Methodik und die Anforderungen für die
    im Reallabor durchgeführten Tätigkeiten beschrieben werden;
    55
    KI-Reallabor einen kontrollierten Rahmen, der von einer
    zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige
    Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten
    Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives
    KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter
    Realbedingungen — zu testen.
    56
    KI-Kompetenz die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das
    Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter
    Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung
    ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken
    von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
    57
    Test unter Realbedingungen den befristeten Test eines
    KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb
    eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um
    zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den
    Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen,
    wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des
    KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57
    oder Artikel 60 erfüllt sind;
    58
    Testteilnehmer für die Zwecke eines Tests unter
    Realbedingungen eine natürliche Person, die an dem Test unter Realbedingungen
    teilnimmt;
    59
    informierte Einwilligung eine aus freien Stücken
    erfolgende, spezifische, eindeutige und freiwillige Erklärung der Bereitschaft, an
    einem bestimmten Test unter Realbedingungen teilzunehmen, durch einen
    Testteilnehmer, nachdem dieser über alle Aspekte des Tests, die für die
    Entscheidungsfindung des Testteilnehmers bezüglich der Teilnahme relevant sind,
    aufgeklärt wurde;
    60
    Deepfake einen durch KI erzeugten oder manipulierten
    Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten,
    Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als
    echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde;
    61
    weitverbreiteter Verstoß jede Handlung oder
    Unterlassung, die gegen das Unionsrecht verstößt, das die Interessen von Einzelpersonen
    schützt, und die
    a) die kollektiven Interessen von Einzelpersonen in
    mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat schädigt oder zu
    schädigen droht, in dem< br>i) die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung
    hatte oder stattfand, ii) der betreffende Anbieter oder gegebenenfalls sein
    Bevollmächtigter sich befindet oder niedergelassen ist oder iii) der Betreiber
    niedergelassen ist, sofern der Verstoß vom Betreiber begangen wird,
    b) die
    kollektiven Interessen von Einzelpersonen geschädigt hat, schädigt oder
    schädigen könnte und allgemeine Merkmale aufweist, einschließlich derselben
    rechtswidrigen Praxis oder desselben verletzten Interesses, und gleichzeitig
    auftritt und von demselben Akteur in mindestens drei Mitgliedstaaten begangen
    wird;
    62
    kritische Infrastrukturen kritische Infrastrukturen im
    Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2022/2557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates
    ;
    63
    “KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein KI-Modell
    — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen
    Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine
    erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig
    von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum
    unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl
    nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen
    KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und
    Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden;
    64
    Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft bezeichnet Fähigkeiten,
    die den bei den fortschrittlichsten KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck festgestellten Fähigkeiten entsprechen oder diese übersteigen;
    65
    systemisches Risiko ein Risiko, das für die Fähigkeiten
    mit hoher Wirkkraft von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    spezifisch ist und aufgrund deren Reichweite oder aufgrund tatsächlicher oder
    vernünftigerweise vorhersehbarer negativer Folgen für die öffentliche Gesundheit,
    die Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die Grundrechte oder die
    Gesellschaft insgesamt erhebliche Auswirkungen auf den Unionsmarkt hat, die sich
    in großem Umfang über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg verbreiten
    können;
    66
    “KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck” ein
    KI-System, das auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht und in der
    Lage ist, einer Vielzahl von Zwecken sowohl für die direkte Verwendung als
    auch für die Integration in andere KI-Systeme zu dienen;
    67
    Gleitkommaoperation jede Rechenoperation oder jede
    Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen
    Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer
    ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem
    Exponenten dargestellt wird;
    68
    nachgelagerter Anbieter einen Anbieter eines KI-Systems,
    einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das ein
    KI-Modell integriert, unabhängig davon, ob das KI-Modell von ihm selbst
    bereitgestellt und vertikal integriert wird oder von einer anderen Einrichtung
    auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen bereitgestellt wird.
    Artikel 4 KI-Kompetenz
    Die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz
    die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
    verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
    KAPITEL II VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
    Artikel 5 Verbotene Praktiken im KI-Bereich
    Absatz 1
    Folgende Praktiken im KI-Bereich sind verboten:
    a) das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    ,
    die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder die Verwendung eines KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, das Techniken der
    unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder
    absichtlich manipulative oder täuschende Techniken mit dem Ziel oder der
    Wirkung einsetzt, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen
    wesentlich zu verändern, indem ihre Fähigkeit, eine fundierte Entscheidung zu
    treffen, deutlich beeinträchtigt wird, wodurch sie veranlasst wird, eine
    Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte, und zwar in
    einer Weise, die dieser Person, einer anderen Person oder einer Gruppe von
    Personen erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
    zufügen wird.
    b) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung
    eines KI-Systems, das eine Vulnerabilität oder Schutzbedürftigkeit einer
    natürlichen Person oder einer bestimmten Gruppe von Personen aufgrund ihres
    Alters, einer Behinderung oder einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen
    Situation mit dem Ziel oder der Wirkung ausnutzt, das Verhalten dieser
    Person oder einer dieser Gruppe angehörenden Person in einer Weise wesentlich zu
    verändern, die dieser Person oder einer anderen Person erheblichen Schaden
    zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird;
    c) das
    Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von KI-Systemen zur
    Bewertung oder Einstufung von natürlichen Personen oder Gruppen von Personen über
    einen bestimmten Zeitraum auf der Grundlage ihres sozialen Verhaltens oder
    bekannter, abgeleiteter oder vorhergesagter persönlicher Eigenschaften oder
    Persönlichkeitsmerkmale, wobei die soziale Bewertung zu einem oder beiden der
    folgenden Ergebnisse führt:< br>i) Schlechterstellung oder Benachteiligung
    bestimmter natürlicher Personen oder Gruppen von Personen in sozialen
    Zusammenhängen, die in keinem Zusammenhang zu den Umständen stehen, unter denen die
    Daten ursprünglich erzeugt oder erhoben wurden; ii) Schlechterstellung oder
    Benachteiligung bestimmter natürlicher Personen oder Gruppen von Personen in
    einer Weise, die im Hinblick auf ihr soziales Verhalten oder dessen Tragweite
    ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist;
    d) das Inverkehrbringen, die
    Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung eines
    KI-Systems zur Durchführung von Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bewertungen in Bezug auf natürliche
    Personen, um das Risiko, dass eine natürliche Person eine Straftat begeht,
    ausschließlich auf der Grundlage des Profiling
    das Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679
    einer natürlichen Person oder der
    Bewertung ihrer persönlichen Merkmale und Eigenschaften zu bewerten oder
    vorherzusagen; dieses Verbot gilt nicht für KI-Systeme, die dazu verwendet werden,
    die durch Menschen durchgeführte Bewertung der Beteiligung einer Person an
    einer kriminellen Aktivität, die sich bereits auf objektive und überprüfbare
    Tatsachen stützt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer kriminellen
    Aktivität stehen, zu unterstützen;
    e) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme
    für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die
    Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von
    Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder
    erweitern;
    f) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck
    oder die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer
    natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, es sei denn, die
    Verwendung des KI-Systems soll aus medizinischen Gründen oder
    Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden;
    g) das Inverkehrbringen,
    die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von
    Systemen zur biometrischen Kategorisierung, mit denen natürliche Personen
    individuell auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    kategorisiert werden, um
    ihre Rasse, ihre politischen Einstellungen, ihre
    Gewerkschaftszugehörigkeit, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihr Sexualleben oder
    ihre sexuelle Ausrichtung zu erschließen oder abzuleiten; dieses Verbot
    gilt nicht für die Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener
    biometrischer Datensätze, wie z. B. Bilder auf der Grundlage biometrischer Daten oder
    die Kategorisierung biometrischer Daten im Bereich der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    ;< br>h)
    die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in
    öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, außer wenn und insoweit
    dies im Hinblick auf eines der folgenden Ziele unbedingt erforderlich ist:
    < br>i) gezielte Suche nach bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder
    sexueller Ausbeutung sowie die Suche nach vermissten Personen; ii) Abwenden
    einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die
    körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder einer tatsächlichen
    und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr eines
    Terroranschlags; iii) Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung
    einer Straftat verdächtigt wird, zum Zwecke der Durchführung von
    strafrechtlichen Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe
    für die in Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden
    Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer
    freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren
    bedroht ist. Unterabsatz 1 Buchstabe h gilt unbeschadet des Artikels 9 der
    Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    für die Verarbeitung biometrischer Daten zu anderen
    Zwecken als der Strafverfolgung.
    Absatz 2
    Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in
    öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken im Hinblick auf die in
    Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Ziele darf für die in jenem
    Buchstaben genannten Zwecke nur zur Bestätigung der Identität der speziell
    betroffenen Person erfolgen, wobei folgende Elemente berücksichtigt werden:
    a)
    die Art der Situation, die der möglichen Verwendung zugrunde liegt,
    insbesondere die Schwere, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des Schadens, der
    entstehen würde, wenn das System nicht eingesetzt würde;
    b) die Folgen der
    Verwendung des Systems für die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen,
    insbesondere die Schwere, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß solcher
    Folgen. Darüber hinaus sind bei der Verwendung biometrischer
    Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu
    Strafverfolgungszwecken im Hinblick auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h des
    vorliegenden Artikels genannten Ziele notwendige und verhältnismäßige
    Schutzvorkehrungen und Bedingungen für die Verwendung im Einklang mit nationalem Recht über
    die Ermächtigung ihrer Verwendung einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die
    zeitlichen, geografischen und personenbezogenen Beschränkungen. Die
    Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich
    zugänglichen Räumen ist nur dann zu gestatten, wenn die Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    eine
    Folgenabschätzung im Hinblick auf die Grundrechte gemäß Artikel 27
    abgeschlossen und das System gemäß Artikel 49 in der EU-Datenbank registriert hat.
    In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann jedoch mit der Verwendung
    solcher Systeme zunächst ohne Registrierung in der EU-Datenbank begonnen
    werden, sofern diese Registrierung unverzüglich erfolgt.
    Absatz 3
    Für die Zwecke des Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und des Absatzes 2
    ist für jede Verwendung eines biometrischen
    Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken eine
    vorherige Genehmigung erforderlich, die von einer Justizbehörde oder einer
    unabhängigen Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Verwendung erfolgen
    soll, auf begründeten Antrag und gemäß den in Absatz 5 genannten
    detaillierten nationalen Rechtsvorschriften erteilt wird, wobei deren Entscheidung
    bindend ist. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann jedoch mit der
    Verwendung eines solchen Systems zunächst ohne Genehmigung begonnen werden,
    sofern eine solche Genehmigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24
    Stunden beantragt wird. Wird eine solche Genehmigung abgelehnt, so wird die
    Verwendung mit sofortiger Wirkung eingestellt und werden alle Daten sowie
    die Ergebnisse und Ausgaben dieser Verwendung unverzüglich verworfen und
    gelöscht. Die zuständige Justizbehörde oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde,
    deren Entscheidung bindend ist, erteilt die Genehmigung nur dann, wenn sie
    auf der Grundlage objektiver Nachweise oder eindeutiger Hinweise, die ihr
    vorgelegt werden, davon überzeugt ist, dass die Verwendung des betreffenden
    biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems für das Erreichen eines der
    in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Ziele — wie im Antrag
    angegeben — notwendig und verhältnismäßig ist und insbesondere auf das in Bezug
    auf den Zeitraum sowie den geografischen und persönlichen Anwendungsbereich
    unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. Bei ihrer Entscheidung über
    den Antrag berücksichtigt diese Behörde die in Absatz 2 genannten Elemente.
    Eine Entscheidung, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person
    ergibt, darf nicht ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe des
    biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems getroffen werden.
    Absatz 4
    Unbeschadet des Absatzes 3 wird jede Verwendung eines biometrischen
    Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    und der nationalen
    Datenschutzbehörde gemäß den in Absatz 5 genannten nationalen Vorschriften
    mitgeteilt. Die Mitteilung muss mindestens die in Absatz 6 genannten Angaben
    enthalten und darf keine sensiblen operativen Daten enthalten.
    Absatz 5
    Ein Mitgliedstaat kann die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen
    Ermächtigung zur Verwendung biometrischer
    Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken innerhalb
    der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h sowie Absätze 2 und 3 aufgeführten
    Grenzen und unter den dort genannten Bedingungen vorsehen. Die betreffenden
    Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht die erforderlichen
    detaillierten Vorschriften für die Beantragung, Erteilung und Ausübung der in Absatz 3
    genannten Genehmigungen sowie für die entsprechende Beaufsichtigung und
    Berichterstattung fest. In diesen Vorschriften wird auch festgelegt, im
    Hinblick auf welche der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h aufgeführten Ziele
    und welche der unter Buchstabe h Ziffer iii genannten Straftaten die
    zuständigen Behörden ermächtigt werden können, diese Systeme zu
    Strafverfolgungszwecken zu verwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese
    Vorschriften spätestens 30 Tage nach ihrem Erlass mit. Die Mitgliedstaaten können im
    Einklang mit dem Unionsrecht strengere Rechtsvorschriften für die Verwendung
    biometrischer Fernidentifizierungssysteme erlassen.
    Absatz 6
    Die nationalen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und die nationalen
    Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, denen gemäß Absatz 4 die Verwendung biometrischer
    Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken mitgeteilt wurden, legen der Kommission Jahresberichte
    über diese Verwendung vor. Zu diesem Zweck stellt die Kommission den
    Mitgliedstaaten und den nationalen Marktüberwachungs- und Datenschutzbehörden ein
    Muster zur Verfügung, das Angaben über die Anzahl der Entscheidungen der
    zuständigen Justizbehörden oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, deren
    Entscheidung über Genehmigungsanträge gemäß Absatz 3 bindend ist, und deren
    Ergebnis enthält.
    Absatz 7
    Die Kommission veröffentlicht Jahresberichte über die Verwendung
    biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen
    zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken, die auf aggregierten Daten aus den
    Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Jahresberichte beruhen. Diese
    Jahresberichte dürfen keine sensiblen operativen Daten im Zusammenhang mit
    den damit verbundenen Strafverfolgungsmaßnahmen enthalten.
    Absatz 8
    Dieser Artikel berührt nicht die Verbote, die gelten, wenn KI-Praktiken
    gegen andere Rechtsvorschriften der Union verstoßen.
    CHAPTERKAPITEL III HOCHRISIKO-KI-SYSTEME III HIGH-RISK AI SYSTEMS
    ABSCHNITT 1 Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme
    Artikel 6 Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
    Absatz 1
    Ungeachtet dessen, ob ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    unabhängig von den unter den Buchstaben
    a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
    wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen
    erfüllt sind:
    a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    eines unter die
    in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    fallenden Produkts verwendet werden oder das KI-System ist selbst ein solches
    Produkt;
    b) das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil gemäß Buchstabe a das KI-System
    ist, oder das KI-System selbst als Produkt muss einer Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden

    durch Dritte im Hinblick auf das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung

    dieses Produkts gemäß den in Anhang I aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterzogen werden.
    Absatz 2
    Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en gelten die
    in Anhang III genannten KI-Systeme als hochriskant.
    Absatz 3
    Abweichend von Absatz 2 gilt ein in Anhang III genanntes KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    nicht
    als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    der Beeinträchtigung in Bezug
    auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt,
    indem es unter anderem nicht das Ergebnis der Entscheidungsfindung
    wesentlich beeinflusst. Unterabsatz 1 gilt, wenn eine der folgenden Bedingungen
    erfüllt ist:
    a) das KI-System ist dazu bestimmt, eine eng gefasste
    Verfahrensaufgabe durchzuführen;
    b) das KI-System ist dazu bestimmt, das Ergebnis einer
    zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern;
    c) das KI-System
    ist dazu bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren
    Entscheidungsmustern zu erkennen, und ist nicht dazu gedacht, die zuvor
    abgeschlossene menschliche Bewertung ohne eine angemessene menschliche Überprüfung zu
    ersetzen oder zu beeinflussen; oder
    d) das KI-System ist dazu bestimmt, eine
    vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durchzuführen, die für die Zwecke
    der in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle relevant ist. Ungeachtet des
    Unterabsatzes 1 gilt ein in Anhang III aufgeführtes KI-System immer dann als
    hochriskant, wenn es ein Profiling
    das Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679
    natürlicher Personen vornimmt.
    Absatz 4
    Ein Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , der der Auffassung ist, dass ein in Anhang III aufgeführtes
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    nicht hochriskant ist, dokumentiert seine Bewertung, bevor dieses
    System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Dieser Anbieter
    unterliegt der Registrierungspflicht gemäß Artikel 49 Absatz 2. Auf Verlangen
    der zuständigen nationalen Behörden legt der Anbieter die Dokumentation der
    Bewertung vor.
    Absatz 5
    Die Kommission stellt nach Konsultation des Europäischen Gremiums für
    Künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gremium“) spätestens bis zum 2. Februar
    2026 Leitlinien zur praktischen Umsetzung dieses Artikels gemäß Artikel 96
    und eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle für
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die hochriskant oder nicht hochriskant sind, bereit.
    Absatz 6
    Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu
    erlassen, um Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem
    neue Bedingungen zu den darin genannten Bedingungen hinzugefügt oder diese
    geändert werden, wenn konkrete und zuverlässige Beweise für das Vorhandensein
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en vorliegen, die in den Anwendungsbereich von Anhang III fallen,
    jedoch kein erhebliches Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    der Beeinträchtigung in Bezug auf die
    Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen.
    Absatz 7
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte, um Absatz 3
    Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem eine der darin
    festgelegten Bedingungen gestrichen wird, wenn konkrete und zuverlässige Beweise
    dafür vorliegen, dass dies für die Aufrechterhaltung des Schutzniveaus in
    Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in dieser Verordnung vorgesehenen
    Grundrechte erforderlich ist.
    Absatz 8
    Eine Änderung der in Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen, die
    gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, darf das
    allgemeine Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in
    dieser Verordnung vorgesehenen Grundrechte nicht senken; dabei ist die Kohärenz
    mit den gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten
    sicherzustellen und die Marktentwicklungen und die technologischen Entwicklungen
    sind zu berücksichtigen.
    Artikel 7 Änderungen des Anhangs III
    Absatz 1
    Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur
    Änderung von Anhang III durch Hinzufügung oder Änderung von Anwendungsfällen für
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e zu erlassen, die beide der folgenden Bedingungen
    erfüllen:
    a) Die KI-Systeme sollen in einem der in Anhang III aufgeführten
    Bereiche eingesetzt werden;
    b) die KI-Systeme bergen ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    der Schädigung in
    Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit oder haben nachteilige Auswirkungen
    auf die Grundrechte und dieses Risiko gleicht dem Risiko der Schädigung oder
    den nachteiligen Auswirkungen, das bzw. die von den in Anhang III bereits
    genannten Hochrisiko-KI-Systemen ausgeht bzw. ausgehen, oder übersteigt
    diese.
    Absatz 2
    Bei der Bewertung der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt
    die Kommission folgende Kriterien:
    a) die Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s;
    b)
    das Ausmaß, in dem ein KI-System verwendet wird oder voraussichtlich
    verwendet werden wird;
    c) die Art und den Umfang der vom KI-System verarbeiteten
    und verwendeten Daten, insbesondere die Frage, ob besondere Kategorien
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    verarbeitet werden;
    d) das Ausmaß, in dem das KI-System
    autonom handelt, und die Möglichkeit, dass ein Mensch eine Entscheidung oder
    Empfehlungen, die zu einem potenziellen Schaden führen können, außer Kraft
    setzt;
    e) das Ausmaß, in dem durch die Verwendung eines KI-Systems schon die
    Gesundheit und Sicherheit geschädigt wurden, es nachteilige Auswirkungen auf
    die Grundrechte gab oder z. B. nach Berichten oder dokumentierten
    Behauptungen, die den zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden, oder
    gegebenenfalls anderen Berichten Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der
    Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens oder solcher nachteiligen
    Auswirkungen besteht;
    f) das potenzielle Ausmaß solcher Schäden oder nachteiligen
    Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und ihrer Eignung,
    mehrere Personen zu beeinträchtigen oder eine bestimmte Gruppe von Personen
    unverhältnismäßig stark zu beeinträchtigen;
    g) das Ausmaß, in dem Personen, die
    potenziell geschädigt oder negative Auswirkungen erleiden werden, von dem von
    einem KI-System hervorgebrachten Ergebnis abhängen, weil es insbesondere
    aus praktischen oder rechtlichen Gründen nach vernünftigem Ermessen unmöglich
    ist, sich diesem Ergebnis zu entziehen;< br>h) das Ausmaß, in dem ein
    Machtungleichgewicht besteht oder in dem Personen, die potenziell geschädigt oder
    negative Auswirkungen erleiden werden, gegenüber dem Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    eines KI-Systems
    schutzbedürftig sind, insbesondere aufgrund von Status, Autorität, Wissen,
    wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder Alter;< br>i) das Ausmaß, in dem
    das mithilfe eines KI-Systems hervorgebrachte Ergebnis unter Berücksichtigung
    der verfügbaren technischen Lösungen für seine Korrektur oder
    Rückgängigmachung leicht zu korrigieren oder rückgängig zu machen ist, wobei Ergebnisse,
    die sich auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen negativ
    auswirken, nicht als leicht korrigierbar oder rückgängig zu machen gelten;
    < br>j) das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit, dass der Einsatz des KI-Systems
    für Einzelpersonen, Gruppen oder die Gesellschaft im Allgemeinen,
    einschließlich möglicher Verbesserungen der Produktsicherheit, nützlich ist;< br>k) das
    Ausmaß, in dem bestehendes Unionsrecht Folgendes vorsieht:< br>i) wirksame
    Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , die von einem KI-System ausgehen, mit
    Ausnahme von Schadenersatzansprüchen; ii) wirksame Maßnahmen zur Vermeidung oder
    wesentlichen Verringerung dieser Risiken.
    Absatz 3
    Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur
    Änderung der Liste in Anhang III zu erlassen, um Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e zu
    streichen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
    a) Das betreffende
    Hochrisiko-KI-System weist unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten
    Kriterien keine erheblichen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    mehr für die Grundrechte, Gesundheit oder
    Sicherheit auf;
    b) durch die Streichung wird das allgemeine Schutzniveau in
    Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte im Rahmen des Unionsrechts
    nicht gesenkt.
    ABSCHNITT 2 Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
    Artikel 8 Einhaltung der Anforderungen
    Absatz 1
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e müssen die in diesem Abschnitt festgelegten
    Anforderungen erfüllen, wobei ihrer Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    sowie dem allgemein anerkannten
    Stand der Technik in Bezug auf KI und KI-bezogene Technologien Rechnung zu
    tragen ist. Bei der Gewährleistung der Einhaltung dieser Anforderungen wird
    dem in Artikel 9 genannten Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystem Rechnung getragen.
    Absatz 2
    Enthält ein Produkt ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    , für das die Anforderungen dieser
    Verordnung und die Anforderungen der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, so sind die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    dafür
    verantwortlich, sicherzustellen, dass ihr Produkt alle geltenden Anforderungen der
    geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vollständig erfüllt.
    Bei der Gewährleistung der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten
    Anforderungen durch die in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme und im
    Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz, der Vermeidung von Doppelarbeit
    und der Minimierung zusätzlicher Belastungen haben die Anbieter die Wahl, die
    erforderlichen Test- und Berichterstattungsverfahren, Informationen und
    Dokumentationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Produkt bereitstellen,
    gegebenenfalls in Dokumentationen und Verfahren zu integrieren, die bereits
    bestehen und gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind.
    Artikel 9 Risikomanagementsystem
    Absatz 1
    Für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e wird ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystem eingerichtet,
    angewandt, dokumentiert und aufrechterhalten.
    Absatz 2
    Das Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystem versteht sich als ein kontinuierlicher
    iterativer Prozess, der während des gesamten Lebenszyklus eines Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s
    geplant und durchgeführt wird und eine regelmäßige systematische
    Überprüfung und Aktualisierung erfordert. Es umfasst folgende Schritte:
    a) die
    Ermittlung und Analyse der bekannten und vernünftigerweise vorhersehbaren Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    ,
    die vom Hochrisiko-KI- System für die Gesundheit, Sicherheit oder
    Grundrechte ausgehen können, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    verwendet
    wird;
    b) die Abschätzung und Bewertung der Risiken, die entstehen können, wenn
    das Hochrisiko-KI-System entsprechend seiner Zweckbestimmung oder im Rahmen
    einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird;
    c) die
    Bewertung anderer möglicherweise auftretender Risiken auf der Grundlage der
    Auswertung der Daten aus dem in Artikel 72 genannten System zur Beobachtung
    nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    ;
    d) die Ergreifung geeigneter und gezielter
    Risikomanagementmaßnahmen zur Bewältigung der gemäß Buchstabe a ermittelten
    Risiken.
    Absatz 3
    Die in diesem Artikel genannten Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    betreffen nur solche Risiken, die
    durch die Entwicklung oder Konzeption des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s oder durch
    die Bereitstellung ausreichender technischer Informationen angemessen
    gemindert oder behoben werden können.
    Absatz 4
    Bei den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementmaßnahmen werden
    die Auswirkungen und möglichen Wechselwirkungen, die sich aus der
    kombinierten Anwendung der Anforderungen dieses Abschnitts ergeben, gebührend
    berücksichtigt, um die Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    wirksamer zu minimieren und gleichzeitig ein
    angemessenes Gleichgewicht bei der Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung dieser
    Anforderungen sicherzustellen.
    Absatz 5
    Die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementmaßnahmen werden so
    gestaltet, dass jedes mit einer bestimmten Gefahr verbundene relevante
    Restrisiko sowie das Gesamtrestrisiko der Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e als vertretbar
    beurteilt wird. Bei der Festlegung der am besten geeigneten
    Risikomanagementmaßnahmen ist Folgendes sicherzustellen:
    a) soweit technisch möglich,
    Beseitigung oder Verringerung der gemäß Absatz 2 ermittelten und bewerteten Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    durch eine geeignete Konzeption und Entwicklung des Hochrisiko-KI-Systems;
    b)
    gegebenenfalls Anwendung angemessener Minderungs- und Kontrollmaßnahmen zur
    Bewältigung nicht auszuschließender Risiken;
    c) Bereitstellung der gemäß
    Artikel 13 erforderlichen Informationen und gegebenenfalls entsprechende
    Schulung der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    . Zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken im
    Zusammenhang mit der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems werden die technischen
    Kenntnisse, die Erfahrungen und der Bildungsstand, die vom Betreiber erwartet
    werden können, sowie der voraussichtliche Kontext, in dem das System
    eingesetzt werden soll, gebührend berücksichtigt.
    Absatz 6
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e müssen getestet werden, um die am besten geeigneten
    gezielten Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementmaßnahmen zu ermitteln. Durch das Testen wird
    sichergestellt, dass Hochrisiko-KI-Systeme stets im Einklang mit ihrer
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    funktionieren und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
    Absatz 7
    Die Testverfahren können einen Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind
    gemäß Artikel 60
    umfassen.
    Absatz 8
    Das Testen von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en erfolgt zu jedem geeigneten Zeitpunkt
    während des gesamten Entwicklungsprozesses und in jedem Fall vor ihrem
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder ihrer Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    . Das Testen erfolgt anhand vorab
    festgelegter Metriken und Wahrscheinlichkeitsschwellenwerte, die für die
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des Hochrisiko-KI-Systems geeignet sind.
    Absatz 9
    Bei der Umsetzung des in den Absätzen 1 bis 7 vorgesehenen
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystems berücksichtigen die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , ob angesichts seiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation

    das Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf Personen
    unter 18 Jahren oder gegebenenfalls andere schutzbedürftige Gruppen haben
    wird.
    Absatz 10
    Bei Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die den Anforderungen an interne
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementprozesse gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen des
    Unionsrechts unterliegen, können die in den Absätzen 1 bis 9 enthaltenen Aspekte
    Bestandteil der nach diesem Recht festgelegten Risikomanagementverfahren sein
    oder mit diesen Verfahren kombiniert werden.
    Artikel 10 Daten und Daten-Governance
    Absatz 1
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen
    KI-Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs- und
    Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2 bis 5 genannten
    Qualitätskriterien entsprechen, wenn solche Datensätze verwendet werden.
    Absatz 2
    Für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze gelten Daten-Governance-
    und Datenverwaltungsverfahren, die für die Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s geeignet sind. Diese Verfahren betreffen insbesondere
    a) die
    einschlägigen konzeptionellen Entscheidungen,
    b) die Datenerhebungsverfahren und
    die Herkunft der Daten und im Falle personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    den ursprünglichen
    Zweck der Datenerhebung,
    c) relevante Datenaufbereitungsvorgänge wie
    Annotation, Kennzeichnung, Bereinigung, Aktualisierung, Anreicherung und
    Aggregierung,
    d) die Aufstellung von Annahmen, insbesondere in Bezug auf die
    Informationen, die mit den Daten erfasst und dargestellt werden sollen,
    e) eine
    Bewertung der Verfügbarkeit, Menge und Eignung der benötigten Datensätze,
    f)
    eine Untersuchung im Hinblick auf mögliche Verzerrungen (Bias), die die
    Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, sich negativ auf die
    Grundrechte auswirken oder zu einer nach den Rechtsvorschriften der Union
    verbotenen Diskriminierung führen könnten, insbesondere wenn die Datenausgaben die
    Eingaben für künftige Operationen beeinflussen,
    g) geeignete Maßnahmen zur
    Erkennung, Verhinderung und Abschwächung möglicher gemäß Buchstabe f
    ermittelter Verzerrungen,< br>h) die Ermittlung relevanter Datenlücken oder Mängel, die
    der Einhaltung dieser Verordnung entgegenstehen, und wie diese Lücken und
    Mängel behoben werden können.
    Absatz 3
    Die Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen im Hinblick auf die
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich
    fehlerfrei und vollständig sein. Sie müssen die geeigneten statistischen
    Merkmale, gegebenenfalls auch bezüglich der Personen oder Personengruppen, für
    die das Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    bestimmungsgemäß verwendet werden soll, haben.
    Diese Merkmale der Datensätze können auf der Ebene einzelner Datensätze
    oder auf der Ebene einer Kombination davon erfüllt werden.
    Absatz 4
    Die Datensätze müssen, soweit dies für die Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    erforderlich
    ist, die entsprechenden Merkmale oder Elemente berücksichtigen, die für die
    besonderen geografischen, kontextuellen, verhaltensbezogenen oder funktionalen
    Rahmenbedingungen, unter denen das Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    bestimmungsgemäß
    verwendet werden soll, typisch sind.
    Absatz 5
    Soweit dies für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im
    Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en im Einklang mit Absatz 2 Buchstaben f und g
    dieses Artikels unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    solcher Systeme
    ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten
    die in Artikel 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten
    verarbeiten,
    wobei sie angemessene Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte und
    Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen. Zusätzlich zu den Bestimmungen
    der Verordnungen (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    und der Richtlinie (EU)
    2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine solche
    Verarbeitung stattfinden kann:
    a) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen
    kann durch die Verarbeitung anderer Daten, einschließlich synthetischer oder
    anonymisierter Daten, nicht effektiv durchgeführt werden;
    b) die besonderen
    Kategorien personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    unterliegen technischen Beschränkungen
    einer Weiterverwendung der personenbezogenen Daten und modernsten Sicherheits-
    und Datenschutzmaßnahmen, einschließlich Pseudonymisierung;
    c) die
    besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen Maßnahmen, mit denen
    sichergestellt wird, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten gesichert,
    geschützt und Gegenstand angemessener Sicherheitsvorkehrungen sind, wozu auch
    strenge Kontrollen des Zugriffs und seine Dokumentation gehören, um
    Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zugang zu
    diesen personenbezogenen Daten mit angemessenen Vertraulichkeitspflichten
    haben;
    d) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden nicht an
    Dritte übermittelt oder übertragen, noch haben diese Dritten anderweitigen
    Zugang zu diesen Daten;
    e) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten
    werden gelöscht, sobald die Verzerrung korrigiert wurde oder das Ende der
    Speicherfrist für die personenbezogenen Daten erreicht ist, je nachdem, was zuerst
    eintritt;
    f) die Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten gemäß den
    Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680
    enthalten die Gründe, warum die Verarbeitung besonderer Kategorien
    personenbezogener Daten für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt
    erforderlich war und warum dieses Ziel mit der Verarbeitung anderer Daten
    nicht erreicht werden konnte.
    Absatz 6
    Bei der Entwicklung von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, in denen keine Techniken
    eingesetzt werden, bei denen KI-Modelle trainiert werden, gelten die Absätze 2
    bis 5 nur für Testdatensätze.
    Artikel 11 Technische Dokumentation
    Absatz 1
    Die technische Dokumentation eines Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s wird erstellt,
    bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und ist
    auf dem neuesten Stand zu halten. Die technische Dokumentation wird so
    erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht, wie das Hochrisiko-KI-System die
    Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt, und dass den zuständigen nationalen
    Behörden und den notifizierten Stellen die Informationen in klarer und
    verständlicher Form zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu
    beurteilen, ob das KI-System diese Anforderungen erfüllt. Sie enthält zumindest die
    in Anhang IV genannten Angaben. KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen,
    können die in Anhang IV aufgeführten Elemente der technischen Dokumentation in
    vereinfachter Weise bereitstellen. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission
    ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation, das auf die
    Bedürfnisse von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen zugeschnitten ist.
    Entscheidet sich ein KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, für eine
    vereinfachte Bereitstellung der in Anhang IV vorgeschriebenen Angaben, so
    verwendet es das in diesem Absatz genannte Formular. Die notifizierten Stellen
    akzeptieren das Formular für die Zwecke der Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    .
    Absatz 2
    Wird ein Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    , das mit einem Produkt verbunden ist, das
    unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, so wird
    eine einzige technische Dokumentation erstellt, die alle in Absatz 1 genannten
    Informationen sowie die nach diesen Rechtsakten erforderlichen Informationen
    enthält.
    Absatz 3
    Die Kommission ist befugt, wenn dies nötig ist, gemäß Artikel 97 delegierte
    Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, damit die technische
    Dokumentation in Anbetracht des technischen Fortschritts stets alle
    Informationen enthält, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das System die
    Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt.
    Artikel 12 Aufzeichnungspflichten
    Absatz 1
    Die Technik der Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e muss die automatische Aufzeichnung
    von Ereignissen (im Folgenden „Protokollierung“) während des Lebenszyklus des
    Systems ermöglichen.
    Absatz 2
    Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s in
    einem der Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist,
    ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen,
    die für Folgendes relevant sind:
    a) die Ermittlung von Situationen, die dazu
    führen können, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    im Sinne des Artikels
    79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt,
    b) die
    Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    gemäß Artikel 72
    und
    c) die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 26
    Absatz 5.
    Absatz 3
    Die Protokollierungsfunktionen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a
    genannten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e müssen zumindest Folgendes umfassen:
    a)
    Aufzeichnung jedes Zeitraums der Verwendung des Systems (Datum und Uhrzeit des
    Beginns und des Endes jeder Verwendung);
    b) die Referenzdatenbank, mit der das
    System die Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    abgleicht;
    c) die Eingabedaten, mit denen die Abfrage
    zu einer Übereinstimmung geführt hat;
    d) die Identität der gemäß Artikel 14
    Absatz 5 an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen.
    Artikel 13 Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
    Absatz 1
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e werden so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb
    hinreichend transparent ist, damit die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    die Ausgaben eines Systems
    angemessen interpretieren und verwenden können. Die Transparenz wird auf
    eine geeignete Art und in einem angemessenen Maß gewährleistet, damit die
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und Betreiber ihre in Abschnitt 3 festgelegten einschlägigen Pflichten
    erfüllen können.
    Absatz 2
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e werden mit Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    in einem geeigneten
    digitalen Format bereitgestellt oder auf andere Weise mit Betriebsanleitungen
    versehen, die präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen
    in einer für die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    relevanten, barrierefrei zugänglichen und
    verständlichen Form enthalten.
    Absatz 3
    Die Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    enthalten mindestens folgende Informationen:
    a) den
    Namen und die Kontaktangaben des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s sowie gegebenenfalls seines
    Bevollmächtigten;
    b) die Merkmale, Fähigkeiten und Leistungsgrenzen des
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, einschließlich< br>i) seiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    , ii) des Maßes an
    Genauigkeit — einschließlich diesbezüglicher Metriken —, Robustheit und
    Cybersicherheit gemäß Artikel 15, für das das Hochrisiko-KI-System getestet und
    validiert wurde und das zu erwarten ist, sowie aller bekannten und
    vorhersehbaren Umstände, die sich auf das erwartete Maß an Genauigkeit, Robustheit und
    Cybersicherheit auswirken können; iii) aller bekannten oder vorhersehbaren
    Umstände bezüglich der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems im Einklang mit
    seiner Zweckbestimmung oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren
    Fehlanwendung, die zu den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Gesundheit
    und Sicherheit oder die Grundrechte führen können, iv) gegebenenfalls der
    technischen Fähigkeiten und Merkmale des Hochrisiko-KI-Systems, um
    Informationen bereitzustellen, die zur Erläuterung seiner Ausgaben relevant sind; v)
    gegebenenfalls seiner Leistung in Bezug auf bestimmte Personen oder
    Personengruppen, auf die das System bestimmungsgemäß angewandt werden soll; vi)
    gegebenenfalls der Spezifikationen für die Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    oder sonstiger relevanter
    Informationen über die verwendeten Trainings-, Validierungs- und
    Testdatensätze, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems;
    vii) gegebenenfalls Informationen, die es den Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n ermöglichen, die
    Ausgabe des Hochrisiko-KI-Systems zu interpretieren und es angemessen zu nutzen;

    c) etwaige Änderungen des Hochrisiko-KI-Systems und seiner Leistung, die
    der Anbieter zum Zeitpunkt der ersten Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    vorab bestimmt
    hat;
    d) die in Artikel 14 genannten Maßnahmen zur Gewährleistung der
    menschlichen Aufsicht, einschließlich der technischen Maßnahmen, die getroffen wurden,
    um den Betreibern die Interpretation der Ausgaben von
    Hochrisiko-KI-Systemen zu erleichtern;
    e) die erforderlichen Rechen- und Hardware-Ressourcen, die
    erwartete Lebensdauer des Hochrisiko-KI-Systems und alle erforderlichen
    Wartungs- und Pflegemaßnahmen einschließlich deren Häufigkeit zur
    Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses KI-Systems, auch in Bezug auf
    Software-Updates;
    f) gegebenenfalls eine Beschreibung der in das
    Hochrisiko-KI-System integrierten Mechanismen, die es den Betreibern ermöglicht, die
    Protokolle im Einklang mit Artikel 12 ordnungsgemäß zu erfassen, zu speichern
    und auszuwerten.
    Artikel 14 Menschliche Aufsicht
    Absatz 1
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e werden so konzipiert und entwickelt, dass sie während
    der Dauer ihrer Verwendung — auch mit geeigneten Instrumenten einer
    Mensch-Maschine-Schnittstelle — von natürlichen Personen wirksam beaufsichtigt
    werden können.
    Absatz 2
    Die menschliche Aufsicht dient der Verhinderung oder Minimierung der
    Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte, die entstehen können, wenn
    ein Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    im Einklang mit seiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    oder im Rahmen
    einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird,
    insbesondere wenn solche Risiken trotz der Einhaltung anderer Anforderungen dieses
    Abschnitts fortbestehen.
    Absatz 3
    Die Aufsichtsmaßnahmen müssen den Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , dem Grad der Autonomie und dem
    Kontext der Nutzung des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s angemessen sein und werden
    durch eine oder beide der folgenden Arten von Vorkehrungen gewährleistet:
    a)
    Vorkehrungen, die vor dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    bestimmt und, sofern technisch machbar, in das Hochrisiko-KI-System
    eingebaut werden;
    b) Vorkehrungen, die vor dem Inverkehrbringen oder der
    Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems vom Anbieter bestimmt werden und dazu
    geeignet sind, vom Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    umgesetzt zu werden.
    Absatz 4
    Für die Zwecke der Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 wird das
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    dem Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    so zur Verfügung gestellt, dass die natürlichen
    Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wurde, angemessen und
    verhältnismäßig in der Lage sind,
    a) die einschlägigen Fähigkeiten und Grenzen des
    Hochrisiko-KI-Systems angemessen zu verstehen und seinen Betrieb
    ordnungsgemäß zu überwachen, einschließlich in Bezug auf das Erkennen und Beheben von
    Anomalien, Fehlfunktionen und unerwarteter Leistung;
    b) sich einer möglichen
    Neigung zu einem automatischen oder übermäßigen Vertrauen in die von einem
    Hochrisiko- KI-System hervorgebrachte Ausgabe („Automatisierungsbias“)
    bewusst zu bleiben, insbesondere wenn Hochrisiko- KI-Systeme Informationen oder
    Empfehlungen ausgeben, auf deren Grundlage natürliche Personen Entscheidungen
    treffen;
    c) die Ausgabe des Hochrisiko-KI-Systems richtig zu
    interpretieren, wobei beispielsweise die vorhandenen Interpretationsinstrumente und
    -methoden zu berücksichtigen sind;
    d) in einer bestimmten Situation zu
    beschließen, das Hochrisiko-KI-System nicht zu verwenden oder die Ausgabe des
    Hochrisiko-KI-Systems außer Acht zu lassen, außer Kraft zu setzen oder rückgängig zu
    machen;
    e) in den Betrieb des Hochrisiko-KI-Systems einzugreifen oder den
    Systembetrieb mit einer „Stopptaste“ oder einem ähnlichen Verfahren zu
    unterbrechen, was dem System ermöglicht, in einem sicheren Zustand zum Stillstand
    zu kommen.
    Absatz 5
    Bei den in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    müssen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorkehrungen so
    gestaltet sein, dass außerdem der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    keine Maßnahmen oder
    Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten
    Identifizierungsergebnisses trifft, solange diese Identifizierung nicht von mindestens zwei
    natürlichen Personen, die die notwendige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis
    besitzen, getrennt überprüft und bestätigt wurde. Die Anforderung einer getrennten
    Überprüfung durch mindestens zwei natürliche Personen gilt nicht für
    Hochrisiko- KI-Systeme, die für Zwecke in den Bereichen Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , Migration,
    Grenzkontrolle oder Asyl verwendet werden, wenn die Anwendung dieser
    Anforderung nach Unionsrecht oder nationalem Recht unverhältnismäßig wäre.
    Artikel 15 Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
    Absatz 1
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e werden so konzipiert und entwickelt, dass sie ein
    angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen und
    in dieser Hinsicht während ihres gesamten Lebenszyklus beständig
    funktionieren.
    Absatz 2
    Um die technischen Aspekte der Art und Weise der Messung des angemessenen
    Maßes an Genauigkeit und Robustheit gemäß Absatz 1 und anderer einschlägiger
    Leistungsmetriken anzugehen, fördert die Kommission in Zusammenarbeit mit
    einschlägigen Interessenträgern und Organisationen wie Metrologie- und
    Benchmarking-Behörden gegebenenfalls die Entwicklung von Benchmarks und
    Messmethoden.
    Absatz 3
    Die Maße an Genauigkeit und die relevanten Genauigkeitsmetriken von
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en werden in den ihnen beigefügten Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren

    angegeben.
    Absatz 4
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e müssen so widerstandsfähig wie möglich gegenüber
    Fehlern, Störungen oder Unstimmigkeiten sein, die innerhalb des Systems oder der
    Umgebung, in der das System betrieben wird, insbesondere wegen seiner
    Interaktion mit natürlichen Personen oder anderen Systemen, auftreten können. In
    diesem Zusammenhang sind technische und organisatorische Maßnahmen zu
    ergreifen. Die Robustheit von Hochrisiko-KI-Systemen kann durch technische
    Redundanz erreicht werden, was auch Sicherungs- oder Störungssicherheitspläne
    umfassen kann. Hochrisiko-KI-Systeme, die nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der
    Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    weiterhin dazulernen, sind so zu entwickeln, dass das Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    möglicherweise verzerrter Ausgaben, die künftige Vorgänge beeinflussen
    („Rückkopplungsschleifen“), beseitigt oder so gering wie möglich gehalten wird und
    sichergestellt wird, dass auf solche Rückkopplungsschleifen angemessen mit
    geeigneten Risikominderungsmaßnahmen eingegangen wird.
    Absatz 5
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e müssen widerstandsfähig gegen Versuche unbefugter
    Dritter sein, ihre Verwendung, Ausgaben oder Leistung durch Ausnutzung von
    Systemschwachstellen zu verändern. Die technischen Lösungen zur Gewährleistung
    der Cybersicherheit von Hochrisiko-KI-Systemen müssen den jeweiligen
    Umständen und Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    angemessen sein. Die technischen Lösungen für den Umgang mit
    KI-spezifischen Schwachstellen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen, um
    Angriffe, mit denen versucht wird, eine Manipulation des Trainingsdaten
    Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden
    satzes („data
    poisoning“) oder vortrainierter Komponenten, die beim Training verwendet
    werden („model poisoning“), vorzunehmen, Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    , die das KI-Modell zu
    Fehlern verleiten sollen („adversarial examples“ oder „model evasions“),
    Angriffe auf vertrauliche Daten oder Modellmängel zu verhüten, zu erkennen,
    darauf zu reagieren, sie zu beseitigen und zu kontrollieren.
    ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
    Artikel 16 Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en müssen
    a) sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;
    b) auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;
    c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;
    d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;
    e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;
    f) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
    g) eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;< br>h) die CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;< br>i) den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;< br>j) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;< br>k) auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;< br>l) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102
    Sample Image
    RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2016/2102 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
    und (EU) 2019/882
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
    erfüllt.
    Artikel 17 Qualitätsmanagementsystem
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en richten ein Qualitätsmanagementsystem
    ein, das die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet. Dieses System wird
    systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und
    Anweisungen dokumentiert und umfasst mindestens folgende Aspekte:
    a) ein
    Konzept zur Einhaltung der Regulierungsvorschriften, was die Einhaltung der
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren und der Verfahren für das Management von
    Änderungen an dem Hochrisiko-KI-System miteinschließt;
    b) Techniken, Verfahren und
    systematische Maßnahmen für den Entwurf, die Entwurfskontrolle und die
    Entwurfsprüfung des Hochrisiko-KI-Systems;
    c) Techniken, Verfahren und
    systematische Maßnahmen für die Entwicklung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
    des Hochrisiko-KI-Systems;
    d) Untersuchungs-, Test- und
    Validierungsverfahren, die vor, während und nach der Entwicklung des Hochrisiko- KI-Systems
    durchzuführen sind, und die Häufigkeit der Durchführung;
    e) die technischen
    Spezifikationen und Normen, die anzuwenden sind und, falls die einschlägigen
    harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden oder sie nicht alle
    relevanten Anforderungen gemäß Abschnitt 2 abdecken, die Mittel, mit denen
    gewährleistet werden soll, dass das Hochrisiko-KI-System diese Anforderungen
    erfüllt;
    f) Systeme und Verfahren für das Datenmanagement, einschließlich
    Datengewinnung, Datenerhebung, Datenanalyse, Datenkennzeichnung,
    Datenspeicherung, Datenfilterung, Datenauswertung, Datenaggregation,
    Vorratsdatenspeicherung und sonstiger Vorgänge in Bezug auf die Daten, die im Vorfeld und für die
    Zwecke des Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    s oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    von
    Hochrisiko-KI-Systemen durchgeführt werden;
    g) das in Artikel 9 genannte
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystem;< br>h) die Einrichtung, Anwendung und Aufrechterhaltung eines Systems zur
    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72;< br>i) Verfahren zur Meldung
    eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß Artikel 73;< br>j) die Handhabung der
    Kommunikation mit zuständigen nationalen Behörden, anderen einschlägigen
    Behörden, auch Behörden, die den Zugang zu Daten gewähren oder erleichtern,
    notifizierten Stellen, anderen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en, Kunden oder sonstigen interessierten
    Kreisen;< br>k) Systeme und Verfahren für die Aufzeichnung sämtlicher einschlägigen
    Dokumentation und Informationen;< br>l) Ressourcenmanagement, einschließlich
    Maßnahmen im Hinblick auf die Versorgungssicherheit;< br>m) einen
    Rechenschaftsrahmen, der die Verantwortlichkeiten der Leitung und des sonstigen Personals in
    Bezug auf alle in diesem Absatz aufgeführten Aspekte regelt.
    Absatz 2
    Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem
    angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s. Die Anbieter müssen
    in jedem Fall den Grad der Strenge und das Schutzniveau einhalten, die
    erforderlich sind, um die Übereinstimmung ihrer Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e mit dieser
    Verordnung sicherzustellen.
    Absatz 3
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die Pflichten in Bezug auf
    Qualitätsmanagementsysteme oder eine gleichwertige Funktion gemäß den
    sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, können die in Absatz 1
    aufgeführten Aspekte als Bestandteil der nach den genannten Rechtsvorschriften
    festgelegten Qualitätsmanagementsysteme einbeziehen.
    Absatz 4
    Bei Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften
    der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre
    Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, gilt die
    Pflicht zur Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems — mit Ausnahme des
    Absatzes 1 Buchstaben g, h und i des vorliegenden Artikels — als erfüllt, wenn
    die Vorschriften über Regelungen oder Verfahren der internen
    Unternehmensführung gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen
    eingehalten werden. Zu diesem Zweck werden die in Artikel 40 genannten
    harmonisierten Normen berücksichtigt.
    Artikel 18 Aufbewahrung der Dokumentation
    Absatz 1
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s folgende Unterlagen für
    die zuständigen nationalen Behörden bereit:
    a) die in Artikel 11 genannte
    technische Dokumentation;
    b) die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten
    Qualitätsmanagementsystem;
    c) die Dokumentation über etwaige von
    notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;
    d) gegebenenfalls die von den
    notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;
    e) die in
    Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.
    Absatz 2
    Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1
    genannte Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden für den in
    dem genannten Absatz angegebenen Zeitraum bereitgehalten wird, für den Fall,
    dass ein Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder sein in demselben Hoheitsgebiet niedergelassener
    Bevollmächtigter
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vomAnbieter eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu bevollmächtigtwurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuerfüllen bzw. Verfahren durchzuführen
    vor Ende dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit
    aufgibt.
    Absatz 3
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , die Finanzinstitute sind und gemäß dem Unionsrecht über
    Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der
    internen Unternehmensführung unterliegen, pflegen die technische
    Dokumentation als Teil der gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen
    aufzubewahrenden Dokumentation.
    Artikel 19 Automatisch erzeugte Protokolle
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en bewahren die von ihren
    Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 12 Absatz 1 auf,
    soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen. Unbeschadet des geltenden
    Unionsrechts oder nationalen Rechts werden die Protokolle für einen der
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des Hochrisiko-KI-Systems angemessenen Zeitraum von mindestens
    sechs Monaten aufbewahrt, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften der Union,
    insbesondere im Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    , oder im
    geltenden nationalen Recht nichts anderes vorgesehen ist.
    Absatz 2
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der
    Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen
    oder Verfahren der internen Unternehmensführung, unterliegen, bewahren die von
    ihren Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en automatisch erzeugten Protokolle als Teil der
    gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen
    aufzubewahrenden Dokumentation auf.
    Artikel 20 Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die der Auffassung sind oder Grund zu
    der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb
    genommenes Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht,
    ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität
    dieses Systems herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen, zu
    deaktivieren oder zurückzurufen. Sie informieren die Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    des betreffenden
    Hochrisiko-KI-Systems und gegebenenfalls die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , den Bevollmächtigten und
    die Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    darüber.
    Absatz 2
    Birgt das Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    im Sinne des Artikels 79 Absatz 1
    und wird sich der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des Systems dieses Risikos bewusst, so führt er
    unverzüglich gegebenenfalls gemeinsam mit dem meldenden Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    eine
    Untersuchung der Ursachen durch und informiert er die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n,
    in deren Zuständigkeit das betroffene Hochrisiko-KI-System fällt, und
    gegebenenfalls die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    , die eine Bescheinigung für dieses
    Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 44 ausgestellt hat, insbesondere über die Art der
    Nichtkonformität und über bereits ergriffene relevante Korrekturmaßnahmen.
    Artikel 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en übermitteln einer zuständigen Behörde
    auf deren begründete Anfrage sämtliche Informationen und Dokumentation, die
    erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in
    Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer
    Sprache, die für die Behörde leicht verständlich ist und bei der es sich um eine
    der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der
    Institutionen der Union handelt.
    Absatz 2
    Auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde gewähren die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    der
    anfragenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den
    automatisch erzeugten Protokollen des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s gemäß Artikel 12 Absatz 1,
    soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen.
    Absatz 3
    Alle Informationen, die eine zuständige Behörde aufgrund dieses Artikels
    erhält, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten
    Vertraulichkeitspflichten behandelt.
    Artikel 22 Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor der
    Bereitstellung ihrer Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in
    der Union niedergelassenen Bevollmächtigten.
    Absatz 2
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben
    wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.
    Absatz 3
    Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt den Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n auf
    Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer von der zuständigen Behörde
    angegebenen Amtssprache der Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser
    Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur
    Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    a) Überprüfung, ob die in Artikel 47 genannte
    EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation gemäß Artikel 11
    erstellt wurden und ob der Anbieter ein angemessenes
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren durchgeführt hat;
    b) Bereithaltung — für einen Zeitraum von zehn Jahren
    ab dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s —
    der Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat, eines
    Exemplars der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung, der
    technischen Dokumentation und gegebenenfalls der von der notifizierten Stelle
    ausgestellten Bescheinigung für die zuständigen Behörden und die in Artikel 74
    Absatz 10 genannten nationalen Behörden oder Stellen;
    c) Übermittlung sämtlicher
    — auch der unter Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten — Informationen
    und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität eines
    Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen
    nachzuweisen, an eine zuständige Behörde auf deren begründete Anfrage, einschließlich
    der Gewährung des Zugangs zu den vom Hochrisiko-KI-System automatisch
    erzeugten Protokollen gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle der
    Kontrolle des Anbieters unterliegen;
    d) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
    auf deren begründete Anfrage bei allen Maßnahmen, die Letztere im
    Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von dem
    Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu verringern und abzumildern;
    e)
    gegebenenfalls die Einhaltung der Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 Absatz
    1 oder, falls die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird,
    Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3
    aufgeführten Informationen. Mit dem Auftrag wird der Bevollmächtigte ermächtigt, neben
    oder anstelle des Anbieters als Ansprechpartner für die zuständigen
    Behörden in allen Fragen zu dienen, die die Gewährleistung der Einhaltung dieser
    Verordnung betreffen.
    Absatz 4
    Der Bevollmächtigte beendet den Auftrag, wenn er der Auffassung ist oder
    Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    gegen seine Pflichten gemäß dieser
    Verordnung verstößt. In diesem Fall informiert er unverzüglich die
    betreffende Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    und gegebenenfalls die betreffende notifizierte
    Stelle über die Beendigung des Auftrags und deren Gründe.
    Artikel 23 Pflichten der Einführer
    Absatz 1
    Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in Verkehr bringen, stellen die
    Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    sicher, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie
    überprüfen, ob
    a) der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat;
    b) der Anbieter die
    technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat;
    c) das
    System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    versehen ist und ihm die in
    Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren

    beigefügt sind;
    d) der Anbieter einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1
    benannt hat.
    Absatz 2
    Hat ein Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    nicht dieser Verordnung entspricht oder gefälscht ist oder diesem
    eine gefälschte Dokumentation beigefügt ist, so bringt er das System erst in
    Verkehr, nachdem dessen Konformität hergestellt wurde. Birgt das
    Hochrisiko-KI-System ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der
    Einführer den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des Systems, die Bevollmächtigten und die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n darüber.
    Absatz 3
    Die Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
    eingetragene Handelsmarke und die Anschrift, unter der sie in Bezug auf das
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    kontaktiert werden können, auf der Verpackung oder
    gegebenenfalls in der beigefügten Dokumentation an.
    Absatz 4
    Solange sich ein Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in ihrer Verantwortung befindet,
    gewährleisten Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    , dass — soweit zutreffend — die Lagerungs- oder
    Transportbedingungen seine Konformität mit den in Abschnitt 2 festgelegten
    Anforderungen nicht beeinträchtigen.
    Absatz 5
    Die Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    halten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s ein Exemplar der von
    der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls
    die Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    und die in Artikel 47 genannte
    EU-Konformitätserklärung bereit.
    Absatz 6
    Die Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    übermitteln den betreffenden nationalen Behörden auf deren
    begründete Anfrage sämtliche — auch die in Absatz 5 genannten — Informationen
    und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen,
    und zwar in einer Sprache, die für jene leicht verständlich ist. Zu diesem
    Zweck stellen sie auch sicher, dass diesen Behörden die technische
    Dokumentation zur Verfügung gestellt werden kann.
    Absatz 7
    Die Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    arbeiten mit den betreffenden nationalen Behörden bei allen
    Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit einem von den
    Einführern in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ergreifen, um insbesondere
    die von diesem System ausgehenden Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu verringern und abzumildern.
    Artikel 24 Pflichten der Händler
    Absatz 1
    Bevor Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    ein Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    auf dem Markt bereitstellen,
    überprüfen sie, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    versehen ist, ob ihm
    eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung und
    Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    beigefügt sind und ob der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und gegebenenfalls der
    Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    dieses Systems ihre in Artikel 16 Buchstaben b und c sowie Artikel 23
    Absatz 3 festgelegten jeweiligen Pflichten erfüllt haben.
    Absatz 2
    Ist ein Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    der Auffassung oder hat er aufgrund von Informationen, die
    ihm zur Verfügung stehen, Grund zu der Annahme, dass ein
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    nicht den Anforderungen in Abschnitt 2 entspricht, so stellt er das
    Hochrisiko-KI-System erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität des
    Systems mit den Anforderungen hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-IT-System
    zudem ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Händler
    den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    bzw. den Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    des Systems darüber.
    Absatz 3
    Solange sich ein Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in ihrer Verantwortung befindet,
    gewährleisten Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    , dass — soweit zutreffend — die Lagerungs- oder
    Transportbedingungen die Konformität des Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten
    Anforderungen nicht beeinträchtigen.
    Absatz 4
    Ein Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    , der aufgrund von Informationen, die ihm zur Verfügung stehen,
    der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem
    Markt bereitgestelltes Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    nicht den Anforderungen in
    Abschnitt 2 entspricht, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
    Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es
    zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , der
    Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    oder gegebenenfalls jeder relevante Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    diese Korrekturmaßnahmen
    ergreift. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    im Sinne des Artikels 79
    Absatz 1, so informiert der Händler unverzüglich den Anbieter bzw. den
    Einführer des Systems sowie die für das betroffene Hochrisiko-KI-System zuständigen
    Behörden und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere zur
    Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
    Absatz 5
    Auf begründete Anfrage einer betreffenden zuständigen Behörde übermitteln
    die Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    eines Hochrisiko-KI- Systems dieser Behörde sämtliche
    Informationen und Dokumentation in Bezug auf ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4,
    die erforderlich sind, um die Konformität dieses Systems mit den in
    Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen.
    Absatz 6
    Die Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    arbeiten mit den betreffenden zuständigen Behörden bei allen
    Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit einem von den
    Händlern auf dem Markt bereitgestellten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ergreifen, um
    insbesondere das von diesem System ausgehende Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu verringern oder
    abzumildern.
    Artikel 25 Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
    Absatz 1
    In den folgenden Fällen gelten Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    , Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    , Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    oder sonstige
    Dritte als Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    eines Hochrisiko- KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s für die Zwecke dieser
    Verordnung und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16:
    a) wenn sie
    ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes
    Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet
    vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen;
    b)
    wenn sie eine wesentliche Veränderung
    eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Anderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde
    eines Hochrisiko-KI-Systems, das bereits
    in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so vornehmen, dass es
    weiterhin ein Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 bleibt;
    c) wenn sie die
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit
    allgemeinem Verwendungszweck, das nicht als hochriskant eingestuft wurde und bereits
    in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändern, dass das
    betreffende KI-System zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne von Artikel 6
    wird.
    Absatz 2
    Unter den in Absatz 1 genannten Umständen gilt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , der das
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte, nicht
    mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems für die Zwecke dieser
    Verordnung. Dieser Erstanbieter arbeitet eng mit neuen Anbietern zusammen, stellt
    die erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt für den
    vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung, die für
    die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, insbesondere
    in Bezug auf die Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    von Hochrisiko- KI-Systemen,
    erforderlich sind. Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter
    eindeutig festgelegt hat, dass sein KI-System nicht in ein
    Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf und daher nicht der Pflicht zur Übergabe der
    Dokumentation unterliegt.
    Absatz 3
    Im Falle von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, bei denen es sich um
    Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e von Produkten handelt, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gilt der
    Produkthersteller als Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des Hochrisiko-KI-Systems und unterliegt in den beiden
    nachfolgenden Fällen den Pflichten nach Artikel 16:
    a) Das Hochrisiko-KI-System
    wird zusammen mit dem Produkt unter dem Namen oder der Handelsmarke des
    Produktherstellers in Verkehr gebracht;
    b) das Hochrisiko-KI-System wird unter
    dem Namen oder der Handelsmarke des Produktherstellers in Betrieb genommen,
    nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde.
    Absatz 4
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    eines Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und der Dritte, der ein KI-System,
    Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellt, die in einem
    Hochrisiko-KI-System verwendet oder integriert werden, legen in einer
    schriftlichen Vereinbarung die Informationen, die Fähigkeiten, den technischen
    Zugang und die sonstige Unterstützung nach dem allgemein anerkannten Stand der
    Technik fest, die erforderlich sind, damit der Anbieter des
    Hochrisiko-KI-Systems die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten vollständig erfüllen
    kann. Dieser Absatz gilt nicht für Dritte, die Instrumente, Dienste,
    Verfahren oder Komponenten, bei denen es sich nicht um KI-Modelle mit allgemeinem
    Verwendungszweck handelt, im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz
    öffentlich zugänglich machen. Das Büro für Künstliche Intelligenz kann
    freiwillige Musterbedingungen für Verträge zwischen Anbietern von
    Hochrisiko-KI-Systemen und Dritten, die Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren
    bereitstellen, die für Hochrisiko-KI-Systeme verwendet oder in diese integriert
    werden, ausarbeiten und empfehlen. Bei der Ausarbeitung dieser freiwilligen
    Musterbedingungen berücksichtigt das Büro für Künstliche Intelligenz mögliche
    vertragliche Anforderungen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen
    gelten. Die freiwilligen Musterbedingungen werden veröffentlicht und sind
    kostenlos in einem leicht nutzbaren elektronischen Format verfügbar.
    Absatz 5
    Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Notwendigkeit, Rechte des geistigen
    Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse im
    Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu achten und zu
    schützen.
    Artikel 26 Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
    Absatz 1
    Die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en treffen geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie solche Systeme
    entsprechend der den Systemen beigefügten Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    und gemäß den
    Absätzen 3 und 6 verwenden.
    Absatz 2
    Die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    übertragen natürlichen Personen, die über die erforderliche
    Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, die menschliche Aufsicht und
    lassen ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen.
    Absatz 3
    Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 lassen sonstige Pflichten der
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    nach Unionsrecht oder nationalem Recht sowie die Freiheit der Betreiber
    bei der Organisation ihrer eigenen Ressourcen und Tätigkeiten zur
    Wahrnehmung der vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    angegebenen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht
    unberührt.
    Absatz 4
    Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und soweit die Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    ihrer Kontrolle
    unterliegen, sorgen die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    dafür, dass die Eingabedaten der
    Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s entsprechen und ausreichend repräsentativ
    sind.
    Absatz 5
    Die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    überwachen den Betrieb des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s anhand der
    Betriebsanleitung und informieren gegebenenfalls die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    gemäß Artikel
    72. Haben Betreiber Grund zu der Annahme, dass die Verwendung gemäß der
    Betriebsanleitung dazu führen kann, dass dieses Hochrisiko-KI-System ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt, so informieren sie unverzüglich den
    Anbieter oder Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    und die zuständige Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    und setzen
    die Verwendung dieses Systems aus. Haben die Betreiber einen
    schwerwiegenden Vorfall festgestellt, informieren sie auch unverzüglich zuerst den
    Anbieter und dann den Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    oder Händler und die zuständigen
    Marktüberwachungsbehörden über diesen Vorfall. Kann der Betreiber den Anbieter nicht
    erreichen, so gilt Artikel 73 entsprechend. Diese Pflicht gilt nicht für sensible
    operative Daten von Betreibern von KI-Systemen, die Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    sbehörden
    sind. Bei Betreibern, die Finanzinstitute sind und gemäß den
    Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre
    Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung, unterliegen, gilt
    die in Unterabsatz 1 festgelegte Überwachungspflicht als erfüllt, wenn die
    Vorschriften über Regelungen, Verfahren oder Mechanismen der internen
    Unternehmensführung gemäß einschlägigem Recht über Finanzdienstleistungen eingehalten
    werden.
    Absatz 6
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en bewahren die von ihrem
    Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokolle, soweit diese Protokolle ihrer
    Kontrolle unterliegen, für einen der Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des Hochrisiko-KI-Systems
    angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf, sofern im geltenden
    Unionsrecht, insbesondere im Unionsrecht über den Schutz personenbezogener
    Daten, oder im geltenden nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist.
    Betreiber, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über
    Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder
    Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, bewahren die Protokolle
    als Teil der gemäß einschlägigem Unionsecht über Finanzdienstleistungen
    aufzubewahrenden Dokumentation auf.
    Absatz 7
    Vor der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s am
    Arbeitsplatz informieren Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , die Arbeitgeber sind, die
    Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass sie der Verwendung des
    Hochrisiko-KI-Systems unterliegen werden. Diese Informationen werden
    gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften und Gepflogenheiten auf Unionsebene
    und nationaler Ebene in Bezug auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer und ihrer
    Vertreter bereitgestellt.
    Absatz 8
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, bei denen es sich um Organe,
    Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, müssen den
    Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 nachkommen. Stellen diese Betreiber fest, dass das
    Hochrisiko-KI-System, dessen Verwendung sie planen, nicht in der in Artikel 71
    genannten EU-Datenbank registriert wurde, sehen sie von der Verwendung
    dieses Systems ab und informieren den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder den Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    .
    Absatz 9
    Die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en verwenden gegebenenfalls die gemäß
    Artikel 13 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Informationen, um
    ihrer Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß
    Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    oder Artikel 27 der Richtlinie (EU)
    2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    nachzukommen.
    Absatz 10
    Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    beantragt der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    eines
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s zur nachträglichen biometrischen Fernfernidentifizierung
    im Rahmen von Ermittlungen zur gezielten Suche einer Person, die der Begehung
    einer Straftat verdächtigt wird oder aufgrund einer solchen verurteilt
    wurde, vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden bei einer
    Justizbehörde oder einer Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bindend ist
    und einer justiziellen Überprüfung unterliegt, die Genehmigung für die Nutzung
    dieses Systems, es sei denn, es wird zur erstmaligen Identifizierung eines
    potenziellen Verdächtigen auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer
    Tatsachen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen,
    verwendet. Jede Verwendung ist auf das für die Ermittlung einer bestimmten Straftat
    unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Wird die gemäß Unterabsatz 1
    beantragte Genehmigung abgelehnt, so wird die Verwendung des mit dieser
    beantragten Genehmigung verbundenen Systems zur nachträglichen biometrischen
    Fernidentifizierung mit sofortiger Wirkung eingestellt und werden die
    personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Hochrisiko-KI-
    Systems stehen, für die die Genehmigung beantragt wurde, gelöscht. In keinem Fall
    darf ein solches Hochrisiko-KI-System zur nachträglichen biometrischen
    Fernidentifizierung zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken in nicht zielgerichteter Weise und
    ohne jeglichen Zusammenhang mit einer Straftat, einem Strafverfahren, einer
    tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr
    einer Straftat oder der Suche nach einer bestimmten vermissten Person
    verwendet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    n
    keine ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe solcher Systeme zur
    nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung beruhende Entscheidung, aus der
    sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt, treffen. Dieser
    Absatz gilt unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und des
    Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung biometrischer
    Daten. Unabhängig vom Zweck oder Betreiber wird jede Verwendung solcher
    Hochrisiko-KI-Systeme in der einschlägigen Polizeiakte dokumentiert und der
    zuständigen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    und der nationalen Datenschutzbehörde auf
    Anfrage zur Verfügung gestellt, wovon die Offenlegung sensibler operativer
    Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ausgenommen ist. Dieser
    Unterabsatz berührt nicht die den Aufsichtsbehörden durch die Richtlinie (EU)
    2016/680 übertragenen Befugnisse. Die Betreiber legen den zuständigen
    Marktüberwachungsbehörden und den nationalen Datenschutzbehörden Jahresberichte über ihre
    Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen
    Fernidentifizierung vor, wovon die Offenlegung sensibler operativer Daten im Zusammenhang mit
    der Strafverfolgung ausgenommen ist. Die Berichte können eine
    Zusammenfassung sein, damit sie mehr als einen Einsatz abdecken. Die Mitgliedstaaten
    können im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Rechtsvorschriften für die
    Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung
    erlassen.
    Absatz 11
    Unbeschadet des Artikels 50 der vorliegenden Verordnung informieren die
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    der in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die natürliche
    Personen betreffende Entscheidungen treffen oder bei solchen Entscheidungen
    Unterstützung leisten, die natürlichen Personen darüber, dass sie der
    Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems unterliegen. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die
    zu Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken verwendet werden, gilt Artikel 13 der Richtlinie
    (EU) 2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    .
    Absatz 12
    Die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    arbeiten mit den zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen
    zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    zur
    Umsetzung dieser Verordnung ergreifen.
    Artikel 27 Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
    Absatz 1
    Vor der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    eines Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s gemäß Artikel 6 Absatz 2
    — mit Ausnahme von Hochrisiko-KI-Systemen, die in dem in Anhang III Nummer
    2 aufgeführten Bereich verwendet werden sollen — führen Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , bei denen
    es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private
    Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, handelt, und Betreiber von
    Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c eine Abschätzung der
    Auswirkungen, die die Verwendung eines solchen Systems auf die Grundrechte
    haben kann, durch. Zu diesem Zweck führen die Betreiber eine Abschätzung
    durch, die Folgendes umfasst:
    a) eine Beschreibung der Verfahren des
    Betreibers, bei denen das Hochrisiko-KI-System im Einklang mit seiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation

    verwendet wird;
    b) eine Beschreibung des Zeitraums und der Häufigkeit,
    innerhalb dessen bzw. mit der jedes Hochrisiko-KI-System verwendet werden soll;

    c) die Kategorien der natürlichen Personen und Personengruppen, die von
    seiner Verwendung im spezifischen Kontext betroffen sein könnten;
    d) die
    spezifischen Schadensrisiken, die sich auf die gemäß Buchstabe c dieses Absatzes
    ermittelten Kategorien natürlicher Personen oder Personengruppen auswirken
    könnten, unter Berücksichtigung der vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    gemäß Artikel 13
    bereitgestellten Informationen;
    e) eine Beschreibung der Umsetzung von Maßnahmen der
    menschlichen Aufsicht entsprechend den Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    ;
    f) die Maßnahmen, die
    im Falle des Eintretens dieser Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu ergreifen sind, einschließlich
    der Regelungen für die interne Unternehmensführung und Beschwerdemechanismen.
    Absatz 2
    Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht gilt für die erste Verwendung eines
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s. Der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    kann sich in ähnlichen Fällen auf zuvor
    durchgeführte Grundrechte-Folgenabschätzungen oder bereits vorhandene
    Folgenabschätzungen, die vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    durchgeführt wurden, stützen. Gelangt der
    Betreiber während der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems zur Auffassung, dass
    sich eines der in Absatz 1 aufgeführten Elemente geändert hat oder nicht
    mehr auf dem neuesten Stand ist, so unternimmt der Betreiber die erforderlichen
    Schritte, um die Informationen zu aktualisieren.
    Absatz 3
    Sobald die Abschätzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels
    durchgeführt wurde, teilt der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    ihre Ergebnisse
    mit, indem er das ausgefüllte, in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte
    Muster als Teil der Mitteilung übermittelt. In dem in Artikel 46 Absatz 1
    genannten Fall können die Betreiber von der Mitteilungspflicht befreit werden.
    Absatz 4
    Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Pflichten bereits infolge
    einer gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    oder Artikel 27 der
    Richtlinie (EU) 2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllt, so
    ergänzt die Grundrechte-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden
    Artikels diese Datenschutz-Folgenabschätzung.
    Absatz 5
    Das Büro für Künstliche Intelligenz arbeitet ein Muster für einen
    Fragebogen — auch mithilfe eines automatisierten Instruments — aus, um die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet

    in die Lage zu versetzen, ihren Pflichten gemäß diesem Artikel in
    vereinfachter Weise nachzukommen.
    ABSCHNITT 4 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
    Artikel 28 Notifizierende Behörden
    Absatz 1
    eder Mitgliedstaat sorgt für die Benennung oder Schaffung mindestens einer
    notifizierenden Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der
    erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstellen und für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren
    werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller
    Mitgliedstaaten entwickelt.
    Absatz 2
    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung
    nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß
    der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
    durchzuführen ist.
    Absatz 3
    Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, organisiert und geführt,
    dass jegliche Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstellen vermieden
    werden und die Objektivität und die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeiten
    gewährleistet sind.
    Absatz 4
    Notifizierende Behörden werden so organisiert, dass Entscheidungen über die
    Notifizierung von Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstellen von kompetenten Personen
    getroffen werden, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung
    dieser Stellen durchgeführt haben.
    Absatz 5
    Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder
    wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
    Absatz 6
    Notifizierende Behörden gewährleisten gemäß Artikel 78 die Vertraulichkeit
    der von ihnen erlangten Informationen.
    Absatz 7
    Notifizierende Behörden verfügen über eine angemessene Anzahl kompetenter
    Mitarbeiter, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die
    kompetenten Mitarbeiter verfügen — wo erforderlich — über das für ihre
    Funktion erforderliche Fachwissen in Bereichen wie Informationstechnologie sowie KI
    und Recht, einschließlich der Überwachung der Grundrechte.
    Artikel 29 Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
    Absatz 1
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstellen beantragen ihre Notifizierung bei der
    notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind.
    Absatz 2
    Dem Antrag auf Notifizierung legen sie eine Beschreibung der
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten, des bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und der Art
    der KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, für die diese Konformitätsbewertungsstelle
    eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zer-tifizierungen und Inspektionen durchführt und dabei als Dritte auftritt
    Kompetenz
    beansprucht, sowie, falls vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer
    nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt
    wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 31
    erfüllt. Sonstige gültige Dokumente in Bezug auf bestehende Benennungen der
    antragstellenden notifizierten Stelle im Rahmen anderer
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind ebenfalls beizufügen.
    Absatz 3
    Kann die betreffende Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstelle keine
    Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle
    Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und
    regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt.
    Absatz 4
    Bei notifizierten Stellen, die im Rahmen anderer
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden, können alle Unterlagen und Bescheinigungen
    im Zusammenhang mit solchen Benennungen zur Unterstützung ihres
    Benennungsverfahrens nach dieser Verordnung verwendet werden. Die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde

    aktualisiert die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannte
    Dokumentation immer dann, wenn sich relevante Änderungen ergeben, damit die
    für notifizierte Stellen zuständige Behörde überwachen und überprüfen kann,
    ob die Anforderungen des Artikels 31 kontinuierlich erfüllt sind.
    Artikel 30 Notifizierungsverfahren
    Absatz 1
    Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstellen
    notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 31 erfüllen.
    Absatz 2
    Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen
    Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von
    der Kommission entwickelt und verwaltet wird, über jede
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstelle gemäß Absatz 1.
    Absatz 3
    Die Notifizierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels enthält
    vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten, dem betreffenden
    Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen,
    den betreffenden Arten der KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e und der einschlägigen Bestätigung der
    Kompetenz. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde
    gemäß Artikel 29 Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    der
    Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen vor, die die Kompetenz der
    Konformitätsbewertungsstelle
    eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zer-tifizierungen und Inspektionen durchführt und dabei als Dritte auftritt
    und die Vereinbarungen nachweisen, die
    getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und
    weiterhin die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt.
    Absatz 4
    The conformity assessment body concerned may perform the activities of a
    notified body only where no objections are raised by the Commission or the
    other Member States within two weeks of a notification by a notifying authority
    where it includes an accreditation certificate referred to in Article
    29(2), or within two months of a notification by the notifying authority where it
    includes documentary evidence referred to in Article 29(3).
    Absatz 5
    Die betreffende Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstelle darf die Tätigkeiten einer
    notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die
    anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung
    durch eine notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    , falls eine Akkreditierungsurkunde gemäß
    Artikel 29 Absatz 2 vorgelegt wird, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer
    Notifizierung durch eine notifizierende Behörde, falls als Nachweis
    Unterlagen gemäß Artikel 29 Absatz 3 vorgelegt werden, Einwände erhoben haben.
    Artikel 31 Anforderungen an notifizierte Stellen
    Absatz 1
    Eine notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    wird nach dem nationalen Recht eines
    Mitgliedstaats gegründet und muss mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
    Absatz 2
    Die notifizierten Stellen müssen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
    erforderlichen Anforderungen an die Organisation, das Qualitätsmanagement, die
    Ressourcenausstattung und die Verfahren sowie angemessene
    Cybersicherheitsanforderungen erfüllen.
    Absatz 3
    Die Organisationsstruktur, die Zuweisung der Zuständigkeiten, die
    Berichtslinien und die Funktionsweise der notifizierten Stellen müssen das Vertrauen
    in ihre Leistung und in die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten gewährleisten.
    Absatz 4
    Die notifizierten Stellen müssen von dem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    eines
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, zu dem sie Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten durchführen, unabhängig
    sein. Außerdem müssen die notifizierten Stellen von allen anderen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en, die
    ein wirtschaftliches Interesse an den bewerteten Hochrisiko-KI-Systemen
    haben, und von allen Wettbewerbern des Anbieters unabhängig sein. Dies schließt
    die Verwendung von bewerteten Hochrisiko-KI-Systemen, die für die Tätigkeit
    der Konformitätsbewertungsstelle
    eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zer-tifizierungen und Inspektionen durchführt und dabei als Dritte auftritt
    nötig sind, oder die Verwendung solcher
    Hochrisiko-KI-Systeme zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
    Absatz 5
    Weder die Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstelle, ihre oberste Leitungsebene noch die
    für die Erfüllung ihrer Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen
    Mitarbeiter dürfen direkt an Entwurf, Entwicklung, Vermarktung oder Verwendung von
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en beteiligt sein oder die an diesen Tätigkeiten
    beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die
    ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang
    mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind,
    beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
    Absatz 6
    Notifizierte Stellen werden so organisiert und geführt, dass bei der
    Ausübung ihrer Tätigkeit Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt
    sind. Von den notifizierten Stellen werden eine Struktur und Verfahren
    dokumentiert und umgesetzt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten und
    sicherstellen, dass die Grundsätze der Unparteilichkeit in ihrer gesamten
    Organisation, von allen Mitarbeitern und bei allen Bewertungstätigkeiten gefördert und
    angewandt werden.
    Absatz 7
    Die notifizierten Stellen gewährleisten durch dokumentierte Verfahren, dass
    ihre Mitarbeiter, Ausschüsse, Zweigstellen, Unterauftragnehmer sowie alle
    zugeordneten Stellen oder Mitarbeiter externer Einrichtungen die
    Vertraulichkeit der Informationen, die bei der Durchführung der
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten in ihren Besitz gelangen, im Einklang mit Artikel 78 wahren, außer
    wenn ihre Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Informationen, von
    denen Mitarbeiter der notifizierten Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben
    gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen
    Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden des
    Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben.
    Absatz 8
    Die notifizierten Stellen verfügen über Verfahren zur Durchführung ihrer
    Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    s, des
    Sektors, in dem er tätig ist, seiner Struktur sowie der Komplexität des
    betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s.
    Absatz 9
    Die notifizierten Stellen schließen eine angemessene
    Haftpflichtversicherung für ihre Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten ab, es sei denn, diese
    Haftpflicht wird aufgrund nationalen Rechts von dem Mitgliedstaat, in dem sie
    niedergelassen sind, gedeckt oder dieser Mitgliedstaat ist selbst unmittelbar für
    die Konformitätsbewertung zuständig.
    Absatz 10
    Die notifizierten Stellen müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben gemäß
    dieser Verordnung mit höchster beruflicher Integrität und der erforderlichen
    Fachkompetenz in dem betreffenden Bereich auszuführen, gleichgültig, ob diese
    Aufgaben von den notifizierten Stellen selbst oder in ihrem Auftrag und in
    ihrer Verantwortung durchgeführt werden.
    Absatz 11
    Die notifizierten Stellen müssen über ausreichende interne Kompetenzen
    verfügen, um die von externen Stellen in ihrem Namen wahrgenommen Aufgaben
    wirksam beurteilen zu können. Die notifizierten Stellen müssen ständig über
    ausreichendes administratives, technisches, juristisches und wissenschaftliches
    Personal verfügen, das Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf einschlägige
    Arten der KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, Daten und Datenverarbeitung sowie die in Abschnitt 2
    festgelegten Anforderungen besitzt.
    Absatz 12
    Die notifizierten Stellen wirken an den in Artikel 38 genannten
    Koordinierungstätigkeiten mit. Sie wirken außerdem unmittelbar oder mittelbar an der
    Arbeit der europäischen Normungsorganisationen mit oder stellen sicher, dass
    sie stets über den Stand der einschlägigen Normen unterrichtet sind.
    Artikel 32 Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte Stellen
    Weist eine Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile dieser Normen erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Artikels 31, soweit diese von den geltenden harmonisierten Normen erfasst werden, erfüllt.
    Artikel 33 Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
    Absatz 1
    Vergibt eine notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    bestimmte mit der Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden

    verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer
    Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die
    Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt, und informiert die
    notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    darüber.
    Absatz 2
    Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für Arbeiten, die
    von jedweden Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden.
    Absatz 3
    Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s an einen
    Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. Die notifizierten
    Stellen veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Zweigstellen.
    Absatz 4
    Die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des
    Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser
    Verordnung ausgeführten Arbeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem
    Datum der Beendigung der Unterauftragsvergabe für die notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist

    bereitgehalten.
    Artikel 34 Operative Pflichten der notifizierten Stellen
    Absatz 1
    Die notifizierten Stellen überprüfen die Konformität von
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en nach den in Artikel 43 festgelegten Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren.
    Absatz 2
    Die notifizierten Stellen vermeiden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten
    unnötige Belastungen für die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und berücksichtigen gebührend die
    Größe des Anbieters, den Sektor, in dem er tätig ist, seine Struktur sowie die
    Komplexität des betreffenden Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, um insbesondere den
    Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinstunternehmen und kleine
    Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361
    Sample Image
    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
    /EG zu minimieren. Die notifizierte
    Stelle muss jedoch den Grad der Strenge und das Schutzniveau einhalten, die
    für die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen dieser
    Verordnung erforderlich sind.
    Absatz 3
    Die notifizierten Stellen machen der in Artikel 28 genannten
    notifizierenden Behörde sämtliche einschlägige Dokumentation, einschließlich der
    Dokumentation des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s, zugänglich bzw. übermitteln diese auf Anfrage, damit
    diese Behörde ihre Bewertungs-, Benennungs-, Notifizierungs- und
    Überwachungstätigkeiten durchführen kann und die Bewertung gemäß diesem Abschnitt
    erleichtert wird.
    Artikel 35 Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
    Absatz 1
    Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige
    Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union
    notifiziert wurde.
    Absatz 2
    Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung
    notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten,
    für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das
    Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.
    Artikel 36 Änderungen der Notifizierungen
    Absatz 1
    Die notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    unterrichtet die Kommission und die anderen
    Mitgliedstaaten mithilfe des in Artikel 30 Absatz 2 genannten elektronischen
    Notifizierungsinstruments über alle relevanten Änderungen der Notifizierung
    einer notifizierten Stelle.
    Absatz 2
    Für Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Notifizierung gelten die in
    den Artikeln 29 und 30 festgelegten Verfahren. Für andere Änderungen der
    Notifizierung als Erweiterungen ihres Anwendungsbereichs gelten die in den
    Absätzen 3 bis 9 dargelegten Verfahren.
    Absatz 3
    Beschließt eine notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    die Einstellung ihrer
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten, so informiert sie die betreffende notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist

    und die betreffenden Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    so bald wie möglich und im Falle einer
    geplanten Einstellung ihrer Tätigkeiten mindestens ein Jahr vor deren Einstellung
    darüber. Die Bescheinigungen der notifizierten Stelle können für einen
    Zeitraum von neun Monaten nach Einstellung der Tätigkeiten der notifizierten Stelle
    gültig bleiben, sofern eine andere notifizierte Stelle schriftlich
    bestätigt hat, dass sie die Verantwortung für die von diesen Bescheinigungen
    abgedeckten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e übernimmt. Die letztgenannte notifizierte Stelle
    führt vor Ablauf dieser Frist von neun Monaten eine vollständige Bewertung
    der betroffenen Hochrisiko-KI-Systeme durch, bevor sie für diese neue
    Bescheinigungen ausstellt. Stellt die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit ein, so
    widerruft die notifizierende Behörde die Benennung.
    Absatz 4
    Hat eine notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    hinreichenden Grund zu der Annahme, dass
    eine notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen nicht
    mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, so untersucht die
    notifizierende Behörde den Sachverhalt unverzüglich und mit äußerster
    Sorgfalt. In diesem Zusammenhang teilt sie der betreffenden notifizierten Stelle
    die erhobenen Einwände mit und gibt ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu
    nehmen. Kommt die notifizierende Behörde zu dem Schluss, dass die notifizierte
    Stelle die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder
    dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung
    gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, je nach Schwere der
    Nichterfüllung dieser Anforderungen oder Pflichtverletzung. Sie informiert die
    Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.
    Absatz 5
    Wird die Benennung einer notifizierten Stelle ausgesetzt, eingeschränkt
    oder vollständig oder teilweise widerrufen, so informiert die notifizierte
    Stelle die betreffenden Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    innerhalb von zehn Tagen darüber.
    Absatz 6
    Wird eine Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen, so ergreift
    die notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
    Akten der betreffenden notifizierten Stelle für die notifizierenden
    Behörden in anderen Mitgliedstaaten und die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n
    bereitgehalten und ihnen auf deren Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
    Absatz 7
    Wird eine Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen, so geht die
    notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    wie folgt vor:
    a) Sie bewertet die Auswirkungen auf
    die von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigungen;
    b) sie legt
    der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten
    nach Notifizierung der Änderungen der Benennung einen Bericht über ihre
    diesbezüglichen Ergebnisse vor;
    c) sie weist die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    zur
    Gewährleistung der fortlaufenden Konformität der im Verkehr befindlichen
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e an, sämtliche nicht ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigungen
    innerhalb einer von der Behörde festgelegten angemessenen Frist auszusetzen
    oder zu widerrufen;
    d) sie informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten
    über Bescheinigungen, deren Aussetzung oder Widerruf sie angewiesen hat;
    e)
    sie stellt den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    seine eingetragene Niederlassung hat, alle relevanten Informationen
    über Bescheinigungen, deren Aussetzung oder Widerruf sie angewiesen hat,
    zur Verfügung; diese Behörde ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen,
    um ein mögliches Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte zu
    verhindern.
    Absatz 8
    Abgesehen von den Fällen, in denen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß
    ausgestellt wurden und in denen eine Benennung ausgesetzt oder eingeschränkt
    wurde, bleiben die Bescheinigungen unter einem der folgenden Umstände gültig:

    a) Die notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    hat innerhalb eines Monats nach der Aussetzung
    oder Einschränkung bestätigt, dass im Zusammenhang mit den von der
    Aussetzung oder Einschränkung betroffenen Bescheinigungen kein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für Gesundheit,
    Sicherheit oder Grundrechte besteht, und die notifizierende Behörde hat
    einen Zeitplan für Maßnahmen zur Aufhebung der Aussetzung oder Einschränkung
    genannt oder
    b) die notifizierende Behörde hat bestätigt, dass keine von der
    Aussetzung betroffenen Bescheinigungen während der Dauer der Aussetzung oder
    Einschränkung ausgestellt, geändert oder erneut ausgestellt werden, und gibt
    an, ob die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    in der Lage ist, bestehende ausgestellte
    Bescheinigungen während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung weiterhin
    zu überwachen und die Verantwortung dafür zu übernehmen; falls die
    notifizierende Behörde feststellt, dass die notifizierte Stelle nicht in der Lage ist,
    bestehende ausgestellte Bescheinigungen weiterzuführen, so bestätigt der
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des von der Bescheinigung abgedeckten Systems den zuständigen
    nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seine eingetragene Niederlassung
    hat, innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung oder Einschränkung
    schriftlich, dass eine andere qualifizierte notifizierte Stelle vorübergehend die
    Aufgaben der notifizierten Stelle zur Überwachung der Bescheinigung
    übernimmt und dass sie während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung für die
    Bescheinigung verantwortlich bleibt.
    Absatz 9
    Abgesehen von den Fällen, in denen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß
    ausgestellt wurden und in denen eine Benennung widerrufen wurde, bleiben die
    Bescheinigungen unter folgenden Umständen für eine Dauer von neun Monaten
    gültig:
    a) Die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des von der Bescheinigung abgedeckten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s seine
    eingetragene Niederlassung hat, hat bestätigt, dass im Zusammenhang mit den
    betreffenden Hochrisiko-KI-Systemen kein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für Gesundheit, Sicherheit oder
    Grundrechte besteht, und
    b) eine andere notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    hat schriftlich
    bestätigt, dass sie die unmittelbare Verantwortung für diese KI-Systeme
    übernehmen und deren Bewertung innerhalb von 12 Monaten ab dem Widerruf der
    Benennung abgeschlossen haben wird. Unter den in Unterabsatz 1 genannten Umständen
    kann die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
    Anbieter des von der Bescheinigung abgedeckten Systems seine Niederlassung hat, die
    vorläufige Gültigkeit der Bescheinigungen um zusätzliche Zeiträume von je
    drei Monaten, jedoch nicht um insgesamt mehr als 12 Monate, verlängern. Die
    zuständige nationale Behörde oder die notifizierte Stelle, die die Aufgaben
    der von der Benennungsänderung betroffenen notifizierten Stelle übernimmt,
    informiert unverzüglich die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die
    anderen notifizierten Stellen darüber.
    Artikel 37 Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
    Absatz 1
    Die Kommission untersucht erforderlichenfalls alle Fälle, in denen
    begründete Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle oder daran bestehen,
    dass eine notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen
    und ihre geltenden Pflichten weiterhin erfüllt.
    Absatz 2
    Die notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    stellt der Kommission auf Anfrage alle
    Informationen über die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenz der
    betreffenden notifizierten Stelle zur Verfügung.
    Absatz 3
    Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen
    gemäß diesem Artikel erlangten sensiblen Informationen gemäß Artikel 78
    vertraulich behandelt werden.
    Absatz 4
    Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    die Anforderungen
    für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so informiert sie den
    notifizierenden Mitgliedstaat entsprechend und fordert ihn auf, die
    erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Aussetzung oder
    eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Versäumt es ein
    Mitgliedstaat, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, kann die
    Kommission die Benennung im Wege eines Durchführungsrechtsakts aussetzen,
    einschränken oder widerrufen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
    Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen
    Absatz 1
    Die Kommission sorgt dafür, dass in Bezug auf Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e eine
    zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den an den
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren im Rahmen dieser Verordnung beteiligten notifizierten
    Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und
    ordnungsgemäß weitergeführt wird.
    Absatz 2
    Jede notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    sorgt dafür, dass sich die von ihr
    notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit der in Absatz 1
    genannten Gruppe beteiligen.
    Absatz 3
    Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren
    zwischen den notifizierenden Behörden.
    Artikel 39 Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sstellen, die nach dem Recht eines Drittlands errichtet wurden, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, können ermächtigt werden, die Tätigkeiten notifizierter Stellen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 31 erfüllen oder das gleiche Maß an Konformität gewährleisten.
    ABSCHNITT 5 Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
    Artikel 40 Harmonisierte Normen und Normungsdokumente
    Absatz 1
    Bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en oder KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen gemäß
    der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    im Amtsblatt der Europäischen Union
    veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen
    gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels oder gegebenenfalls mit den
    Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Verordnung
    vermutet, soweit diese Anforderungen oder Verpflichtungen von den Normen abgedeckt
    sind.
    Absatz 2
    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    erteilt die Kommission
    unverzüglich Normungsaufträge, die alle Anforderungen gemäß Abschnitt 2 des
    vorliegenden Kapitels abdecken und gegebenenfalls Normungsaufträge, die
    Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Verordnung
    abdecken. In dem Normungsauftrag werden auch Dokumente zu den Berichterstattungs-
    und Dokumentationsverfahren im Hinblick auf die Verbesserung der
    Ressourcenleistung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en z. B. durch die Verringerung des Energie- und
    sonstigen Ressourcenverbrauchs des Hochrisiko-KI-Systems während seines gesamten
    Lebenszyklus und zu der energieeffizienten Entwicklung von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck verlangt. Bei der Ausarbeitung des Normungsauftrags
    konsultiert die Kommission das KI-Gremium und die einschlägigen
    Interessenträger, darunter das Beratungsforum. Bei der Erteilung eines Normungsauftrags
    an die europäischen Normungsorganisationen gibt die Kommission an, dass die
    Normen klar und — u. a. mit den Normen, die in den verschiedenen Sektoren
    für Produkte entwickelt wurden, die unter die in Anhang I aufgeführten
    geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen — konsistent sein
    müssen und sicherstellen sollen, dass die in der Union in Verkehr gebrachten
    oder in Betrieb genommenen Hochrisiko-KI-Systeme oder KI-Modelle mit
    allgemeinem Verwendungszweck die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen
    Anforderungen oder Pflichten erfüllen. Die Kommission fordert die europäischen
    Normungsorganisationen auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass sie sich nach
    besten Kräften bemühen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes
    genannten Ziele im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zu
    erreichen.
    Absatz 3
    Die am Normungsprozess Beteiligten bemühen sich, Investitionen und
    Innovationen im Bereich der KI, u. a. durch Erhöhung der Rechtssicherheit, sowie der
    Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums des Unionsmarktes zu fördern und zur
    Stärkung der weltweiten Zusammenarbeit bei der Normung und zur
    Berücksichtigung bestehender internationaler Normen im Bereich der KI, die mit den
    Werten, Grundrechten und Interessen der Union im Einklang stehen, beizutragen und
    die Multi-Stakeholder-Governance zu verbessern, indem eine ausgewogene
    Vertretung der Interessen und eine wirksame Beteiligung aller relevanten
    Interessenträger gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    sichergestellt werden.
    Artikel 41 Gemeinsame Spezifikationen
    Absatz 1
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer
    Spezifikationen für die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder
    gegebenenfalls die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 erlassen, wenn
    die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Die Kommission hat gemäß Artikel
    10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    eine oder mehrere europäische
    Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm
    bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    für die in
    Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen oder gegebenenfalls
    für die in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 festgelegten Pflichten zu erarbeiten,
    und< br>i) der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen
    angenommen oder ii) die harmonisierten Normen, die Gegenstand dieses
    Auftrags sind, werden nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
    (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist erarbeitet oder iii) die
    einschlägigen harmonisierten Normen tragen den Bedenken im Bereich der Grundrechte nicht
    ausreichend Rechnung oder iv) die harmonisierten Normen entsprechen nicht
    dem Auftrag und
    b) im Amtsblatt der Europäischen Union sind keine Fundstellen
    zu harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    veröffentlicht, die den in Abschnitt 2 dieses Kapitels aufgeführten Anforderungen oder
    gegebenenfalls den in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 aufgeführten Pflichten
    genügen, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb
    eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird. Bei der Verfassung der
    gemeinsamen Spezifikationen konsultiert die Kommission das in Artikel 67
    genannte Beratungsforum. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten
    Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten
    Prüfverfahren erlassen.
    Absatz 2
    Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts
    informiert die Kommission den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    genannten Ausschuss darüber, dass sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
    festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet.
    Absatz 3
    Bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en oder KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck, die mit den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen
    dieser Spezifikationen übereinstimmen, wird eine Konformität mit den
    Anforderungen in Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls die Einhaltung
    der in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 genannten Pflichten vermutet, soweit diese
    Anforderungen oder diese Pflichten von den gemeinsamen Spezifikationen
    abgedeckt sind.
    Absatz 4
    Wird eine harmonisierte Norm
    bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    von einer europäischen Normungsorganisation
    angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im
    Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die
    harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    . Wird die Fundstelle
    zu einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union
    veröffentlicht, so werden die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte, die
    dieselben Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls
    dieselben Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 erfassen, von der
    Kommission ganz oder teilweise aufgehoben.
    Absatz 5
    Wenn Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en oder KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht
    befolgen, müssen sie hinreichend nachweisen, dass sie technische Lösungen
    verwenden, die die in Abschnitt 2 dieses Kapitels aufgeführten Anforderungen
    oder gegebenenfalls die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3
    zumindest in gleichem Maße erfüllen;
    Absatz 6
    Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation
    eine Reihe technischer Spezifikationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung(EU) Nr. 1025/2012, deren Befolgung es ermöglicht, bestimmte Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen

    den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 nicht vollständig entspricht oder
    gegebenenfalls die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 nicht vollständig
    erfüllt, so setzt er die Kommission im Rahmen einer ausführlichen Erläuterung
    davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die betreffende Information und
    ändert gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende
    gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde.
    Artikel 42 Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
    Absatz 1
    Für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die mit Daten, in denen sich die besonderen
    geografischen, verhaltensbezogenen, kontextuellen oder funktionalen
    Rahmenbedingungen niederschlagen, unter denen sie verwendet werden sollen, trainiert und
    getestet wurden, gilt die Vermutung, dass sie die in Artikel 10 Absatz 4
    festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen.
    Absatz 2
    Für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die im Rahmen eines der
    Cybersicherheitszertifizierungssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/881
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    VERORDNUNG (EU) 2019/881 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)
    , deren Fundstellen im
    Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, zertifiziert wurden oder
    für die eine solche Konformitätserklärung erstellt wurde, gilt die
    Vermutung, dass sie die in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung festgelegten
    Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, sofern diese Anforderungen von der
    Cybersicherheitszertifizierung oder der Konformitätserklärung oder Teilen davon
    abdeckt sind.
    Artikel 43 Konformitätsbewertung
    Absatz 1
    Hat ein Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    zum Nachweis, dass ein in Anhang III Nummer 1 aufgeführtes
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt,
    harmonisierte Norm
    bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    en gemäß Artikel 40 oder gegebenenfalls gemeinsame
    Spezifikationen gemäß Artikel 41 angewandt, so entscheidet er sich für eines der
    folgenden Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren auf der Grundlage
    a) der internen
    Kontrolle gemäß Anhang VI oder
    b) der Bewertung des
    Qualitätsmanagementsystems und der Bewertung der technischen Dokumentation unter Beteiligung einer
    notifizierten Stelle gemäß Anhang VII. Zum Nachweis, dass sein
    Hochrisiko-KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, befolgt der
    Anbieter das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII, wenn
    a) es
    harmonisierte Normen gemäß Artikel 40 nicht gibt und keine gemeinsamen
    Spezifikationen gemäß Artikel 41 vorliegen,
    b) der Anbieter die harmonisierte Norm
    nicht oder nur teilweise angewandt hat;
    c) die unter Buchstabe a genannten
    gemeinsamen Spezifikationen zwar vorliegen, der Anbieter sie jedoch nicht
    angewandt hat;
    d) eine oder mehrere der unter Buchstabe a genannten harmonisierten
    Normen mit einer Einschränkung und nur für den eingeschränkten Teil der
    Norm veröffentlicht wurden. Für die Zwecke des Konformitätsbewertungsverfahrens
    gemäß Anhang VII kann der Anbieter eine der notifizierten Stellen
    auswählen. Soll das Hochrisiko-KI-System jedoch von Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    s-, Einwanderungs-
    oder Asylbehörden oder von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
    der Union in Betrieb genommen werden, so übernimmt die in Artikel 74 Absatz 8
    bzw. 9 genannte Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    die Funktion der notifizierten
    Stelle.
    Absatz 2
    Bei den in Anhang III Nummern 2 bis 8 aufgeführten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    befolgen die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    das Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren auf der Grundlage
    einer internen Kontrolle gemäß Anhang VI, das keine Beteiligung einer
    notifizierten Stelle vorsieht.
    Absatz 3
    Bei den Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die unter die in Anhang I Abschnitt A
    aufgeführten Harmonisierungsrechtsakte der Union fallen, befolgt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    die
    einschlägigen Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren, die nach diesen Rechtsakten
    erforderlich sind. Die in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten
    Anforderungen gelten für diese Hochrisiko-KI-Systeme und werden in diese Bewertung
    einbezogen. Anhang VII Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 sowie Nummer 4.6 Absatz 5
    finden ebenfalls Anwendung. Für die Zwecke dieser Bewertung sind die
    notifizierten Stellen, die gemäß diesen Rechtsakten notifiziert wurden, berechtigt, die
    Konformität der Hochrisiko-KI-Systeme mit den in Abschnitt 2 festgelegten
    Anforderungen zu kontrollieren, sofern im Rahmen des gemäß diesen Rechtsakten
    durchgeführten Notifizierungsverfahrens geprüft wurde, dass diese
    notifizierten Stellen die in Artikel 31 Absätze 4, 5, 10 und 11 festgelegten
    Anforderungen erfüllen. Wenn ein in Anhang I Abschnitt A aufgeführter Rechtsakte es
    dem Hersteller des Produkts ermöglicht, auf eine Konformitätsbewertung durch
    Dritte zu verzichten, sofern dieser Hersteller alle harmonisierten Normen,
    die alle einschlägigen Anforderungen abdecken, angewandt hat, so darf dieser
    Hersteller nur dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er auch
    harmonisierte Norm
    bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    en oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikation
    eine Reihe technischer Spezifikationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung(EU) Nr. 1025/2012, deren Befolgung es ermöglicht, bestimmte Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen
    en gemäß
    Artikel 41, die alle in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen
    abdecken, angewandt hat.
    Absatz 4
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bereits Gegenstand eines
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren gewesen sind, werden im Falle einer wesentlichen Änderung einem
    neuen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen, unabhängig davon, ob das
    geänderte System noch weiter in Verkehr gebracht oder vom derzeitigen Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet

    weitergenutzt werden soll. Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die nach dem
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    weiterhin dazulernen, gelten Änderungen des
    Hochrisiko-KI-Systems und seiner Leistung, die vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    zum Zeitpunkt
    der ursprünglichen Konformitätsbewertung vorab festgelegt wurden und in den
    Informationen der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2
    Buchstabe f enthalten sind, nicht als wesentliche Veränderung
    eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Anderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde
    ;
    Absatz 5
    Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu
    erlassen, um die Anhänge VI und VII zu ändern, indem sie sie angesichts des
    technischen Fortschritts aktualisiert.
    Absatz 6
    Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur
    Änderung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die in
    Anhang III Nummern 2 bis 8 genannten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e dem
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren gemäß Anhang VII oder Teilen davon zu unterwerfen. Die
    Kommission erlässt solche delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der
    Wirksamkeit des Konformitätsbewertungsverfahrens auf der Grundlage einer internen
    Kontrolle gemäß Anhang VI hinsichtlich der Vermeidung oder Minimierung der
    von solchen Systemen ausgehenden Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Gesundheit und Sicherheit
    und den Schutz der Grundrechte sowie hinsichtlich der Verfügbarkeit
    angemessener Kapazitäten und Ressourcen in den notifizierten Stellen.
    Artikel 44 Bescheinigungen
    Absatz 1
    Die von notifizierten Stellen gemäß Anhang VII ausgestellten
    Bescheinigungen werden in einer Sprache ausgefertigt, die für die einschlägigen Behörden
    des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    niedergelassen ist, leicht
    verständlich ist.
    Absatz 2
    Die Bescheinigungen sind für die darin genannte Dauer gültig, die maximal
    fünf Jahre für unter Anhang I fallende KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e und maximal vier Jahre für
    unter Anhang III fallende KI-Systeme beträgt. Auf Antrag des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s kann
    die Gültigkeit einer Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung
    gemäß den geltenden Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren um weitere Zeiträume von
    jeweils höchstens fünf Jahren für unter Anhang I fallende KI-Systeme und
    höchstens vier Jahre für unter Anhang III fallende KI-Systeme verlängert werden.
    Eine Ergänzung zu einer Bescheinigung bleibt gültig, sofern die
    Bescheinigung, zu der sie gehört, gültig ist.
    Absatz 3
    Stellt eine notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    fest, dass ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    die in Abschnitt 2
    festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, so setzt sie die
    ausgestellte Bescheinigung aus, widerruft sie oder schränkt sie ein, jeweils unter
    Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sofern die Einhaltung
    der Anforderungen nicht durch geeignete Korrekturmaßnahmen des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s des
    Systems innerhalb einer von der notifizierten Stelle gesetzten angemessenen
    Frist wiederhergestellt wird. Die notifizierte Stelle begründet ihre
    Entscheidung. Es muss ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der
    notifizierten Stellen, auch solche über ausgestellte Konformitätsbescheinigungen,
    vorgesehen sein.
    Artikel 45 Informationspflichten der notifizierten Stellen
    Absatz 1
    Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    über
    a)
    alle Unionsbescheinigungen über die Bewertung der technischen Dokumentation,
    etwaige Ergänzungen dieser Bescheinigungen und alle Genehmigungen von
    Qualitätsmanagementsystemen, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VII erteilt
    wurden;
    b) alle Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen oder Rücknahmen
    von Unionsbescheinigungen über die Bewertung der technischen Dokumentation
    oder Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen, die gemäß den
    Anforderungen des Anhangs VII erteilt wurden;
    c) alle Umstände, die Folgen für den
    Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben;
    d) alle
    Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten, die sie von den
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n erhalten haben;
    e) auf Anfrage die
    Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Anwendungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen
    sind, und sonstige Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender
    Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie durchgeführt haben.
    Absatz 2
    Jede notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    informiert die anderen notifizierten Stellen über

    a) die Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen, die sie verweigert,
    ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Anfrage die Genehmigungen von
    Qualitätsmanagementsystemen, die sie erteilt hat;
    b) die Bescheinigungen der
    Union über die Bewertung der technischen Dokumentation und deren etwaige
    Ergänzungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen oder anderweitig
    eingeschränkt hat, und auf Anfrage die Bescheinigungen und/oder deren
    Ergänzungen, die sie ausgestellt hat.
    Absatz 3
    Jede notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die
    ähnlichen Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    stätigkeiten für die gleichen Arten der
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Anfrage
    über positive Konformitätsbewertungsergebnisse.
    Absatz 4
    Notifizierende Behörden gewährleisten gemäß Artikel 78 die Vertraulichkeit
    der von ihnen erlangten Informationen.
    Artikel 46 Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren
    Absatz 1
    Abweichend von Artikel 43 und auf ein hinreichend begründetes Ersuchen kann
    eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung

    bestimmter Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im Hoheitsgebiet des betreffenden
    Mitgliedstaats aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit, des
    Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, des Umweltschutzes oder des
    Schutzes wichtiger Industrie- und Infrastrukturanlagen genehmigen. Diese
    Genehmigung wird auf die Dauer der erforderlichen Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren
    befristet, wobei den außergewöhnlichen Gründen für die Ausnahme Rechnung
    getragen wird. Der Abschluss dieser Verfahren erfolgt unverzüglich.
    Absatz 2
    In hinreichend begründeten dringenden Fällen aus außergewöhnlichen Gründen
    der öffentlichen Sicherheit oder in Fällen einer konkreten, erheblichen und
    unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit
    natürlicher Personen können Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    sbehörden oder
    Katastrophenschutzbehörden ein bestimmtes Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ohne die in Absatz 1 genannte
    Genehmigung in Betrieb nehmen, sofern diese Genehmigung während der Verwendung
    oder im Anschluss daran unverzüglich beantragt wird. Falls die Genehmigung
    gemäß Absatz 1 abgelehnt wird, wird Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems mit
    sofortiger Wirkung eingestellt und sämtliche Ergebnisse und Ausgaben dieser
    Verwendung werden unverzüglich verworfen.
    Absatz 3
    Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    zu dem Schluss gelangt, dass das Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    die
    Anforderungen des Abschnitts 2 erfüllt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert
    die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle von ihr gemäß den
    Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht
    auf sensible operative Daten
    operative Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Verhütung, Aufdeckung,Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, deren Offenlegung die Integrität von Strafverfahren gefährden könnte
    zu den Tätigkeiten von
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    sbehörden.
    Absatz 4
    Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 15
    Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Mitteilung Einwände gegen die
    von einer Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1
    erteilte Genehmigung, so gilt diese Genehmigung als gerechtfertigt.
    Absatz 5
    Erhebt innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 3 genannten
    Mitteilung ein Mitgliedstaat Einwände gegen eine von einer
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eines anderen Mitgliedstaats erteilte Genehmigung oder ist die
    Kommission der Auffassung, dass die Genehmigung mit dem Unionsrecht unvereinbar
    ist oder dass die Schlussfolgerung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die
    Konformität des in Absatz 3 genannten Systems unbegründet ist, so nimmt die
    Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf.
    Die betroffenen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e werden konsultiert und erhalten Gelegenheit, dazu
    Stellung zu nehmen. In Anbetracht dessen entscheidet die Kommission, ob die
    Genehmigung gerechtfertigt ist. Die Kommission richtet ihren Beschluss an den
    betroffenen Mitgliedstaat und an die betroffenen Akteure.
    Absatz 6
    Wird die Genehmigung von der Kommission als ungerechtfertigt erachtet, so
    muss sie von der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    des betreffenden Mitgliedstaats
    zurückgenommen werden.
    Absatz 7
    Für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in
    Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    fallen, gelten nur die in diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
    Union festgelegten Ausnahmen von den Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren.
    Artikel 47 EU-Konformitätserklärung
    Absatz 1
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    stellt für jedes Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    eine schriftliche
    maschinenlesbare, physische oder elektronisch unterzeichnete
    EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    des Hochrisiko-KI-Systems für die zuständigen
    nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, für
    welches Hochrisiko-KI-System sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der
    EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage
    übermittelt.
    Absatz 2
    Die EU-Konformitätserklärung muss feststellen, dass das betreffende
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt. Die
    EU-Konformitätserklärung enthält die in Anhang V festgelegten Informationen und
    wird in eine Sprache übersetzt, die für die zuständigen nationalen Behörden
    der Mitgliedstaaten, in denen das Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht
    oder bereitgestellt wird, leicht verständlich ist.
    Absatz 3
    Unterliegen Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften
    der Union, die ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so
    wird eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt, die sich auf alle für
    das Hochrisiko-KI-System geltenden Rechtsvorschriften der Union bezieht. Die
    Erklärung enthält alle erforderlichen Informationen zur Feststellung der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung
    bezieht.
    Absatz 4
    Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    die
    Verantwortung für die Erfüllung der in Abschnitt 2 festgelegten
    Anforderungen. Der Anbieter hält die EU-Konformitätserklärung gegebenenfalls auf dem
    neuesten Stand.
    Absatz 5
    Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur
    Aktualisierung des in Anhang V festgelegten Inhalts der EU-Konformitätserklärung
    zu erlassen, um den genannten Anhang durch die Einführung von Elementen zu
    ändern, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden.
    Artikel 48 CE-Kennzeichnung
    Absatz 1
    Für die CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    gelten die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.
    765/2008
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
    festgelegten allgemeinen Grundsätze.
    Absatz 2
    Bei digital bereitgestellten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en wird eine digitale
    CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    nur dann verwendet, wenn sie über die Schnittstelle, von der
    aus auf dieses System zugegriffen wird, oder über einen leicht zugänglichen
    maschinenlesbaren Code oder andere elektronische Mittel leicht zugänglich ist.
    Absatz 3
    Die CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft an
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en angebracht. Falls die Art des Hochrisiko-KI-Systems dies
    nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung bzw. der
    beigefügten Dokumentation angebracht.
    Absatz 4
    Gegebenenfalls wird der CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    die Identifizierungsnummer der für
    die in Artikel 43 festgelegten Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren zuständigen
    notifizierten Stelle hinzugefügt. Die Identifizierungsnummer der
    notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen
    durch den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder den Bevollmächtigten des Anbieters anzubringen. Diese
    Identifizierungsnummer wird auch auf jeglichem Werbematerial angegeben, in
    dem darauf hingewiesen wird, dass das Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    die Anforderungen
    für die CE-Kennzeichnung erfüllt.
    Absatz 5
    Falls Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e ferner unter andere Rechtsvorschriften der
    Union fallen, in denen die CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    auch vorgesehen ist, bedeutet die
    CE-Kennzeichnung, dass das Hochrisiko-KI-System auch die Anforderungen dieser
    anderen Rechtsvorschriften erfüllt.
    Artikel 49 Registrierung
    Absatz 1
    Vor dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    eines in Anhang III
    aufgeführten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s — mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2
    genannten Hochrisiko-KI-Systeme — registriert der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder gegebenenfalls
    sein Bevollmächtigter
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vomAnbieter eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu bevollmächtigtwurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuerfüllen bzw. Verfahren durchzuführen
    sich und sein System in der in Artikel 71 genannten
    EU-Datenbank.
    Absatz 2
    Vor dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    eines
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, bei dem der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    zu dem Schluss gelangt ist, dass es nicht
    hochriskant gemäß Artikel 6 Absatz 3 ist, registriert dieser Anbieter oder
    gegebenenfalls sein Bevollmächtigter
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vomAnbieter eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu bevollmächtigtwurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuerfüllen bzw. Verfahren durchzuführen
    sich und dieses System in der in Artikel 71
    genannten EU-Datenbank.
    Absatz 3
    Vor der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder Verwendung eines in Anhang III aufgeführten
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s — mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2 aufgeführten
    Hochrisiko-KI-Systeme — registrieren sich Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , bei denen es sich um
    Behörden oder Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder in
    ihrem Namen handelnde Personen handelt, in der in Artikel 71 genannten
    EU-Datenbank, wählen das System aus und registrieren es dort.
    Absatz 4
    Bei den in Anhang III Nummern 1, 6 und 7 genannten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    erfolgt in den Bereichen Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , Migration, Asyl und Grenzkontrolle
    die Registrierung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels in
    einem sicheren nicht öffentlichen Teil der in Artikel 71 genannten
    EU-Datenbank und enthält, soweit zutreffend, lediglich die Informationen gemäß
    a)
    Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 10 mit Ausnahme der Nummern 6, 8 und 9,

    b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 8 und 9,
    c) Anhang
    VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3,
    d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 und Nummer 5.
    Nur die Kommission und die in Artikel 74 Absatz 8 genannten nationalen
    Behörden haben Zugang zu den jeweiligen beschränkten Teilen der EU-Datenbank
    gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
    Absatz 5
    Die in Anhang III Nummer 2 genannten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e werden auf
    nationaler Ebene registriert.
    KAPITEL IV TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
    Artikel 50 Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
    Absatz 1
    Die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    stellen sicher, dass KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die für die direkte
    Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt
    werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie
    mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer
    angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person
    aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht
    gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder
    Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen
    für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme
    stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung.
    Absatz 2
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem
    Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte
    erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem
    maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar
    sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass — soweit technisch möglich — ihre
    technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind und
    berücksichtigen dabei die Besonderheiten und Beschränkungen der
    verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten
    Stand der Technik, wie er in den einschlägigen technischen Normen zum Ausdruck
    kommen kann. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine
    unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet

    bereitgestellten Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    oder deren Semantik nicht wesentlich verändern
    oder wenn sie zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von
    Straftaten gesetzlich zugelassen sind.
    Absatz 3
    Die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    eines Emotionserkennungssystem
    ein KI-System, das dem Zweck dient, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten festzustellen oder daraus abzuleiten
    s oder eines Systems zur
    biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen
    Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    gemäß
    den Verordnungen (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    und der Richtlinie (EU)
    2016/680
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    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    . Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung
    oder Ermittlung von Straftaten zugelassene KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die zur biometrischen
    Kategorisierung und Emotionserkennung im Einklang mit dem Unionsrecht
    verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und
    Freiheiten Dritter bestehen.
    Absatz 4
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    eines KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder
    manipuliert, die ein Deepfake
    einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde
    sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte
    künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die
    Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von
    Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich
    künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder
    Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten
    Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte
    in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des
    Werks nicht beeinträchtigt. Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder
    manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über
    Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der
    Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht,
    wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von
    Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte
    einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle
    unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die
    redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.
    Absatz 5
    Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden
    natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder
    Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen
    müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
    Absatz 6
    Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen
    und Pflichten unberührt und berühren nicht andere Transparenzpflichten, die im
    Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    festgelegt sind.
    Absatz 7
    Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die
    Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der
    Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder
    manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission kann
    Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung dieser Praxisleitfäden nach dem in Artikel 56 Absatz 6
    festgelegten Verfahren erlassen. Hält sie einen Kodex für nicht angemessen,
    so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 98
    Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame Vorschriften
    für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.
    KAPITEL V KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
    ABSCHNITT 1 Einstufungsvorschriften
    Artikel 51 Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    Absatz 1
    Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    wird als KI-Modell mit
    allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    eingestuft, wenn eine der
    folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    a) Es verfügt über Fähigkeiten mit hohem
    Wirkungsgrad, die mithilfe geeigneter technischer Instrumente und Methoden,
    einschließlich Indikatoren und Benchmarks, bewertet werden;
    b) einem unter
    Berücksichtigung der in Anhang XIII festgelegten Kriterien von der Kommission
    von Amts wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnung des
    wissenschaftlichen Gremiums getroffenen Entscheidung zufolge verfügt es über Fähigkeiten
    oder eine Wirkung, die denen gemäß Buchstabe a entsprechen.
    Absatz 2
    Bei einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    wird angenommen, dass
    es über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad gemäß Absatz 1 Buchstabe a
    verfügt, wenn die kumulierte Menge der für sein Training verwendeten Berechnungen,
    gemessen in Gleitkommaoperation
    jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird
    en, mehr als 1025 beträgt.
    Absatz 3
    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung
    der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten
    Schwellenwerte sowie zur Ergänzung von Benchmarks und Indikatoren vor dem Hintergrund
    sich wandelnder technologischer Entwicklungen, wie z. B. algorithmische
    Verbesserungen oder erhöhte Hardwareeffizienz, wenn dies erforderlich ist,
    damit diese Schwellenwerte dem Stand der Technik entsprechen.
    Artikel 52 Verfahren
    Absatz 1
    Erfüllt ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    die Bedingung gemäß
    Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, so teilt der betreffende Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    dies der
    Kommission unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen,
    nachdem diese Bedingung erfüllt ist oder bekannt wird, dass sie erfüllt wird,
    mit. Diese Mitteilung muss die Informationen enthalten, die erforderlich
    sind, um nachzuweisen, dass die betreffende Bedingung erfüllt ist. Erlangt die
    Kommission Kenntnis von einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, das
    systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    birgt, die ihr nicht mitgeteilt wurden, so kann sie
    entscheiden, es als Modell mit systemischen Risiken auszuweisen.
    Absatz 2
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , das die in
    Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, kann in seiner
    Mitteilung hinreichend begründete Argumente vorbringen, um nachzuweisen, dass
    das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, obwohl es diese Bedingung
    erfüllt, aufgrund seiner besonderen Merkmale außerordentlicherweise keine
    systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    birgt und daher nicht als KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    eingestuft werden sollte.
    Absatz 3
    Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemäß Absatz 2
    vorgebrachten Argumente nicht hinreichend begründet sind, und konnte der betreffende
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    nicht nachweisen, dass das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    aufgrund seiner besonderen Merkmale keine systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    aufweist,
    weist sie diese Argumente zurück, und das KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck gilt als KI-Modell mit allgemeiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    mit systemischem
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    .
    Absatz 4
    Die Kommission kann ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    von Amts
    wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen
    Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der in Anhang
    XIII festgelegten Kriterien als KI-Modell mit systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    ausweisen. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu
    erlassen, um Anhang XIII zu ändern, indem die in dem genannten Anhang genannten
    Indikatoren präzisiert und aktualisiert werden.
    Absatz 5
    Stellt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , dessen Modell gemäß Absatz 4 als KI-Modell mit
    allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    ausgewiesen wurde, einen
    entsprechenden Antrag, berücksichtigt die Kommission den Antrag und kann
    entscheiden, erneut zu prüfen, ob beim KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    auf der Grundlage der in Anhang XIII festgelegten Kriterien immer noch davon
    ausgegangen werden kann, dass es systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    aufweist. Dieser Antrag
    muss objektive, detaillierte und neue Gründe enthalten, die sich seit der
    Entscheidung zur Ausweisung ergeben haben. Die Anbieter können frühestens
    sechs Monate nach der Entscheidung zur Ausweisung eine Neubewertung beantragen.
    Entscheidet die Kommission nach ihrer Neubewertung, die Ausweisung als
    KI-Modell mit allgemeiner Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    mit systemischem Risiko beizubehalten,
    können die Anbieter frühestens sechs Monate nach dieser Entscheidung eine
    Neubewertung beantragen.
    Absatz 6
    Die Kommission stellt sicher, dass eine Liste von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    veröffentlicht wird, und hält
    diese Liste unbeschadet der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums und
    vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang
    mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu achten und zu schützen, auf
    dem neuesten Stand.
    ABSCHNITT 2 Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    Artikel 53 Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    a) erstellen und
    aktualisieren die technische Dokumentation des Modells, einschließlich
    seines Trainings- und Testverfahrens und der Ergebnisse seiner Bewertung, die
    mindestens die in Anhang XI aufgeführten Informationen enthält, damit sie dem
    Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden auf
    Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann;
    b) erstellen und aktualisieren
    Informationen und die Dokumentation und stellen sie Anbietern von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    zur Verfügung, die beabsichtigen, das KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck in ihre KI-Systeme zu integrieren. Unbeschadet der Notwendigkeit, die
    Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder
    Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht
    zu achten und zu schützen, müssen die Informationen und die Dokumentation
    < br>i) die Anbieter von KI-Systemen in die Lage versetzen, die Fähigkeiten und
    Grenzen des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck gut zu verstehen und
    ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen, und ii) zumindest die
    in Anhang XII genannten Elemente enthalten;
    c) bringen eine Strategie zur
    Einhaltung des Urheberrechts der Union und damit zusammenhängender Rechte und
    insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
    Richtlinie (EU) 2019/790
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
    geltend gemachten Rechtsvorbehalts, auch durch
    modernste Technologien, auf den Weg;
    d) erstellen und veröffentlichen eine
    hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Inhalte nach einer vom Büro für
    Künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage.
    Absatz 2
    Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    von KI-Modellen, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz
    bereitgestellt werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung
    des Modells ermöglicht und deren Parameter, einschließlich Gewichte,
    Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung,
    öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Ausnahme gilt nicht für
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    .
    Absatz 3
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    arbeiten bei der
    Ausübung ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß dieser Verordnung
    erforderlichenfalls mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden
    zusammen.
    Absatz 4
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    können sich bis
    zur Veröffentlichung einer harmonisierten Norm auf Praxisleitfäden im Sinne
    des Artikels 56 stützen, um die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden
    Artikels genannten Pflichten nachzuweisen. Die Einhaltung der harmonisierten
    europäischen Norm begründet für die Anbieter die Vermutung der Konformität,
    insoweit diese Normen diese Verpflichtungen abdecken. Anbieter von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die keinen genehmigten Praxisleitfaden
    befolgen oder eine harmonisierte europäische Norm nicht einhalten, müssen
    geeignete alternative Verfahren der Einhaltung aufzeigen, die von der
    Kommission zu bewerten sind.
    Absatz 5
    Um die Einhaltung von Anhang XI, insbesondere Nummer 2 Buchstaben d und e,
    zu erleichtern, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 97 delegierte
    Rechtsakte zu erlassen, um die Mess- und Berechnungsmethoden im Einzelnen
    festzulegen, damit eine vergleichbare und überprüfbare Dokumentation ermöglicht
    wird.
    Absatz 6
    Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 Absatz 2 delegierte Rechtsakte
    zu erlassen, um die Anhänge XI und XII vor dem Hintergrund sich wandelnder
    technologischer Entwicklungen zu ändern.
    Absatz 7
    Jegliche Informationen oder Dokumentation, die gemäß diesem Artikel erlangt
    werden, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, werden im Einklang mit den in
    Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
    Artikel 54 Bevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor dem
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    auf dem
    Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten.
    Absatz 2
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben
    wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.
    Absatz 3
    Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt dem Büro für Künstliche
    Intelligenz auf Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer der Amtssprachen der
    Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der
    Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    a)
    Überprüfung, ob die technische Dokumentation gemäß Anhang XI erstellt wurde
    und alle Pflichten gemäß Artikel 53 und gegebenenfalls gemäß Artikel 55 vom
    Anbieter erfüllt wurden;
    b) Bereithaltung einer Kopie der technischen
    Dokumentation gemäß Anhang XI für das Büro für Künstliche Intelligenz und die
    zuständigen nationalen Behörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem
    Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    und der
    Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat;
    c) Bereitstellung
    sämtlicher zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten gemäß diesem Kapitel
    erforderlichen Informationen und Dokumentation, einschließlich der unter
    Buchstabe b genannten Informationen und Dokumentation, an das Büro für Künstliche
    Intelligenz auf begründeten Antrag;
    d) Zusammenarbeit mit dem Büro für
    Künstliche Intelligenz und den zuständigen Behörden auf begründeten Antrag bei
    allen Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit einem KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck ergreifen, auch wenn das Modell in KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e integriert
    ist, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
    Absatz 4
    Mit dem Auftrag wird der Bevollmächtigte ermächtigt, neben oder anstelle
    des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s als Ansprechpartner für das Büro für Künstliche Intelligenz oder
    die zuständigen Behörden in allen Fragen zu dienen, die die Gewährleistung
    der Einhaltung dieser Verordnung betreffen.
    Absatz 5
    Der Bevollmächtigte beendet den Auftrag, wenn er der Auffassung ist oder
    Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    gegen seine Pflichten gemäß dieser
    Verordnung verstößt. In einem solchen Fall informiert er auch das Büro für
    Künstliche Intelligenz unverzüglich über die Beendigung des Auftrags und die
    Gründe dafür.
    Absatz 6
    Die Pflicht gemäß diesem Artikel gilt nicht für Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen,
    die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz bereitgestellt werden, die
    den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells
    ermöglicht und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die
    Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich
    zugänglich gemacht werden, es sei denn, die KI-Modelle mit allgemeinem
    Verwendungszweck bergen systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    .
    ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    Artikel 55 Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    Absatz 1
    Zusätzlich zu den in den Artikeln 53 und 54 aufgeführten Pflichten müssen
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit systemischem
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens

    a) eine Modellbewertung mit standardisierten Protokollen und
    Instrumenten, die dem Stand der Technik entsprechen, durchführen, wozu auch die
    Durchführung und Dokumentation von Angriffstests beim Modell gehören, um
    systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu ermitteln und zu mindern,
    b) mögliche systemische Risiken auf
    Unionsebene — einschließlich ihrer Ursachen —, die sich aus der Entwicklung,
    dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder der Verwendung von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck mit systemischem Risiko ergeben können, bewerten und mindern,

    c) einschlägige Informationen über schwerwiegende Vorfälle und mögliche
    Abhilfemaßnahmen erfassen und dokumentieren und das Büro für Künstliche
    Intelligenz und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich
    darüber unterrichten,
    d) ein angemessenes Maß an Cybersicherheit für die
    KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko und die
    physische Infrastruktur des Modells gewährleisten.
    Absatz 2
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit systemischem
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    können sich bis zur Veröffentlichung einer harmonisierten Norm auf
    Praxisleitfäden im Sinne des Artikels 56 stützen, um die Einhaltung der in
    Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Pflichten nachzuweisen. Die
    Einhaltung der harmonisierten europäischen Norm begründet für die Anbieter die
    Vermutung der Konformität, insoweit diese Normen diese Verpflichtungen
    abdecken. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem
    Risiko, die einen genehmigten Praxisleitfaden nicht befolgen oder eine
    harmonisierte europäische Norm nicht einhalten, müssen geeignete alternative
    Verfahren der Einhaltung aufzeigen, die von der Kommission zu bewerten sind.
    Absatz 3
    Jegliche Informationen oder Dokumentation, die gemäß diesem Artikel erlangt
    werden, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten
    Vertraulichkeitspflichten behandelt.
    ABSCHNITT 4 Praxisleitfäden
    Artikel 56 Praxisleitfäden
    Absatz 1
    Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die
    Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um unter Berücksichtigung
    internationaler Ansätze zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen.
    Absatz 2
    Das Büro für Künstliche Intelligenz und das KI-Gremium streben an,
    sicherzustellen, dass die Praxisleitfäden mindestens die in den Artikeln 53 und 55
    vorgesehenen Pflichten abdecken, einschließlich der folgenden Aspekte:
    a)
    Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die in Artikel 53 Absatz 1
    Buchstaben a und b genannten Informationen vor dem Hintergrund der
    Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen auf dem neuesten Stand gehalten werden;

    b) die angemessene Detailgenauigkeit bei der Zusammenfassung der für das
    Training verwendeten Inhalte;
    c) die Ermittlung von Art und Wesen der
    systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    auf Unionsebene, gegebenenfalls einschließlich ihrer Ursachen;

    d) die Maßnahmen, Verfahren und Modalitäten für die Bewertung und das
    Management der systemischen Risiken auf Unionsebene, einschließlich ihrer
    Dokumentation, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, ihrer
    Schwere und Wahrscheinlichkeit Rechnung tragen und die spezifischen
    Herausforderungen bei der Bewältigung dieser Risiken vor dem Hintergrund der möglichen
    Arten der Entstehung und des Eintretens solcher Risiken entlang der
    KI-Wertschöpfungskette berücksichtigen.
    Absatz 3
    Das Büro für Künstliche Intelligenz kann alle Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck sowie die einschlägigen zuständigen nationalen
    Behörden ersuchen, sich an der Ausarbeitung von Praxisleitfäden zu
    beteiligen. Organisationen der Zivilgesellschaft, die Industrie, die Wissenschaft und
    andere einschlägige Interessenträger wie nachgelagerte Anbieter und
    unabhängige Sachverständige können den Prozess unterstützen.
    Absatz 4
    Das Büro für Künstliche Intelligenz und das KI-Gremium streben an,
    sicherzustellen, dass in den Praxisleitfäden ihre spezifischen Ziele eindeutig
    festgelegt sind und Verpflichtungen oder Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich
    wesentlicher Leistungsindikatoren, enthalten, um die Verwirklichung dieser
    Ziele gewährleisten, und dass sie den Bedürfnissen und Interessen aller
    interessierten Kreise, einschließlich betroffener Personen, auf Unionsebene
    gebührend Rechnung tragen.
    Absatz 5
    Das Büro für Künstliche Intelligenz strebt an, sicherzustellen, dass die an
    Praxisleitfäden Beteiligten dem Büro für Künstliche Intelligenz regelmäßig
    über die Umsetzung der Verpflichtungen, die ergriffenen Maßnahmen und deren
    Ergebnisse, die gegebenenfalls auch anhand der wesentlichen
    Leistungsindikatoren gemessen werden, Bericht erstatten. Bei den wesentlichen
    Leistungsindikatoren und den Berichtspflichten wird den Größen- und
    Kapazitätsunterschieden zwischen den verschiedenen Beteiligten Rechnung getragen.
    Absatz 6
    Das Büro für Künstliche Intelligenz und KI-Gremium überwachen und bewerten
    regelmäßig die Verwirklichung der Ziele der Praxisleitfäden durch die
    Beteiligten und deren Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Das
    Büro für Künstliche Intelligenz und das KI-Gremium bewerten, ob die
    Praxisleitfäden die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten abdecken, und
    überwachen und bewerten regelmäßig die Verwirklichung von deren Zielen. Sie
    veröffentlichen ihre Bewertung der Angemessenheit der Praxisleitfäden. Die
    Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Praxisleitfaden
    genehmigen und ihm in der Union allgemeine Gültigkeit verleihen. Dieser
    Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten
    Prüfverfahren erlassen.
    Absatz 7
    Das Büro für Künstliche Intelligenz kann alle Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck ersuchen, die Praxisleitfäden zu befolgen. Für
    Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , die keine
    systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen, kann diese Befolgung auf die in Artikel 53
    vorgesehenen Pflichten beschränkt werden, es sei denn, sie erklären ausdrücklich ihr
    Interesse, sich dem ganzen Kodex anzuschließen.
    Absatz 8
    Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert gegebenenfalls
    auch die Überprüfung und Anpassung der Praxisleitfäden, insbesondere vor dem
    Hintergrund neuer Normen. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterstützt
    bei der Bewertung der verfügbaren Normen.
    Absatz 9
    Praxisleitfäden müssen spätestens am 2. Mai 2025 vorliegen. Das Büro für
    Künstliche Intelligenz unternimmt die erforderlichen Schritte, einschließlich
    des Ersuchens von Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n gemäß Absatz 7. Kann bis zum 2. August 2025 ein
    Verhaltenskodex nicht fertiggestellt werden oder erachtet das Büro für
    Künstliche Intelligenz dies nach seiner Bewertung gemäß Absatz 6 des vorliegenden
    Artikels für nicht angemessen, kann die Kommission im Wege von
    Durchführungsrechtsakten gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung der in den Artikeln
    53 und 55 vorgesehenen Pflichten, einschließlich der in Absatz 2 des
    vorliegenden Artikels genannten Aspekte, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte
    werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
    Artikel 57 KI-Reallabore
    Absatz 1
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden mindestens
    ein KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    auf nationaler Ebene einrichten, das bis zum 2. August
    2026 einsatzbereit sein muss. Dieses Reallabor kann auch gemeinsam mit den
    zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die Kommission
    kann technische Unterstützung, Beratung und Instrumente für die Einrichtung
    und den Betrieb von KI-Reallaboren bereitstellen. Die Verpflichtung nach
    Unterabsatz 1 kann auch durch Beteiligung an einem bestehenden Reallabor
    erfüllt werden, sofern eine solche Beteiligung die nationale Abdeckung der
    teilnehmenden Mitgliedstaaten in gleichwertigem Maße gewährleistet.
    Absatz 2
    Es können auch zusätzliche KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e auf regionaler oder lokaler Ebene
    oder gemeinsam mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
    eingerichtet werden;
    Absatz 3
    Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann auch ein KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    für
    Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union einrichten und die Rollen
    und Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit diesem
    Kapitel wahrnehmen.
    Absatz 4
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2
    genannten zuständigen Behörden ausreichende Mittel bereitstellen, um diesem
    Artikel wirksam und zeitnah nachzukommen. Gegebenenfalls arbeiten die zuständigen
    nationalen Behörden mit anderen einschlägigen Behörden zusammen und können
    die Einbeziehung anderer Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e des KI-Ökosystems gestatten. Andere
    Reallabore, die im Rahmen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingerichtet
    wurden, bleiben von diesem Artikel unberührt. Die Mitgliedstaaten sorgen
    dafür, dass die diese anderen Reallabore beaufsichtigenden Behörden und die
    zuständigen nationalen Behörden angemessen zusammenarbeiten.
    Absatz 5
    Die nach Absatz 1 eingerichteten KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e bieten eine kontrollierte
    Umgebung, um Innovation zu fördern und die Entwicklung, das Training, das
    Testen und die Validierung innovativer KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e für einen begrenzten Zeitraum
    vor ihrem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder ihrer Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    nach einem bestimmten
    zwischen den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n oder zukünftigen Anbietern und der zuständigen Behörde
    vereinbarten Reallabor-Plan zu erleichtern. In diesen Reallaboren können
    auch darin beaufsichtigte Tests unter Realbedingungen durchgeführt werden.
    Absatz 6
    Die zuständigen Behörden stellen innerhalb der KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e gegebenenfalls
    Anleitung, Aufsicht und Unterstützung bereit, um Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , insbesondere im
    Hinblick auf Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit, Tests und
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderungsmaßnahmen sowie deren Wirksamkeit hinsichtlich der Pflichten und
    Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls anderem Unionsrecht und nationalem
    Recht, deren Einhaltung innerhalb des Reallabors beaufsichtigt wird, zu
    ermitteln.
    Absatz 7
    Die zuständigen Behörden stellen den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n und zukünftigen Anbietern,
    die am KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    teilnehmen, Leitfäden zu regulatorischen Erwartungen und
    zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und
    Pflichten zur Verfügung. Die zuständige Behörde legt dem Anbieter oder zukünftigen
    Anbieter des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s auf dessen Anfrage einen schriftlichen Nachweis für
    die im Reallabor erfolgreich durchgeführten Tätigkeiten vor. Außerdem legt
    die zuständige Behörde einen Abschlussbericht vor, in dem sie die im
    Reallabor durchgeführten Tätigkeiten, deren Ergebnisse und die gewonnenen
    Erkenntnisse im Einzelnen darlegt. Die Anbieter können diese Unterlagen nutzen, um im
    Rahmen des Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahrens oder einschlägiger
    Marktüberwachungstätigkeiten nachzuweisen, dass sie dieser Verordnung nachkommen. In
    diesem Zusammenhang werden die Abschlussberichte und die von der zuständigen
    nationalen Behörde vorgelegten schriftlichen Nachweise von den
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und den notifizierten Stellen im Hinblick auf eine Beschleunigung
    der Konformitätsbewertungsverfahren in angemessenem Maße positiv gewertet.
    Absatz 8
    Vorbehaltlich der in Artikel 78 enthaltenen Bestimmungen über die
    Vertraulichkeit und im Einvernehmen mit den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n oder zukünftigen Anbietern,
    sind die Kommission und das KI-Gremium befugt, die Abschlussberichte einzusehen
    und tragen diesen gegebenenfalls bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß
    dieser Verordnung Rechnung. Wenn der Anbieter oder der zukünftige Anbieter
    und die zuständige nationale Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis
    erklären, kann der Abschlussbericht über die in diesem Artikel genannte zentrale
    Informationsplattform veröffentlicht werden.
    Absatz 9
    Die Einrichtung von KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en soll zu den folgenden Zielen beitragen:

    a) Verbesserung der Rechtssicherheit, um für die Einhaltung der
    Regulierungsvorschriften dieser Verordnung oder, gegebenenfalls, anderem geltenden
    Unionsrecht und nationalem Recht zu sorgen; 88/144 ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    /oj ABl. L vom 12.7.2024 DE
    b) Förderung des Austauschs
    bewährter Verfahren durch Zusammenarbeit mit den am KI-Reallabor beteiligten
    Behörden;
    c) Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sowie
    Erleichterung der Entwicklung eines KI-Ökosystems;
    d) Leisten eines Beitrags zum
    evidenzbasierten regulatorischen Lernen;
    e) Erleichterung und Beschleunigung des
    Zugangs von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en zum Unionsmarkt, insbesondere wenn sie von KMU —
    einschließlich Start-up-Unternehmen — angeboten werden.
    Absatz 10
    Soweit die innovativen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e personenbezogene Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    verarbeiten oder
    anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden oder zuständiger
    Behörden unterstehen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren oder
    unterstützen, sorgen die zuständigen nationalen Behörden dafür, dass die
    nationalen Datenschutzbehörden oder diese anderen nationalen oder zuständigen
    Behörden in den Betrieb des KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    s sowie in die Überwachung dieser Aspekte
    im vollen Umfang ihrer entsprechenden Aufgaben und Befugnisse einbezogen
    werden.
    Absatz 11
    Die KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e lassen die Aufsichts- oder Abhilfebefugnisse der die
    Reallabore beaufsichtigenden zuständigen Behörden, einschließlich auf regionaler
    oder lokaler Ebene, unberührt. Alle erheblichen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Gesundheit
    und Sicherheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung und Erprobung
    solcher KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e festgestellt werden, führen zur sofortigen und angemessenen
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderung. Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, das
    Testverfahren oder die Beteiligung am Reallabor vorübergehend oder dauerhaft
    auszusetzen, wenn keine wirksame Risikominderung möglich ist, und unterrichten
    das Büro für Künstliche Intelligenz über diese Entscheidung. Um Innovationen
    im Bereich KI in der Union zu fördern, üben die zuständigen nationalen
    Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse im Rahmen des geltenden Rechts aus, indem sie
    bei der Anwendung der Rechtsvorschriften auf ein bestimmtes KI-Reallabor
    ihren Ermessensspielraum nutzen.
    Absatz 12
    Die am KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    beteiligten Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und zukünftigen Anbieter bleiben
    nach geltendem Recht der Union und nationalem Haftungsrecht für Schäden
    haftbar, die Dritten infolge der Erprobung im Reallabor entstehen. Sofern die
    zukünftigen Anbieter den spezifischen Plan und die Bedingungen für ihre
    Beteiligung beachten und der Anleitung durch die zuständigen nationalen Behörden in
    gutem Glauben folgen, werden jedoch von den Behörden keine Geldbußen für
    Verstöße gegen diese Verordnung verhängt. In Fällen, in denen andere
    zuständige Behörden, die für anderes Unionsrecht und nationales Recht zuständig sind,
    aktiv an der Beaufsichtigung des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s im Reallabor beteiligt waren
    und Anleitung für die Einhaltung gegeben haben, werden im Hinblick auf dieses
    Recht keine Geldbußen verhängt.
    Absatz 13
    Die KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e sind so konzipiert und werden so umgesetzt, dass sie
    gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen zuständigen
    nationalen Behörden erleichtern.
    Absatz 14
    Die zuständigen nationalen Behörden koordinieren ihre Tätigkeiten und
    arbeiten im Rahmen des KI-Gremiums zusammen.
    Absatz 15
    Die zuständigen nationalen Behörden unterrichten das Büro für Künstliche
    Intelligenz und das KI-Gremium über die Einrichtung eines Reallabors und
    können sie um Unterstützung und Anleitung bitten. Das Büro für Künstliche
    Intelligenz veröffentlicht eine Liste der geplanten und bestehenden Reallabore und
    hält sie auf dem neuesten Stand, um eine stärkere Interaktion in den
    KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
    Absatz 16
    Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln dem Büro für Künstliche
    Intelligenz und dem KI-Gremium jährliche Berichte, und zwar ab einem Jahr nach
    der Einrichtung des Reallabors und dann jedes Jahr bis zu dessen Beendigung,
    sowie einen Abschlussbericht. Diese Berichte informieren über den
    Fortschritt und die Ergebnisse der Umsetzung dieser Reallabore, einschließlich
    bewährter Verfahren, Vorfällen, gewonnener Erkenntnisse und Empfehlungen zu deren
    Aufbau, sowie gegebenenfalls über die Anwendung und mögliche Überarbeitung
    dieser Verordnung, einschließlich ihrer delegierten Rechtsakte und
    Durchführungsrechtsakte, sowie über die Anwendung anderen Unionsrechts, deren
    Einhaltung von den zuständigen Behörden innerhalb des Reallabors beaufsichtigt wird.
    Die zuständigen nationalen Behörden stellen diese jährlichen Berichte oder
    Zusammenfassungen davon der Öffentlichkeit online zur Verfügung. Die
    Kommission trägt den jährlichen Berichten gegebenenfalls bei der Wahrnehmung ihrer
    Aufgaben gemäß dieser Verordnung Rechnung.
    Absatz 17
    Die Kommission richtet eine eigene Schnittstelle ein, die alle relevanten
    Informationen zu den KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en enthält, um es den Interessenträgern zu
    ermöglichen, mit den KI-Reallaboren zu interagieren und Anfragen an die
    zuständigen Behörden zu richten und unverbindliche Beratung zur Konformität von
    innovativen Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen mit
    integrierter KI-Technologie im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c einzuholen.
    Die Kommission stimmt sich gegebenenfalls proaktiv mit den zuständigen
    nationalen Behörden ab.
    Artikel 58 Detaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren Funktionsweise
    1
    Um eine Zersplitterung in der Union zu vermeiden, erlässt die Kommission
    Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen für die Einrichtung,
    Entwicklung, Umsetzung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der
    KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e enthalten sind. In den Durchführungsrechtsakten sind gemeinsame
    Grundsätze zu den folgenden Aspekten festgelegt:
    a) Voraussetzungen und
    Auswahlkriterien für eine Beteiligung am KI-Reallabor;
    b) Verfahren für Antragstellung,
    Beteiligung, Überwachung, Ausstieg und Beendigung bezüglich des
    KI-Reallabors, einschließlich Plan und Abschlussbericht für das Reallabor;
    c) für
    Beteiligte geltende Anforderungen und Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte
    werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    2
    Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte gewährleisten,
    a) dass
    KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    e allen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n oder zukünftigen Anbietern eines KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, die
    einen Antrag stellen und die Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen,
    offen stehen; diese Voraussetzungen und Kriterien sind transparent und fair
    und die zuständigen nationalen Behörden informieren die Antragsteller
    innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über ihre Entscheidung;
    b) dass
    die KI-Reallabore einen breiten und gleichberechtigten Zugang ermöglichen und
    mit der Nachfrage nach Beteiligung Schritt halten; die Anbieter und
    zukünftigen Anbieter auch Anträge zusammen mit Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n oder einschlägigen
    Dritten, die ihre Partner sind, stellen können;
    c) dass die detaillierten
    Regelungen und Bedingungen für KI-Reallabore so gut wie möglich die Flexibilität der
    zuständigen nationalen Behörden bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer
    KI-Reallabore unterstützen;
    d) dass der Zugang zu KI-Reallaboren für KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen, kostenlos ist, unbeschadet
    außergewöhnlicher Kosten, die die zuständigen nationalen Behörden in einer fairen und
    verhältnismäßigen Weise einfordern können;
    e) dass den Anbietern und zukünftigen
    Anbietern die Einhaltung der Verpflichtungen zur Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    nach
    dieser Verordnung oder die freiwillige Anwendung der in Artikel 95 genannten
    Verhaltenskodizes mittels der gewonnenen Erkenntnisse der KI-Reallabore
    erleichtert wird;
    f) dass KI-Reallabore die Einbeziehung anderer einschlägiger
    Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e innerhalb des KI-Ökosystems, wie etwa notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    n und
    Normungsorganisationen, KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Unternehmen,
    Innovatoren, Test- und Versuchseinrichtungen, Forschungs- und Versuchslabore,
    europäische digitale Innovationszentren, Kompetenzzentren und einzelne
    Forscher begünstigen, um die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen und dem privaten
    Sektor zu ermöglichen und zu erleichtern;
    g) dass die Verfahren, Prozesse
    und administrativen Anforderungen für die Antragstellung, die Auswahl, die
    Beteiligung und den Ausstieg aus dem KI-Reallabor einfach, leicht verständlich
    und klar kommuniziert sind, um die Beteiligung von KMU, einschließlich
    Start-up-Unternehmen, mit begrenzten rechtlichen und administrativen Kapazitäten
    zu erleichtern, sowie unionsweit gestrafft sind, um eine Zersplitterung zu
    vermeiden, und dass die Beteiligung an einem von einem Mitgliedstaat oder dem
    Europäischen Datenschutzbeauftragten eingerichteten KI-Reallabor
    gegenseitig und einheitlich anerkannt wird und in der gesamten Union die gleiche
    Rechtswirkung hat;< br>h) dass die Beteiligung an dem KI-Reallabor auf einen der
    Komplexität und dem Umfang des Projekts entsprechenden Zeitraum beschränkt ist,
    der von der zuständigen nationalen Behörde verlängert werden kann;< br>i) dass
    die KI-Reallabore die Entwicklung von Instrumenten und Infrastruktur für das
    Testen, das Benchmarking, die Bewertung und die Erklärung der Dimensionen
    von KI-Systemen erleichtern, die für das regulatorische Lernen Bedeutung sind,
    wie etwa Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit, sowie Maßnahmen zur
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderung im Hinblick auf die Grundrechte und die Gesellschaft als
    Ganzes fördern.
    3
    Zukünftige Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    in den KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en, insbesondere KMU und
    Start-up-Unternehmen, werden gegebenenfalls vor der Einrichtung an Dienste verwiesen,
    die beispielsweise eine Anleitung zur Umsetzung dieser Verordnung oder andere
    Mehrwertdienste wie Hilfe bei Normungsdokumenten bereitstellen, sowie an
    Zertifizierungs-, Test- und Versuchseinrichtungen, europäische digitale
    Innovationszentren und Exzellenzzentren.
    4
    Wenn zuständige nationale Behörden in Betracht ziehen, Tests unter
    Realbedingungen zu genehmigen, die im Rahmen eines KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    s beaufsichtigt
    werden, welches nach diesem Artikel einzurichten ist, vereinbaren sie mit den
    Beteiligten ausdrücklich die Anforderungen und Bedingungen für diese Tests und
    insbesondere geeignete Schutzvorkehrungen für Grundrechte, Gesundheit und
    Sicherheit. Gegebenenfalls arbeiten sie mit anderen zuständigen nationalen
    Behörden zusammen, um für unionsweit einheitliche Verfahren zu sorgen.
    Artikel 59 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
    1
    Rechtmäßig für andere Zwecke erhobene personenbezogene Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    dürfen im
    KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    ausschließlich für die Zwecke der Entwicklung, des Trainings und
    des Testens bestimmter KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e im Reallabor verarbeitet werden, wenn alle
    der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Die KI-Systeme werden zur Wahrung
    eines erheblichen öffentlichen Interesses durch eine Behörde oder eine
    andere natürliche oder juristische Person und in einem oder mehreren der
    folgenden Bereiche entwickelt:< br>i) öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit,
    einschließlich Erkennung, Diagnose, Verhütung, Bekämpfung und Behandlung
    von Krankheiten sowie Verbesserung von Gesundheitsversorgungssystemen; ii)
    hohes Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der
    biologischen Vielfalt, Schutz gegen Umweltverschmutzung, Maßnahmen für den grünen
    Wandel sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; iii) nachhaltige
    Energie; iv) Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von Verkehrssystemen und
    Mobilität, kritischen Infrastrukturen und Netzen; v) Effizienz und Qualität
    der öffentlichen Verwaltung und öffentlicher Dienste;
    b) die verarbeiteten
    Daten sind für die Erfüllung einer oder mehrerer der in Kapitel III Abschnitt 2
    genannten Anforderungen erforderlich, sofern diese Anforderungen durch die
    Verarbeitung anonymisierter, synthetischer oder sonstiger nicht
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    nicht wirksam erfüllt werden können;
    c) es bestehen wirksame
    Überwachungsmechanismen, mit deren Hilfe festgestellt wird, ob während der
    Reallaborversuche hohe Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Rechte und Freiheiten betroffener
    Personen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und gemäß Artikel 39 der
    Verordnung (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    auftreten können, sowie Reaktionsmechanismen, mit
    deren Hilfe diese Risiken umgehend eingedämmt werden können und die
    Verarbeitung bei Bedarf beendet werden kann;
    d) personenbezogene Daten, die im Rahmen
    des Reallabors verarbeitet werden sollen, befinden sich in einer funktional
    getrennten, isolierten und geschützten Datenverarbeitungsumgebung unter der
    Kontrolle des zukünftigen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s, und nur befugte Personen haben Zugriff
    auf diese Daten;
    e) Anbieter dürfen die ursprünglich erhobenen Daten nur im
    Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union weitergeben; personenbezogene
    Daten, die im Reallabor erstellt wurden, dürfen nicht außerhalb des Reallabors
    weitergegeben werden;
    f) eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
    des Reallabors führt zu keinen Maßnahmen oder Entscheidungen, die
    Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben, und berührt nicht die Anwendung
    ihrer Rechte, die in den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz
    personenbezogener Daten festgelegt sind;
    g) im Rahmen des Reallabors verarbeitete
    personenbezogene Daten sind durch geeignete technische und organisatorische
    Maßnahmen geschützt und werden gelöscht, sobald die Beteiligung an dem Reallabor
    endet oder das Ende der Speicherfrist für die personenbezogenen Daten
    erreicht ist;< br>h) die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im
    Rahmen des Reallabors werden für die Dauer der Beteiligung am Reallabor
    aufbewahrt, es sei denn, im Unionsrecht oder nationalen Recht ist etwas anderes
    bestimmt;< br>i) eine vollständige und detaillierte Beschreibung des Prozesses und
    der Gründe für das Trainieren, Testen und Validieren des KI-Systems wird
    zusammen mit den Testergebnissen als Teil der technischen Dokumentation gemäß
    Anhang IV aufbewahrt;< br>j) eine kurze Zusammenfassung des im Reallabor
    entwickelten KI-Projekts, seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse wird auf der
    Website der zuständigen Behörden veröffentlicht; diese Pflicht erstreckt sich
    nicht auf sensible operative Daten
    operative Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Verhütung, Aufdeckung,Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, deren Offenlegung die Integrität von Strafverfahren gefährden könnte
    zu den Tätigkeiten von Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    s-,
    Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden.
    2
    Für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
    Straftaten oder der Strafvollstrekkung — einschließlich des Schutzes vor und
    der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit — unter der Kontrolle
    und Verantwortung der Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    sbehörden erfolgt die Verarbeitung
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    in KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en auf der Grundlage eines spezifischen
    Unionsrechts oder nationalen Rechts und unterliegt den kumulativen
    Bedingungen des Absatzes 1.
    3
    Das Unionsrecht oder nationale Recht, das die Verarbeitung
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    für andere Zwecke als die ausdrücklich in jenem Recht genannten
    ausschließt, sowie Unionsrecht oder nationales Recht, in dem die Grundlagen für
    eine für die Zwecke der Entwicklung, des Testens oder des Trainings
    innovativer KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt
    sind, oder jegliche anderen dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten
    entsprechenden Rechtsgrundlagen bleiben von Absatz 1 unberührt.
    Artikel 60 Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
    Absatz 1
    Tests von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en unter Realbedingungen können von Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n
    oder zukünftigen Anbietern von in Anhang III aufgeführten
    Hochrisiko-KI-Systemen außerhalb von KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en gemäß diesem Artikel und — unbeschadet
    der Bestimmungen unter Artikel 5 — dem in diesem Artikel genannten Plan für
    einen Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind
    durchgeführt werden. Die Kommission legt die
    einzelnen Elemente des Plans für einen Test unter Realbedingungen im Wege
    von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
    dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das Unionsrecht
    oder nationale Recht für das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen unter
    Realbedingungen im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I
    aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bleibt von dieser
    Bestimmung unberührt.
    Absatz 2
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder zukünftige Anbieter können in Anhang III genannte
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e vor deren Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    oder Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    jederzeit selbst
    oder in Partnerschaft mit einem oder mehreren Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n oder zukünftigen
    Betreibern unter Realbedingungen testen.
    Absatz 3
    Tests von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en unter Realbedingungen gemäß diesem Artikel lassen
    nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht gegebenenfalls vorgeschriebene
    Ethikprüfungen unberührt.
    Absatz 4
    Tests unter Realbedingungen dürfen von Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n oder zukünftigen Anbietern
    nur durchgeführt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) Der Anbieter oder der zukünftige Anbieter hat einen Plan für einen Test
    unter Realbedingungen erstellt und diesen bei der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    in
    dem Mitgliedstaat eingereicht, in dem der Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind

    stattfinden soll;
    b) die Marktüberwachungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der
    Test unter Realbedingungen stattfinden soll, hat den Test unter
    Realbedingungen und den Plan für einen Test unter Realbedingungen
    ein Dokument, in dem die Ziele, die Methodik, der geografische, bevölkerungsbezogene und zeitliche Umfang, die Überwachung, die Organisation und die Durchführung eines Tests unter Realbedingungen beschrieben werden
    genehmigt; hat die
    Marktüberwachungsbehörde innerhalb von 30 Tagen keine Antwort gegeben, so
    gelten der Test unter Realbedingungen und der Plan für einen Test unter
    Realbedingungen als genehmigt; ist im nationalen Recht keine stillschweigende
    Genehmigung vorgesehen, so bleibt der Test unter Realbedingungen
    genehmigungspflichtig;
    c) der Anbieter oder zukünftige Anbieter, mit Ausnahme der in Anhang
    III Nummern 1, 6 und 7 genannten Anbieter oder zukünftigen Anbieter von
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en in den Bereichen Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , Migration, Asyl und
    Grenzkontrolle und der in Anhang III Nummer 2 genannten Hochrisiko-KI-Systeme,
    hat den Test unter Realbedingungen unter Angabe einer unionsweit einmaligen
    Identifizierungsnummer und der in Anhang IX festgelegten Informationen gemäß
    Artikel 71 Absatz 4 registriert; der Anbieter oder zukünftige Anbieter von
    Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7 in den Bereichen
    Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrollmanagement hat die Tests
    unter Realbedingungen im sicheren nicht öffentlichen Teil der EU-Datenbank
    gemäß Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe d mit einer unionsweit einmaligen
    Identifizierungsnummer und den darin festgelegten Informationen registriert; der
    Anbieter oder zukünftige Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III
    Nummer 2 hat die Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 5
    registriert;
    d) der Anbieter oder der zukünftige Anbieter, der den Test unter
    Realbedingungen durchführt, ist in der Union niedergelassen oder hat einen in der
    Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter bestellt;
    e) die für die
    Zwecke des Tests unter Realbedingungen erhobenen und verarbeiteten Daten werden
    nur dann an Drittländer übermittelt, wenn gemäß Unionsrecht geeignete und
    anwendbare Schutzvorkehrungen greifen;
    f) der Test unter Realbedingungen
    dauert nicht länger als zur Erfüllung seiner Zielsetzungen nötig und in keinem
    Fall länger als sechs Monate; dieser Zeitraum kann um weitere sechs Monate
    verlängert werden, sofern der Anbieter oder der zukünftige Anbieter die
    Marktüberwachungsbehörde davon vorab in Kenntnis setzt und erläutert, warum eine
    solche Verlängerung erforderlich ist;
    g) Testteilnehmer
    für die Zwecke eines Tests unter Realbedingungen eine natürliche Person, die an dem Test unter Realbedingungen teilnimmt
    im Rahmen von Tests
    unter Realbedingungen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung
    schutzbedürftigen Gruppen angehören, sind angemessen geschützt;< br>h) wenn ein
    Anbieter oder zukünftiger Anbieter den Test unter Realbedingungen in
    Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n oder zukünftigen Betreibern
    organisiert, werden Letztere vorab über alle für ihre Teilnahmeentscheidung relevanten
    Aspekte des Tests informiert und erhalten die einschlägigen in Artikel 13
    genannten Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    für das KI-System; der Anbieter oder zukünftige
    Anbieter und der Betreiber oder zukünftige Betreiber schließen eine
    Vereinbarung, in der ihre Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt sind, um für die
    Einhaltung der nach dieser Verordnung und anderem Unionsrecht und nationalem
    Recht für Tests unter Realbedingungen geltenden Bestimmungen zu sorgen;< br>i)
    die Testteilnehmer im Rahmen von Tests unter Realbedingungen erteilen ihre
    informierte Einwilligung
    eine aus freien Stücken erfolgende, spezifische, eindeutige und freiwillige Erklärung der Bereitschaft, an einem bestimmten Test unter Realbedingungen teilzunehmen, durch einen Testteilnehmer, nachdem dieser über alle Aspekte des Tests, die für die Entscheidungsfindung des Testteilnehmers bezüglich der Teilnahme relevant sind, aufgeklärt wurde
    gemäß Artikel 61, oder, wenn im Fall der
    Strafverfolgung die Einholung einer informierten Einwilligung den Test des KI-Systems
    verhindern würde, dürfen sich der Test und die Ergebnisse des Tests unter
    Realbedingungen nicht negativ auf die Testteilnehmer auswirken und ihre
    personenbezogenen Daten werden nach Durchführung des Tests gelöscht;< br>j) der Anbieter
    oder zukünftige Anbieter und die Betreiber und zukünftigen Betreiber lassen
    den Test unter Realbedingungen von Personen wirksam überwachen, die auf dem
    betreffenden Gebiet angemessen qualifiziert sind und über die Fähigkeit,
    Ausbildung und Befugnis verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
    erforderlich sind;< br>k) die Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des
    KI-Systems können effektiv rückgängig gemacht und außer Acht gelassen werden.
    Absatz 5
    Jeder Testteilnehmer
    für die Zwecke eines Tests unter Realbedingungen eine natürliche Person, die an dem Test unter Realbedingungen teilnimmt
    bezüglich des Tests unter Realbedingungen oder
    gegebenenfalls dessen gesetzlicher Vertreter kann seine Teilnahme an dem Test
    jederzeit durch Widerruf seiner informierten Einwilligung beenden und die
    unverzügliche und dauerhafte Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen,
    ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen und er dies in irgendeiner Weise
    begründen müsste. Der Widerruf der informierten Einwilligung wirkt sich nicht auf
    bereits durchgeführte Tätigkeiten aus.
    Absatz 6
    Im Einklang mit Artikel 75 übertragen die Mitgliedstaaten ihren
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n die Befugnis, Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und zukünftige Anbieter zur
    Bereitstellung von Informationen zu verpflichten, unangekündigte Ferninspektionen oder
    Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen und die Durchführung der Tests unter
    Realbedingungen und damit zusammenhängende Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e zu prüfen. Die
    Marktüberwachungsbehörden nutzen diese Befugnisse, um für die sichere
    Entwicklung von Tests unter Realbedingungen zu sorgen.
    Absatz 7
    Jegliche schwerwiegenden Vorfälle im Verlauf des Tests unter
    Realbedingungen sind den nationalen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n gemäß Artikel 73 zu melden.
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder zukünftige Anbieter trifft Sofortmaßnahmen zur
    Schadensbegrenzung; andernfalls setzt er den Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind
    so lange aus,
    bis eine Schadensbegrenzung stattgefunden hat, oder bricht ihn ab. Im Fall
    eines solchen Abbruchs des Tests unter Realbedingungen richtet der Anbieter
    oder zukünftige Anbieter ein Verfahren für den sofortigen Rückruf des
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s ein.
    Absatz 8
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder zukünftige Anbieter setzen die nationalen
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    in dem Mitgliedstaat, in dem der Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind

    stattfindet, über die Aussetzung oder den Abbruch des Tests unter Realbedingungen und
    die Endergebnisse in Kenntnis.
    Absatz 9
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder zukünftige Anbieter sind nach geltendem Recht der Union und
    geltendem nationalen Recht für Schäden haftbar, die während ihrer Tests unter
    Realbedingungen entstehen.
    Artikel 61 Informierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
    Absatz 1
    Für die Zwecke von Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 ist von den
    Testteilnehmer
    für die Zwecke eines Tests unter Realbedingungen eine natürliche Person, die an dem Test unter Realbedingungen teilnimmt
    n eine freiwillig erteilte informierte Einwilligung
    eine aus freien Stücken erfolgende, spezifische, eindeutige und freiwillige Erklärung der Bereitschaft, an einem bestimmten Test unter Realbedingungen teilzunehmen, durch einen Testteilnehmer, nachdem dieser über alle Aspekte des Tests, die für die Entscheidungsfindung des Testteilnehmers bezüglich der Teilnahme relevant sind, aufgeklärt wurde

    einzuholen, bevor sie an dem Test teilnehmen und nachdem sie mit präzisen, klaren,
    relevanten und verständlichen Informationen über Folgendes ordnungsgemäß
    informiert wurden:
    a) die Art und die Zielsetzungen des Tests unter
    Realbedingungen und etwaige mit ihrer Teilnahme verbundene Unannehmlichkeiten;
    b) die
    Bedingungen, unter denen der Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind
    erfolgen soll,
    einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Teilnahme des Testteilnehmers oder
    der Testteilnehmer;
    c) ihre Rechte und Garantien, die ihnen bezüglich ihrer
    Teilnahme zustehen, insbesondere ihr Recht, die Teilnahme an dem Test unter
    Realbedingungen zu verweigern oder diese Teilnahme jederzeit zu beenden, ohne
    dass ihnen daraus Nachteile entstehen und sie dies in irgendeiner Weise
    begründen müssten;
    d) die Regelungen, unter denen die Rückgängigmachung oder
    Außerachtlassung der Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s beantragt werden kann;
    e) die unionsweit einmalige Identifizierungsnummer
    des Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c und
    die Kontaktdaten des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s oder seines gesetzlichen Vertreters, bei dem
    weitere Informationen eingeholt werden können.
    Absatz 2
    Die informierte Einwilligung
    eine aus freien Stücken erfolgende, spezifische, eindeutige und freiwillige Erklärung der Bereitschaft, an einem bestimmten Test unter Realbedingungen teilzunehmen, durch einen Testteilnehmer, nachdem dieser über alle Aspekte des Tests, die für die Entscheidungsfindung des Testteilnehmers bezüglich der Teilnahme relevant sind, aufgeklärt wurde
    ist zu datieren und zu dokumentieren, und eine
    Kopie wird den Testteilnehmer
    für die Zwecke eines Tests unter Realbedingungen eine natürliche Person, die an dem Test unter Realbedingungen teilnimmt
    n oder ihren gesetzlichen Vertretern
    ausgehändigt.
    Artikel 62 Maßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen
    Absatz 1
    Die Mitgliedstaaten ergreifen die folgenden Maßnahmen:
    a) Sie gewähren KMU
    — einschließlich Start-up-Unternehmen —, die ihren Sitz oder eine
    Zweigniederlassung in der Union haben, soweit sie die Voraussetzungen und
    Auswahlkriterien erfüllen, vorrangigen Zugang zu den KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en; der vorrangige
    Zugang schließt nicht aus, dass andere als die in diesem Absatz genannten KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen, Zugang zum KI-Reallabor erhalten, sofern
    sie ebenfalls die Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen;

    b) sie führen besondere Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die
    Anwendung dieser Verordnung durch, die auf die Bedürfnisse von KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen, Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n sowie gegebenenfalls lokalen Behörden
    ausgerichtet sind;
    c) sie nutzen entsprechende bestehende Kanäle und richten
    gegebenenfalls neue Kanäle für die Kommunikation mit KMU, einschließlich
    Start-up-Unternehmen, Betreibern, anderen Innovatoren sowie gegebenenfalls
    lokalen Behörden ein, um Ratschläge zu geben und Fragen zur Durchführung dieser
    Verordnung, auch bezüglich der Beteiligung an KI-Reallaboren, zu
    beantworten;
    d) sie fördern die Beteiligung von KMU und anderen einschlägigen
    Interessenträgern an der Entwicklung von Normen.
    Absatz 2
    Bei der Festsetzung der Gebühren für die Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    gemäß
    Artikel 43 werden die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen, berücksichtigt, indem diese Gebühren proportional
    zur Größe der Unternehmen, der Größe ihres Marktes und anderen einschlägigen
    Kennzahlen gesenkt werden.
    Absatz 3
    Das Büro für Künstliche Intelligenz ergreift die folgenden Maßnahmen:
    a) es
    stellt standardisierte Muster für die unter diese Verordnung fallenden
    Bereiche bereit, wie vom KI-Gremium in seinem Antrag festgelegt;
    b) es
    entwickelt und führt eine zentrale Informationsplattform, über die allen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en in
    der Union leicht nutzbare Informationen zu dieser Verordnung bereitgestellt
    werden;
    c) es führt geeignete Informationskampagnen durch, um für die aus
    dieser Verordnung erwachsenden Pflichten zu sensibilisieren;
    d) es bewertet
    und fördert die Zusammenführung bewährter Verfahren im Bereich der mit
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en verbundenen Vergabeverfahren.
    Artikel 63 Ausnahmen für bestimmte Akteure
    Absatz 1
    Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361
    Sample Image
    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
    /EG können bestimmte
    Elemente des in Artikel 17 dieser Verordnung vorgeschriebenen
    Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise einhalten, sofern sie keine
    Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Empfehlung haben. Zu diesem
    Zweck arbeitet die Kommission Leitlinien zu den Elementen des
    Qualitätsmanagementsystems aus, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von
    Kleinstunternehmen in vereinfachter Weise eingehalten werden können, ohne das
    Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e zu beeinträchtigen.
    Absatz 2
    Absatz 1 dieses Artikels ist nicht dahin gehend auszulegen, dass diese
    Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e auch von anderen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder
    Pflichten, einschließlich der nach den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 72
    und 73 geltenden, befreit sind.
    KAPITEL VII GOVERNANCE
    ABSCHNITT 1 Governance auf Unionsebene
    Artikel 64 Büro für Künstliche Intelligenz
    Absatz 1
    Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die
    Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI.
    Absatz 2
    Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm
    gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
    Artikel 65 Einrichtung und Struktur des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz
    Absatz 1
    Ein Europäisches Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden
    „KI-Gremium“) wird hiermit eingerichtet.
    Absatz 2
    Das KI-Gremium setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen.
    Der Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt als Beobachter teil. Das Büro für
    Künstliche Intelligenz nimmt ebenfalls an den Sitzungen des KI-Gremiums
    teil, ohne sich jedoch an den Abstimmungen zu beteiligen. Andere Behörden oder
    Stellen der Mitgliedstaaten und der Union oder Sachverständige können im
    Einzelfall zu den Sitzungen des KI-Gremiums eingeladen werden, wenn die
    erörterten Fragen für sie von Belang sind.
    Absatz 3
    Die Vertreter werden von ihren Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei
    Jahren benannt, der einmal verlängert werden kann.
    Absatz 4
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Vertreter im KI-Gremium
    a) in
    ihrem Mitgliedstaat über die einschlägigen Kompetenzen und Befugnisse
    verfügen, sodass sie aktiv zur Bewältigung der in Artikel 66 genannten Aufgaben des
    KI-Gremiums beitragen können;
    b) gegenüber dem KI-Gremium sowie
    gegebenenfalls, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Mitgliedstaaten, gegenüber
    Interessenträgern als zentrale Ansprechpartner fungieren;
    c) ermächtigt
    sind, auf die Kohärenz und die Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen
    Behörden in ihrem Mitgliedstaat bei der Durchführung dieser Verordnung
    hinzuwirken, auch durch Erhebung einschlägiger Daten und Informationen für die
    Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben im KI-Gremium.
    Absatz 5
    Die benannten Vertreter der Mitgliedstaaten nehmen die Geschäftsordnung des
    KI-Gremiums mit einer Zweidrittelmehrheit an. In der Geschäftsordnung sind
    insbesondere die Vorgehensweise für das Auswahlverfahren, die Dauer des
    Mandats und die genauen Aufgaben des Vorsitzes, die Abstimmungsregelungen und
    die Organisation der Tätigkeiten des KI-Gremiums und seiner Untergruppen
    festgelegt.
    Absatz 6
    Das KI-Gremium richtet zwei ständige Untergruppen ein, um
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n eine Plattform für die Zusammenarbeit und den Austausch zu bieten
    und Behörden über Angelegenheiten, die jeweils die Marktüberwachung und
    notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    n betreffen, zu unterrichten. Die ständige Untergruppe für
    Marktüberwachung sollte für diese Verordnung als Gruppe für die
    Verwaltungszusammenarbeit (ADCO-Gruppe) im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU)
    2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    fungieren. Das KI-Gremium kann weitere ständige oder nichtständige
    Untergruppen einrichten, falls das für die Prüfung bestimmter Fragen zweckmäßig
    sein sollte. Gegebenenfalls können Vertreter des in Artikel 67 genannten
    Beratungsforums als Beobachter zu diesen Untergruppen oder zu bestimmten
    Sitzungen dieser Untergruppen eingeladen werden.
    Absatz 7
    Das KI-Gremium wird so organisiert und geführt, dass bei seinen Tätigkeiten
    Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
    Absatz 8
    Den Vorsitz im KI-Gremium führt einer der Vertreter der Mitgliedstaaten.
    Die Sekretariatsgeschäfte des KI-Gremiums werden vom Büro für Künstliche
    Intelligenz geführt; dieses beruft auf Anfrage des Vorsitzes die Sitzungen ein
    und erstellt die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des KI-Gremiums
    gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung.
    Artikel 66 Aufgaben des KI-Gremiums
    Das KI-Gremium berät und unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, um die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. Für diese Zwecke kann das KI-Gremium insbesondere
    a) zur Koordinierung zwischen den für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden beitragen und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und vorbehaltlich ihrer Zustimmung gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 74 Absatz 11 unterstützen;
    b) technisches und regulatorisches Fachwissen und bewährte Verfahren zusammentragen und unter den Mitgliedstaaten verbreiten;
    c) zur Durchführung dieser Verordnung Beratung anbieten, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung der Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    ;
    d) zur Harmonisierung der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten beitragen, auch bezüglich der Ausnahme vom Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren gemäß Artikel 46 und der Funktionsweise von KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    en und Tests unter Realbedingungen gemäß den Artikeln 57, 59 und 60;
    e) auf Anfrage der Kommission oder in Eigeninitiative Empfehlungen und schriftliche Stellungnahmen zu einschlägigen Fragen der Durchführung dieser Verordnung und ihrer einheitlichen und wirksamen Anwendung abgeben, einschließlich< br>i) zur Entwicklung und Anwendung von Verhaltenskodizes und Praxisleitfäden gemäß dieser Verordnung sowie der Leitlinien der Kommission; ii) zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 112, auch in Bezug auf die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß Artikel 73 und das Funktionieren der EU-Datenbank gemäß Artikel 71, die Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte sowie im Hinblick auf mögliche Anpassungen dieser Verordnung an die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union; iii) zu technischen Spezifikationen oder geltenden Normen in Bezug auf die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen; iv) zur Anwendung der in den Artikeln 40 und 41 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen; v) zu Tendenzen, etwa im Bereich der globalen Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Gebiet der KI, bei der Verbreitung von KI in der Union und bei der Entwicklung digitaler Fähigkeiten; vi) zu Tendenzen im Bereich der sich ständig weiterentwickelnden Typologie der KI-Wertschöpfungsketten insbesondere hinsichtlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Rechenschaftspflicht; vii) zur möglicherweise notwendigen Änderung des Anhangs III im Einklang mit Artikel 7 und zur möglicherweise notwendigen Überarbeitung des Artikels 5 gemäß Artikel 112 unter Berücksichtigung der einschlägigen verfügbaren Erkenntnisse und der neuesten technologischen Entwicklungen;
    f) die Kommission bei der Förderung der KI-Kompetenz
    die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
    , der Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorteile, Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , Schutzmaßnahmen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en unterstützen;
    g) die Entwicklung gemeinsamer Kriterien und eines gemeinsamen Verständnisses der Marktteilnehmer und der zuständigen Behörden in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Konzepte erleichtern, auch durch einen Beitrag zur Entwicklung von Benchmarks;< br>h) gegebenenfalls mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschlägigen Sachverständigengruppen und Netzwerken der EU insbesondere in den Bereichen Produktsicherheit, Cybersicherheit, Wettbewerb, digitale und Mediendienste, Finanzdienstleistungen, Verbraucherschutz, Datenschutz und Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten;< br>i) zur wirksamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen beitragen;< br>j) die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission beim Aufbau des für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen organisatorischen und technischen Fachwissens beraten, unter anderem durch einen Beitrag zur Einschätzung des Schulungsbedarfs des Personals der Mitgliedstaaten, das an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt ist;< br>k) dem Büro für Künstliche Intelligenz helfen, die zuständigen nationalen Behörden bei der Einrichtung und Entwicklung von KI-Reallaboren zu unterstützen, und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen KI-Reallaboren erleichtern;< br>l) zur Entwicklung von Leitfäden beitragen und diesbezüglich entsprechend beraten;< br>m) die Kommission zu internationalen Angelegenheiten im Bereich der KI beraten;< br>n) der Kommission Stellungnahmen zu qualifizierten Warnungen in Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck vorlegen;< br>o) Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu qualifizierten Warnungen in Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck entgegennehmen sowie zu nationalen Erfahrungen und Praktiken bei der Überwachung und Durchsetzung von KI-Systemen, insbesondere von Systemen, die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck integrieren.
    Artikel 67 Beratungsforum
    Absatz 1
    Es wird ein Beratungsforum eingerichtet, das technisches Fachwissen
    bereitstellt, das KI-Gremium und die Kommission berät und zu deren Aufgaben im
    Rahmen dieser Verordnung beiträgt.
    Absatz 2
    Die Mitglieder des Beratungsforums vertreten eine ausgewogene Auswahl von
    Interessenträgern, darunter die Industrie, Start-up-Unternehmen, KMU, die
    Zivilgesellschaft und die Wissenschaft. Bei der Zusammensetzung des
    Beratungsforums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen und
    nicht-wirtschaftlichen Interessen und innerhalb der Kategorie der
    wirtschaftlichen Interessen zwischen KMU und anderen Unternehmen geachtet.
    Absatz 3
    Die Kommission ernennt die Mitglieder des Beratungsforums gemäß den in
    Absatz 2 genannten Kriterien aus dem Kreis der Interessenträger mit anerkanntem
    Fachwissen auf dem Gebiet der KI.
    Absatz 4
    Die Amtszeit der Mitglieder des Beratungsforums beträgt zwei Jahre; sie
    kann bis zu höchstens vier Jahre verlängert werden.
    Absatz 5
    Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ENISA, das Europäische
    Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische
    Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen
    (ETSI) sind ständige Mitglieder des Beratungsforums.
    Absatz 6
    Das Beratungsforum gibt sich eine Geschäftsordnung. Es wählt gemäß den in
    Absatz 2 festgelegten Kriterien zwei Ko-Vorsitzende unter seinen Mitgliedern.
    Die Amtszeit der Ko-Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal
    verlängert werden.
    Absatz 7
    Das Beratungsforum hält mindestens zweimal pro Jahr Sitzungen ab. Das
    Beratungsforum kann Sachverständige und andere Interessenträger zu seinen
    Sitzungen einladen.
    Absatz 8
    Das Beratungsforum kann auf Ersuchen des KI-Gremiums oder der Kommission
    Stellungnahmen, Empfehlungen und schriftliche Beiträge ausarbeiten.
    Absatz 9
    Das Beratungsforum kann gegebenenfalls ständige oder zeitweilige
    Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Zielen dieser
    Verordnung zu prüfen.
    Absatz 10
    Das Beratungsforum erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
    Dieser Bericht wird veröffentlicht.
    Artikel 68 Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger
    Absatz 1
    Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Bestimmungen
    über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger
    Sachverständiger („wissenschaftliches Gremium“), das die Durchsetzungstätigkeiten im
    Rahmen dieser Verordnung unterstützen soll. Dieser Durchführungsrechtsakt
    wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
    Absatz 2
    Das wissenschaftliche Gremium setzt sich aus Sachverständigen zusammen, die
    von der Kommission auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher oder
    technischer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der KI, die zur Erfüllung der in
    Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, ausgewählt werden, und muss
    nachweisen können, dass es alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    a) es verfügt über
    besondere Fachkenntnisse und Kompetenzen sowie über wissenschaftliches oder
    technisches Fachwissen auf dem Gebiet der KI;
    b) es ist von Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n von
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    unabhängig;
    c)
    es ist in der Lage, Tätigkeiten sorgfältig, präzise und objektiv auszuführen.
    Die Kommission legt in Absprache mit dem KI-Gremium die Anzahl der
    Sachverständigen des Gremiums nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse fest und
    sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine gerechte
    geografische Verteilung.
    Absatz 3
    Das wissenschaftliche Gremium berät und unterstützt das Büro für Künstliche
    Intelligenz, insbesondere in Bezug auf folgende Aufgaben:
    a) Unterstützung
    bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf
    KI-Modelle und -Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , insbesondere indem es< br>i)
    das Büro für Künstliche Intelligenz im Einklang mit Artikel 90 vor möglichen
    systemischen Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf
    Unionsebene warnt; ii) einen Beitrag zur Entwicklung von Instrumenten und
    Methoden für die Bewertung der Fähigkeiten von KI-Modellen und -Systemen mit
    allgemeinem Verwendungszweck, auch durch Benchmarks, leistet; iii) Beratung
    über die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit
    systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    anbietet; iv) Beratung über die Einstufung verschiedener
    KI-Modelle und -Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck anbietet; v) einen
    Beitrag zur Entwicklung von Instrumenten und Mustern leistet;
    b) Unterstützung
    der Arbeit der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n auf deren Ersuchen;
    c) Unterstützung
    grenzüberschreitender Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 74 Absatz
    11, ohne dass die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden berührt werden;

    d) Unterstützung des Büros für Künstliche Intelligenz bei der Wahrnehmung
    seiner Aufgaben im Rahmen des Schutzklauselverfahrens der Union gemäß Artikel
    81.
    Absatz 4
    Die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums führen ihre Aufgaben
    nach den Grundsätzen der Unparteilichkeit und der Objektivität aus und
    gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, in deren Besitz sie
    bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gelangen. Sie dürfen bei
    der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 weder Weisungen anfordern noch
    entgegennehmen. Jeder Sachverständige gibt eine Interessenerklärung ab, die
    öffentlich zugänglich gemacht wird. Das Büro für Künstliche Intelligenz
    richtet Systeme und Verfahren ein, mit denen mögliche Interessenkonflikte aktiv
    bewältigt und verhindert werden können.
    Absatz 5
    Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über
    die Bedingungen, Verfahren und detaillierten Regelungen nach denen das
    wissenschaftliche Gremium und seine Mitglieder Warnungen ausgeben und das Büro für
    Künstliche Intelligenz um Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben
    des wissenschaftlichen Gremiums ersuchen können.
    Artikel 69 Zugang zum Pool von Sachverständigen durch die Mitgliedstaaten
    Absatz 1
    Die Mitgliedstaaten können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums
    hinzuziehen, um ihre Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zu
    unterstützen.
    Absatz 2
    Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, für die Beratung und
    Unterstützung durch die Sachverständigen Gebühren zu entrichten. Struktur und Höhe
    der Gebühren sowie Umfang und Struktur erstattungsfähiger Kosten werden in
    dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt,
    wobei die Zielsetzung berücksichtigt wird, für die angemessene Durchführung
    dieser Verordnung, für Kosteneffizienz sowie dafür zu sorgen, dass alle
    Mitgliedstaaten effektiven Zugang zu Sachverständigen haben müssen.
    Absatz 3
    Die Kommission ermöglicht den Mitgliedstaaten bei Bedarf einen
    rechtzeitigen Zugang zu den Sachverständigen und sorgt dafür, dass die Kombination aus
    unterstützenden Tätigkeiten durch die Union zur Prüfung von KI gemäß Artikel
    84 und durch die Sachverständigen gemäß dem vorliegenden Artikel effizient
    organisiert ist und den bestmöglichen zusätzlichen Nutzen bringt.
    ABSCHNITT 2 Zuständige nationale Behörden
    Artikel 70 Benennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale Anlaufstelle
    Absatz 1
    Jeder Mitgliedstaat muss für die Zwecke dieser Verordnung mindestens eine
    notifizierende Behörde
    die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist
    und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    als
    zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen. Diese zuständigen
    nationalen Behörden üben ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und
    unvoreingenommen aus, um die Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu gewährleisten
    und die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Die
    Mitglieder dieser Behörden haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
    Aufgaben unvereinbar ist. Sofern diese Grundsätze gewahrt werden, können die
    betreffenden Tätigkeiten und Aufgaben gemäß den organisatorischen
    Erfordernissen des Mitgliedstaats von einer oder mehreren benannten Behörden
    wahrgenommen werden.
    Absatz 2
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der notifizierenden
    Behörden und der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und die Aufgaben dieser Behörden
    sowie alle späteren Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten machen Informationen
    darüber, wie die zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen bis zum 2.
    August 2025 auf elektronischem Wege kontaktiert werden können, öffentlich
    zugänglich. Die Mitgliedstaaten benennen eine Marktüberwachungsbehörde, die als
    zentrale Anlaufstelle für diese Verordnung fungiert, und teilen der
    Kommission den Namen der zentralen Anlaufstelle mit. Die Kommission erstellt eine
    öffentlich verfügbare Liste der zentralen Anlaufstellen.
    Absatz 3
    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen nationalen Behörden
    mit angemessenen technischen und finanziellen Mitteln sowie geeignetem
    Personal und Infrastrukturen ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben im
    Rahmen dieser Verordnung wirksam erfüllen können. Insbesondere müssen die
    zuständigen nationalen Behörden zu jeder Zeit über eine ausreichende Zahl von
    Mitarbeitern verfügen, zu deren Kompetenzen und Fachwissen ein tiefes
    Verständnis der KI-Technologien, der Daten und Datenverarbeitung, des Schutzes
    personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    , der Cybersicherheit, der Grundrechte, der Gesundheits-
    und Sicherheitsrisiken sowie Kenntnis der bestehenden Normen und rechtlichen
    Anforderungen gehört. Die Mitgliedstaaten bewerten und aktualisieren, falls
    erforderlich, jährlich die in diesem Absatz genannten Erfordernisse bezüglich
    Kompetenzen und Ressourcen.
    Absatz 4
    Die zuständigen nationalen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen zur
    Sicherstellung eines angemessenen Maßes an Cybersicherheit.
    Absatz 5
    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben halten sich die zuständigen nationalen
    Behörden an die in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten.
    Absatz 6
    Bis zum 2. August 2025 und anschließend alle zwei Jahre erstatten die
    Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über den Sachstand bezüglich der
    finanziellen Mittel und des Personals der zuständigen nationalen Behörden und geben
    eine Einschätzung über deren Angemessenheit ab. Die Kommission leitet diese
    Informationen zur Erörterung und etwaigen Abgabe von Empfehlungen an das
    KI-Gremium weiter.
    Absatz 7
    Die Kommission fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen
    nationalen Behörden.
    Absatz 8
    Die zuständigen nationalen Behörden können gegebenenfalls insbesondere KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen, unter Berücksichtigung der Anleitung
    und Beratung durch das KI-Gremium oder der Kommission mit Anleitung und
    Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung zur Seite stehen. Wenn zuständige
    nationale Behörden beabsichtigen, Anleitung und Beratung in Bezug auf ein
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in Bereichen anzubieten, die unter das Unionrecht fallen, so sind
    gegebenenfalls die nach jenen Unionsrecht zuständigen nationalen Behörden zu
    konsultieren.
    Absatz 9
    Soweit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in den
    Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, übernimmt der Europäische
    Datenschutzbeauftragte die Funktion der für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörde.
    KAPITEL VIII EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
    Artikel 71 EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme
    Absatz 1
    Die Kommission errichtet und führt in Zusammenarbeit mit den
    Mitgliedstaaten eine EU-Datenbank mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels
    genannten Informationen über Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e nach Artikel 6 Absatz 2, die
    gemäß den Artikeln 49 und 60 registriert werden und über KI-Systeme, die nicht
    als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gelten und gemäß Artikel 6
    Absatz 4 und Artikel 49 registriert werden. Bei der Festlegung der
    Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert die Kommission die
    einschlägigen Sachverständigen und bei der Aktualisierung der Funktionsspezifikationen
    dieser Datenbank konsultiert sie das KI-Gremium.
    Absatz 2
    Die in Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder gegebenenfalls vom Bevollmächtigten in die EU-Datenbank eingegeben.
    Absatz 3
    Die in Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden vom Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , der
    eine Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle ist oder in deren Namen
    handelt, gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 in die EU-Datenbank eingegeben.
    Absatz 4
    Mit Ausnahme des in Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c
    genannten Abschnitts müssen die gemäß Artikel 49 in der Datenbank
    registrierten und dort enthaltenen Informationen auf benutzerfreundliche Weise
    zugänglich und öffentlich verfügbar sein. Die Informationen sollten leicht
    handhabbar und maschinenlesbar sein. Auf die gemäß Artikel 60 registrierten
    Informationen können nur Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und die Kommission zugreifen, es
    sei denn, der zukünftige Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder der Anbieter hat seine Zustimmung
    dafür erteilt, dass die Informationen auch öffentlich zugänglich sind.
    Absatz 5
    Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    nur, soweit dies für die
    Erfassung und Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung
    erforderlich ist. Zu diesen Informationen gehören die Namen und Kontaktdaten der
    natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind
    und die rechtlich befugt sind, den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder gegebenenfalls den
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    zu vertreten.
    Absatz 6
    Die Kommission gilt als für die EU-Datenbank Verantwortlicher. Sie stellt
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n, zukünftigen Anbietern und Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n angemessene technische und
    administrative Unterstützung bereit. Die EU-Datenbank muss den geltenden
    Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
    KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
    ABSCHNITT 1 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    Artikel 72 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    müssen ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , das
    im Verhältnis zur Art der KI-Technik und zu den Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    des
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s steht, einrichten und dokumentieren.
    Absatz 2
    Mit dem System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    müssen sich die
    einschlägigen Daten zur Leistung der Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die von den
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n oder den Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n bereitgestellt oder aus anderen Quellen erhoben
    werden können, über ihre gesamte Lebensdauer hinweg aktiv und systematisch
    erheben, dokumentieren und analysieren lassen, und der Anbieter muss damit die
    fortdauernde Einhaltung der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen
    an die KI-Systeme bewerten können. Gegebenenfalls umfasst die Beobachtung
    nach dem Inverkehrbringen eine Analyse der Interaktion mit anderen
    KI-Systemen. Diese Pflicht gilt nicht für sensible operative Daten
    operative Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Verhütung, Aufdeckung,Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, deren Offenlegung die Integrität von Strafverfahren gefährden könnte
    von Betreibern, die
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    sbehörden sind.
    Absatz 3
    Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    muss auf einem Plan
    für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen beruhen. Der Plan für die
    Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten
    technischen Dokumentation. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in
    dem sie detaillierte Bestimmungen für die Erstellung eines Musters des Plans
    für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen sowie die Liste der in den
    Plan aufzunehmenden Elemente bis zum 2. Februar 2026 detailliert festlegt.
    Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten
    Prüfverfahren erlassen.
    Absatz 4
    Bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die unter die in Anhang I Abschnitt A
    aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und für die auf der
    Grundlage dieser Rechtvorschriften bereits ein System zur Beobachtung nach
    dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    sowie ein entsprechender Plan festgelegt wurden, haben
    die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    zur Gewährleistung der Kohärenz, zur Vermeidung von Doppelarbeit
    und zur Minimierung zusätzlicher Belastungen die Möglichkeit, unter
    Verwendung des Musters nach Absatz 3, gegebenenfalls die in den Absätzen 1, 2 und 3
    genannten erforderlichen Elemente in die im Rahmen dieser Vorschriften
    bereits vorhandenen Systeme und Pläne zu integrieren, sofern ein gleichwertiges
    Schutzniveau erreicht wird. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für in
    Anhang III Nummer 5 genannte Hochrisiko-KI-Systeme, die von Finanzinstituten
    in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, die bezüglich ihrer
    internen Unternehmensführung, Regelungen oder Verfahren Anforderungen gemäß den
    Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen.
    ABSCHNITT 2 Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
    Artikel 73 Meldung schwerwiegender Vorfälle
    Absatz 1
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von in der Union in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en
    melden schwerwiegende Vorfälle den Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n der
    Mitgliedstaaten, in denen der Vorfall stattgefunden hat.
    Absatz 2
    Die Meldung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar, nachdem der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    den
    kausalen Zusammenhang zwischen dem KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    und dem schwerwiegenden Vorfall
    oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs
    festgestellt hat und in jedem Fall spätestens 15 Tage, nachdem der Anbieter oder
    gegebenenfalls der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    Kenntnis von diesem schwerwiegenden Vorfall erlangt
    hat. Bezüglich des in Unterabsatz 1 genannten Meldezeitraums wird der
    Schwere des schwerwiegenden Vorfalls Rechnung getragen.
    Absatz 3
    Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt die in Absatz 1 dieses
    Artikels genannte Meldung im Falle eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines
    schwerwiegenden Vorfalls im Sinne des Artikels 3 Nummer 49 Buchstabe b
    unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage nachdem der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder
    gegebenenfalls der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von diesem Vorfall Kenntnis erlangt hat.
    Absatz 4
    Ungeachtet des Absatzes 2 erfolgt die Meldung im Falle des Todes einer
    Person unverzüglich nachdem der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    einen kausalen
    Zusammenhang zwischen dem Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    und dem schwerwiegenden Vorfall
    festgestellt hat, oder einen solchen vermutet, spätestens jedoch zehn Tage
    nach dem Datum, an dem der Anbieter oder gegebenenfalls der Betreiber von dem
    schwerwiegenden Vorfall Kenntnis erlangt hat.
    Absatz 5
    Wenn es zur Gewährleistung der rechtzeitigen Meldung erforderlich ist, kann
    der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder gegebenenfalls der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    einen unvollständigen
    Erstbericht vorlegen, dem ein vollständiger Bericht folgt.
    Absatz 6
    Im Anschluss an die Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß Absatz 1
    führt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen im
    Zusammenhang mit dem schwerwiegenden Vorfall und dem betroffenen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    durch.
    Dies umfasst eine Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bewertung des Vorfalls sowie Korrekturmaßnahmen. Der
    Anbieter arbeitet bei den Untersuchungen gemäß Unterabsatz 1 mit den
    zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit der betroffenen notifizierten Stelle
    zusammen und nimmt keine Untersuchung vor, die zu einer Veränderung des
    betroffenen KI-Systems in einer Weise führt, die möglicherweise Auswirkungen auf
    eine spätere Bewertung der Ursachen des Vorfalls hat, bevor er die zuständigen
    Behörden über eine solche Maßnahme nicht unterrichtet hat.
    Absatz 7
    Sobald die zuständige Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eine Meldung über einen in
    Artikel 3 Nummer 49 Buchstabe c genannten schwerwiegenden Vorfall erhält,
    informiert sie die in Artikel 77 Absatz 1 genannten nationalen Behörden oder
    öffentlichen Stellen. Zur leichteren Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1
    dieses Artikels arbeitet die Kommission entsprechende Leitlinien aus. Diese
    Leitlinien werden bis zum 2. August 2025 veröffentlicht und regelmäßig
    bewertet.
    Absatz 8
    Die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    ergreift innerhalb von sieben Tagen nach
    Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Meldung geeignete Maßnahmen
    gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    und befolgt die in der genannten
    Verordnung vorgesehenen Meldeverfahren.
    Absatz 9
    Bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en nach Anhang III, die von Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n in Verkehr
    gebracht oder in Betrieb genommen wurden, die Rechtsinstrumenten der Union mit
    gleichwertigen Meldepflichten wie jenen in dieser Verordnung festgesetzten
    unterliegen, müssen nur jene schwerwiegenden Vorfälle gemeldet werden, die
    in Artikel 3 Nummer 49 Buchstabe c genannt werden.
    Absatz 10
    Bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e von
    Produkten handelt, die unter die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2017/746 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission

    fallen, oder die selbst solche Produkte sind, müssen nur die in Artikel 3
    Nummer 49 Buchstabe c dieser Verordnung genannten schwerwiegenden Vorfälle
    gemeldet werden, und zwar der zuständigen nationalen Behörde, die für diesen
    Zweck von den Mitgliedstaaten, in denen der Vorfall stattgefunden hat,
    ausgewählt wurde.
    Absatz 11
    Die zuständigen nationalen Behörden melden der Kommission unverzüglich
    jeden schwerwiegenden Vorfall gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    ,
    unabhängig davon, ob sie diesbezüglich Maßnahmen ergriffen haben.
    ABSCHNITT 3 Durchsetzung
    Artikel 74 Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
    Absatz 1
    Die Verordnung (EU) 2019/1020
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    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    gilt für KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die unter die
    vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke einer wirksamen Durchsetzung der
    vorliegenden Verordnung gilt Folgendes:
    a) Jede Bezugnahme auf einen
    Wirtschaftsakteur nach der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt auch als Bezugnahme auf alle
    Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e, die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannt werden;

    b) jede Bezugnahme auf ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt
    auch als Bezugnahme auf alle KI-Systeme, die in den Anwendungsbereich der
    vorliegenden Verordnung fallen.
    Absatz 2
    Im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung
    (EU) 2019/1020
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    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    melden die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n der Kommission und den
    einschlägigen nationalen Wettbewerbsbehörden jährlich alle Informationen, die
    sie im Verlauf ihrer Marktüberwachungstätigkeiten erlangt haben und die für
    die Anwendung von Unionsrecht im Bereich der Wettbewerbsregeln von
    Interesse sein könnten. Ferner erstatten sie der Kommission jährlich Bericht über
    die Anwendung verbotener Praktiken in dem betreffenden Jahr und über die
    ergriffenen Maßnahmen.
    Absatz 3
    Bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en und damit in Zusammenhang stehenden Produkten,
    auf die die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anwendung finden, gilt als Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    für die
    Zwecke dieser Verordnung die in jenen Rechtsakten für die Marktüberwachung
    benannte Behörde. Abweichend von Unterabsatz 1 und unter geeigneten Umständen
    können die Mitgliedstaaten eine andere einschlägige Behörde benennen, die
    die Funktion der Marktüberwachungsbehörde übernimmt, sofern sie die
    Koordinierung mit den einschlägigen sektorspezifischen Marktüberwachungsbehörden, die
    für die Durchsetzung der in Anhang I aufgeführten
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zuständig sind, sicherstellen.
    Absatz 4
    Die Verfahren gemäß den Artikeln 79 bis 83 der vorliegenden Verordnung
    gelten nicht für KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die im Zusammenhang mit Produkten stehen, auf die
    die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
    der Union Anwendung finden, wenn in diesen Rechtsakten bereits Verfahren, die
    ein gleichwertiges Schutzniveau sicherstellen und dasselbe Ziel haben,
    vorgesehen sind. In diesen Fällen kommen stattdessen die einschlägigen
    sektorspezifischen Verfahren zur Anwendung.
    Absatz 5
    Unbeschadet der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n gemäß Artikel 14
    der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    können die Marktüberwachungsbehörden für die
    Zwecke der Sicherstellung der wirksamen Durchsetzung der vorliegenden
    Verordnung die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben d und j der genannten Verordnung
    genannten Befugnisse gegebenenfalls aus der Ferne ausüben.
    Absatz 6
    Bei Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, die von auf der Grundlage des Unionsrechts im
    Bereich der Finanzdienstleistungen regulierten Finanzinstituten in Verkehr
    gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, gilt die in jenen
    Rechtsvorschriften für die Finanzaufsicht über diese Institute benannte nationale
    Behörde als Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    für die Zwecke dieser Verordnung, sofern
    das Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    , die Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    oder die Verwendung des KI-Systems
    mit der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen in direktem Zusammenhang
    steht.
    Absatz 7
    Abweichend von Absatz 6 kann der Mitgliedstaat — unter geeigneten Umständen
    und wenn für Abstimmung gesorgt ist — eine andere einschlägige Behörde als
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    für die Zwecke dieser Verordnung benennen.
    Nationale Marktüberwachungsbehörden, die unter die Richtlinie 2013/36
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    RICHTLINIE 2013/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
    /EU fallende
    Kreditinstitute, welche an dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2013 DES RATES vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

    eingerichteten einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, beaufsichtigen, sollten
    der Europäischen Zentralbank unverzüglich alle im Zuge ihrer
    Marktüberwachungstätigkeiten ermittelten Informationen übermitteln, die für die in der
    genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben der Europäischen
    Zentralbank von Belang sein könnten.
    Absatz 8
    Für die in Anhang III Nummer 1 der vorliegenden Verordnung genannten
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, sofern diese Systeme für Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecke,
    Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt werden, und für die in Anhang III
    Nummern 6, 7 und 8 genannten Hochrisiko-KI-Systeme benennen die
    Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung als Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n entweder
    die nach der Verordnung (EU) 2016/679
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    oder der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    für
    den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden oder jede andere gemäß
    denselben Bedingungen wie den in den Artikeln 41 bis 44 der Richtlinie (EU)
    2016/680 festgelegten benannte Behörde. Marktüberwachungstätigkeiten dürfen in
    keiner Weise die Unabhängigkeit von Justizbehörden beeinträchtigen oder deren
    Handlungen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit anderweitig beeinflussen.
    Absatz 9
    Soweit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in den
    Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, übernimmt der Europäische
    Datenschutzbeauftragte die Funktion der für sie zuständigen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind

    ausgenommen für den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner
    Rechtsprechungstätigkeit.
    Absatz 10
    Die Mitgliedstaaten erleichtern die Koordinierung zwischen den auf der
    Grundlage dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und anderen
    einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die Anwendung der in Anhang
    I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder sonstigen
    Unionsrechts überwachen, das für die in Anhang III genannten
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e relevant sein könnte.
    Absatz 11
    Die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und die Kommission können gemeinsame
    Tätigkeiten, einschließlich gemeinsamer Untersuchungen, vorschlagen, die von den
    Marktüberwachungsbehörden oder von den Marktüberwachungsbehörden gemeinsam mit
    der Kommission durchgeführt werden, um Konformität zu fördern,
    Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren oder Orientierung zu dieser Verordnung
    und bestimmten Kategorien von Hochrisiko- KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, bei denen
    festgestellt wird, dass sie in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der
    Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    ein ernstes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    darstellen, zu geben. Das Büro für
    Künstliche Intelligenz unterstützt die Koordinierung der gemeinsamen
    Untersuchungen.
    Absatz 12
    Die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    gewähren den Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n unbeschadet der
    Befugnisübertragung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    — sofern dies relevant ist
    und beschränkt auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden
    erforderliche Maß — uneingeschränkten Zugang zur Dokumentation sowie zu den für die
    Entwicklung von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en verwendeten Trainings-, Validierungs-
    und Testdatensätzen, gegebenenfalls und unter Einhaltung von
    Sicherheitsvorkehrungen auch über die Anwendungsprogrammierschnittstellen (im Folgenden
    „API“) oder andere einschlägige technische Mittel und Instrumente, die den
    Fernzugriff ermöglichen.
    Absatz 13
    Zum Quellcode des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s erhalten Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n
    auf begründete Anfrage und nur dann Zugang, wenn die beiden folgenden
    Bedingungen erfüllt sind:
    a) Der Zugang zum Quellcode ist zur Bewertung der
    Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den in Kapitel III Abschnitt 2
    festgelegten Anforderungen notwendig und
    b) die Test- oder Prüfverfahren und
    Überprüfungen aufgrund der vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    bereitgestellten Daten und Dokumentation
    wurden ausgeschöpft oder haben sich als unzureichend erwiesen.
    Absatz 14
    Jegliche Informationen oder Dokumentation, in deren Besitz die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n gelangen, werden im Einklang mit den in Artikel 78
    festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
    Artikel 75 Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
    Absatz 1
    Beruht ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    und werden das Modell und das System vom selben Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    entwickelt, so ist
    das Büro für Künstliche Intelligenz befugt, die Konformität des KI-Systems
    mit den Pflichten aus dieser Verordnung zu überwachen und beaufsichtigen. Zur
    Wahrnehmung seiner Beobachtungs- und Überwachungsaufgaben hat das Büro für
    Künstliche Intelligenz alle in diesem Abschnitt und in der Verordnung (EU)
    2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    vorgesehenen Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    .
    Absatz 2
    Haben die zuständigen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n hinreichenden Grund für die
    Auffassung, dass KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , die von
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n direkt für mindestens einen Zweck, der gemäß dieser Verordnung als
    hochriskant eingestuft ist, verwendet werden können, nicht mit den in dieser
    Verordnung festgelegten Anforderungen konform sind, so arbeiten sie bei der
    Durchführung von Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    en mit dem Büro für Künstliche
    Intelligenz zusammen und unterrichten das KI-Gremium und andere
    Marktüberwachungsbehörden entsprechend.
    Absatz 3
    Ist eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    wegen der Unzugänglichkeit bestimmter
    Informationen im Zusammenhang mit dem KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck nicht in der Lage, ihre Ermittlungen zu dem Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können

    abzuschließen, obwohl sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, diese
    Informationen zu erhalten, kann sie ein begründetes Ersuchen an das Büro für
    Künstliche Intelligenz richten, durch das der Zugang zu den Informationen
    durchgesetzt werden kann. In diesem Fall übermittelt das Büro für Künstliche
    Intelligenz der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
    30 Tagen, alle Informationen, die das Büro für Künstliche Intelligenz für
    die Feststellung, ob ein Hochrisiko-KI-System nicht konform ist, für
    erforderlich erachtet. Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten gemäß Artikel 78
    der vorliegenden Verordnung die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten
    Informationen. Das Verfahren nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    gilt
    entsprechend.
    Artikel 76 Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
    Absatz 1
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n müssen über die Kompetenzen und Befugnisse
    verfügen, um sicherzustellen, dass Tests unter Realbedingungen gemäß dieser
    Verordnung erfolgen.
    Absatz 2
    Wenn ein Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind
    für KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e durchgeführt wird, die
    in einem KI-Reallabor
    einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen.
    gemäß Artikel 58 beaufsichtigt werden, überprüfen die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben für das
    KI-Reallabor die Einhaltung des Artikels 60. Die Behörden können gegebenenfalls
    gestatten, dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder zukünftige Anbieter den Test unter
    Realbedingungen in Abweichung von den in Artikel 60 Absatz 4 Buchstaben f und g
    festgelegten Bedingungen durchführt.
    Absatz 3
    Wenn eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    vom zukünftigen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    , vom Anbieter
    oder von einem Dritten über einen schwerwiegenden Vorfall informiert wurde
    oder Grund zu der Annahme hat, dass die in den Artikeln 60 und 61 festgelegten
    Bedingungen nicht erfüllt sind, kann sie — je nachdem, was angemessen ist —
    in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls entscheiden, entweder
    a) den Test
    unter Realbedingungen auszusetzen oder abzubrechen oder
    b) den Anbieter oder
    zukünftigen Anbieter und die Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    oder zukünftigen Betreiber zur Änderung
    eines beliebigen Aspekts des Tests unter Realbedingungen zu verpflichten.
    Absatz 4
    Wenn eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eine Entscheidung nach Absatz 3 des
    vorliegenden Artikels getroffen oder Einwände im Sinne des Artikels 60 Absatz 4
    Buchstabe b erhoben hat, sind im Rahmen der Entscheidung oder der Einwände
    die Gründe dafür zu nennen sowie anzugeben, wie der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder zukünftige
    Anbieter die Entscheidung oder die Einwände anfechten kann.
    Absatz 5
    Wenn eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eine Entscheidung nach Absatz 3
    getroffen hat, teilt sie ihre Gründe dafür gegebenenfalls den
    Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mit, in denen das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    gemäß dem Plan für
    den Test getestet wurde.
    Artikel 77 Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
    Absatz 1
    Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des
    Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf
    Nichtdiskriminierung, in Bezug auf die Verwendung der in Anhang III genannten
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e beaufsichtigen oder durchsetzen, sind befugt, sämtliche auf der
    Grundlage dieser Verordnung in zugänglicher Sprache und Format erstellte
    oder geführte Dokumentation anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu
    dieser Dokumentation für die wirksame Ausübung ihrer Aufträge im Rahmen ihrer
    Befugnisse innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgewalt notwendig ist. Die
    jeweilige Behörde oder öffentliche Stelle informiert die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    des betreffenden Mitgliedstaats von jeder diesbezüglichen Anfrage.
    Absatz 2
    Bis 2. November 2024 muss jeder Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten
    Behörden oder öffentlichen Stellen benennen und in einer öffentlichen Liste
    verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der Kommission und
    den anderen Mitgliedstaaten und halten die Liste auf dem neuesten Stand.
    Absatz 3
    Sollte die in Absatz 1 genannte Dokumentation nicht ausreichen, um
    feststellen zu können, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht zum Schutz der
    Grundrechte vorliegt, so kann die in Absatz 1 genannte Behörde oder öffentliche
    Stelle bei der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    einen begründeten Antrag auf Durchführung
    eines technischen Tests des Hochrisiko-KI- Systems stellen. Die
    Marktüberwachungsbehörde führt den Test unter enger Einbeziehung der beantragenden
    Behörde oder öffentlichen Stelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach
    Eingang des Antrags durch.
    Absatz 4
    Jegliche Informationen oder Dokumentation, in deren Besitz die in Absatz 1
    des vorliegenden Artikels genannten nationalen Behörden oder öffentlichen
    Stellen auf der Grundlage des vorliegenden Artikels gelangen, werden im
    Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
    Artikel 78 Vertraulichkeit
    Absatz 1
    Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n und die notifizierten Stellen
    sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die an der
    Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind, wahren gemäß dem Unionsrecht oder dem
    nationalen Recht die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, in deren
    Besitz sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gelangen,
    sodass insbesondere Folgendes geschützt ist:
    a) die Rechte des geistigen
    Eigentums sowie vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse
    natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich Quellcodes, mit Ausnahme
    der in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und
    des Rates (57);
    b) die wirksame Durchführung dieser Verordnung, insbesondere
    für die Zwecke von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;
    c) öffentliche
    und nationale Sicherheitsinteressen;
    d) die Durchführung von Straf- oder
    Verwaltungsverfahren;
    e) gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht als
    Verschlusssache eingestufte Informationen.
  • (57)
    Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016
    über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher
    Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger
    Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
    Absatz 2
    Die gemäß Absatz 1 an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden
    fragen nur Daten an, die für die Bewertung des von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en ausgehenden
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    s und für die Ausübung ihrer Befugnisse in Übereinstimmung mit dieser
    Verordnung und mit der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    unbedingt erforderlich sind.
    Sie ergreifen angemessene und wirksame Cybersicherheitsmaßnahmen zum Schutz
    der Sicherheit und Vertraulichkeit der erlangten Informationen und Daten
    und löschen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht
    die erhobenen Daten, sobald sie für den Zweck, für den sie erlangt wurden,
    nicht mehr benötigt werden.
    Absatz 3
    Unbeschadet der Absätze 1 und 2 darf der Austausch vertraulicher
    Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden untereinander oder zwischen
    den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission nicht ohne vorherige
    Rücksprache mit der zuständigen nationalen Behörde, von der die
    Informationen stammen, und dem Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    offengelegt werden, sofern die in Anhang III
    Nummer 1, 6 oder 7 genannten Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e von Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    s-,
    Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden verwendet werden und eine solche
    Offenlegung die öffentlichen und nationalen Sicherheitsinteressen gefährden
    könnte. Dieser Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf sensible
    operative Daten zu den Tätigkeiten von Strafverfolgungs-, Grenzschutz-,
    Einwanderungs- oder Asylbehörden. Handeln Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder
    Asylbehörden als Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von in Anhang III Nummer 1, 6 oder 7 genannten
    Hochrisiko-KI-Systemen, so verbleibt die technische Dokumentation nach Anhang IV
    in den Räumlichkeiten dieser Behörden. Diese Behörden sorgen dafür, dass die
    in Artikel 74 Absätze 8 und 9 genannten Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n auf
    Anfrage unverzüglich Zugang zu dieser Dokumentation oder eine Kopie davon
    erhalten. Zugang zu dieser Dokumentation oder zu einer Kopie davon darf nur das
    Personal der Marktüberwachungsbehörde erhalten, das über eine entsprechende
    Sicherheitsfreigabe verfügt.
    Absatz 4
    Die Absätze 1, 2 und 3 dürfen sich weder auf die Rechte oder Pflichten der
    Kommission, der Mitgliedstaaten und ihrer einschlägigen Behörden sowie der
    notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die
    Weitergabe von Warnungen, einschließlich im Rahmen der grenzüberschreitenden
    Zusammenarbeit, noch auf die Pflichten der betreffenden Parteien auswirken,
    Informationen auf der Grundlage des Strafrechts der Mitgliedstaaten
    bereitzustellen.
    Absatz 5
    Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls und im
    Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkommen und
    Handelsabkommen mit Regulierungsbehörden von Drittstaaten, mit denen sie
    bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben
    und die ein angemessenes Niveau an Vertraulichkeit gewährleisten, vertrauliche
    Informationen austauschen.
    Artikel 79 Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
    Absatz 1
    Als KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen, gelten „Produkte, mit denen ein
    Risiko verbunden ist“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU)
    2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    , sofern sie Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Gesundheit oder Sicherheit oder
    Grundrechte von Personen bergen.
    Absatz 2
    Hat die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eines Mitgliedstaats hinreichend Grund zu
    der Annahme, dass ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    nach Absatz 1 des vorliegenden
    Artikels birgt, so prüft sie das betreffende KI-System im Hinblick auf die
    Erfüllung aller in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen und
    Pflichten. Besondere Aufmerksamkeit gilt KI-Systemen, die für
    schutzbedürftige Gruppen ein Risiko bergen. Wenn Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für die Grundrechte festgestellt
    werden, informiert die Marktüberwachungsbehörde auch die in Artikel 77 Absatz
    1 genannten einschlägigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen und
    arbeitet uneingeschränkt mit ihnen zusammen. Die betreffenden Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e
    arbeiten erforderlichenfalls mit der Marktüberwachungsbehörde und den in Artikel
    77 Absatz 1 genannten anderen Behörden oder öffentlichen Stellen zusammen.
    Stellt die Marktüberwachungsbehörde oder gegebenenfalls die
    Marktüberwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit der in Artikel 77 Absatz 1 genannten
    nationalen Behörde im Verlauf dieser Prüfung fest, dass das KI-System die in dieser
    Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt, fordert
    sie den jeweiligen Akteur unverzüglich auf, alle Korrekturmaßnahmen zu
    ergreifen, die geeignet sind, die Konformität des KI-Systems herzustellen, das
    KI-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer Frist, die die
    Marktüberwachungsbehörde vorgeben kann, in jedem Fall innerhalb von weniger als 15
    Arbeitstagen, oder gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
    Union zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die
    betreffende notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    entsprechend. Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

    gilt für die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten
    Maßnahmen.
    Absatz 3
    Gelangt die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    zu der Auffassung, dass die
    Nichtkonformität nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ist, so informiert
    sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die
    Ergebnisse der Prüfung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler

    aufgefordert hat.
    Absatz 4
    Der Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    sorgt dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen in Bezug
    auf alle betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt
    hat, getroffen werden.
    Absatz 5
    Ergreift der Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    in Bezug auf sein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    keine geeigneten
    Korrekturmaßnahmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, trifft die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung
    oder Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    des KI-Systems auf ihrem nationalen Markt zu verbieten oder
    einzuschränken, das Produkt oder das eigenständige KI-System von diesem
    Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Diese Behörde notifiziert unverzüglich
    die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen.
    Absatz 6
    Die Notifizierung nach Absatz 5 enthält alle vorliegenden Angaben,
    insbesondere die für die Identifizierung des nicht konformen Systems notwendigen
    Informationen, den Ursprung des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und die Lieferkette, die Art der
    vermuteten Nichtkonformität und das sich daraus ergebende Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    , die Art und
    Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden
    Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n geben insbesondere
    an, ob die Nichtkonformität eine oder mehrere der folgenden Ursachen hat:
    a)
    Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken;
    b)
    Nichterfüllung der in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen durch ein
    Hochrisiko-KI-System;
    c) Mängel in den in den Artikeln 40 und 41 genannten
    harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine
    Konformitätsvermutung begründen;
    d) Nichteinhaltung des Artikels 50.
    Absatz 7
    Die anderen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n — mit Ausnahme der
    Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, der das Verfahren eingeleitet hat — informieren
    unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jegliche
    Maßnahmen und ihnen vorliegende zusätzlichen Informationen zur Nichtkonformität
    des betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s sowie — falls sie die ihnen mitgeteilte
    nationale Maßnahme ablehnen — über ihre Einwände.
    Absatz 8
    Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eines Mitgliedstaats noch die
    Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 des
    vorliegenden Artikels genannten Notifizierung Einwände gegen eine von einer
    Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erlassene vorläufige
    Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Die Verfahrensrechte des
    betreffenden Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    s nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    bleiben hiervon
    unberührt. Die Frist von drei Monaten gemäß dem vorliegenden Absatz wird
    bei Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung
    genannten KI-Praktiken auf 30 Tage verkürzt.
    Absatz 9
    Die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n tragen dafür Sorge, dass geeignete
    einschränkende Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Produkt oder KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ergriffen
    werden, beispielsweise die unverzügliche Rücknahme des Produkts oder
    KI-Systems von ihrem Markt.
    Artikel 80 Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
    Absatz 1
    Hat eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    hinreichend Grund zu der Annahme, dass
    ein vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    als nicht hochriskant gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingestuftes
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    tatsächlich hochriskant ist, so prüft die Marktüberwachungsbehörde
    das betreffende KI-System im Hinblick auf seine Einstufung als
    Hochrisiko-KI-System auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Bedingungen
    und den Leitlinien der Kommission.
    Absatz 2
    Stellt die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    im Verlauf dieser Prüfung fest, dass
    das betreffende KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    hochriskant ist, fordert sie den jeweiligen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    unverzüglich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die
    Konformität des KI-Systems mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
    und Pflichten herzustellen, sowie innerhalb einer Frist, die die
    Marktüberwachungsbehörde vorgeben kann, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
    Absatz 3
    Gelangt die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    zu der Auffassung, dass die Verwendung
    des betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet
    beschränkt ist, so informiert sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
    unverzüglich über die Ergebnisse der Prüfung und über die Maßnahmen, zu denen
    sie den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    aufgefordert hat.
    Absatz 4
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    sorgt dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen
    werden, um die Konformität des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s mit den in dieser Verordnung
    festgelegten Anforderungen und Pflichten herzustellen. Stellt der Anbieter eines
    betroffenen KI-Systems die Konformität des KI-Systems mit diesen Anforderungen
    und Pflichten nicht innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels
    genannten Frist her, so werden gegen den Anbieter Geldbußen gemäß Artikel 99
    verhängt.
    Absatz 5
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    sorgt dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen in Bezug
    auf alle betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt
    hat, getroffen werden.
    Absatz 6
    Ergreift der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s innerhalb der in Absatz 2
    des vorliegenden Artikels genannten Frist keine angemessenen
    Korrekturmaßnahmen, so findet Artikel 79 Absätze 5 bis 9 Anwendung.
    Absatz 7
    Stellt die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    im Verlauf der Prüfung gemäß Absatz 1
    des vorliegenden Artikels fest, dass das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    fälschlich
    als nicht hochriskant eingestuft wurde, um die Geltung der Anforderungen von
    Kapitel III Abschnitt 2 zu umgehen, so werden gegen den Anbieter Geldbußen
    gemäß Artikel 99 verhängt.
    Absatz 8
    Bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Überwachung der Anwendung dieses
    Artikels können die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n im Einklang mit Artikel 11 der
    Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    geeignete Überprüfungen durchführen, wobei sie
    insbesondere Informationen berücksichtigen, die in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71
    der vorliegenden Verordnung gespeichert sind.
    Artikel 81 Schutzklauselverfahren der Union
    Absatz 1
    Erhebt eine Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eines Mitgliedstaats innerhalb von
    drei Monaten nach Eingang der in Artikel 79 Absatz 5 genannten Notifizierung —
    oder bei Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken
    innerhalb von 30 Tagen — Einwände gegen eine von der
    Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats getroffene Maßnahme oder ist die Kommission
    der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt
    die Kommission unverzüglich Konsultationen mit der Marktüberwachungsbehörde
    des betreffenden Mitgliedstaats und dem Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    bzw. den Akteuren auf und
    prüft die nationale Maßnahme. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet
    die Kommission innerhalb von sechs Monaten — oder bei Nichteinhaltung des
    Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken innerhalb von 60 Tagen — ab
    dem Eingang der in Artikel 79 Absatz 5 genannten Notifizierung, ob die
    nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und teilt der Marktüberwachungsbehörde des
    betreffenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung mit. Die Kommission
    unterrichtet auch alle übrigen Marktüberwachungsbehörden über ihre Entscheidung.
    Absatz 2
    Ist die Kommission der Ansicht, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat
    ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so tragen alle Mitgliedstaaten
    dafür Sorge, dass sie geeignete einschränkende Maßnahmen in Bezug auf das
    betreffende KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ergreifen, etwa die Anordnung der unverzüglichen Rücknahme
    des KI-Systems von ihrem Markt, und informiert die Kommission darüber.
    Erachtet die Kommission die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, nimmt der
    betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurück und informiert die Kommission
    darüber.
    Absatz 3
    Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die
    Nichtkonformität des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s auf Mängel in den in den Artikeln 40 und 41 dieser
    Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
    zurückgeführt, so leitet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.
    1025/2012
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    festgelegte Verfahren ein.
    Artikel 82 Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
    Absatz 1
    Stellt die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eines Mitgliedstaats — nach einer
    Konsultation der in Artikel 77 Absatz 1 genannten betreffenden nationalen Behörde
    — nach der gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfung fest, dass ein
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    zwar dieser Verordnung entspricht, aber dennoch ein Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    für
    die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Grundrechte oder für
    andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellt, so fordert sie
    unverzüglich den betreffenden Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    auf, alle geeigneten Maßnahmen zu
    treffen, damit das betreffende KI-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    s oder
    der Inbetriebnahme
    die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung
    dieses Risiko nicht mehr birgt, und zwar innerhalb einer
    Frist, die sie vorgeben kann.
    Absatz 2
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder der andere einschlägige Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    sorgt dafür, dass in Bezug
    auf alle betroffenen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt
    hat, innerhalb der Frist, die von der in Absatz 1 genannten
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    des Mitgliedstaats vorgegeben wurde, Korrekturmaßnahmen ergriffen
    werden.
    Absatz 3
    Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die
    anderen Mitgliedstaaten über Feststellungen gemäß Absatz 1. Diese Unterrichtung
    enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung
    des betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s notwendigen Daten, den Ursprung und die
    Lieferkette des KI-Systems, die Art des sich daraus ergebenden Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    s sowie die Art
    und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
    Absatz 4
    Die Kommission nimmt unverzüglich mit den betreffenden Mitgliedstaaten und
    den jeweiligen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en Konsultationen auf und prüft die ergriffenen
    nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die
    Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich,
    weitere geeignete Maßnahmen vor.
    Absatz 5
    Die Kommission teilt ihren Beschluss unverzüglich den betroffenen
    Mitgliedstaaten und den jeweiligen Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    en mit. Sie unterrichtet auch die übrigen
    Mitgliedstaaten.
    Artikel 83 Formale Nichtkonformität
    Absatz 1
    Wenn die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    eines Mitgliedstaats eine der folgenden
    Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    auf, diese
    binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
    a) die
    CE-Kennzeichnung
    eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind
    wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
    b) es wurde keine
    CE-Kennzeichnung angebracht;
    c) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß
    Artikel 47 ausgestellt;
    d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß
    Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
    e) es wurde keine Registrierung in der
    EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
    f) es wurde kein Bevollmächtigter
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vomAnbieter eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu bevollmächtigtwurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuerfüllen bzw. Verfahren durchzuführen

    sofern erforderlich — ernannt;
    g) es ist keine technische Dokumentation
    verfügbar.
    Absatz 2
    Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die
    Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und
    verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s auf dem Markt
    zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es
    unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
    Artikel 84 Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
    Absatz 1
    Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung
    der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Artikel 21 Absatz 6 der
    Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    im KI-Bereich wahrnehmen.
    Absatz 2
    Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen
    zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI-Gremiums, der
    Kommission oder der Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n auch unabhängige technische oder
    wissenschaftliche Beratung.
    ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe
    Artikel 85 Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
    Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    Beschwerden einreichen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.
    Artikel 86 Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
    Absatz 1
    Personen, die von einer Entscheidung betroffen sind, die der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    auf
    der Grundlage der Ausgaben eines in Anhang III aufgeführten
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, mit Ausnahme der in Nummer 2 des genannten Anhangs aufgeführten
    Systeme, getroffen hat und die rechtliche Auswirkungen hat oder sie in ähnlicher
    Art erheblich auf eine Weise beeinträchtigt, die ihrer Ansicht nach ihre
    Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte beeinträchtigt, haben das
    Recht, vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des
    KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der
    getroffenen Entscheidung zu erhalten.
    Absatz 2
    Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en, bei denen sich
    Ausnahmen von oder Beschränkungen der Pflicht nach dem genannten Absatz aus dem
    Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht
    ergeben.
    Absatz 3
    Dieser Artikel gilt nur insoweit, als das Recht gemäß Absatz 1 nicht
    anderweitig im Unionsrecht festgelegt ist.
    Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
    Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
    .
    ABSCHNITT 5 Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    Artikel 88 Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    Absatz 1
    Die Kommission verfügt unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach
    Artikel 94 über ausschließliche Befugnisse zur Beaufsichtigung und
    Durchsetzung von Kapitel V. Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission
    und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der
    Union auf der Grundlage der Verträge überträgt die Kommission dem Büro für
    Künstliche Intelligenz die Durchführung dieser Aufgaben.
    Absatz 2
    Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n
    die Kommission ersuchen, die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse
    auszuüben, wenn es erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Wahrnehmung
    ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.
    Artikel 89 Überwachungsmaßnahmen
    Absatz 1
    Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann das
    Büro für Künstliche Intelligenz die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
    die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , einschließlich der Einhaltung
    genehmigter Praxisleitfäden, zu überwachen.
    Absatz 2
    Nachgelagerte Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    haben das Recht, eine Beschwerde wegen eines
    Verstoßes gegen diese Verordnung einzureichen. Eine Beschwerde ist hinreichend zu
    begründen und enthält mindestens Folgendes:
    a) die Kontaktstelle des
    Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    ;
    b) eine
    Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser
    Verordnung und die Begründung, warum der nachgelagerte Anbieter der Auffassung
    ist, dass der Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck gegen
    diese Verordnung verstoßen hat;
    c) alle sonstigen Informationen, die der
    nachgelagerte Anbieter, der die Anfrage übermittelt hat, für relevant hält,
    gegebenenfalls einschließlich Informationen, die er auf eigene Initiative hin
    zusammengetragen hat.
    Artikel 90 Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
    Absatz 1
    Das wissenschaftliche Gremium kann dem Büro für Künstliche Intelligenz eine
    qualifizierte Warnung übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass

    a) ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    ein konkretes,
    identifizierbares Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    auf Unionsebene birgt oder
    b) ein KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck die Bedingungen gemäß Artikel 51 erfüllt.
    Absatz 2
    Aufgrund einer solchen qualifizierten Warnung kann die Kommission über das
    Büro für Künstliche Intelligenz und nach Unterrichtung des KI-Gremiums die
    in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit
    ausüben. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet das KI-Gremium
    über jede Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 94.
    Absatz 3
    Eine qualifizierte Warnung ist hinreichend zu begründen und enthält
    mindestens Folgendes:
    a) die Kontaktstelle des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s des betreffenden
    KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    ;
    b) eine
    Beschreibung der einschlägigen Fakten und der Gründe für die Warnung durch das
    wissenschaftliche Gremium;
    c) alle sonstigen Informationen, die das
    wissenschaftliche Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen,
    die es auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.
    Artikel 91 Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
    Absatz 1
    Die Kommission kann den Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des betreffenden KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck auffordern, die vom Anbieter gemäß den Artikeln 53 und 55
    erstellte Dokumentation oder alle zusätzlichen Informationen vorzulegen,
    die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Anbieter
    zu beurteilen.
    Absatz 2
    Vor der Übermittlung des Informationsersuchens kann das Büro für Künstliche
    Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck einleiten.
    Absatz 3
    Auf hinreichend begründeten Antrag des wissenschaftlichen Gremiums kann die
    Kommission ein Informationsersuchen an einen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    eines KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck richten, wenn der Zugang zu Informationen für
    die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68
    Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist.
    Absatz 4
    In dem Auskunftsersuchen sind die Rechtsgrundlage und der Zweck des
    Ersuchens zu nennen, anzugeben, welche Informationen benötigt werden, eine Frist
    für die Übermittlung der Informationen zu setzen, und die Geldbußen für die
    Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen gemäß
    Artikel 101 anzugeben.
    Absatz 5
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    oder sein Vertreter stellt die angeforderten Informationen bereit. Im Falle
    juristischer Personen, Gesellschaften oder — wenn der Anbieter keine
    Rechtspersönlichkeit besitzt — die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur
    Vertretung dieser Personen befugt sind, stellen die angeforderten Informationen im
    Namen des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem
    Verwendungszweck zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können
    Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Die Mandanten bleiben jedoch in
    vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte
    vollständig, sachlich richtig oder nicht irreführend sind.
    Artikel 92 Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
    Absatz 1
    Das Büro für Künstliche Intelligenz kann nach Konsultation des KI-Gremiums
    Bewertungen des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    durchführen, um
    a) die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung durch den
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    zu beurteilen, wenn die gemäß Artikel 91 eingeholten Informationen
    unzureichend sind, oder
    b) systemische Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    auf Unionsebene von
    KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    zu ermitteln,
    insbesondere im Anschluss an eine qualifizierte Warnung des
    wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a.
    Absatz 2
    Die Kommission kann beschließen, unabhängige Sachverständige zu benennen,
    die in ihrem Namen Bewertungen durchführen, einschließlich aus dem gemäß
    Artikel 68 eingesetzten wissenschaftlichen Gremium. Die für diese Aufgabe
    benannten unabhängigen Sachverständigen erfüllen die in Artikel 68 Absatz 2
    umrissenen Kriterien.
    Absatz 3
    Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission über API oder weitere
    geeignete technische Mittel und Instrumente, einschließlich Quellcode, Zugang
    zu dem betreffenden KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    anfordern.
    Absatz 4
    In der Anforderung des Zugangs sind die Rechtsgrundlage, der Zweck und die
    Gründe für die Anforderung zu nennen und die Frist für die Bereitstellung
    des Zugangs zu setzen und die Geldbußen gemäß Artikel 101 für den Fall, dass
    der Zugang nicht bereitgestellt wird, anzugeben.
    Absatz 5
    Die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    oder seine Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung.
    Im Falle juristischer Personen, Gesellschaften oder — wenn der Anbieter keine
    Rechtspersönlichkeit besitzt — die Personen, die nach Gesetz oder ihrer
    Satzung zur Vertretung dieser Personen befugt sind, stellen den angeforderten
    Zugang im Namen des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem
    Verwendungszweck zur Verfügung.
    Absatz 6
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die detaillierten
    Regelungen und Voraussetzungen für die Bewertungen, einschließlich der
    detaillierten Regelungen für die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger, und
    das Verfahren für deren Auswahl festgelegt werden. Diese
    Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
    erlassen.
    Absatz 7
    Bevor es den Zugang zu dem betreffenden KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck anfordert, kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen
    strukturierten Dialog mit dem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden

    einleiten, um mehr Informationen über die interne Erprobung des Modells,
    interne Vorkehrungen zur Vermeidung systemischer Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    und andere interne
    Verfahren und Maßnahmen, die der Anbieter zur Minderung dieser Risiken
    ergriffen hat, einzuholen.
    Artikel 93 Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
    Absatz 1
    Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    auffordern,
    a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen gemäß den
    Artikeln 53 und 54 einzuhalten;
    b) Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderungsmaßnahmen durchzuführen,
    wenn die gemäß Artikel 92 durchgeführte Bewertung zu ernsthaften und
    begründeten Bedenken hinsichtlich eines systemischen Risikos auf Unionsebene
    geführt hat;
    c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einzuschränken, es
    zurückzunehmen oder zurückzurufen.
    Absatz 2
    Vor der Aufforderung zu einer Maßnahme kann das Büro für Künstliche
    Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck einleiten.
    Absatz 3
    Wenn der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    im Rahmen
    des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 Verpflichtungszusagen zur
    Durchführung von Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    minderungsmaßnahmen, um einem systemischen Risiko auf
    Unionsebene zu begegnen, anbietet, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen
    durch einen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass es keinen
    weiteren Anlass zum Handeln gibt.
    Artikel 94 Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1020 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
    sinngemäß.
    KAPITEL X VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
    Artikel 95 Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung bestimmter Anforderungen
    Absatz 1
    Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten fördern und
    erleichtern die Aufstellung von Verhaltenskodizes, einschließlich damit
    zusammenhängender Governance-Mechanismen, mit denen die freiwillige Anwendung
    einiger oder aller der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen auf
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die kein hohes Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bergen, gefördert werden soll, wobei den
    verfügbaren technischen Lösungen und bewährten Verfahren der Branche, die die
    Anwendung dieser Anforderungen ermöglichen, Rechnung zu tragen ist.
    Absatz 2
    Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten erleichtern die
    Aufstellung von Verhaltenskodizes in Bezug auf die freiwillige Anwendung
    spezifischer Anforderungen auf alle KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, einschließlich durch
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , auf der Grundlage klarer Zielsetzungen sowie wesentlicher
    Leistungsindikatoren zur Messung der Erfüllung dieser Zielsetzungen, einschließlich unter
    anderem folgender Elemente:
    a) in den Ethik-Leitlinien der Union für eine
    vertrauenswürdige KI enthaltene anwendbare Elemente;
    b) Beurteilung und
    Minimierung der Auswirkungen von KI-Systemen auf die ökologische Nachhaltigkeit,
    einschließlich im Hinblick auf energieeffizientes Programmieren, und Techniken,
    um KI effizient zu gestalten, zu trainieren und zu nutzen;
    c) Förderung der
    KI-Kompetenz
    die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.
    , insbesondere der von Personen, die mit der Entwicklung, dem
    Betrieb und der Nutzung von KI befasst sind;
    d) Erleichterung einer
    inklusiven und vielfältigen Gestaltung von KI-Systemen, unter anderem durch die
    Einsetzung inklusiver und vielfältiger Entwicklungsteams und die Förderung der
    Beteiligung der Interessenträger an diesem Prozess;
    e) Bewertung und
    Verhinderung der negativen Auswirkungen von KI-Systemen auf schutzbedürftige Personen
    oder Gruppen schutzbedürftiger Personen, einschließlich im Hinblick auf die
    Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen, sowie auf die
    Gleichstellung der Geschlechter.
    Absatz 3
    Verhaltenskodizes können von einzelnen KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    -Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    n oder -Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n
    oder von Interessenvertretungen dieser Anbieter oder Betreiber oder von
    beiden aufgestellt werden, auch unter Einbeziehung von Interessenträgern sowie
    deren Interessenvertretungen einschließlich Organisationen der
    Zivilgesellschaft und Hochschulen. Verhaltenskodizes können sich auf ein oder mehrere
    KI-Systeme erstrecken, um ähnlichen Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    en der jeweiligen Systeme
    Rechnung zu tragen.
    Absatz 4
    Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten berücksichtigen
    die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, einschließlich Startups,
    bei der Förderung und Erleichterung der Aufstellung von Verhaltenskodizes.
    Artikel 96 Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung
    Absatz 1
    Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die praktische Umsetzung dieser
    Verordnung, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
    a) die Anwendung der
    in den Artikeln 8 bis 15 und in Artikel 25 genannten Anforderungen und
    Pflichten;
    b) die in Artikel 5 genannten verbotenen Praktiken;
    c) die praktische
    Durchführung der Bestimmungen über wesentliche Veränderung
    eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Anderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde
    en;
    d) die
    praktische Umsetzung der Transparenzpflichten gemäß Artikel 50;
    e) detaillierte
    Informationen über das Verhältnis dieser Verordnung zu den in Anhang I
    aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie zu anderen
    einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, auch in Bezug auf deren kohärente
    Durchsetzung;
    f) die Anwendung der Definition eines KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s gemäß Artikel 3
    Nummer 1. Wenn die Kommission solche Leitlinien herausgibt, widmet sie den
    Bedürfnissen von KMU einschließlich Start-up-Unternehmen, von lokalen Behörden
    und von den am wahrscheinlichsten von dieser Verordnung betroffenen Sektoren
    besondere Aufmerksamkeit. Die Leitlinien gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes
    tragen dem allgemein anerkannten Stand der Technik im Bereich KI sowie den
    einschlägigen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, auf die
    in den Artikeln 40 und 41 Bezug genommen wird, oder den harmonisierten
    Normen oder technischen Spezifikationen, die gemäß den
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt wurden, gebührend Rechnung.
    Absatz 2
    Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder des Büros für Künstliche Intelligenz
    oder von sich aus aktualisiert die Kommission früher verabschiedete
    Leitlinien, wenn es als notwendig erachtet wird.
    KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
    Artikel 97 Ausübung der Befugnisübertragung
    Absatz 1
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter
    den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    Absatz 2
    Die in Artikel 6 Absätze 6 und 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 11
    Absatz 3, Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3,
    Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6 genannte Befugnis zum
    Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von
    fünf Jahren ab 1. August 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens
    neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
    Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend
    um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    oder der
    Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor
    Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    Absatz 3
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7, Artikel 7 Absätze
    1 und 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz
    5, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6
    kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
    Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in jenem
    Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
    Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren
    Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft
    sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    Absatz 4
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die
    von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit
    den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über
    bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
    Absatz 5
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie
    ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    Absatz 6
    Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 6 Absatz 6 oder 7, Artikel 7
    Absatz 1 oder 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 5 oder 6, Artikel 47
    Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absatz 5
    oder 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
    Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung
    jenes Rechtsakts an das Europäische Parlament
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und den Rat Einwände erhoben
    haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
    beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
    werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    oder des Rates wird diese Frist
    um drei Monate verlängert.
    Artikel 98 Ausschussverfahren
    Absatz 1
    The Commission shall be assisted by a committee. That committee shall be a
    committee within the meaning of Regulation (EU) No 182/2011
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
    .
    Absatz 2
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung
    (EU) Nr. 182/2011
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
    .
    KAPITEL XII SANKTIONEN
    Artikel 99 Sanktionen
    Absatz 1
    Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten
    Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen auch
    Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören können, die bei Verstößen
    gegen diese Verordnung durch Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e Anwendung finden, und ergreifen alle
    Maßnahmen, die für deren ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung notwendig
    sind, wobei die von der Kommission gemäß Artikel 96 erteilten Leitlinien zu
    berücksichtigen sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
    verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie berücksichtigen die Interessen von KMU,
    einschließlich Start-up-Unternehmen, sowie deren wirtschaftliches Überleben.
    Absatz 2
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften für Sanktionen
    und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 unverzüglich und spätestens
    zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit und melden ihr unverzüglich etwaige
    spätere Änderungen.
    Absatz 3
    Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken werden
    Geldbußen von bis zu 35 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von
    bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen
    Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    Absatz 4
    Für Verstöße gegen folgende für Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    e oder notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    n geltende
    Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten, werden Geldbußen von
    bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des
    gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres
    verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist:
    a) Pflichten der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    gemäß
    Artikel 16;
    b) Pflichten der Bevollmächtigten gemäß Artikel 22;
    c) Pflichten
    der Einführer
    eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, dasden Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personträgt, in Verkehr bringt
    gemäß Artikel 23;
    d) Pflichten der Händler
    eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt,mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers
    gemäß Artikel 24;
    e)
    Pflichten der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    gemäß Artikel 26;
    f) für notifizierte Stellen
    geltende Anforderungen und Pflichten gemäß Artikel 31, Artikel 33 Absätze 1, 3
    und 4 bzw. Artikel 34;
    g) Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber
    gemäß Artikel 50.
    Absatz 5
    Werden notifizierten Stellen oder zuständigen nationalen Behörden auf deren
    Auskunftsersuchen hin falsche, unvollständige oder irreführende
    Informationen bereitgestellt, so werden Geldbußen von bis zu 7 500 000 EUR oder — im
    Falle von Unternehmen — von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes
    des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag
    höher ist.
    Absatz 6
    Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in
    diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den
    Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.
    Absatz 7
    Bei der Entscheidung, ob eine Geldbuße verhängt wird, und bei der
    Festsetzung der Höhe der Geldbuße werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände
    der konkreten Situation sowie gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt:
    a)
    Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, unter
    Berücksichtigung des Zwecks des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s sowie gegebenenfalls der Zahl der betroffenen
    Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
    b) ob demselben
    Akteur
    einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler
    bereits von anderen Marktüberwachungsbehörde
    die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind
    n für denselben Verstoß
    Geldbußen auferlegt wurden;
    c) ob demselben Akteur bereits von anderen
    Behörden für Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht Geldbußen
    auferlegt wurden, wenn diese Verstöße auf dieselbe Handlung oder Unterlassung
    zurückzuführen sind, die einen einschlägigen Verstoß gegen diese Verordnung
    darstellt;
    d) Größe, Jahresumsatz und Marktanteil des Akteurs, der den Verstoß
    begangen hat;
    e) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im
    jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß
    erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste;
    f) Grad der
    Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, um den Verstoß abzustellen und
    die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Verstoßes abzumildern;
    g) Grad an
    Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen
    technischen und organisatorischen Maßnahmen;< br>h) Art und Weise, wie der Verstoß
    den zuständigen nationalen Behörden bekannt wurde, insbesondere ob und
    gegebenenfalls in welchem Umfang der Akteur den Verstoß gemeldet hat;< br>i)
    Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;< br>j) alle Maßnahmen, die der
    Akteur ergriffen hat, um den Schaden, der den betroffenen Personen zugefügt wird,
    zu mindern.
    Absatz 8
    Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften darüber, in welchem Umfang gegen
    Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat
    niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.
    Absatz 9
    In Abhängigkeit vom Rechtssystem der Mitgliedstaaten können die
    Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden, dass
    die Geldbußen von den zuständigen nationalen Gerichten oder von sonstigen
    Stellen verhängt werden. Die Anwendung dieser Vorschriften in diesen
    Mitgliedstaaten muss eine gleichwertige Wirkung haben.
    Absatz 10
    Die Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Artikel muss angemessenen
    Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich
    wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren,
    unterliegen.
    Absatz 11
    Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die
    Geldbußen, die sie in dem betreffenden Jahr gemäß diesem Artikel verhängt haben,
    und über damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten oder
    Gerichtsverfahren.
    Artikel 100 Verhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union
    Absatz 1
    Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann gegen Organe, Einrichtungen und
    sonstige Stellen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
    fallen, Geldbußen verhängen. Bei der Entscheidung, ob eine Geldbuße verhängt
    wird, und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße werden in jedem
    Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie Folgendes
    gebührend berücksichtigt: 116/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    /oj
    ABl. L vom 12.7.2024 DE
    a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und dessen
    Folgen, unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s sowie
    gegebenenfalls der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmaßes des von
    ihnen erlittenen Schadens;
    b) Grad der Verantwortung des Organs, der Einrichtung
    oder der sonstigen Stelle der Union unter Berücksichtigung der von diesem
    bzw. dieser ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
    c) alle
    Maßnahmen, die das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union
    zur Minderung des von den betroffenen Personen erlittenen Schadens
    ergriffen hat;
    d) das Maß der Zusammenarbeit mit dem Europäischen
    Datenschutzbeauftragten bei der Behebung des Verstoßes und der Minderung seiner möglichen
    nachteiligen Auswirkungen, einschließlich der Befolgung von Maßnahmen, die der
    Europäische Datenschutzbeauftragte dem Organ, der Einrichtung oder der
    sonstigen Stelle der Union im Hinblick auf denselben Gegenstand zuvor bereits
    auferlegt hatte;
    e) ähnliche frühere Verstöße des Organs, der Einrichtung oder
    der sonstigen Stelle der Union;
    f) Art und Weise, wie der Verstoß dem
    Europäischen Datenschutzbeauftragten bekannt wurde, insbesondere ob und
    gegebenenfalls in welchem Umfang das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle
    der Union den Verstoß gemeldet hat;
    g) der Jahreshaushalt des Organs, der
    Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union.
    Absatz 2
    Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken werden
    Geldbußen von bis zu 1 500 000 EUR verhängt.
    Absatz 3
    Bei Nichtkonformität des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s mit in dieser Verordnung festgelegten
    Anforderungen oder Pflichten, mit Ausnahme der in Artikel 5 festgelegten,
    werden Geldbußen von bis zu 750 000 EUR verhängt.
    Absatz 4
    Bevor der Europäische Datenschutzbeauftragte Entscheidungen nach dem
    vorliegenden Artikel trifft, gibt er dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen
    Stelle der Union, gegen das bzw. die sich das von ihm geführte Verfahren
    richtet, Gelegenheit, sich zum Vorwurf des Verstoßes zu äußern. Der
    Europäische Datenschutzbeauftragte stützt seine Entscheidungen nur auf die Elemente
    und Umstände, zu denen sich die betreffenden Parteien äußern können.
    Beschwerdeführer, soweit vorhanden, müssen in das Verfahren eng einbezogen werden.
    Absatz 5
    Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des
    Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Vorbehaltlich der legitimen Interessen von
    Einzelpersonen oder Unternehmen im Hinblick auf den Schutz ihrer
    personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse haben die betroffenen Parteien Anspruch
    auf Einsicht in die Unterlagen des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
    Absatz 6
    Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen trägt zum
    Gesamthaushalt der Union bei. Die Geldbußen dürfen nicht den wirksamen Betrieb
    des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union
    beeinträchtigen, dem bzw. der die Geldbuße auferlegt wurde.
    Absatz 7
    Der Europäische Datenschutzbeauftragte macht der Kommission jährlich
    Mitteilung über die Geldbußen, die er nach Maßgabe dieses Artikels verhängt hat,
    und über die von ihm eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten oder
    Gerichtsverfahren.
    Artikel 101 Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    1
    Die Kommission kann gegen Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem
    Verwendungszweck Geldbußen von bis zu 3 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes
    im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem,
    welcher Betrag höher ist, wenn sie feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich
    oder fahrlässig
    a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung
    verstoßen hat;
    b) der Anforderung eines Dokuments oder von Informationen gemäß
    Artikel 91 nicht nachgekommen ist oder falsche, unvollständige oder
    irreführende Informationen bereitgestellt hat;
    c) einer gemäß Artikel 93
    geforderten Maßnahme nicht nachgekommen ist;
    d) der Kommission keinen Zugang zu dem
    KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    oder dem KI-Modell mit allgemeinem
    Verwendungszweck mit systemischem Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    gewährt hat, um eine Bewertung
    gemäß Artikel 92 durchzuführen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder
    des Zwangsgelds wird der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie
    den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend
    Rechnung getragen. Die Kommission berücksichtigt außerdem Verpflichtungen, die
    gemäß Artikel 93 Absatz 3 oder in den einschlägigen Praxisleitfäden nach
    Artikel 56 gemacht wurden.
    2
    Vor der Annahme einer Entscheidung nach Absatz 1 teilt die Kommission dem
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    ihre vorläufige
    Beurteilung mit und gibt ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
    3
    Die gemäß diesem Artikel verhängten Geldbußen müssen wirksam,
    verhältnismäßig und abschreckend sein.
    4
    Informationen über gemäß diesem Artikel verhängte Geldbußen werden
    gegebenenfalls dem KI-Gremium mitgeteilt.
    5
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur
    Überprüfung der Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer
    Geldbuße gemäß diesem Artikel. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben,
    herabsetzen oder erhöhen.
    6
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen
    und Verfahrensgarantien für die Verfahren im Hinblick auf den möglichen
    Erlass von Beschlüssen gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese
    Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
    erlassen.
    KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Artikel 102 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
    In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Unterabsatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
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    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
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    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    Artikel 103 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
    In Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Unterabsatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
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    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
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    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
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    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    Artikel 104 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
    In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Unterabsatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
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    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
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    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
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    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    Artikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EU
    In Artikel 8 der Richtlinie 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU wird folgender Absatz angefügt: „(5) Bei Systemen der künstlichen Intelligenz, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (*) handelt, berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 und bei Erlass technischer Spezifikationen und Prüfnormen nach den Absätzen 2 und 3 die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
    Sample Image
    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    Artikel 106 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
    In Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    wird folgender Absatz angefügt: „(12) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 und von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 11, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
    Sample Image
    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    Artikel 107 Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
    In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/858
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    wird folgender Absatz angefügt: „(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 3, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
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    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
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    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    Artikel 108 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
    1
    In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Unbeschadet des Absatzes
    2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich
    auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um
    Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates (*) handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener
    Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
    Sample Image
    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
    Sample Image
    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    2
    In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Beim Erlass delegierter
    Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen
    Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der
    Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2
    jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
    3
    In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Beim Erlass von
    Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen
    Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der
    Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener
    Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
    4
    In Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beim Erlass delegierter
    Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen
    Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der
    Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2
    jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
    5
    In Artikel 57 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass solcher
    Durchführungsrechtsakte, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz
    beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU)
    2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung
    festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
    6
    In Artikel 58 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beim Erlass delegierter
    Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen
    Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der
    Verordnung (EU) 2024/1689
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2
    jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
    Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
    In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
    (*)
    Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13.
    Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
    Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
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    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    ,
    (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
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    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie
    der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
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    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über
    künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
    http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
    Artikel 110 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
    In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828
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    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates (58) wird die folgende Nummer angefügt:
    „68. Verordnung (EU) 2024/1689
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008
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    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    , (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    , (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    , (EU) 2018/858
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    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    , (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    und (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    sowie der Richtlinien 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU, (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    und (EU) 2020/1828
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    RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
    (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“


  • (58) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
    Artikel 111 Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgeme inem Verwendungszweck
    Absatz 1
    Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3
    Buchstabe a werden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen
    handelt, die mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet
    wurden und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
    wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht.
    Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der
    Bewertung jedes IT-Großsystems, das mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten
    eingerichtet wurde, berücksichtigt, wobei die Bewertung entsprechend den
    Vorgaben der jeweiligen Rechtsakte und bei Ersetzung oder Änderung dieser
    Rechtsakte erfolgt.
    Absatz 2
    Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3
    Buchstabe a gilt diese Verordnung für Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    von Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en — mit
    Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme —, die
    vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden,
    nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert
    wurden. In jedem Fall treffen die Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    und Betreiber von Hochrisiko-
    KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, die
    erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen und Pflichten dieser
    Verordnung bis zum 2. August 2030.
    Absatz 3
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    , die vor dem 2.
    August 2025 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen
    für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten bis zum 2.
    August 2027.
    Artikel 112 Bewertung und Überprüfung
    Absatz 1
    Die Kommission prüft nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Ende
    der Befugnisübertragung gemäß Artikel 97 einmal jährlich, ob eine Änderung
    der Liste in Anhang III und der Liste der verbotenen Praktiken im KI-Bereich
    gemäß Artikel 5 erforderlich ist. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse
    dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    Absatz 2
    Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission
    Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht
    darüber:
    a) Notwendigkeit von Änderungen zur Erweiterung bestehender Bereiche oder
    zur Aufnahme neuer Bereiche in Anhang III:
    b) Änderungen der Liste der
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen erfordern, in Artikel 50;
    c)
    Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Überwachungs- und
    Governance-Systems.
    Absatz 3
    Bis zum 2. August 2029 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem
    Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und
    Überprüfung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält eine Beurteilung
    hinsichtlich der Durchsetzungsstruktur und der etwaigen Notwendigkeit einer Agentur
    der Union zur Lösung der festgestellten Mängel. Auf der Grundlage der
    Ergebnisse wird diesem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser
    Verordnung beigefügt. Die Berichte werden veröffentlicht.
    Absatz 4
    In den in Absatz 2 genannten Berichten wird insbesondere auf folgende
    Aspekte eingegangen:
    a) Sachstand bezüglich der finanziellen, technischen und
    personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf
    deren Fähigkeit, die ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen
    Aufgaben wirksam zu erfüllen;
    b) Stand der Sanktionen, insbesondere der
    Bußgelder nach Artikel 99 Absatz 1, die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese
    Verordnung verhängt haben;
    c) angenommene harmonisierte Norm
    bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    en und gemeinsame
    Spezifikationen, die zur Unterstützung dieser Verordnung erarbeitet wurden;

    d) Zahl der Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den
    Markt eintreten, und wie viele davon KMU sind.
    Absatz 5
    Bis zum 2. August 2028 bewertet die Kommission die Arbeitsweise des Büros
    für Künstliche Intelligenz und prüft, ob das Büro für Künstliche Intelligenz
    mit ausreichenden Befugnissen und Zuständigkeiten zur Erfüllung seiner
    Aufgaben ausgestattet wurde, und ob es für die ordnungsgemäße Durchführung und
    Durchsetzung dieser Verordnung zweckmäßig und erforderlich wäre, das Büro für
    Künstliche Intelligenz und seine Durchsetzungskompetenzen zu erweitern und
    seine Ressourcen aufzustocken. Die Kommission übermittelt dem Europäischen
    Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung.
    Absatz 6
    Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre legt die Kommission einen
    Bericht über die Überprüfung der Fortschritte bei der Entwicklung von
    Normungsdokumenten zur energieeffizienten Entwicklung von KI-Modellen mit
    allgemeinem Verwendungszweck vor und beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen
    oder Handlungen, einschließlich verbindlicher Maßnahmen oder Handlungen.
    Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und
    veröffentlicht.
    Absatz 7
    Bis zum 2. August 2028 und danach alle drei Jahre führt die Kommission eine
    Bewertung der Folgen und der Wirksamkeit der freiwilligen Verhaltenskodizes
    durch, mit denen die Anwendung der in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten
    Anforderungen an andere KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e als Hochrisiko-KI-Systeme und
    möglicherweise auch zusätzlicher Anforderungen an andere KI-Systeme als
    Hochrisiko-KI-Systeme, auch in Bezug auf deren ökologische Nachhaltigkeit, gefördert werden
    soll.
    Absatz 8
    Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 übermitteln das KI-Gremium, die
    Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf Anfrage
    unverzüglich die gewünschten Informationen.
    Absatz 9
    Bei den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Bewertungen und Überprüfungen
    berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des
    KI-Gremiums, des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    , des Rates und anderer einschlägiger Stellen
    oder Quellen.
    Absatz 10
    Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung
    dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere technologische
    Entwicklungen, die Auswirkungen von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en auf die Gesundheit und
    Sicherheit und auf die Grundrechte und die Fortschritte in der
    Informationsgesellschaft.
    Absatz 11
    Als Orientierung für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Bewertungen und
    Überprüfungen entwickelt das Büro für Künstliche Intelligenz ein Ziel und
    eine partizipative Methode für die Bewertung der Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    niveaus anhand der in
    den jeweiligen Artikeln genannten Kriterien und für die Einbeziehung neuer
    Systeme in
    a) die Liste gemäß Anhang III, einschließlich der Erweiterung
    bestehender Bereiche oder der Aufnahme neuer Bereiche in diesen Anhang;
    b) die
    Liste der verbotenen Praktiken gemäß Artikel 5; und
    c) die Liste der
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen erfordern, in Artikel 50.
    Absatz 12
    Eine Änderung dieser Verordnung im Sinne des Absatzes 10 oder entsprechende
    delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die sektorspezifische
    Rechtsvorschriften für eine unionsweite Harmonisierung gemäß Anhang I
    Abschnitt B betreffen, berücksichtigen die regulatorischen Besonderheiten des
    jeweiligen Sektors und die in der Verordnung festgelegten bestehenden
    Governance-, Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    s- und Durchsetzungsmechanismen und -behörden.
    Absatz 13
    Bis zum 2. August 2031 nimmt die Kommission unter Berücksichtigung der
    ersten Jahre der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Durchsetzung dieser
    Verordnung vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
    Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. Auf Grundlage
    der Ergebnisse wird dem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung
    dieser Verordnung beigefügt, der die Struktur der Durchsetzung und die
    Notwendigkeit einer Agentur der Union für die Lösung festgestellter Mängel betrifft.
    Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch:
    a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025;
    b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025, mit Ausnahme des Artikels 101;
    c) Artikel 6 Absatz 1 und die entsprechenden Pflichten gemäß dieser Verordnung gelten ab dem 2. August 2027.
    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024. Im Namen des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident M. MICHEL
    ANHANG I Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    Abschnitt A — Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens
    1. Richtlinie 2006/42
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    RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
    /EG des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 16/95 DER KOMMISSION vom 5 . Januar 1995 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Pilzen mit Ursprung in China
    /EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) 2. Richtlinie 2009/48
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    RICHTLINIE 2009/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
    /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) 3. Richtlinie 2013/53
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    RICHTLINIE 2013/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 25/94 DER KOMMISSION vom 7 . Januar 1994 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
    /EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90) 4. Richtlinie 2014/33
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    RICHTLINIE 2014/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) 5. Richtlinie 2014/34
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    RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) 6. Richtlinie 2014/53
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    RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5
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    RICHTLINIE 1999/5/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegensei- tige Anerkennung ihrer Konformität
    /EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62) 7. Richtlinie 2014/68
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    RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) 8. Verordnung (EU) 2016/424
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/424 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9
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    RICHTLINIE 2000/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
    /EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1) 9. Verordnung (EU) 2016/425
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    VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686
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    RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen ( 89 / 686 / EWG )
    /EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) 10. Verordnung (EU) 2016/426
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    VERORDNUNG (EU) 2016/426 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142
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    RICHTLINIE 2009/142/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung)
    /EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) 11. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83
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    RICHTLINIE 2001/83/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
    /EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich- tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
    und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
    und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385
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    RICHTLINIE DES RATES vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte ( 90 / 385 / EWG)
    /EWG und 93/42
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    VERORDNUNG (EWG Nr. 42/93 DER KOMMISSION vom 12. Januar 1993 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden
    /EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) 12. Verordnung (EU) 2017/746
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    VERORDNUNG (EU) 2017/746 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 79/98 DER KOMMISSION vom 13. Januar 1998 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, Westjordanland und dem Gazastreifen
    /EG und des Beschlusses 2010/227
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    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2363)
    /EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176)
    Abschnitt B — Liste anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
    13. Verordnung (EG) Nr. 300/2008
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    REGULATION(EC)No300/2008OFTHEEUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCIL of11March2008 oncommonrulesinthefieldofcivilaviationsecurityandrepealingRegulation(EC)No2320/2002
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 2320/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
    (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) 14. Verordnung (EU) Nr. 168/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) 15. Verordnung (EU) Nr. 167/2013
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 167/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) 16. Richtlinie 2014/90
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    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/9
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    RICHTLINIE 96/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11 . März 1 996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
    8/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) 17. Richtlinie (EU) 2016/797
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    RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) 18. Verordnung (EU) 2018/858
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    VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007
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    VERORDNUNG(EG)Nr.715/2007DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom20.Juni2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten PersonenkraftwagenundNutzfahrzeugen(Euro5undEuro6)undüberdenZugangzuReparatur-und WartungsinformationenfürFahrzeuge
    und (EG) Nr. 595/2009
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
    und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46
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    RICHTLINIE2007/46/EGDESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom5.September2007 zurSchaffungeinesRahmensfürdieGenehmigungvonKraftfahrzeugenundKraftfahrzeuganhän- gernsowievonSystemen,BauteilenundselbstständigentechnischenEinheitenfürdieseFahrzeuge
    /EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) 19. Verordnung (EU) 2019/2144
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    VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009
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    VERORDNUNG(EG)Nr.78/2009DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom14.Januar2009 überdieTypgenehmigungvonKraftfahrzeugenimHinblickaufdenSchutzvonFußgängernund anderenungeschütztenVerkehrsteilnehmern,zurÄnderungderRichtlinie2007/46/EGundzur AufhebungderRichtlinien2003/102/EGund2005/66/EG
    , (EG) Nr. 79/2009
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    VERORDNUNG(EG)Nr.79/2009DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom14.Januar2009 überdieTypgenehmigungvonwasserstoffbetriebenenKraftfahrzeugenundzurÄnderungder Richtlinie2007/46/EG
    und (EG) Nr. 661/2009
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG
    , (EU) Nr. 406/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 406/2010 DER KOMMISSION vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen
    , (EU) Nr. 672/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 672/2010 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 1003/2010
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 1003/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
    , (EU) Nr. 1005/2010
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei,
    , (EU) Nr. 1008/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2010 DER KOMMISSION vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben- Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen
    , (EU) Nr. 1009/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1009/2010 DER KOMMISSION vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 19/2011
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 19/2011 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug- Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 109/2011
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 109/2011 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme
    , (EU) Nr. 458/2011
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 458/2011 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2011 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 65/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2012 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    , (EU) Nr. 130/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 130/2012 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
    , (EU) Nr. 347/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2012 DER KOMMISSION vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen
    , (EU) Nr. 351/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 351/2012 DER KOMMISSION vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen
    , (EU) Nr. 1230/2012
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    und (EU) 2015/166
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    VERORDNUNG (EU) 2015/166 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2015 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einbeziehung besonderer Verfahren, Bewertungsmethoden und technischer Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 109/2011 und (EU) Nr. 458/2011 der Kommission
    der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1) 20. Verordnung (EU) 2018/1139
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005
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    VERORDNUNG(EG)Nr.2111/2005DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom14.Dezember2005 überdieErstellungeinergemeinschaftlichenListederLuftfahrtunternehmen,gegendieinder GemeinschafteineBetriebsuntersagungergangenist,sowieüberdieUnterrichtungvonFluggästen überdieIdentitätdesausführendenLuftfahrtunternehmensundzurAufhebungdesArtikels9der Richtlinie2004/36/EG
    , (EG) Nr. 1008/2008
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
    , (EU) Nr. 996/2010
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
    , (EU) Nr. 376/2014
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 376/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission
    und der Richtlinien 2014/30
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    RICHTLINIE 2014/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
    /EU und 2014/53
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    RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
    /EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)
    und (EG) Nr. 216/2008
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
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    VERORDNUNG ( EWG) Nr. 3922 /91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
    des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), insoweit die Konstruktion, Herstellung und Vermarktung von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge sowie deren Motoren, Propeller, Teile und Ausrüstung zur Fernsteuerung betroffen sind
    ANHANG II Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii
    Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii:
    — Terrorismus,
    — Menschenhandel,
    — sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
    — illegaler Handel mit Drogen oder psychotropen Stoffen,
    — illegaler Handel mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen,
    — Mord, schwere Körperverletzung,
    — illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe,
    — illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen,
    — Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme,
    — Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
    — Flugzeug- oder Schiffsentführung,
    — Vergewaltigung,
    — Umweltkriminalität,
    — organisierter oder bewaffneter Raub,
    — Sabotage,
    — Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die an einer oder mehreren der oben genannten Straftaten beteiligt ist.
    ANHANG III Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2
    Als Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e gemäß Artikel 6 Absatz 2 gelten die in folgenden Bereichen aufgeführten KI-Systeme:
    Absatz 1
    Biometrie, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder
    nationalem Recht zugelassen ist:
    a) biometrische Fernidentifizierungssysteme. Dazu
    gehören nicht KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß für die biometrische
    Verifizierung, deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte
    natürliche Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, verwendet werden
    sollen;
    b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische
    Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Attributen oder Merkmalen auf der
    Grundlage von Rückschlüssen auf diese Attribute oder Merkmale verwendet werden
    sollen;
    c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Emotionserkennung verwendet
    werden sollen.
    Absatz 2
    Kritische Infrastruktur: KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß als
    Sicherheitsbauteil
    einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produktoder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentumgefährdet
    e im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer digitaler
    Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder
    Stromversorgung verwendet werden sollen
    Absatz 3
    Allgemeine und berufliche Bildung
    a) KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß zur
    Feststellung des Zugangs oder der Zulassung oder zur Zuweisung natürlicher
    Personen zu Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung
    verwendet werden sollen;
    b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die
    Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen, einschließlich des Falles,
    dass diese Ergebnisse dazu dienen, den Lernprozess natürlicher Personen in
    Einrichtungen oder Programmen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen
    Bildung zu steuern;
    c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zum Zweck der
    Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus, das eine Person im Rahmen von oder
    innerhalb von Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung
    erhalten wird oder zu denen sie Zugang erhalten wird, verwendet werden
    sollen;
    d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Überwachung und Erkennung von
    verbotenem Verhalten von Schülern bei Prüfungen im Rahmen von oder innerhalb
    von Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung
    verwendet werden sollen.
    Absatz 4
    Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit
    a)
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher
    Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu
    schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten;
    b)
    KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen
    von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von
    Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des
    individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die
    Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in
    solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden soll.
    Absatz 5
    Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender
    öffentlicher Dienste und Leistungen:
    a) KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß
    von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu
    beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf grundlegende öffentliche
    Unterstützungsleistungen und -dienste, einschließlich Gesundheitsdiensten, haben und
    ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen
    oder zurückzufordern sind;
    b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die
    Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet
    werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die zur Aufdeckung von Finanzbetrug
    verwendet werden;
    c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die
    Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    bewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Lebens- und
    Krankenversicherungen verwendet werden sollen;
    d) KI-Systeme, die
    bestimmungsgemäß zur Bewertung und Klassifizierung von Notrufen von natürlichen
    Personen oder für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und
    Rettungsdiensten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und medizinischer
    Nothilfe, sowie für Systeme für die Triage von Patienten bei der Notfallversorgung
    verwendet werden sollen.
    Absatz 6
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    , soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder
    nationalem Recht zugelassen ist:
    a) KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß von
    Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    n oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und
    sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden
    oder in deren Namen zur Bewertung des Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    s einer natürlichen Person, zum
    Opfer von Straftaten zu werden, verwendet werden sollen;
    b) KI-Systeme, die
    bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von
    Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von
    Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren oder ähnliche Instrumente
    verwendet werden sollen;
    c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von
    Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen
    Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung
    der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung
    von Straftaten verwendet werden sollen;
    d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß
    von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen,
    Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von
    Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung des Risikos, dass eine natürliche Person eine
    Straftat begeht oder erneut begeht, nicht nur auf der Grundlage der Erstellung von
    Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
    2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    oder zur Bewertung persönlicher Merkmale und Eigenschaften oder
    vergangenen kriminellen Verhaltens von natürlichen Personen oder Gruppen
    verwendet werden sollen;
    e) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von
    Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen
    Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung
    von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie
    (EU) 2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von
    Straftaten verwendet werden sollen.
    Absatz 7
    Migration, Asyl und Grenzkontrolle, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem
    Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist:
    a) KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die
    bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden oder in deren Namen oder Organen,
    Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union als Lügendetektoren verwendet werden
    sollen oder ähnliche Instrumente;
    b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von
    zuständigen Behörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und
    sonstigen Stellen der Union zur Bewertung eines Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    s verwendet werden
    sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären
    Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person
    ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen
    beabsichtigt oder eingereist ist;
    c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen
    Behörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen
    Stellen der Union verwendet werden sollen, um zuständige Behörden bei der
    Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit
    verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den
    Antrag stellenden natürlichen Personen, einschließlich damit zusammenhängender
    Bewertungen der Verlässlichkeit von Beweismitteln, zu unterstützen;
    d)
    KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von oder im Namen der zuständigen Behörden oder
    Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, im Zusammenhang mit
    Migration, Asyl oder Grenzkontrolle zum Zwecke der Aufdeckung, Anerkennung
    oder Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit
    Ausnahme der Überprüfung von Reisedokumenten.
    Absatz 8
    Rechtspflege und demokratische Prozesse
    a) KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die bestimmungsgemäß
    von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um
    eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und
    Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu
    unterstützen, oder die auf ähnliche Weise für die alternative
    Streitbeilegung genutzt werden sollen;
    b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß verwendet
    werden sollen, um das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das
    Wahlverhalten natürlicher Personen bei der Ausübung ihres Wahlrechts bei einer Wahl
    oder einem Referendum zu beeinflussen. Dazu gehören nicht KI-Systeme, deren
    Ausgaben natürliche Personen nicht direkt ausgesetzt sind, wie Instrumente
    zur Organisation, Optimierung oder Strukturierung politischer Kampagnen in
    administrativer oder logistischer Hinsicht.
    ANHANG IV Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1
    Die in Artikel 11 Absatz 1 genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit sie für das betreffende KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    von Belang sind:
    Absatz 1
    Allgemeine Beschreibung des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, darunter
    a) Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    , Name
    des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s und Version des Systems mit Angaben dazu, in welcher Beziehung
    sie zu vorherigen Versionen steht;
    b) gegebenenfalls Interaktion oder
    Verwendung des KI-Systems mit Hardware oder Software, einschließlich anderer
    KI-Systeme, die nicht Teil des KI-Systems selbst sind;
    c) Versionen der
    betreffenden Software oder Firmware und etwaige Anforderungen in Bezug auf
    Aktualisierungen der Versionen;
    d) Beschreibung aller Formen, in denen das KI-System
    in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, zum Beispiel in Hardware
    eingebettete Softwarepakete, Herunterladen oder API;
    e) Beschreibung der
    Hardware, auf der das KI-System betrieben werden soll;
    f) falls das KI-System
    Bestandteil von Produkten ist: Fotografien oder Abbildungen, die äußere
    Merkmale, die Kennzeichnungen und den inneren Aufbau dieser Produkte zeigen;
    g)
    eine grundlegende Beschreibung der Benutzerschnittstelle, die dem Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet

    zur Verfügung gestellt wird;< br>h) Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    für den Betreiber und
    gegebenenfalls eine grundlegende Beschreibung der dem Betreiber zur Verfügung
    gestellten Benutzerschnittstelle;
    Absatz 2
    Detaillierte Beschreibung der Bestandteile des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und seines
    Entwicklungsprozesses, darunter
    a) Methoden und Schritte zur Entwicklung des
    KI-Systems, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von durch Dritte
    bereitgestellten vortrainierten Systemen oder Instrumenten, und wie diese vom
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    verwendet, integriert oder verändert wurden;
    b) Entwurfsspezifikationen
    des Systems, insbesondere die allgemeine Logik des KI-Systems und der
    Algorithmen; die wichtigsten Entwurfsentscheidungen mit den Gründen und getroffenen
    Annahmen, einschließlich in Bezug auf Personen oder Personengruppen,
    bezüglich deren das System angewandt werden soll; hauptsächliche
    Einstufungsentscheidungen; was das System optimieren soll und welche Bedeutung den
    verschiedenen Parametern dabei zukommt; Beschreibung der erwarteten Ausgabe des
    Systems und der erwarteten Qualität dieser Ausgabe; die über mögliche Kompromisse
    in Bezug auf die technischen Lösungen, mit denen die in Kapitel III
    Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt werden sollen, getroffenen
    Entscheidungen;
    c) Beschreibung der Systemarchitektur, aus der hervorgeht, wie
    Softwarekomponenten aufeinander aufbauen oder einander zuarbeiten und in die
    Gesamtverarbeitung integriert sind; zum Entwickeln, Trainieren, Testen und
    Validieren des KI-Systems verwendete Rechenressourcen;
    d) gegebenenfalls
    Datenanforderungen in Form von Datenblättern, in denen die Trainingsmethoden und
    -techniken und die verwendeten Trainingsdaten
    Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden
    sätze beschrieben werden,
    einschließlich einer allgemeinen Beschreibung dieser Datensätze sowie Informationen zu
    deren Herkunft, Umfang und Hauptmerkmalen; Angaben zur Beschaffung und
    Auswahl der Daten; Kennzeichnungsverfahren (zum Beispiel für überwachtes Lernen)
    und Datenbereinigungsmethoden (zum Beispiel Erkennung von Ausreißern);
    e)
    Bewertung der nach Artikel 14 erforderlichen Maßnahmen der menschlichen
    Aufsicht, mit einer Bewertung der technischen Maßnahmen, die erforderlich sind,
    um den Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d die Interpretation
    der Ausgaben von KI-Systemen zu erleichtern;
    f) gegebenenfalls detaillierte
    Beschreibung der vorab bestimmten Änderungen an dem KI-System und seiner
    Leistung mit allen einschlägigen Informationen zu den technischen Lösungen, mit
    denen sichergestellt wird, dass das KI-System die einschlägigen in Kapitel
    III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen weiterhin dauerhaft erfüllt;
    g)
    verwendete Validierungs- und Testverfahren, mit Informationen zu den
    verwendeten Validierungs- und Testdaten und deren Hauptmerkmalen; Parameter, die zur
    Messung der Genauigkeit, Robustheit und der Erfüllung anderer einschlägiger
    Anforderungen nach Kapitel III Abschnitt 2 sowie potenziell diskriminierender
    Auswirkungen verwendet werden; Testprotokolle und alle von den
    verantwortlichen Personen datierten und unterzeichneten Testberichte, auch in Bezug auf
    die unter Buchstabe f genannten vorab bestimmten Änderungen;< br>h) ergriffene
    Cybersicherheitsmaßnahmen;
    Absatz 3
    Detaillierte Informationen über die Überwachung, Funktionsweise und
    Kontrolle des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, insbesondere in Bezug auf Folgendes: die Fähigkeiten und
    Leistungsgrenzen des Systems, einschließlich der Genauigkeitsgrade bei
    bestimmten Personen oder Personengruppen, auf die es bestimmungsgemäß angewandt
    werden soll, sowie des in Bezug auf seine Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    insgesamt
    erwarteten Maßes an Genauigkeit; angesichts der Zweckbestimmung des KI-Systems
    vorhersehbare unbeabsichtigte Ergebnisse und Quellen von Risiken
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    in Bezug auf
    Gesundheit und Sicherheit sowie Grundrechte und Diskriminierung; die nach
    Artikel 14 erforderlichen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, einschließlich der
    technischen Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    n die
    Interpretation der Ausgaben von KI-Systemen zu erleichtern; gegebenenfalls
    Spezifikationen zu Eingabedaten
    die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt
    ;
    Absatz 4
    Darlegungen zur Eignung der Leistungskennzahlen für das spezifische
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    ;
    Absatz 5
    Detaillierte Beschreibung des Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    managementsystems gemäß Artikel 9;
    Absatz 6
    Beschreibung einschlägiger Änderungen, die der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    während des
    Lebenszyklus an dem System vorgenommen hat;
    Absatz 7
    Aufstellung der vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten
    Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
    wurden; falls keine solchen harmonisierten Normen angewandt wurden, eine
    detaillierte Beschreibung der Lösungen, mit denen die in Kapitel III Abschnitt 2
    festgelegten Anforderungen erfüllt werden sollen, mit einer Aufstellung
    anderer angewandter einschlägiger Normen und technischer Spezifikationen;
    Absatz 8
    Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47;
    Absatz 9
    Detaillierte Beschreibung des Systems zur Bewertung der Leistung des
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s in der Phase nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    gemäß Artikel 72, einschließlich
    des in Artikel 72 Absatz 3 genannten Plans für die Beobachtung nach dem
    Inverkehrbringen
    ANHANG V EU-Konformitätserklärung
    Die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 enthält alle folgenden Angaben:
    Absatz 1
    Name und Art des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die
    die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
    Absatz 2
    Name und Anschrift des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s und gegebenenfalls seines
    Bevollmächtigten;
    Absatz 3
    Erklärung darüber, dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    die alleinige Verantwortung für die
    Ausstellung der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 trägt;
    Absatz 4
    Versicherung, dass das betreffende KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    der vorliegenden Verordnung
    sowie gegebenenfalls weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, in
    denen die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47
    vorgesehen ist, entspricht;
    Absatz 5
    wenn ein KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    die Verarbeitung personenbezogener Daten
    personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung(EU) 2016/679
    erfordert, eine
    Erklärung darüber, dass das KI-System den Verordnungen (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    und
    (EU) 2018/1725
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
    sowie der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    entspricht;
    Absatz 6
    Verweise auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder
    sonstigen gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
    Absatz 7
    gegebenenfalls Name und Identifizierungsnummer der notifizierten Stelle,
    Beschreibung des durchgeführten Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahrens und
    Identifizierungsnummer der ausgestellten Bescheinigung;
    Absatz 8
    Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung, den Namen und die Funktion des
    Unterzeichners sowie Angabe, für wen oder in wessen Namen diese Person
    unterzeichnet hat, eine Unterschrift.
    ANHANG VI Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle
    Absatz 1
    Das Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren auf der Grundlage einer internen
    Kontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Nummern 2, 3 und 4.
    Absatz 2
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    überprüft, ob das bestehende Qualitätsmanagementsystem den
    Anforderungen des Artikels 17 entspricht.
    Absatz 3
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    prüft die in der technischen Dokumentation enthaltenen
    Informationen, um zu beurteilen. ob das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    den einschlägigen grundlegenden
    Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 entspricht.
    Absatz 4
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    überprüft ferner, ob der Entwurfs- und Entwicklungsprozess des
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und seine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
    die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt
    gemäß Artikel 72
    mit der technischen Dokumentation im Einklang stehen.
    ANHANG VII Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation
    1. Einleitung
    Die Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des
    Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation entspricht dem
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    sverfahren gemäß den Nummern 2 bis 5.
    2. Überblick
    Das genehmigte Qualitätsmanagementsystem für die Konzeption, die
    Entwicklung und das Testen von KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    en nach Artikel 17 wird gemäß Nummer 3 geprüft
    und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 5. Die technische Dokumentation
    des KI-Systems wird gemäß Nummer 4 geprüft.
    3.1.
    Der Antrag des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s muss Folgendes enthalten:
    a) Name und Anschrift
    des Anbieters sowie, wenn der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht
    wird, auch dessen Namen und Anschrift;
    b) die Liste der unter dasselbe
    Qualitätsmanagementsystem fallenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e;
    c) die technische Dokumentation für
    jedes unter dasselbe Qualitätsmanagementsystem fallende KI-System;
    d) die
    Dokumentation über das Qualitätsmanagementsystem mit allen in Artikel 17
    aufgeführten Aspekten;
    e) eine Beschreibung der bestehenden Verfahren, mit denen
    sichergestellt wird, dass das Qualitätsmanagementsystem angemessen und
    wirksam bleibt;
    f) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner
    anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde.
    3.2.
    Das Qualitätssicherungssystem wird von der notifizierten Stelle bewertet,
    um festzustellen, ob es die in Artikel 17 genannten Anforderungen erfüllt.
    Die Entscheidung wird dem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt.
    Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung des
    Qualitätsmanagementsystems und die begründete Bewertungsentscheidung.
    3.3.
    Das genehmigte Qualitätsmanagementsystem wird vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    weiter angewandt
    und gepflegt, damit es stets angemessen und effizient funktioniert.
    3.4.
    Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    unterrichtet die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    über jede beabsichtigte
    Änderung des genehmigten Qualitätsmanagementsystems oder der Liste der unter
    dieses System fallenden KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e. Die notifizierte Stelle prüft die
    vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob das geänderte
    Qualitätsmanagementsystem die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen weiterhin erfüllt oder ob
    eine erneute Bewertung erforderlich ist. Die notifizierte Stelle teilt dem
    Anbieter ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der
    Prüfung der Änderungen und die begründete Bewertungsentscheidung.
    4.1.
    Zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Antrag stellt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    bei
    der notifizierten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Bewertung der
    technischen Dokumentation für das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    , das er in Verkehr zu bringen oder in
    Betrieb zu nehmen beabsichtigt und das unter das unter Nummer 3 genannte
    Qualitätsmanagementsystem fällt.
    4.2.
    Der Antrag enthält Folgendes:
    a) den Namen und die Anschrift des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s;

    b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen
    notifizierten Stelle eingereicht wurde;
    c) die in Anhang IV genannte technische
    Dokumentation.
    4.3.
    Die technische Dokumentation wird von der notifizierten Stelle geprüft.
    Sofern es relevant ist und beschränkt auf das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
    erforderliche Maß erhält die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    uneingeschränkten Zugang zu
    den verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, gegebenenfalls
    und unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen auch über API oder
    sonstige einschlägige technische Mittel und Instrumente, die den Fernzugriff
    ermöglichen.
    4.4.
    Bei der Prüfung der technischen Dokumentation kann die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde

    vom Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    weitere Nachweise oder die Durchführung weiterer Tests
    verlangen, um eine ordnungsgemäße Bewertung der Konformität des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s mit den
    in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen zu ermöglichen. Ist die
    notifizierte Stelle mit den vom Anbieter durchgeführten Tests nicht
    zufrieden, so führt sie gegebenenfalls unmittelbar selbst angemessene Tests durch.
    4.5.
    Sofern es für die Bewertung der Konformität des Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s mit
    den in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen notwendig ist, und
    nachdem alle anderen sinnvollen Möglichkeiten zur Überprüfung der
    Konformität ausgeschöpft sind oder sich als unzureichend erwiesen haben, wird der
    notifizierten Stelle auf begründeten Antrag Zugang zu den Trainingsmodellen und
    trainierten Modellen des KI-Systems, einschließlich seiner relevanten
    Parameter, gewährt. Ein solcher Zugang unterliegt dem bestehenden EU-Recht zum
    Schutz von geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen.
    4.6.
    Die Entscheidung der notifizierten Stelle wird dem Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    oder dessen
    Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der
    Bewertung der technischen Dokumentation und die begründete Bewertungsentscheidung.
    Erfüllt das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    die Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2, so stellt
    die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    eine Unionsbescheinigung über die Bewertung der
    technischen Dokumentation aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die
    Anschrift des Anbieters, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für
    ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des KI-Systems notwendigen
    Daten. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen
    Informationen für die Beurteilung der Konformität des KI-Systems und
    gegebenenfalls für die Kontrolle des KI-Systems während seiner Verwendung. Erfüllt das
    KI-System die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht, so
    verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer
    Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation und informiert den
    Antragsteller darüber, wobei sie ihre Verweigerung ausführlich begründet. Erfüllt
    das KI-System nicht die Anforderung in Bezug auf die verwendeten
    Trainingsdaten
    Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden
    , so muss das KI-System vor der Beantragung einer neuen
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    erneut trainiert werden. In diesem Fall enthält die begründete
    Bewertungsentscheidung der notifizierten Stelle, mit der die Ausstellung der
    Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation verweigert
    wird, besondere Erläuterungen zu den zum Trainieren des KI-Systems verwendeten
    Qualitätsdaten und insbesondere zu den Gründen für die Nichtkonformität.
    4.7.
    Jede Änderung des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, die sich auf die Konformität des KI-Systems
    mit den Anforderungen oder auf seine Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    auswirken könnte, bedarf
    der Bewertung durch die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    , die die Unionsbescheinigung
    über die Bewertung der technischen Dokumentation ausgestellt hat. Der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich

    informiert die notifizierte Stelle über seine Absicht, eine der oben
    genannten Änderungen vorzunehmen, oder wenn er auf andere Weise Kenntnis vom
    Eintreten solcher Änderungen erhält. Die notifizierte Stelle bewertet die
    beabsichtigten Änderungen und entscheidet, ob diese Änderungen eine neue
    Konformitätsbewertung
    ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden
    gemäß Artikel 43 Absatz 4 erforderlich machen oder ob ein
    Nachtrag zu der Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen
    Dokumentation ausgestellt werden könnte. In letzterem Fall bewertet die notifizierte
    Stelle die Änderungen, teilt dem Anbieter ihre Entscheidung mit und stellt
    ihm, sofern die Änderungen genehmigt wurden, einen Nachtrag zu der
    Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation aus.
    5.1.
    Mit der unter Nummer 3 genannten Überwachung durch die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde

    soll sichergestellt werden, dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    sich ordnungsgemäß an die
    Anforderungen und Bedingungen des genehmigten Qualitätsmanagementsystems hält.
    5.2.
    Zu Bewertungszwecken gewährt der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    der notifizierten Stelle Zugang
    zu den Räumlichkeiten, in denen die Konzeption, die Entwicklung und das
    Testen der KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e stattfindet. Außerdem übermittelt der Anbieter der
    notifizierten Stelle alle erforderlichen Informationen.
    5.3.
    Die notifizierte Stelle
    eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde
    führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen,
    dass der Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    das Qualitätsmanagementsystem pflegt und anwendet, und
    übermittelt ihm einen Prüfbericht. Im Rahmen dieser Audits kann die
    notifizierte Stelle die KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, für die eine Unionsbescheinigung über die Bewertung
    der technischen Dokumentation ausgestellt wurde, zusätzlichen Tests
    unterziehen.
    ANHANG VIII Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
    Abschnitt A — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen
    Für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
    1.
    der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s;
    2.
    bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;
    3.
    gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des
    Bevollmächtigten;
    4.
    der Handelsname des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben,
    die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
    5.
    eine Beschreibung der Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und der durch dieses
    KI-System unterstützten Komponenten und Funktionen;
    6.
    eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten
    Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;
    7.
    der Status des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in
    Betrieb, zurückgerufen);
    8.
    die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle
    ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder
    Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;
    9.
    gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten
    Bescheinigung;
    10.
    alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in Verkehr gebracht, in
    Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;
    11.
    eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;
    12.
    elektronische Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    ; dies gilt nicht für
    Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e in den Bereichen Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle
    gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;
    13.
    Eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).
    Abschnitt B — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen
    Für KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
    1.
    der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s;
    2.
    bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;
    3.
    gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des
    Bevollmächtigten;
    4.
    der Handelsname des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben,
    die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
    5.
    eine Beschreibung der Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s;
    6.
    die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das
    KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    nicht als Hoch-Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    -System eingestuft wird;
    7.
    eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in Anwendung
    des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht als Hoch-Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    -System
    eingestuft wird;
    8.
    der Status des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in
    Betrieb, zurückgerufen)
    9.
    alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    in der Union in Verkehr
    gebracht, in Betrieb genommen oder bereitgestellt wurde.
    Abschnitt C — Von Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen
    Für Hochrisiko-KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
    1.
    der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    s;
    2.
    der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des
    Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    s Informationen übermittelt;
    3.
    die URL des Eintrags des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s in der EU-Datenbank durch seinen
    Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    ;
    4.
    eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten
    Grundrechte-Folgenabschätzung;
    5.
    gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der
    Verordnung (EU) 2016/679
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
    oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680
    Sample Image
    RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
    gemäß
    Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten
    Datenschutz-Folgenabschätzung.
    ANHANG IX Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen
    Bezüglich Tests unter Realbedingungen, die gemäß Artikel 60 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem aktuellen Stand gehalten:
    1.
    eine unionsweit einmalige Identifizierungsnummer des Tests unter
    Realbedingungen;
    2.
    der Name und die Kontaktdaten des Anbieter
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder einKI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namenoder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke inBetrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich
    s oder zukünftigen Anbieters und
    der Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System ineigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nichtberuflichen Tätigkeit verwendet
    , die an dem Test unter Realbedingungen
    den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind
    teilgenommen haben;
    3.
    eine kurze Beschreibung des KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    s, seine Zweckbestimmung
    die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderentechnischen Dokumentation
    und sonstige
    zu seiner Identifizierung erforderliche Informationen;
    4.
    eine Übersicht über die Hauptmerkmale des Plans für den Test unter
    Realbedingungen;
    5.
    Informationen über die Aussetzung oder den Abbruch des Tests unter
    Realbedingungen.
    ANHANG X Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
    1.
    Schengener Informationssystem
    a) Verordnung (EU) 2018/1860
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1860 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des
    Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger
    Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1)
    b) Verordnung (EU) 2018/1861 des
    Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 28. November 2018 über die
    Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im
    Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur
    Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der
    Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
    Sample Image
    VERORDNUNG(EG)Nr.1987/2006DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom20.Dezember2006 überdieEinrichtung,denBetriebunddieNutzungdesSchengenerInformationssystemsderzweiten Generation(SISII)
    (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14)
    c) Verordnung (EU)
    2018/1862
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1862 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018
    über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
    Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der
    justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses
    2007/533
    Sample Image
    BESCHLUSSDES2007/533/JIRATES vom12.Juni2007 überdieEinrichtung,denBetriebunddieNutzungdesSchengenerInformationssystemsderzweiten Generation(SISII)
    /JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006
    Sample Image
    VERORDNUNG(EG)Nr.1986/2006DESEUROPÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES vom20.Dezember2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen DienststellenderMitgliedstaatenzumSchengenerInformationssystemderzweitenGeneration (SISII)

    des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261
    Sample Image
    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Mai 2010 über den Sicherheitsplan für das zentrale SIS II und die Kommunikationsinfrastruktur
    /EU der
    Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56)
    2.
    Visa-Informationssystem
    a) Verordnung (EU) 2021/1133
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2021/1133 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
    603/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)
    , (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1862 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission
    , (EU) 2019/816
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
    und (EU) 2019/818
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

    hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen
    Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (ABl. L 248
    vom 13.7.2021, S. 1)
    b) Verordnung (EU) 2021/1134
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2021/1134 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems
    des Europäischen Parlaments
    Sample Image
    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.

    und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
    767/2008
    Sample Image
    VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über
    , (EG) Nr. 810/2009
    Sample Image
    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. September 2008 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster
    , (EU) 2016/399
    Sample Image
    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
    , (EU) 2017/2226
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang
    , (EU) 2018/1240
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
    , (EU)
    2018/1860
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1860 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
    , (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
    und (EU) 2019/1896
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2019/1896 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
    des Europäischen
    Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512
    Sample Image
    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)
    /EG und
    des Beschlusses 2008/633
    Sample Image
    BESCHLUSS 2008/633/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa- Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
    /JI des Rates zum Zwecke der Reform des
    Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11)
    3. Eurodac
    Verordnung (EU) 2024/1358
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 14.
    Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer
    Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1315
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    BESCHLUSS (EU) 2024/1315 DES RATES vom 22. April 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 58. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu den Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist
    und
    (EU) 2024/1350
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    VERORDNUNG (EU) 2024/1350 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147
    des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
    2001/55
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    RICHTLINIE 2001/55/EG DES RATES vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten
    /EG des Rates und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger
    Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und
    Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
    Strafverfolgungsbehörde

    a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek-kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist,b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    n der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie
    zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
    und (EU) 2019/818
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    VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816
    des
    Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
    603/2013
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    VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)
    des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024,
    ELI: http://data. europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj)
    4. Einreise-/Ausreisesystem
    Verordnung (EU) 2017/2226
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    VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 30.
    November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der
    Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von
    Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der
    Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgung
    Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek-kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    szwecken
    und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen
    (EG) Nr. 767/2008
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über
    und (EU) Nr. 1077/2011
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1077/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
    (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20)
    5.
    Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem
    a) Verordnung (EU)
    2018/1240
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom 12. September 2018
    über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und
    -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1077/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
    , (EU)
    Nr. 515/2014
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    BESCHLUSS DES RATES vom 30. Juli 2014 zur Ernennung von vier irischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von vier irischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
    , (EU) 2016/399
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
    , (EU) 2016/1624
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
    und (EU) 2017/2226
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    VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang
    (ABl. L 236 vom
    19.9.2018, S. 1)
    b) Verordnung (EU) 2018/1241
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)
    des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU)
    2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und
    -genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72)
    6.
    Europäisches Strafregisterinformationssystem über Drittstaatsangehörige und
    Staatenlose Verordnung (EU) 2019/816
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    VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des
    Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die
    Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen
    von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur
    Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der
    Verordnung (EU) 2018/1726
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
    (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1)
    7. Interoperabilität
    a) Verordnung (EU) 2019/817
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    VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
    des Europäischen Parlaments
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    Die Geschichte des Europäischen Parlaments geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, deren Zuständigkeit auf alle drei zur damaligen Zeit existierenden supranationalen europäischen Gemeinschaften ausgedehnt wurde. Die Versammlung wurde dabei in „Europäisches Parlament“ umbenannt. Im Laufe der Zeit hat diese Institution, deren Mitglieder seit 1979 direkt gewählt werden, tiefgreifende Veränderungen erfahren, denn aus einer Versammlung mit ernannten Mitgliedern wurde ein gewähltes Parlament, das als politisches Gestaltungsorgan der Europäischen Union anerkannt ist.
    und des Rates vom
    20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen
    EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung
    der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008
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    VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über
    , (EU) 2016/399
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    VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
    , (EU) 2017/2226
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    VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang
    , (EU)
    2018/1240
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
    , (EU) 2018/1726
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    VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
    und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des
    Rates, der Entscheidung 2004/512
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    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)
    /EG des Rates und des Beschlusses
    2008/633
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    BESCHLUSS 2008/633/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa- Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
    /JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27)
    b) Verordnung (EU) 2019/818
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    VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung
    eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen
    (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung
    der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862
    Sample Image
    VERORDNUNG (EU) 2018/1862 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission
    und (EU) 2019/816
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    VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
    (ABl. L
    135 vom 22.5.2019, S. 85).
    ANHANG XI Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
    Abschnitt 1 Von allen Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bereitzustellende Informationen
    Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit es anhand der Größe und des Risiko
    die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens
    profils des betreffenden Modells angemessen ist:
    1.
    Eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich
    a) der Aufgaben,
    die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e,
    in die es integriert werden kann;
    b) die anwendbaren Regelungen der
    akzeptablen Nutzung;
    c) das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden;
    d) die
    Architektur und die Anzahl der Parameter;
    e) die Modalität (zum Beispiel Text,
    Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;
    f) die Lizenz.
    2.
    Eine ausführliche Beschreibung der Elemente des Modells gemäß Nummer 1 und
    relevante Informationen zum Entwicklungsverfahren, einschließlich der
    folgenden Elemente:
    a) die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    ,
    Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells mit
    allgemeinem Verwendungszweck in KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e erforderlich sind;
    b) die
    Entwurfsspezifikationen des Modells und des Trainingsverfahrens einschließlich
    Trainingsmethoden und -techniken, die wichtigsten Entwurfsentscheidungen mit den
    Gründen und getroffenen Annahmen; gegebenenfalls, was das Modell optimieren soll
    und welche Bedeutung den verschiedenen Parametern dabei zukommt;
    c)
    gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren
    verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der
    Aufbereitungsmethoden (zum Beispiel Bereinigung, Filterung usw.), der Zahl der
    Datenpunkte, ihres Umfangs und ihrer Hauptmerkmale; gegebenenfalls die Art und
    Weise, wie die Daten erlangt und ausgewählt wurden, sowie alle anderen
    Maßnahmen zur Feststellung, ob Datenquellen ungeeignet sind, und Methoden zur
    Erkennung ermittelbarer Verzerrungen;
    d) die für das Trainieren des Modells
    verwendeten Rechenressourcen (zum Beispiel Anzahl der Gleitkommaoperation
    jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird
    en),
    die Trainingszeit und andere relevante Einzelheiten im Zusammenhang mit dem
    Trainieren;
    e) bekannter oder geschätzter Energieverbrauch des Modells. Wenn
    der Energieverbrauch des Modells nicht bekannt ist, kann für Buchstabe e der
    Energieverbrauch auf Informationen über die eingesetzten Rechenressourcen
    gestützt werden.
    Abschnitt 2 Zusätzliche von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko bereitzustellende Informationen
    1.
    Eine ausführliche Beschreibung der Prüfstrategien, einschließlich der
    Prüfungsergebnisse, auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Prüfprotokolle und
    -instrumente oder anderer Prüfmethoden. Die Prüfstrategien umfassen
    Prüfkriterien und -metrik sowie die Methodik zur Ermittlung von Einschränkungen.
    2.
    Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen
    wurden, um interne und/oder externe Angriffstests durchzuführen (zum
    Beispiel Red Teaming), Modellanpassungen, einschließlich Ausrichtung und
    Feinabstimmung.
    3.
    Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Systemarchitektur, aus
    der hervorgeht, wie Softwarekomponenten aufeinander aufbauen oder einander
    zuarbeiten und in die Gesamtverarbeitung integriert sind.
    ANHANG XII Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck für nachgelagerte Anbieter, die das Modell in ihr KI-System integrieren
    Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen enthalten mindestens Folgendes:
    1.
    eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich
    a) der Aufgaben,
    die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e,
    in die es integriert werden kann;
    b) die anwendbaren Regelungen der
    akzeptablen Nutzung;
    c) das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden;
    d)
    gegebenenfalls wie das Modell mit Hardware oder Software interagiert, die nicht
    Teil des Modells selbst ist, oder wie es zu einer solchen Interaktion verwendet
    werden kann;
    e) gegebenenfalls die Versionen der einschlägigen Software im
    Zusammenhang mit der Verwendung des KI-Modells mit allgemeinem
    Verwendungszweck;
    f) die Architektur und die Anzahl der Parameter;
    g) die Modalität (zum
    Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;< br>h) die Lizenz für
    das Modell.
    2.
    Eine Beschreibung der Bestandteile des Modells und seines
    Entwicklungsprozesses, einschließlich
    a) die technischen Mittel (zum Beispiel
    Betriebsanleitungen
    die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über dieZweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren
    , Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells
    mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    in KI-System
    ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt istund das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für expliziteoder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstelltwerden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können
    e erforderlich sind;
    b) Modalität
    (zum Beispiel Text, Bild usw.) und Format der Ein- und Ausgaben und deren
    maximale Größe (zum Beispiel Länge des Kontextfensters usw.);
    c)
    gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren
    verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der
    Aufbereitungsmethoden.
    ANHANG XIII Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gemäß Artikel 51
    Um festzustellen, ob ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
    ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden
    über Fähigkeiten oder eine Wirkung verfügt, die den in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannten gleichwertig sind, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
    a) die Anzahl der Parameter des Modells;
    b) die Qualität oder Größe des Datensatzes, zum Beispiel durch Tokens gemessen;
    c) die Menge der für das Trainieren des Modells verwendeten Berechnungen, gemessen in Gleitkommaoperation
    jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird
    en oder anhand einer Kombination anderer Variablen, wie geschätzte Trainingskosten, geschätzter Zeitaufwand für das Trainieren oder geschätzter Energieverbrauch für das Trainieren;
    d) die Ein- und Ausgabemodalitäten des Modells, wie Text-Text (Große Sprachmodelle), Text-Bild, Multimodalität, Schwellenwerte auf dem Stand der Technik für die Bestimmung der Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft
    bezeichnet Fähigkeiten, die den bei den fortschrittlichsten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck festgestellten Fähigkeiten entsprechen oder diese übersteigen
    für jede Modalität und die spezifische Art der Ein- und Ausgaben (zum Beispiel biologische Sequenzen);
    e) die Benchmarks und Beurteilungen der Fähigkeiten des Modells, einschließlich unter Berücksichtigung der Zahl der Aufgaben ohne zusätzliches Training, der Anpassungsfähigkeit zum Erlernen neuer, unterschiedlicher Aufgaben, des Grades an Autonomie und Skalierbarkeit sowie der Instrumente, zu denen es Zugang hat;
    f) ob es aufgrund seiner Reichweite große Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat — davon wird ausgegangen, wenn es mindestens 10 000 in der Union niedergelassenen registrierten gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde;
    g) die Zahl der registrierten Endnutzer.